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Einigungsvertrag Art 32

Einigungsvertrag Art 32

Freie gesellschaftliche Kräfte

Art 32

Die Verbände der Freien Wohlfahrtspflege und die Träger der Freien Jugendhilfe leisten mit ihren Einrichtungen und Diensten einen unverzichtbaren Beitrag zur Sozialstaatlichkeit des Grundgesetzes. Der Auf- und Ausbau einer Freien Wohlfahrtspflege und einer Freien Jugendhilfe in dem in Artikel 3 genannten Gebiet wird im Rahmen der grundgesetzlichen Zuständigkeiten gefördert.

Gesamte Vorschrift lesen → · Zugehörigen Abschnitt öffnen: Kapitel VII — Arbeit, Soziales, Familie, Frauen, Gesundheitswesen und Umweltschutz →

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