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Art 16 Einigungsvertrag

Art 16 Einigungsvertrag

Übergangsvorschrift bis zur Bildung einer gesamtberliner Landesregierung

Art 16

Bis zur Bildung einer gesamtberliner Landesregierung nimmt der Senat von Berlin gemeinsam mit dem Magistrat die Aufgaben der gesamtberliner Landesregierung wahr.

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