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BBFestV 2016 – Bundesbeteiligungs-Festlegungsverordnung 2016

BBFestV 2016 – Bundesbeteiligungs-Festlegungsverordnung 2016

BBFestV 2016 · Verordnung · Ausgefertigt am 2016-07-19 · 4 Paragrafen

Daten mit Stand vom 2026-09-12 · Aufbereitung einer amtlichen Quellfassung. Spätere Änderungen oder Aufhebungen sind möglicherweise nicht berücksichtigt; maßgeblich ist die amtliche Fassung. · Amtlichen Text lesen ↗

Eingangsformel

Auf Grund des § 46 Absatz 7 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094) verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales:

Festlegung des Wertes nach § 46 Absatz 6 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch bis zum Jahr 2017

§ 1

Der Wert nach § 46 Absatz 6 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch wird auf Grund der durch die Länder ermittelten Gesamtausgaben für die Leistungen nach § 28 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und nach § 6b des Bundeskindergeldgesetzes im Jahr 2015 rückwirkend zum 1. Januar 2016 für das Jahr 2016 sowie für das Jahr 2017 auf bundesdurchschnittlich 4,1 Prozentpunkte festgelegt. Von diesem Wert werden auf Grund der in den Ländern unterschiedlichen Ausgaben für diese Leistungen im Jahr 2015 rückwirkend zum 1. Januar 2016 für das Jahr 2016 sowie für das Jahr 2017 die folgenden länderspezifischen Werte abgeleitet: 4,5 Prozentpunkte für Baden-Württemberg, 3,6 Prozentpunkte für den Freistaat Bayern, 2,9 Prozentpunkte für Berlin, 3,0 Prozentpunkte für Brandenburg, 6,2 Prozentpunkte für die Freie Hansestadt Bremen, 7,7 Prozentpunkte für die Freie und Hansestadt Hamburg, 3,7 Prozentpunkte für Hessen, 4,2 Prozentpunkte für Mecklenburg-Vorpommern, 5,0 Prozentpunkte für Niedersachsen, 4,1 Prozentpunkte für Nordrhein-Westfalen, 3,3 Prozentpunkte für Rheinland-Pfalz, 4,5 Prozentpunkte für das Saarland, 3,9 Prozentpunkte für den Freistaat Sachsen, 3,3 Prozentpunkte für Sachsen-Anhalt, 4,0 Prozentpunkte für Schleswig-Holstein, 4,6 Prozentpunkte für den Freistaat Thüringen.

Inkrafttreten

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Schlussvorschriften

Weitere Vorschriften derselben Art

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