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ÜblG 2 – Zweites Überleitungsgesetz

ÜblG 2 – Zweites Überleitungsgesetz

ÜblG 2 · Gesetz · Ausgefertigt am 1951-08-21 · 14 Paragrafen

Daten mit Stand vom 2026-09-12 · Aufbereitung einer amtlichen Quellfassung. Spätere Änderungen oder Aufhebungen sind möglicherweise nicht berücksichtigt; maßgeblich ist die amtliche Fassung. · Amtlichen Text lesen ↗

Art I — Finanzverwaltung

§ 1

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(1) Die Ausgaben der Finanzbehörden, die nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Finanzverwaltung vom 6. September 1950 (Bundesgesetzbl. S. 448) Bundesfinanzbehörden geworden sind, gehen auf den Bund über, soweit die Ausgaben nicht nach § 11 des Gesetzes über die Finanzverwaltung und nach den Vorschriften dieses Gesetzes von den Ländern zu tragen sind. (2) Die Ausgaben für die Versorgung der ehemaligen Verwaltungsangehörigen der Zoll- und Verbrauchsteuerverwaltung, der Monopolverwaltungen und des Zollgrenzdienstes sowie der Hinterbliebenen dieser Verwaltungsangehörigen gehen auf den Bund über. Die Ausgaben für die Versorgung der sonstigen in den Bundesdienst übernommenen Verwaltungsangehörigen der Finanzverwaltung und ihrer Hinterbliebenen gehen vom Zeitpunkt der Übernahme in den Bundesdienst ab auf den Bund über (§ 36 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Finanzverwaltung). Die Ausgaben für die Versorgung der ehemaligen Oberfinanzpräsidenten und der ehemaligen Leiter der Oberfinanzkassen und deren Hinterbliebenen werden vom Bund und von den Ländern je zur Hälfte getragen. Ihre Versorgung richtet sich nach den Vorschriften des Landes, das für die Zahlung der Versorgungsbezüge zuständig ist. Die übrigen Versorgungsausgaben der Finanzverwaltung werden von den Ländern getragen. (3) Die Überleitung der Ausgaben, die sich aus der Verwaltung des Vermögens der ehemaligen Reichsfinanzverwaltung ergeben, bleibt einem besonderen Gesetz vorbehalten.

Art II — Sonstige ehemalige Reichs- und Zonenverwaltungen

§ 3

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Die Ausgaben (einschließlich der Versorgungsausgaben) der Verwaltungen und Einrichtungen, die nach Artikel 130 des Grundgesetzes in die Verwaltung des Bundes übergeführt worden sind oder noch übergeführt werden, gehen mit dem Inkrafttreten der Überführung auf den Bund über.

§ 4

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(1) Die Ausgaben für die Versorgung der ehemaligen Verwaltungsangehörigen der in der Anlage bezeichneten ehemaligen Reichsbehörden, Reichsbetriebe und Zonenbehörden sowie der Hinterbliebenen dieser Verwaltungsangehörigen gehen auf den Bund über. (2) § 8 Abs. 2 des Gesetzes über den Bundesfinanzhof vom 29. Juni 1950 (Bundesgesetzbl. S. 257) bleibt unberührt. (3) Erweist sich das in der Anlage enthaltene Verzeichnis der ehemaligen Reichsbehörden, Reichsbetriebe und Zonenbehörden als unvollständig, so kann die Bundesregierung das Verzeichnis nach den Grundsätzen dieses Gesetzes durch eine mit Zustimmung des Bundesrates zu erlassende Rechtsverordnung ergänzen.

§ 5

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(1) Die Wartestandsbeamten der in der Anlage bezeichneten Zonenbehörden werden Wartestandsbeamte des Bundes. (2) Oberste Dienstbehörden der Wartestandsbeamten sind die zuständigen Obersten Bundesbehörden. Erforderlichenfalls bestimmen der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat und der Bundesminister der Finanzen die oberste Dienstbehörde. (3) Die obersten Dienstbehörden haben für die Unterbringung der Wartestandsbeamten zu sorgen (§ 36a Abs. 1 der Reichshaushaltsordnung).

Art III — Gemeinsame Bestimmungen zu den Art I und II

§ 6

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Für die Versorgungsberechtigten, deren Versorgung nach den Vorschriften der Artikel I und II auf den Bund übergeht, übt die Oberste Bundesbehörde die Befugnisse und Aufgaben der obersten Dienstbehörde des letzten Dienstherrn des Beamten aus. Zuständig ist die Oberste Bundesbehörde, deren Aufgaben denen der zuletzt für den Beamten zuständigen obersten Dienstbehörde oder Verwaltungsstelle entsprechen. Ist eine solche Stelle nicht vorhanden, so regeln der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat und der Bundesminister der Finanzen die Zuständigkeit, ebenso, wenn keine Stelle sich für zuständig erachtet.

§ 7

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Soweit die Ausgaben der in den Artikeln I und II bezeichneten Verwaltungen und Einrichtungen auf den Bund übergehen, übernimmt der Bund auch die Haftpflichtverbindlichkeiten, die durch Angehörige oder im Betrieb dieser Verwaltungen und Einrichtungen verursacht worden sind. Insoweit gehen auch die Ersatzansprüche auf den Bund über.

§ 9

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Soweit die Bestimmungen der Artikel I und II den Übergang von Versorgungsausgaben auf den Bund regeln, sind diese Bestimmungen und die Bestimmungen des § 6 auf den Personenkreis nicht anzuwenden, der durch Kapitel I des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 307) erfaßt wird; die Bestimmungen des § 1 Abs. 1 Ziff. 7 und des § 2 Ziff. 7 des Ersten Gesetzes zur Überleitung von Lasten und Deckungsmitteln auf den Bund vom 28. November 1950 (Bundesgesetzbl. S. 773) bleiben unberührt.

§ 10

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Die Bundesregierung wird ermächtigt, die Versorgungsausgaben im Sinne der Artikel I und II durch eine mit Zustimmung des Bundesrates zu erlassende Rechtsverordnung näher zu bestimmen.

§ 11

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(1) Soweit nach den Artikeln I und II Ausgaben auf den Bund übergehen, stehen die mit den Ausgaben zusammenhängenden Einnahmen dem Bund zu. (2) Die wegen Steuervergehens im Verwaltungsstrafverfahren festgesetzten Geldstrafen stehen dem Bund zu, wenn das Verwaltungsstrafverfahren durch Bundesbehörden durchgeführt wird, dem Land zu, wenn das Verwaltungsstrafverfahren durch Landesbehörden durchgeführt wird. Entsprechendes gilt für den Erlös aus der Verwertung eingezogener Gegenstände. § 48 Abs. 1 des Soforthilfegesetzes vom 8. August 1949 (WiGBl. S. 205) und die entsprechende Vorschrift in den Soforthilfegesetzen der französischen Zone bleiben unberührt.

§ 12

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Die Bestimmungen der §§ 18, 20 und 22 des Ersten Überleitungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden.

Art IV — Änderungen und Ergänzungen des Ersten Überleitungsgesetzes

§ 14

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Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, das Erste Gesetz zur Überleitung von Lasten und Deckungsmitteln auf den Bund in der ab 1. April 1951 geltenden Fassung bekanntzumachen.

Art V — Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 15

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Dieses Gesetz und die noch zu erlassenden Rechtsverordnungen gelten auch für das Land Berlin, sobald es gemäß Artikel 87 Abs. 2 seiner Verfassung die Anwendung dieses Gesetzes beschlossen hat.

§ 16

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Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. April 1950 in Kraft, soweit sich nicht aus seinen Bestimmungen etwas anderes ergibt.

Schlussvorschriften

AnlageSchlussvorschriften

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(Fundstelle: BGBl. Teil III 603-4, S. 61) I. Ehemalige Reichsbehörden und Reichsbetriebe (§ 4 des Gesetzes) 1. Deutscher Reichstag 2. Die Reichsministerien mit Ausnahme des Reichsministeriums der Justiz, des Reichsministeriums für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung und des Reichsministeriums für kirchliche Angelegenheiten 3. Die übrigen obersten Reichsbehörden mit Ausnahme der Reichsbank 4. Die obersten Gerichtshöfe und Anwaltschaften des Reichs 5. Der Regierungskommissar für das Saargebiet, die für die besetzten Gebiete bestellten Reichskommissare und Chefs der Zivilverwaltung und die Regierung des Generalgouvernements 6. Der Reichskommissar für die Rückgliederung des Saargebiets 7. Der Reichskommissar für das Wohnungswesen 8. Der Reichskommissar für die Preisbildung 9. Der Reichskommissar für die Ein- und Ausfuhrbewilligung 10. Der Reichskommissar für Reparationsleistungen 11. Rechnungshof des Deutschen Reichs einschließlich der Außenstellen 12. Reichsschuldenverwaltung 13. Statistisches Reichsamt 14. Reichsversicherungsamt 15. Reichsaufsichtsamt für Privatversicherung 16. Reichspatentamt 17. Reichsentschädigungsamt 18. Reichsausgleichsamt 19. Reichsgesundheitsamt einschließlich der Reichsanstalten für Wasser- und Luftgüte, für Lebensmittel- und Arzneimittelchemie und für Vitaminprüfung und Vitaminforschung 20. Reichsverpflegungsamt 21. Reichswanderungsamt 22. Reichsarchiv 23. Deutsche Seewarte 24. Reichsanstalt für Landesaufnahme 25. Reichsamt für Bodenforschung 26. Chemisch-Technische Reichsanstalt 27. Physikalisch-Technische Reichsanstalt (einschließlich der früheren Reichsanstalt für Maße und Gewichte) 28. Biologische Reichsanstalt für Land- und Forstwirtschaft 29. Zentralinstitut für Holz- und Forstwirtschaft 30. Reichstreuhänder der Arbeit 31. Betriebskrankenkasse des Reichs 32. Reichsausführungsbehörden für Unfallversicherung 33. Staatliche Ausführungsbehörde der Ostgebiete 34. Elsaß-lothringische Dienststellen, soweit Versorgungslasten dem Reich oblagen 35. Reichskolonialverwaltung, soweit nicht Nr. 2 in Betracht kommt 36. Heeres-, Marine- und Luftfahrtverwaltung, soweit nicht Nr. 2 in Betracht kommt 37. Heeres- und Marinebetriebe 38. Zentralnachweisamt für Kriegsverluste und Kriegsgräber 39. Propagandaämter 40. Reichsdruckerei 41. Kriegsmarineabwicklungsstelle Kiel II. Ehemalige Zonenbehörden (§§ 4 und 5 des Gesetzes) 42. Zonenbeirat für die britische Zone 43. Zentralhaushaltsamt für die britische Zone 44. Zentralamt für Arbeit in der britischen Zone 45. Zentralamt für Ernährung und Landwirtschaft in der britischen Zone 46. Zentralschuldenverwaltung in der britischen Zone 47. Statistisches Amt für die britische Zone 48. Deutsche Planungsbehörde für Registrierung und Bestandsaufnahme der Bevölkerung 49. Zonalhauptkasse 50. Rechnungshof des Deutschen Reichs (Britische Zone) 51. Rechnungshof für Sonderaufgaben 52. Oberster Gerichtshof für die britische Zone 53. Generaldirektion für Binnenwasserstraßen und Binnenschiffahrt des britischen Kontrollgebietes 54. Seehäfen-Generaldirektion für das britische Kontrollgebiet 55. Wasserstraßen-Generaldirektion für die amerikanische Besatzungszone 56. Kriegsschädenamt für die Seeschiffahrt 57. Oberseeamt für die britische Zone 58. Kriminalpolizeiamt 59. Aufsichtsamt für das Versicherungswesen in der britischen Zone

Weitere Vorschriften derselben Art

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