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Abgeordnetengesetz Erster Abschnitt — Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft im Bundestag

§ 1 · 1 Paragraf

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Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft im Bundestag

§ 1

Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft im Bundestag regeln sich nach den Vorschriften des Bundeswahlgesetzes.

Zum Volltext: Abgeordnetengesetz

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