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SchuBerDG – Schuldnerberatungsdienstegesetz

SchuBerDG – Schuldnerberatungsdienstegesetz

SchuBerDG · Gesetz · Ausgefertigt am 2026-10-12 · 3 Paragrafen

In KraftIn Kraft seit 2026-10-12

FassungenUns liegt nur diese Fassung vor; in Kraft seit 2026-10-12.

Daten mit Stand vom 2026-10-20 · Aufbereitung einer amtlichen Quellfassung. Spätere Änderungen oder Aufhebungen sind möglicherweise nicht berücksichtigt; maßgeblich ist die amtliche Fassung. · Amtlichen Text lesen ↗

Berichtspflichten

§ 4

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Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz erstattet der Europäischen Kommission bis zum 20. November 2026 und danach jährlich bis zum 20. November Bericht über die verfügbaren Schuldnerberatungsstellen im Sinne dieses Gesetzes.

Inkrafttreten

§ 6

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Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am 20. November 2026 in Kraft. § 4 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Weitere Vorschriften derselben Art

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