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Art 28 Scheckgesetz

Art 28 Scheckgesetz

Art 28

(1) Der Scheck ist bei Sicht zahlbar. Jede gegenteilige Angabe gilt als nicht geschrieben. (2) Ein Scheck, der vor Eintritt des auf ihm angegebenen Ausstellungstags zur Zahlung vorgelegt wird, ist am Tag der Vorlegung zahlbar.

Gesamte Vorschrift lesen → · Zugehörigen Abschnitt öffnen: Vierter Abschnitt — Vorlegung und Zahlung →

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