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Art 12 Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 1998

Art 12 Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 1998

Neubekanntmachungserlaubnisse

Art 12

Das Bundesministerium des Innern kann den Wortlaut des Bundesbesoldungsgesetzes sowie den Wortlaut der Erschwerniszulagenverordnung und der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte in der Fassung, die am ersten Tage des auf die Verkündung dieses Gesetzes folgenden Kalendermonats gilt, im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.

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