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Art 3 AFS-Gesetz

Art 3 AFS-Gesetz

Art 3

Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Änderungen des Übereinkommens nach seinem Artikel 16, die sich im Rahmen der Ziele des Übereinkommens halten, in Kraft zu setzen. Rechtsverordnungen nach Satz 1 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates, wenn sie Regelungen enthalten, die von den Ländern als eigene Angelegenheit auszuführen sind.

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