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Art 43 Einigungsvertrag

Art 43 Einigungsvertrag

Übergangsvorschrift für den Bundesrat bis zur Bildung von Landesregierungen

Art 43

Von der Bildung der in Artikel 1 Abs. 1 genannten Länder bis zur Wahl des Ministerpräsidenten kann der Landesbevollmächtigte an den Sitzungen des Bundesrates mit beratender Stimme teilnehmen.

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