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Scheckgesetz Art 32

Scheckgesetz Art 32

Art 32

(1) Ein Widerruf des Schecks ist erst nach Ablauf der Vorlegungsfrist wirksam. (2) Wenn der Scheck nicht widerrufen ist, kann der Bezogene auch nach Ablauf der Vorlegungsfrist Zahlung leisten.

Gesamte Vorschrift lesen → · Zugehörigen Abschnitt öffnen: Vierter Abschnitt — Vorlegung und Zahlung →

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