Der Beitragssatz für das Jahr 2000 beträgt in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten 19,3 vom Hundert und in der knappschaftlichen Rentenversicherung 25,6 vom Hundert.
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Beitragssatzgesetz 2000
1in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten für die Umrechnung2in der knappschaftlichen Rentenversicherung für die Umrechnunga)von Entgeltpunkten in Beiträge10.521,0090,von Entgeltpunkten (Ost) in Beiträge8.652,1456,b)von Beiträgen, Barwerten, Deckungskapitalien und vergleichbaren Deckungsrücklagen in Entgeltpunkte0,0000950479,von Beiträgen in Entgeltpunkte (Ost)0,0001155783,a)von Entgeltpunkten in Beiträge13.955,3280,von Entgeltpunkten (Ost) in Beiträge11.476,4211,b)von Beiträgen in Entgeltpunkte0,0000716572,von Beiträgen in Entgeltpunkte (Ost)0,0000871352.(1) Die auf Grund des vorläufigen Durchschnittsentgelts und des Beitragssatzes für das Jahr 2000 berechneten Faktoren betragen im Jahre 2000
(2) Entgeltpunkte werden in Beiträge umgerechnet, indem sie mit dem im Zeitpunkt der Beitragsentrichtung maßgebenden Umrechnungsfaktor vervielfältigt werden.
(3) Beiträge werden in Entgeltpunkte umgerechnet, indem sie mit dem im Zeitpunkt der Beitragsentrichtung maßgebenden Umrechnungsfaktor vervielfältigt werden. Die Umrechnung kann auch durch eine Division der Beiträge durch den Wert des Faktors erfolgen, der für die Umrechnung von Entgeltpunkten in Beiträge maßgebend wäre.
(4) Barwerte, Deckungskapitalien und vergleichbare Deckungsrücklagen werden in Entgeltpunkte umgerechnet, indem sie mit dem Umrechnungsfaktor vervielfältigt werden, der für den Zeitpunkt maßgebend ist, in dem der Versicherungsfall als eingetreten gilt. Die Umrechnung kann auch durch eine Division der Barwerte, Deckungskapitalien und vergleichbaren Deckungsrücklagen durch den Wert des Faktors erfolgen, der für die Umrechnung von Entgeltpunkten in Beiträge maßgebend wäre.
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