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InvHSG – Investitionshilfe-Schlußgesetz

InvHSG – Investitionshilfe-Schlußgesetz

InvHSG · Gesetz · Ausgefertigt am 1955-02-24 · 5 Paragrafen

Daten mit Stand vom 2026-09-12 · Aufbereitung einer amtlichen Quellfassung. Spätere Änderungen oder Aufhebungen sind möglicherweise nicht berücksichtigt; maßgeblich ist die amtliche Fassung. · Amtlichen Text lesen ↗

Erster Abschnitt — Beendigung der Aufbringung der Investitionshilfe
Dritter Abschnitt — Behandlung des eine Milliarde Deutsche Mark übersteigenden Aufkommens aus der Investitionshilfe

§ 6

(1) Soweit die gezahlten Aufbringungsbeträge eine Milliarde Deutsche Mark übersteigen, sind sie von dem Sondervermögen (§ 23 Abs. 1 des Investitionshilfegesetzes) in Abweichung von §§ 29, 30 des Investitionshilfegesetzes zur Zeichnung von Schuldverschreibungen zu verwenden, die das Kreditinstitut (§ 5 Abs. 1 des Investitionshilfegesetzes) unbeschadet seiner sich aus § 31 des Investitionshilfegesetzes ergebenden Verpflichtung auszugeben hat; für die Ausstattung der Schuldverschreibungen gilt § 31 Abs. 1 Satz 1 des Investitionshilfegesetzes sinngemäß. (2) und (3)

§ 7

Bei den Zinsen aus den nach § 31 des Investitionshilfegesetzes auszugebenden und aus den in § 6 Abs. 1 bezeichneten Schuldverschreibungen wird die Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) durch Abzug von Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer) erhoben, wenn die Voraussetzungen des § 43 Abs. 1 Ziff. 5 Buchstaben a bis c des Einkommensteuergesetzes in der Fassung vom 15. September 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1355) erfüllt sind. Die Kapitalertragsteuer beträgt dreißig vom Hundert der Zinsen. Durch den Steuerabzug sind die Einkommensteuer (Körperschaftsteuer), die Abgabe "Notopfer Berlin" und die Gewerbeertragsteuer abgegolten, wenn die Haftung des Steuerpflichtigen erloschen ist. § 44 Abs. 3 bis 5 und § 46a Satz 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes und § 20 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung vom 13. April 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 97) sind entsprechend anzuwenden.

Fünfter Abschnitt — Begriffsbestimmung

§ 9

Investitionshilfegesetz im Sinne dieses Gesetzes ist das Gesetz über die Investitionshilfe der gewerblichen Wirtschaft vom 7. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 7) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Investitionshilfe der gewerblichen Wirtschaft vom 22. August 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 585), des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Investitionshilfe der gewerblichen Wirtschaft vom 30. März 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 107), des Gesetzes zur Ergänzung des Ersten Gesetzes zur Förderung des Kapitalmarkts vom 15. Mai 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 190), des Gesetzes zur Änderung steuerlicher Vorschriften und zur Sicherung der Haushaltsführung vom 24. Juni 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 413) und des Dritten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Investitionshilfe der gewerblichen Wirtschaft vom 19. Dezember 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 437).

Sechster Abschnitt — Inkrafttreten

§ 10

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Weitere Vorschriften derselben Art

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