Art 6 Gesetz zu dem Vertrag vom 1. Oktober 1971 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die Rechtshilfe in Strafsachen
Art 6
§ 24 des Straßenverkehrsgesetzes ist auf in Jugoslawien begangene Zuwiderhandlungen gegen Straßenverkehrsvorschriften, die dort mit Strafe bedroht und die nach deutschem Recht als Ordnungswidrigkeiten zu beurteilen sind (Artikel 1 Abs. 2 Buchstabe a des Vertrages), entsprechend anzuwenden, wenn der Betroffene
1. zur Zeit der Begehung der Tat Deutscher war oder es danach geworden ist, oder im Geltungsbereich dieses Gesetzes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, und
2. die zuständige jugoslawische Behörde um die Verfolgung ersucht.
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