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§ 5 Studierenden-Energiepreispauschalengesetz

§ 5 Studierenden-Energiepreispauschalengesetz

Verzicht auf Rückforderungen

§ 5

Entfällt nachträglich mindestens eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf die Energiepreispauschale, so darf die Energiepreispauschale nicht zurückgefordert werden.

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