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Art 1 Scheckgesetz

Art 1 Scheckgesetz

Art 1

Der Scheck enthält: 1. die Bezeichnung als Scheck im Texte der Urkunde, und zwar in der Sprache, in der sie ausgestellt ist; 2. die unbedingte Anweisung, eine bestimmte Geldsumme zu zahlen; 3. den Namen dessen, der zahlen soll (Bezogener); 4. die Angabe des Zahlungsorts; 5. die Angabe des Tages und des Ortes der Ausstellung; 6. die Unterschrift des Ausstellers.

Gesamte Vorschrift lesen → · Zugehörigen Abschnitt öffnen: Erster Abschnitt — Ausstellung und Form des Schecks →

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