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NSOEBGG – Gesetz über Entschädigungen für Opfer des Nationalsozialismus im Beitrittsgebiet

NSOEBGG – Gesetz über Entschädigungen für Opfer des Nationalsozialismus im Beitrittsgebiet

NSOEBGG · Gesetz · Ausgefertigt am 1992-04-22 · 3 Paragrafen

Daten mit Stand vom 2026-09-12 · Aufbereitung einer amtlichen Quellfassung. Spätere Änderungen oder Aufhebungen sind möglicherweise nicht berücksichtigt; maßgeblich ist die amtliche Fassung. · Amtlichen Text lesen ↗

Rentenberechnung bei Bezug einer Entschädigungsrente

Art 2

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(1) Personen im Sinne des § 3 Abs. 1 des Entschädigungsrentengesetzes, die am 30. Juni 1990 aus den in dieser Vorschrift genannten Gründen eine nach den Vorschriften der Dritten Rentenverordnung vom 9. Oktober 1985 (GBl. I Nr. 27 S. 313) berechnete Rente nicht erhalten haben, werden rentenrechtlich so gestellt wie die Personen, bei denen die Dritte Rentenverordnung angewendet worden ist. (2) Leistungen aufgrund dieses Artikels werden abweichend von § 300 Abs. 3b des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch auch für Zeiten vor dem 1. Januar 1992, aber nicht für Zeiten vor dem 3. Oktober 1990, erbracht.

Inkrafttreten

Art 3

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Dieses Gesetz tritt am 1. Mai 1992 in Kraft.

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