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BattG – Batteriegesetz

BattG – Batteriegesetz

BattG · Gesetz · Ausgefertigt am 2009-06-25 · 9 Paragrafen

Daten mit Stand vom 2026-09-12 · Aufbereitung einer amtlichen Quellfassung. Spätere Änderungen oder Aufhebungen sind möglicherweise nicht berücksichtigt; maßgeblich ist die amtliche Fassung. · Amtlichen Text lesen ↗

Abschnitt 1 — (weggefallen)
Abschnitt 2 — (weggefallen)
Abschnitt 3 — Kennzeichnung, Hinweispflichten

Kennzeichnung

§ 17

(1) (weggefallen) (2) (weggefallen) (3) (weggefallen) (4) (weggefallen) (5) (weggefallen) (6) Der Hersteller ist verpflichtet, Fahrzeug- und Gerätebatterien vor dem erstmaligen Inverkehrbringen mit einer sichtbaren, lesbaren und unauslöschlichen Kapazitätsangabe zu versehen. Bei der Bestimmung der Kapazität und der Gestaltung der Kapazitätsangabe sind die durch Rechtsverordnung nach § 27 Nummer 3 und nach der Verordnung (EU) Nr. 1103/2010 der Kommission vom 29. November 2010 zur Festlegung – gemäß der Richtlinie 2006/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates – von Vorschriften für die Angabe der Kapazität auf sekundären (wiederaufladbaren) Gerätebatterien und -akkumulatoren sowie auf Fahrzeugbatterien und -akkumulatoren (ABl. L 313 vom 30.11.2010, S. 3) festgelegten Vorgaben zu beachten. (7) (weggefallen)

(weggefallen)

§ 18

(weggefallen)

Abschnitt 4 — (weggefallen)
Abschnitt 5 — (weggefallen)
Abschnitt 6 — (weggefallen)
Abschnitt 7 — (weggefallen)

Schlussvorschriften

(weggefallen)

AnlageSchlussvorschriften

(weggefallen)

Weitere Vorschriften derselben Art

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