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Berlinförderungsgesetz 1990 Abschnitt IV — Berlin-Klausel

§ 33 · 1 Paragraf

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§ 33

Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 und des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.

Zum Volltext: Berlinförderungsgesetz 1990

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