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Art 80 Arbeitsförderungs-Reformgesetz

Art 80 Arbeitsförderungs-Reformgesetz

Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Art 80

Die auf den Artikeln 12, 13, 14, 15, 21, 25, 26, 33, 34, 35, 47, 54, 55, 56, 57, 58, 59, 60, 61, 62, 71, 76 und 79 beruhenden Teile der dort geänderten Verordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigung in Verbindung mit diesem Artikel durch Rechtsverordnung geändert oder aufgehoben werden.

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