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9. AnpG-KOV – Neuntes Anpassungsgesetz-KOV

9. AnpG-KOV – Neuntes Anpassungsgesetz-KOV

9. AnpG-KOV · Gesetz · Ausgefertigt am 1977-06-27 · 4 Paragrafen

Daten mit Stand vom 2026-09-12 · Aufbereitung einer amtlichen Quellfassung. Spätere Änderungen oder Aufhebungen sind möglicherweise nicht berücksichtigt; maßgeblich ist die amtliche Fassung. · Amtlichen Text lesen ↗

Art 1

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Nr. 1 bis 12 13. In § 42 Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt: Eine Versorgung ist nur so lange zu leisten, als die frühere Ehefrau nach den eherechtlichen Vorschriften unterhaltsberechtigt gewesen wäre oder sonst Unterhaltsleistungen erhalten hätte. Nr. 14 bis 19

Besitzstandsklausel

Art 2

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Artikel 1 Nr. 13 gilt nur für die früheren Ehefrauen, deren Ehe nach dem 30. Juni 1977 aufgelöst wurde.

Berlin-Klausel

Art 3

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Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.

Inkrafttreten

Art 4

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(1) Dieses Gesetz tritt, soweit Absatz 2 nichts anderes bestimmt, am 1. Juli 1977 in Kraft. (2)

Weitere Vorschriften derselben Art

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