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Art 5 Gesetz zu dem Vertrag vom 1. Oktober 1971 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die Rechtshilfe in Strafsachen

Art 5 Gesetz zu dem Vertrag vom 1. Oktober 1971 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die Rechtshilfe in Strafsachen

Art 5

(1) Rechtshilfeersuchen jugoslawischer Behörden, denen eine Zuwiderhandlung zugrunde liegt, die nach deutschem Recht eine Ordnungswidrigkeit wäre (Artikel 1 Abs. 2 Buchstabe a des Vertrages), werden so behandelt, als ob ihnen nach deutschem Recht eine mit Strafe bedrohte Handlung zugrunde läge. Die Bewilligungsbehörde kann der Verwaltungsbehörde, die für die Verfolgung der Zuwiderhandlung zuständig wäre, die Vornahme der Rechtshilfehandlung übertragen. (2) Rechtshilfeersuchen deutscher Verwaltungsbehörden, denen eine Ordnungswidrigkeit zugrunde liegt (Artikel 1 Abs. 2 Buchstabe a des Vertrages), werden so behandelt, als ob ihnen nach deutschem Recht eine mit Strafe bedrohte Handlung zugrunde läge. Die Verwaltungsbehörden legen die Ersuchen der für ihren Bezirk zuständigen Strafverfolgungsbehörde vor.

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