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Art 41 Scheckgesetz

Art 41 Scheckgesetz

Art 41

(1) Der Protest oder die gleichbedeutende Feststellung muß vor Ablauf der Vorlegungsfrist vorgenommen werden. (2) Ist die Vorlegung am letzten Tage der Frist erfolgt, so kann der Protest oder die gleichbedeutende Feststellung auch noch an dem folgenden Werktage vorgenommen werden.

Gesamte Vorschrift lesen → · Zugehörigen Abschnitt öffnen: Sechster Abschnitt — Rückgriff mangels Zahlung →

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