Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft im Bundestag
§ 1
Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft im Bundestag regeln sich nach den Vorschriften des Bundeswahlgesetzes.
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Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft im Bundestag
Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft im Bundestag regeln sich nach den Vorschriften des Bundeswahlgesetzes.
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