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§ 2 Gesetz über die Errichtung einer Stiftung Reichspräsident-Friedrich-Ebert-Gedenkstätte

§ 2 Gesetz über die Errichtung einer Stiftung Reichspräsident-Friedrich-Ebert-Gedenkstätte

Stiftungszweck

§ 2

(1) Zweck der Stiftung ist es, das Andenken an das Wirken des ersten deutschen Reichspräsidenten Friedrich Ebert zu wahren und einen Beitrag zum Verständnis der deutschen Geschichte seiner Zeit zu leisten. (2) Der Erfüllung dieses Zweckes dienen insbesondere folgende Maßnahmen: 1. Einrichtung, Unterhaltung und Ausbau der für die Öffentlichkeit zugänglichen Gedenkstätte "Stiftung Reichspräsident-Friedrich-Ebert-Gedenkstätte" in Heidelberg; 2. Einrichtung und Unterhaltung eines Archivs nebst Forschungs- und Dokumentationsstelle in Heidelberg; 3. wissenschaftliche Untersuchungen; 4. Veranstaltungen im Sinne des Stiftungszweckes.

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