法律人 LawPlayer logo

資料由法律人 LawPlayer整理提供·Deutsches Bundesrecht / LawPlayer, aufbereitet aus gesetze-im-internet.de

Gesetz

Gesetz betreffend die Industriekreditbank Aktiengesellschaft

Abkürzung
IndKredBkG
Ausfertigungsdatum
15. Juli 1951
Paragrafen
3
§ 1

(1) Gibt die Industriekreditbank Aktiengesellschaft Schuldverschreibungen auf den Inhaber aus und bildet sie für eine bestimmte Gattung von Schuldverschreibungen eine gesonderte Deckungsmasse, so gehen, falls über ihr Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wird, in Ansehung der Befriedigung aus der gesonderten Deckungsmasse die Forderungen der Inhaber der Schuldverschreibungen, für die die gesonderte Deckungsmasse gebildet ist, einschließlich ihrer seit Eröffnung des Insolvenzverfahrens laufenden Zinsforderungen den Forderungen aller anderen Insolvenzgläubiger vor. Die Inhaber dieser Schuldverschreibungen haben untereinander gleichen Rang.

(2) Auf die Ansprüche der Inhaber der Schuldverschreibungen, für die die gesonderte Deckungsmasse gebildet ist, auf Befriedigung aus dem sonstigen Vermögen der Gesellschaft sind die §§ 52, 190 und 192 der Insolvenzordnung über die abgesonderte Befriedigung sinngemäß anzuwenden.

(3) Die Satzung der Industriekreditbank Aktiengesellschaft hat nähere Bestimmungen über die Zusammensetzung und Verwaltung der Deckungsmasse zu treffen.

§ 2

Das Bundesministerium der Finanzen bestellt einen Treuhänder und einen Stellvertreter. Der Treuhänder hat darauf zu achten, daß die Ausgabe, Verwaltung und Deckung der Schuldverschreibungen den gesetzlichen, satzungsmäßigen oder sonst in verbindlicher Form ergangenen Bestimmungen sowie den Anleihebedingungen entspricht.

§ 3

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

3 Paragrafen

Dieses Gesetz zitieren

Gesetz betreffend die Industriekreditbank Aktiengesellschaft (gesetze-im-internet.de). Abgerufen über LawPlayer, https://lawplayer.com/de/act/gii-indkredbkg

German federal statutes and regulations published by the Federal Ministry of Justice at gesetze-im-internet.de are official works in the public domain under § 5 Abs. 1 UrhG.

DE-AmtlichesWerk-PublicDomain

本頁資料來源:gesetze-im-internet.de (BMJ)·整理提供:法律人 LawPlayer· lawplayer.com