Meine LesezeichenKostenlos registrieren

§ 20 Auslandsunterhaltsgesetz

§ 20 Auslandsunterhaltsgesetz

Voraussetzungen für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe

§ 20

Auf die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ist § 113 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in Verbindung mit den §§ 114 bis 127 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

Gesamte Vorschrift lesen → · Zugehörigen Abschnitt öffnen: Abschnitt 5 — Verfahrenskostenhilfe →

Aufbereitung einer amtlichen Quellfassung. Spätere Änderungen oder Aufhebungen sind möglicherweise nicht berücksichtigt; maßgeblich ist die amtliche Fassung. · Amtlichen Text lesen ↗

German federal statutes and regulations published by the Federal Ministry of Justice at gesetze-im-internet.de are official works in the public domain under § 5 Abs. 1 UrhG.

Weiter recherchieren