Auf Grund des § 115 Absatz 1 Satz 5 der Zivilprozessordnung, der zuletzt durch Artikel 6 Nummer 2 des Gesetzes vom 24. März 2011 (BGBl. I S. 453) und Artikel 145 Nummer 2 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird bekannt gemacht: Die ab dem 1. Januar 2017 maßgebenden Beträge, die nach § 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 der Zivilprozessordnung vom Einkommen der Partei abzusetzen sind, betragen 1. für Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen (§ 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b der Zivilprozessordnung), 215 Euro, 2. für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner (§ 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe a der Zivilprozessordnung) 473 Euro, 3. für jede weitere Person, der die Partei auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht Unterhalt leistet, in Abhängigkeit von ihrem Alter (§ 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe b der Zivilprozessordnung): a) Erwachsene 377 Euro, b) Jugendliche vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 359 Euro, c) Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 333 Euro, d) Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres 272 Euro.
Quelle
PKHB 2017 – Prozesskostenhilfebekanntmachung 2017
PKHB 2017 – Prozesskostenhilfebekanntmachung 2017
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