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Art 3 Gesetz über Kassenarztrecht

Art 3 Gesetz über Kassenarztrecht

Geltung im Land Berlin

Art 3

(1) Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin mit folgenden Besonderheiten: 1. Die Aufgaben der Landesverbände der Ortskrankenkassen nimmt im Land Berlin die Allgemeine Ortskrankenkasse Berlin wahr. 2. Die bisherige Möglichkeit, ärztliche Behandlung auch in den am 1. Januar 1954 vorhandenen Eigeneinrichtungen zu gewähren, bleibt unberührt. Das gleiche gilt für die am 1. Januar 1955 in Berlin bestehenden Polikliniken, soweit und solange sie mit den Aufgaben von Universitäts-Polikliniken betraut sind, .... (2) Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.

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