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Gesetz über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland § 20

Gesetz über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland § 20

Niedergelassener europäischer Patentanwalt

§ 20

Ein europäischer Patentanwalt, der in einem anderen Mitgliedstaat, in dem der Beruf des Patentanwalts reglementiert ist, zugelassen ist und der in die Patentanwaltskammer aufgenommen ist, ist berechtigt, sich unter der Berufsbezeichnung seines Herkunftsstaates zur Rechtsbesorgung auf dem Gebiet des ausländischen und des internationalen gewerblichen Rechtsschutzes in Deutschland niederzulassen (niedergelassener europäischer Patentanwalt).

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