Eingangsformel附則
Das Auswärtige Amt ordnet nach § 126 Absatz 3 Satz 3 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) an:
Das Auswärtige Amt ordnet nach § 126 Absatz 3 Satz 3 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) an:
Widerspruchsbescheid
(1) Die Zuständigkeit für den Erlass von Widerspruchsbescheiden bezüglich Beamtinnen und Beamten des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten in Vorverfahren gemäß § 126 Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) wird nach § 126 Absatz 3 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) auf das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten übertragen, soweit dieses die Maßnahme getroffen oder abgelehnt hat. (2) Ist die Behördenleiterin oder der Behördenleiter selbst betroffen, erlässt das Auswärtige Amt den Widerspruchsbescheid.
Vorbehaltsklausel
Das Auswärtige Amt kann im Einzelfall die in § 1 geregelte Zuständigkeit abweichend von dieser Anordnung regeln oder selbst übernehmen.
Inkrafttreten
Diese Anordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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