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Art 2 Einigungsvertrag

Art 2 Einigungsvertrag

Hauptstadt, Tag der Deutschen Einheit

Art 2

(1) Hauptstadt Deutschlands ist Berlin. Die Frage des Sitzes von Parlament und Regierung wird nach der Herstellung der Einheit Deutschlands entschieden. (2) Der 3. Oktober ist als Tag der Deutschen Einheit gesetzlicher Feiertag.

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