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§ 1 Gesetz über die Errichtung einer Stiftung Reichspräsident-Friedrich-Ebert-Gedenkstätte

§ 1 Gesetz über die Errichtung einer Stiftung Reichspräsident-Friedrich-Ebert-Gedenkstätte

Rechtsform der Stiftung

§ 1

Unter dem Namen "Stiftung Reichspräsident-Friedrich-Ebert-Gedenkstätte" wird mit Sitz in Heidelberg eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts errichtet. Die Stiftung entsteht mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.

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