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KrArchG – Gesetz über die zentrale Archivierung von Unterlagen aus dem Bereich des Kriegsfolgenrechts

KrArchG – Gesetz über die zentrale Archivierung von Unterlagen aus dem Bereich des Kriegsfolgenrechts

KrArchG · Gesetz · Ausgefertigt am 1988-01-06 · 4 Paragrafen

Daten mit Stand vom 2026-09-12 · Aufbereitung einer amtlichen Quellfassung. Spätere Änderungen oder Aufhebungen sind möglicherweise nicht berücksichtigt; maßgeblich ist die amtliche Fassung. · Amtlichen Text lesen ↗

Archivierung von Unterlagen aus dem Lastenausgleich

§ 1

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(1) Im Bundesarchiv wird ein Zentralarchiv für den Lastenausgleich (Lastenausgleichsarchiv) errichtet. Das Lastenausgleichsarchiv übernimmt als Archivgut für die wissenschaftliche Forschung bedeutsame Unterlagen aus dem Bereich des Lastenausgleichs. (2) Die Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände, die über solche Unterlagen verfügen, haben diese im Rahmen ihrer Zuständigkeit für die Durchführung des Lastenausgleichs auszusondern und jeweils zusammen mit einem Übergabeverzeichnis dem Lastenausgleichsarchiv zu übergeben. (3) Das Nähere über das abzugebende Schriftgut sowie den Inhalt des Übergabeverzeichnisses bestimmt das für Kultur und Medien zuständige Mitglied der Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates.

Übernahme von Unterlagen der Heimatortskarteien

§ 2

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(1) Das Lastenausgleichsarchiv übernimmt die Unterlagen der Heimatortskarteien des Kirchlichen Suchdienstes. (2) Der Kirchliche Suchdienst übergibt die Bestände seiner Heimatortskarteien dem Lastenausgleichsarchiv, sobald die ihm von der Bundesrepublik Deutschland übertragenen Aufgaben abgeschlossen sind.

Berlin-Klausel

§ 3

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Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.

Inkrafttreten

§ 4

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Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Weitere Vorschriften derselben Art

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