Meine LesezeichenKostenlos registrieren

§ 3 Studierenden-Energiepreispauschalengesetz

§ 3 Studierenden-Energiepreispauschalengesetz

Finanzierung aus Bundesmitteln

§ 3

Einmalige Energiepreispauschalen, die ein Land aufgrund dieses Gesetzes gewährt, werden ihm vom Bund bis zum 31. Dezember 2023 erstattet.

Gesamte Vorschrift lesen →

Aufbereitung einer amtlichen Quellfassung. Spätere Änderungen oder Aufhebungen sind möglicherweise nicht berücksichtigt; maßgeblich ist die amtliche Fassung. · Amtlichen Text lesen ↗

German federal statutes and regulations published by the Federal Ministry of Justice at gesetze-im-internet.de are official works in the public domain under § 5 Abs. 1 UrhG.

Weiter recherchieren