Verzicht auf Rückforderungen
§ 5
Entfällt nachträglich mindestens eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf die Energiepreispauschale, so darf die Energiepreispauschale nicht zurückgefordert werden.
§ 5 Studierenden-Energiepreispauschalengesetz
Verzicht auf Rückforderungen
Entfällt nachträglich mindestens eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf die Energiepreispauschale, so darf die Energiepreispauschale nicht zurückgefordert werden.
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