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§ 20 Flugunfall-Untersuchungs-Gesetz

§ 20 Flugunfall-Untersuchungs-Gesetz

Ausländische Untersuchungsberichte

§ 20

(1) In den Fällen des § 5 Abs. 1 dürfen Entwürfe ausländischer Untersuchungsberichte, Teile davon und Dokumente, die die Bundesstelle aufgrund ihrer Beteiligung an einer Untersuchung erhält, ohne die ausdrückliche Zustimmung der ausländischen Untersuchungsbehörde nicht veröffentlicht oder Dritten zugänglich gemacht werden, es sei denn, die ausländische Untersuchungsbehörde hat diese Unterlagen bereits veröffentlicht oder freigegeben. (2) Die Bundesstelle ist zur Veröffentlichung ausländischer Untersuchungsberichte nicht verpflichtet. Im Falle einer Veröffentlichung ist § 18 Abs. 2 Satz 1 entsprechend anzuwenden.

Gesamte Vorschrift lesen → · Zugehörigen Abschnitt öffnen: Vierter Abschnitt — Berichte und ihre Bekanntgabe →

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