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Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 1998 Art 13

Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 1998 Art 13

Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Art 13

Die auf Artikel 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 sowie Artikeln 3 und 11 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert werden.

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