(zu § 4 Abs. 1 Nr. 3)
AnlageSchlussvorschriften
(Fundstelle: BGBl. I 2008, 264) Die Konformitätserklärung muss folgende Angaben enthalten: 1. Name und Anschrift des Herstellers oder seines Bevollmächtigten; 2. eine für die eindeutige Bestimmung des Produkts hinreichend ausführliche Beschreibung; 3. gegebenenfalls die Fundstellen der angewandten harmonisierten Normen; 4. gegebenenfalls die sonstigen angewandten technischen Normen und Spezifikationen; 5. gegebenenfalls die Erklärung der Übereinstimmung mit anderen einschlägigen Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft, die die CE-Kennzeichnung vorsehen; 6. Name und Unterschrift der für den Hersteller oder seinen Bevollmächtigten zeichnungsberechtigten Person.