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BewG – Bewertungsgesetz

BewG – Bewertungsgesetz

BewG · Gesetz · Ausgefertigt am 1934-10-16 · 204 Paragrafen

Daten mit Stand vom 2026-09-12 · Aufbereitung einer amtlichen Quellfassung. Spätere Änderungen oder Aufhebungen sind möglicherweise nicht berücksichtigt; maßgeblich ist die amtliche Fassung. · Amtlichen Text lesen ↗

Erster Teil — Allgemeine Bewertungsvorschriften

Geltungsbereich

§ 1

(1) Die allgemeinen Bewertungsvorschriften (§§ 2 bis 16) gelten für alle öffentlich-rechtlichen Abgaben, die durch Bundesrecht geregelt sind, soweit sie durch Bundesfinanzbehörden oder durch Landesfinanzbehörden verwaltet werden. (2) Die allgemeinen Bewertungsvorschriften gelten nicht, soweit im Zweiten Teil dieses Gesetzes oder in anderen Steuergesetzen besondere Bewertungsvorschriften enthalten sind.

Wirtschaftliche Einheit

§ 2

(1) Jede wirtschaftliche Einheit ist für sich zu bewerten. Ihr Wert ist im ganzen festzustellen. Was als wirtschaftliche Einheit zu gelten hat, ist nach den Anschauungen des Verkehrs zu entscheiden. Die örtliche Gewohnheit, die tatsächliche Übung, die Zweckbestimmung und die wirtschaftliche Zusammengehörigkeit der einzelnen Wirtschaftsgüter sind zu berücksichtigen. (2) Mehrere Wirtschaftsgüter kommen als wirtschaftliche Einheit nur insoweit in Betracht, als sie demselben Eigentümer gehören. (3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten nicht, soweit eine Bewertung der einzelnen Wirtschaftsgüter vorgeschrieben ist.

Wertermittlung bei mehreren Beteiligten

§ 3

Steht ein Wirtschaftsgut mehreren Personen zu, so ist sein Wert im ganzen zu ermitteln. Der Wert ist auf die Beteiligten nach dem Verhältnis ihrer Anteile zu verteilen, soweit nicht nach dem maßgebenden Steuergesetz die Gemeinschaft selbständig steuerpflichtig ist.

(weggefallen)

§ 3a

(weggefallen)

Aufschiebend bedingter Erwerb

§ 4

Wirtschaftsgüter, deren Erwerb vom Eintritt einer aufschiebenden Bedingung abhängt, werden erst berücksichtigt, wenn die Bedingung eingetreten ist.

Auflösend bedingter Erwerb

§ 5

(1) Wirtschaftsgüter, die unter einer auflösenden Bedingung erworben sind, werden wie unbedingt erworbene behandelt. Die Vorschriften über die Berechnung des Kapitalwerts der Nutzungen von unbestimmter Dauer (§ 13 Abs. 2 und 3, § 14, § 15 Abs. 3) bleiben unberührt. (2) Tritt die Bedingung ein, so ist die Festsetzung der nicht laufend veranlagten Steuern auf Antrag nach dem tatsächlichen Wert des Erwerbs zu berichtigen. Der Antrag ist bis zum Ablauf des Jahres zu stellen, das auf den Eintritt der Bedingung folgt.

Aufschiebend bedingte Lasten

§ 6

(1) Lasten, deren Entstehung vom Eintritt einer aufschiebenden Bedingung abhängt, werden nicht berücksichtigt. (2) Für den Fall des Eintritts der Bedingung gilt § 5 Abs. 2 entsprechend.

Auflösend bedingte Lasten

§ 7

(1) Lasten, deren Fortdauer auflösend bedingt ist, werden, soweit nicht ihr Kapitalwert nach § 13 Abs. 2 und 3, § 14, § 15 Abs. 3 zu berechnen ist, wie unbedingte abgezogen. (2) Tritt die Bedingung ein, so ist die Festsetzung der nicht laufend veranlagten Steuern entsprechend zu berichtigen.

Befristung auf einen unbestimmten Zeitpunkt

§ 8

Die §§ 4 bis 7 gelten auch, wenn der Erwerb des Wirtschaftsguts oder die Entstehung oder der Wegfall der Last von einem Ereignis abhängt, bei dem nur der Zeitpunkt ungewiß ist.

Bewertungsgrundsatz, gemeiner Wert

§ 9

(1) Bei Bewertungen ist, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, der gemeine Wert zugrunde zu legen. (2) Der gemeine Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen. (3) Als persönliche Verhältnisse sind auch Verfügungsbeschränkungen anzusehen, die in der Person des Steuerpflichtigen oder eines Rechtsvorgängers begründet sind. Das gilt insbesondere für Verfügungsbeschränkungen, die auf letztwilligen Anordnungen beruhen.

Begriff des Teilwerts

§ 10

Wirtschaftsgüter, die einem Unternehmen dienen, sind, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, mit dem Teilwert anzusetzen. Teilwert ist der Betrag, den ein Erwerber des ganzen Unternehmens im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde. Dabei ist davon auszugehen, daß der Erwerber das Unternehmen fortführt.

Wertpapiere und Anteile

§ 11

(1) Wertpapiere und Schuldbuchforderungen, die am Stichtag an einer deutschen Börse zum Handel im regulierten Markt zugelassen sind, werden mit dem niedrigsten am Stichtag für sie im regulierten Markt notierten Kurs angesetzt. Liegt am Stichtag eine Notierung nicht vor, so ist der letzte innerhalb von 30 Tagen vor dem Stichtag im regulierten Markt notierte Kurs maßgebend. Entsprechend sind die Wertpapiere zu bewerten, die in den Freiverkehr einbezogen sind. (2) Anteile an Kapitalgesellschaften, die nicht unter Absatz 1 fallen, sind mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Lässt sich der gemeine Wert nicht aus Verkäufen unter fremden Dritten ableiten, die weniger als ein Jahr zurückliegen, so ist er unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten der Kapitalgesellschaft oder einer anderen anerkannten, auch im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für nichtsteuerliche Zwecke üblichen Methode zu ermitteln; dabei ist die Methode anzuwenden, die ein Erwerber der Bemessung des Kaufpreises zu Grunde legen würde. Die Summe der gemeinen Werte der zum Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgüter und sonstigen aktiven Ansätze abzüglich der zum Betriebsvermögen gehörenden Schulden und sonstigen Abzüge (Substanzwert) der Gesellschaft darf nicht unterschritten werden; die §§ 99 und 103 sind anzuwenden. Die §§ 199 bis 203 sind zu berücksichtigen. (2a) (weggefallen) (3) Ist der gemeine Wert einer Anzahl von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, die einer Person gehören, infolge besonderer Umstände (z. B. weil die Höhe der Beteiligung die Beherrschung der Kapitalgesellschaft ermöglicht) höher als der Wert, der sich auf Grund der Kurswerte (Absatz 1) oder der gemeinen Werte (Absatz 2) für die einzelnen Anteile insgesamt ergibt, so ist der gemeine Wert der Beteiligung maßgebend. (4) Anteile oder Aktien, die Rechte an einem Investmentvermögen im Sinne des Kapitalanlagegesetzbuchs verbriefen, sind mit dem Rücknahmepreis anzusetzen.

Kapitalforderungen und Schulden

§ 12

(1) Kapitalforderungen, die nicht im § 11 bezeichnet sind, und Schulden sind mit dem Nennwert anzusetzen, wenn nicht besondere Umstände einen höheren oder geringeren Wert begründen. Liegen die besonderen Umstände in einer hohen, niedrigen oder fehlenden Verzinsung, ist bei der Bewertung vom Mittelwert einer jährlich vorschüssigen und jährlich nachschüssigen Zahlungsweise auszugehen. (2) Forderungen, die uneinbringlich sind, bleiben außer Ansatz. (3) Der Wert unverzinslicher Forderungen oder Schulden, deren Laufzeit mehr als ein Jahr beträgt und die zu einem bestimmten Zeitpunkt fällig sind, ist der Betrag, der vom Nennwert nach Abzug von Zwischenzinsen unter Berücksichtigung von Zinseszinsen verbleibt. Dabei ist von einem Zinssatz von 5,5 Prozent auszugehen. (4) Noch nicht fällige Ansprüche aus Lebens-, Kapital- oder Rentenversicherungen werden mit dem Rückkaufswert bewertet. Rückkaufswert ist der Betrag, den das Versicherungsunternehmen dem Versicherungsnehmer im Falle der vorzeitigen Aufhebung des Vertragsverhältnisses zu erstatten hat. Die Berechnung des Werts, insbesondere die Berücksichtigung von ausgeschütteten und gutgeschriebenen Gewinnanteilen kann durch Rechtsverordnung geregelt werden.

Kapitalwert von wiederkehrenden Nutzungen und Leistungen

§ 13

(1) Der Kapitalwert von Nutzungen oder Leistungen, die auf bestimmte Zeit beschränkt sind, ist mit dem aus Anlage 9a zu entnehmenden Vielfachen des Jahreswerts anzusetzen. Ist die Dauer des Rechts außerdem durch das Leben einer oder mehrerer Personen bedingt, darf der nach § 14 zu berechnende Kapitalwert nicht überschritten werden. (2) Immerwährende Nutzungen oder Leistungen sind mit dem 18,6fachen des Jahreswerts, Nutzungen oder Leistungen von unbestimmter Dauer vorbehaltlich des § 14 mit dem 9,3fachen des Jahreswerts zu bewerten. (3) Ist der gemeine Wert der gesamten Nutzungen oder Leistungen nachweislich geringer oder höher, so ist der nachgewiesene gemeine Wert zugrunde zu legen. Der Ansatz eines geringeren oder höheren Werts kann jedoch nicht darauf gestützt werden, daß mit einem anderen Zinssatz als 5,5 Prozent oder mit einer anderen als mittelschüssigen Zahlungsweise zu rechnen ist.

Lebenslängliche Nutzungen und Leistungen

§ 14

(1) Der Kapitalwert von lebenslänglichen Nutzungen und Leistungen ist mit dem Vielfachen des Jahreswerts nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 anzusetzen. Die Vervielfältiger sind nach der Sterbetafel des Statistischen Bundesamtes zu ermitteln und ab dem 1. Januar des auf die Veröffentlichung der Sterbetafel durch das Statistische Bundesamt folgenden Kalenderjahres anzuwenden. Der Kapitalwert ist unter Berücksichtigung von Zwischenzinsen und Zinseszinsen mit einem Zinssatz von 5,5 Prozent als Mittelwert zwischen dem Kapitalwert für jährlich vorschüssige und jährlich nachschüssige Zahlungsweise zu berechnen. Das Bundesministerium der Finanzen stellt die Vervielfältiger für den Kapitalwert einer lebenslänglichen Nutzung oder Leistung im Jahresbetrag von einem Euro nach Lebensalter und Geschlecht der Berechtigten in einer Tabelle zusammen und veröffentlicht diese zusammen mit dem Datum der Veröffentlichung der Sterbetafel im Bundessteuerblatt. (2) Hat eine nach Absatz 1 bewertete Nutzung oder Leistung bei einem Alter 1. bis zu 30 Jahren nicht mehr als 10 Jahre, 2. von mehr als 30 Jahren bis zu 50 Jahren nicht mehr als 9 Jahre, 3. von mehr als 50 Jahren bis zu 60 Jahren nicht mehr als 8 Jahre, 4. von mehr als 60 Jahren bis zu 65 Jahren nicht mehr als 7 Jahre, 5. von mehr als 65 Jahren bis zu 70 Jahren nicht mehr als 6 Jahre, 6. von mehr als 70 Jahren bis zu 75 Jahren nicht mehr als 5 Jahre, 7. von mehr als 75 Jahren bis zu 80 Jahren nicht mehr als 4 Jahre, 8. von mehr als 80 Jahren bis zu 85 Jahren nicht mehr als 3 Jahre, 9. von mehr als 85 Jahren bis zu 90 Jahren nicht mehr als 2 Jahre, 10. von mehr als 90 Jahren nicht mehr als 1 Jahr bestanden und beruht der Wegfall auf dem Tod des Berechtigten oder Verpflichteten, so ist die Festsetzung der nicht laufend veranlagten Steuern auf Antrag nach der wirklichen Dauer der Nutzung oder Leistung zu berichtigen. § 5 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Ist eine Last weggefallen, so bedarf die Berichtigung keines Antrags. (3) Hängt die Dauer der Nutzung oder Leistung von der Lebenszeit mehrerer Personen ab und erlischt das Recht mit dem Tod des zuletzt Sterbenden, so ist das Lebensalter und das Geschlecht derjenigen Person maßgebend, für die sich der höchste Vervielfältiger ergibt; erlischt das Recht mit dem Tod des zuerst Sterbenden, so ist das Lebensalter und Geschlecht derjenigen Person maßgebend, für die sich der niedrigste Vervielfältiger ergibt. (4) Ist der gemeine Wert der gesamten Nutzungen oder Leistungen nachweislich geringer oder höher als der Wert, der sich nach Absatz 1 ergibt, so ist der nachgewiesene gemeine Wert zugrunde zu legen. Der Ansatz eines geringeren oder höheren Werts kann jedoch nicht darauf gestützt werden, daß mit einer kürzeren oder längeren Lebensdauer, mit einem anderen Zinssatz als 5,5 Prozent oder mit einer anderen als mittelschüssigen Zahlungsweise zu rechnen ist.

Jahreswert von Nutzungen und Leistungen

§ 15

(1) Der einjährige Betrag der Nutzung einer Geldsumme ist, wenn kein anderer Wert feststeht, zu 5,5 Prozent anzunehmen. (2) Nutzungen oder Leistungen, die nicht in Geld bestehen (Wohnung, Kost, Waren und sonstige Sachbezüge), sind mit den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsorts anzusetzen. (3) Bei Nutzungen oder Leistungen, die in ihrem Betrag ungewiß sind oder schwanken, ist als Jahreswert der Betrag zugrunde zu legen, der in Zukunft im Durchschnitt der Jahre voraussichtlich erzielt werden wird.

Begrenzung des Jahreswerts von Nutzungen

§ 16

Bei der Ermittlung des Kapitalwerts der Nutzungen eines Wirtschaftsguts kann der Jahreswert dieser Nutzungen höchstens den Wert betragen, der sich ergibt, wenn der für das genutzte Wirtschaftsgut nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes anzusetzende Wert durch 18,6 geteilt wird.

Zweiter Teil — Besondere Bewertungsvorschriften

Geltungsbereich

§ 17

(1) Die besonderen Bewertungsvorschriften sind nach Maßgabe der jeweiligen Einzelsteuergesetze anzuwenden. (2) Soweit sich nicht aus den §§ 20 bis 266 etwas anderes ergibt, finden neben diesen auch die Vorschriften des Ersten Teils des Gesetzes (§§ 1 bis 16) Anwendung. § 16 findet auf die Grunderwerbsteuer keine Anwendung.

Vermögensarten

§ 18

Das Vermögen, das nach den Vorschriften des Zweiten Teils dieses Gesetzes zu bewerten ist, umfaßt die folgenden Vermögensarten: 1. Land- und forstwirtschaftliches Vermögen, 2. Grundvermögen, 3. Betriebsvermögen.

Erster Abschnitt — Einheitsbewertung
A. — Allgemeines

(weggefallen)

§ 19

(weggefallen)

Abweichende Feststellung von Besteuerungsgrundlagen aus Billigkeitsgründen

§ 20

Bei der Bewertung ist § 163 der Abgabenordnung nicht anzuwenden; dies gilt nicht für Übergangsregelungen, die die oberste Finanzbehörde eines Landes im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der übrigen Länder trifft.

Abrundung

§ 30

Die in Deutscher Mark ermittelten Einheitswerte werden auf volle hundert Deutsche Mark nach unten abgerundet und danach in Euro umgerechnet. Der umgerechnete Betrag wird auf volle Euro abgerundet.

Bewertung von ausländischem Sachvermögen

§ 31

(1) Für die Bewertung des ausländischen land- und forstwirtschaftlichen Vermögens, Grundvermögens und Betriebsvermögens gelten die Vorschriften des Ersten Teils dieses Gesetzes, insbesondere § 9 (gemeiner Wert). Nach diesen Vorschriften sind auch die ausländischen Teile einer wirtschaftlichen Einheit zu bewerten, die sich sowohl auf das Inland als auch auf das Ausland erstreckt. (2) Bei der Bewertung von ausländischem Grundbesitz sind Bestandteile und Zubehör zu berücksichtigen. Zahlungsmittel, Geldforderungen, Wertpapiere und Geldschulden sind nicht einzubeziehen.

(weggefallen)

§ 32

(weggefallen)

B. — Land- und forstwirtschaftliches Vermögen
I. — Allgemeines

(weggefallen)

§ 49

(weggefallen)

II. — Besondere Vorschriften
a) — Landwirtschaftliche Nutzung
b) — Forstwirtschaftliche Nutzung
c) — Weinbauliche Nutzung
d) — Gärtnerische Nutzung
e) — Sonstige land- und forstwirtschaftliche Nutzung

(weggefallen)

§ 62

(weggefallen)

III. — Bewertungsbeirat, Gutachterausschuß
C. — Grundvermögen
I. — Allgemeines

Grundstück

§ 70

(1) Jede wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens bildet ein Grundstück im Sinne dieses Gesetzes. (2) Ein Anteil des Eigentümers eines Grundstücks an anderem Grundvermögen (z. B. an gemeinschaftlichen Hofflächen oder Garagen) ist in das Grundstück einzubeziehen, wenn alle Anteile an dem gemeinschaftlichen Grundvermögen Eigentümern von Grundstücken gehören, die ihren Anteil jeweils zusammen mit ihrem Grundstück nutzen. Das gilt nicht, wenn das gemeinschaftliche Grundvermögen nach den Anschauungen des Verkehrs als selbständige wirtschaftliche Einheit anzusehen ist (§ 2 Abs. 1 Satz 3 und 4). (3) Als Grundstück im Sinne dieses Gesetzes gilt auch ein Gebäude, das auf fremdem Grund und Boden errichtet oder in sonstigen Fällen einem anderen als dem Eigentümer des Grund und Bodens zuzurechnen ist, selbst wenn es wesentlicher Bestandteil des Grund und Bodens geworden ist.

(weggefallen)

§ 71

(weggefallen)

II. — Unbebaute Grundstücke
III. — Bebaute Grundstücke
a) — Begriff und Bewertung
b) — Verfahren
1. — Ertragswertverfahren
2. — Sachwertverfahren
IV. — Sondervorschriften
D. — Betriebsvermögen

Begriff des Betriebsvermögens

§ 95

(1) Das Betriebsvermögen umfasst alle Teile eines Gewerbebetriebs im Sinne des § 15 Absatz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes, die bei der steuerlichen Gewinnermittlung zum Betriebsvermögen gehören. Als Gewerbebetrieb im Sinne des Satzes 1 gilt auch der Betrieb von Gesellschaften im Sinne des § 1 Absatz 1 des Körperschaftsteuergesetzes mit Sitz im Ausland, deren Ort der Geschäftsleitung im Inland belegen ist, und die nach inländischem Gesellschaftsrecht nicht als juristische Person zu behandeln sind, wenn dem Grunde nach eine Tätigkeit im Sinne des § 15 Absatz 1 und Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes vorliegt. (2) Als Gewerbebetrieb gilt unbeschadet des § 97 nicht die Land- und Forstwirtschaft, wenn sie den Hauptzweck des Unternehmens bildet. (3) (weggefallen)

Freie Berufe

§ 96

Dem Gewerbebetrieb steht die Ausübung eines freien Berufs im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes gleich; dies gilt auch für die Tätigkeit als Einnehmer einer staatlichen Lotterie, soweit die Tätigkeit nicht schon im Rahmen eines Gewerbebetriebs ausgeübt wird.

Betriebsvermögen von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen

§ 97

(1) Einen Gewerbebetrieb bilden insbesondere alle Wirtschaftsgüter, die den folgenden Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen gehören, wenn diese ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben: 1. Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Europäische Gesellschaften); 2. Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften; 3. Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit; 4. Kreditanstalten des öffentlichen Rechts; 5. Gesellschaften im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, des § 15 Absatz 3, des § 18 Absatz 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes und, wenn sie ihrer Tätigkeit nach einer Gesellschaft im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, des § 15 Absatz 3 oder des § 18 Absatz 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes entsprechen, Gesellschaften im Sinne des § 1a Absatz 1 des Körperschaftsteuergesetzes und Gesellschaften im Sinne des § 1 Absatz 1 des Körperschaftsteuergesetzes mit Sitz im Ausland, deren Ort der Geschäftsleitung im Inland belegen ist, und die nach inländischem Gesellschaftsrecht als Personengesellschaft zu behandeln sind. Zum Gewerbebetrieb einer solchen Gesellschaft gehören auch die Wirtschaftsgüter, die im Eigentum eines Gesellschafters, mehrerer oder aller Gesellschafter stehen, und Schulden eines Gesellschafters, mehrerer oder aller Gesellschafter, soweit die Wirtschaftsgüter und Schulden bei der steuerlichen Gewinnermittlung zum Betriebsvermögen der Gesellschaft gehören (§ 95); diese Zurechnung geht anderen Zurechnungen vor. § 160 Absatz 10 bleibt unberührt. (1a) Der gemeine Wert eines Anteils am Betriebsvermögen einer in § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 genannten Personengesellschaft ist wie folgt zu ermitteln und aufzuteilen: 1. Der nach § 109 Abs. 2 ermittelte gemeine Wert des der Personengesellschaft gehörenden Betriebsvermögens (Gesamthandsvermögen) ist wie folgt aufzuteilen: a) die Kapitalkonten aus der Gesamthandsbilanz sind dem jeweiligen Gesellschafter vorweg zuzurechnen; b) der verbleibende Wert ist nach dem für die Gesellschaft maßgebenden Gewinnverteilungsschlüssel auf die Gesellschafter aufzuteilen; Vorabgewinnanteile sind nicht zu berücksichtigen. 2. Für die Wirtschaftsgüter und Schulden des Sonderbetriebsvermögens eines Gesellschafters ist der gemeine Wert zu ermitteln. Er ist dem jeweiligen Gesellschafter zuzurechnen. 3. Der Wert des Anteils eines Gesellschafters ergibt sich als Summe aus dem Anteil am Gesamthandsvermögen nach Nummer 1 und dem Wert des Sonderbetriebsvermögens nach Nummer 2. (1b) Der gemeine Wert eines Anteils an einer in § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 genannten Kapitalgesellschaft bestimmt sich nach dem Verhältnis des Anteils am Nennkapital (Grund- oder Stammkapital) der Gesellschaft zum gemeinen Wert des Betriebsvermögens der Kapitalgesellschaft im Bewertungsstichtag. Dies gilt auch, wenn das Nennkapital noch nicht vollständig eingezahlt ist. Richtet sich die Beteiligung am Vermögen und am Gewinn der Gesellschaft auf Grund einer ausdrücklichen Vereinbarung der Gesellschafter nach der jeweiligen Höhe des eingezahlten Nennkapitals, bezieht sich der gemeine Wert nur auf das tatsächlich eingezahlte Nennkapital. Abweichend von Satz 1 sind bei der Wertermittlung des Anteils vorbehaltlich des § 9 Absatz 2 und 3 Regelungen zu berücksichtigen, die sich auf den Wert des Anteils auswirken, wie insbesondere eine vom Verhältnis des Anteils am Nennkapital (Grund- oder Stammkapital) abweichende Gewinnverteilung. (2) Einen Gewerbebetrieb bilden auch die Wirtschaftsgüter, die den sonstigen juristischen Personen des privaten Rechts, den Vereinen ohne Rechtspersönlichkeit, den nicht rechtsfähigen Anstalten, Stiftungen und anderen Zweckvermögen gehören, soweit sie einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (ausgenommen Land- und Forstwirtschaft) dienen. (3) (weggefallen)

(weggefallen)

§ 98

(weggefallen)

(weggefallen)

§ 98a

(weggefallen)

Betriebsgrundstücke

§ 99

(1) Betriebsgrundstück im Sinne dieses Gesetzes ist der zu einem Gewerbebetrieb gehörige Grundbesitz, soweit er, losgelöst von seiner Zugehörigkeit zu dem Gewerbebetrieb, 1. zum Grundvermögen gehören würde oder 2. einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft bilden würde. (2) (weggefallen) (3) Betriebsgrundstücke im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 sind wie Grundvermögen, Betriebsgrundstücke im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 wie land- und forstwirtschaftliches Vermögen zu bewerten.

Schulden und sonstige Abzüge

§ 103

(1) Schulden und sonstige Abzüge, die nach § 95 Abs. 1 zum Betriebsvermögen gehören, werden vorbehaltlich des Absatzes 3 berücksichtigt, soweit sie mit der Gesamtheit oder einzelnen Teilen des Betriebsvermögens im Sinne dieses Gesetzes in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. (2) Weist ein Gesellschafter in der Steuerbilanz Gewinnansprüche gegen eine von ihm beherrschte Gesellschaft aus, ist bei dieser ein Schuldposten in entsprechender Höhe abzuziehen. (3) Rücklagen sind nur insoweit abzugsfähig, als ihr Abzug bei der Bewertung des Betriebsvermögens für Zwecke der Erbschaftsteuer durch Gesetz ausdrücklich zugelassen ist.

(weggefallen)

§ 104

(weggefallen)

Bewertung

§ 109

(1) Das Betriebsvermögen von Gewerbebetrieben im Sinne des § 95 und das Betriebsvermögen von freiberuflich Tätigen im Sinne des § 96 ist jeweils mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Für die Ermittlung des gemeinen Werts gilt § 11 Abs. 2 entsprechend. (2) Der Wert eines Anteils am Betriebsvermögen einer in § 97 genannten Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse ist mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Für die Ermittlung des gemeinen Werts gilt § 11 Abs. 2 entsprechend.

Zweiter Abschnitt — Sondervorschriften und Ermächtigungen

Inlandsvermögen

§ 121

Zum Inlandsvermögen gehören: 1. das inländische land- und forstwirtschaftliche Vermögen; 2. das inländische Grundvermögen; 3. das inländische Betriebsvermögen. Als solches gilt das Vermögen, das einem im Inland betriebenen Gewerbe dient, wenn hierfür im Inland eine Betriebsstätte unterhalten wird oder ein ständiger Vertreter bestellt ist; 4. Anteile an einer Kapitalgesellschaft, wenn die Gesellschaft Sitz oder Geschäftsleitung im Inland hat und der Gesellschafter entweder allein oder zusammen mit anderen ihm nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Außensteuergesetzes in der jeweils geltenden Fassung, am Grund- oder Stammkapital der Gesellschaft mindestens zu einem Zehntel unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist; 5. nicht unter Nummer 3 fallende Erfindungen, Gebrauchsmuster und Topographien, die in ein inländisches Buch oder Register eingetragen sind; 6. Wirtschaftsgüter, die nicht unter die Nummern 1, 2 und 5 fallen und einem inländischen Gewerbebetrieb überlassen, insbesondere an diesen vermietet oder verpachtet sind; 7. Hypotheken, Grundschulden, Rentenschulden und andere Forderungen oder Rechte, wenn sie durch inländischen Grundbesitz, durch inländische grundstücksgleiche Rechte oder durch Schiffe, die in ein inländisches Schiffsregister eingetragen sind, unmittelbar oder mittelbar gesichert sind. Ausgenommen sind Anleihen und Forderungen, über die Teilschuldverschreibungen ausgegeben sind; 8. Forderungen aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter und aus partiarischen Darlehen, wenn der Schuldner Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung im Inland hat; 9. Nutzungsrechte an einem der in den Nummern 1 bis 8 genannten Vermögensgegenstände.

(weggefallen)

§ 122

(weggefallen)

Ermächtigungen

§ 123

Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates die in § 12 Absatz 4 Satz 3 vorgesehene Rechtsverordnung zu erlassen.

(weggefallen)

§ 124

(weggefallen)

Dritter Abschnitt — Vorschriften für die Bewertung von Vermögen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
A. — Land- und forstwirtschaftliches Vermögen
B. — Grundvermögen
C. — Betriebsvermögen

(weggefallen)

§ 137

(weggefallen)

Vierter Abschnitt — Vorschriften für die Bewertung von Grundbesitz für die Grunderwerbsteuer ab 1. Januar 1997
A. — Allgemeines
B. — Land- und forstwirtschaftliches Vermögen
C. — Grundvermögen
I. — Unbebaute Grundstücke

(weggefallen)

§ 145

(weggefallen)

II. — Bebaute Grundstücke
Fünfter Abschnitt — Gesonderte Feststellungen

Gesonderte Feststellungen

§ 151

(1) Gesondert festzustellen (§ 179 der Abgabenordnung) sind 1. Grundbesitzwerte (§ 157), 2. der Wert des Betriebsvermögens oder des Anteils am Betriebsvermögen (§§ 95, 96, 97), 3. der Wert von Anteilen an Kapitalgesellschaften im Sinne des § 11 Abs. 2, 4. der Anteil am Wert von anderen als in den Nummern 1 bis 3 genannten Vermögensgegenständen und von Schulden, die mehreren Personen zustehen, wenn die Werte für die Erbschaftsteuer oder eine andere Feststellung im Sinne dieser Vorschrift von Bedeutung sind. Die Entscheidung über eine Bedeutung für die Besteuerung trifft das für die Festsetzung der Erbschaftsteuer oder die Feststellung nach Satz 1 Nr. 2 bis 4 zuständige Finanzamt. (2) In dem Feststellungsbescheid für Grundbesitzwerte sind auch Feststellungen zu treffen 1. über die Art der wirtschaftlichen Einheit, 2. über die Zurechnung der wirtschaftlichen Einheit und bei mehreren Beteiligten über die Höhe des Anteils, der für die Besteuerung oder eine andere Feststellung von Bedeutung ist; beim Erwerb durch eine Erbengemeinschaft erfolgt die Zurechnung in Vertretung der Miterben auf die Erbengemeinschaft. Entsprechendes gilt für die Feststellungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4. (3) Gesondert festgestellte Werte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 sind einer innerhalb einer Jahresfrist folgenden Feststellung für dieselbe wirtschaftliche Einheit unverändert zu Grunde zu legen, wenn sich die für die erste Bewertung maßgeblichen Stichtagsverhältnisse nicht wesentlich geändert haben. Der Erklärungspflichtige kann eine von diesem Wert abweichende Feststellung nach den Verhältnissen am Bewertungsstichtag durch Abgabe einer Feststellungserklärung beantragen. (4) Ausländisches Vermögen unterliegt nicht der gesonderten Feststellung. (5) Grundbesitzwerte (Absatz 1 Satz 1 Nr. 1) sind auch festzustellen, wenn sie für die Grunderwerbsteuer von Bedeutung sind. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Absatz 2 ist nicht anzuwenden.

Örtliche Zuständigkeit

§ 152

Für die gesonderten Feststellungen ist örtlich zuständig: 1. in den Fällen des § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 das Finanzamt, in dessen Bezirk das Grundstück, das Betriebsgrundstück oder der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft oder, wenn sich das Grundstück, das Betriebsgrundstück oder der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft auf die Bezirke mehrerer Finanzämter erstreckt, der wertvollste Teil liegt; 2. in den Fällen des § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 das Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung des Gewerbebetriebs, bei Gewerbebetrieben ohne Geschäftsleitung im Inland das Finanzamt, in dessen Bezirk eine Betriebsstätte – bei mehreren Betriebsstätten die wirtschaftlich bedeutendste – unterhalten wird, und bei freiberuflicher Tätigkeit das Finanzamt, von dessen Bezirk aus die Berufstätigkeit vorwiegend ausgeübt wird; 3. in den Fällen des § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 das Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung der Kapitalgesellschaft befindet, bei Kapitalgesellschaften ohne Geschäftsleitung im Inland oder, wenn sich der Ort der Geschäftsleitung nicht feststellen lässt, das Finanzamt, in dessen Bezirk die Kapitalgesellschaft ihren Sitz hat; 4. in den Fällen des § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 das Finanzamt, von dessen Bezirk die Verwaltung des Vermögens ausgeht, oder, wenn diese im Inland nicht feststellbar ist, das Finanzamt, in dessen Bezirk sich der wertvollste Teil des Vermögens befindet.

Erklärungspflicht, Verfahrensvorschriften für die gesonderte Feststellung, Feststellungsfrist

§ 153

(1) Das Finanzamt kann von jedem, für dessen Besteuerung eine gesonderte Feststellung von Bedeutung ist, die Abgabe einer Feststellungserklärung verlangen. Die Frist zur Abgabe der Feststellungserklärung muss mindestens einen Monat betragen. (2) Ist der Gegenstand der Feststellung mehreren Personen zuzurechnen oder ist eine Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft dessen Eigentümer, kann das Finanzamt auch von der Gemeinschaft oder Gesellschaft die Abgabe einer Feststellungserklärung verlangen. In den Fällen, in denen der Gegenstand der Feststellung einer Personengesellschaft im Sinne des § 97 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 zuzurechnen ist, ist die Feststellungserklärung vorrangig von der Gesellschaft anzufordern. Dies gilt auch, wenn Gegenstand der Feststellung ein Anteil am Betriebsvermögen ist. Das Finanzamt kann in Erbbaurechtsfällen die Abgabe einer Feststellungserklärung vom Erbbauberechtigten und vom Erbbauverpflichteten verlangen. Absatz 4 Satz 5 ist nicht anzuwenden. (3) In den Fällen des § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 kann das Finanzamt nur von der Kapitalgesellschaft die Abgabe einer Feststellungserklärung verlangen. (4) Der Erklärungspflichtige hat die Erklärung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle elektronisch zu übermitteln. Auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten; in diesem Fall ist die Erklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben und vom Erklärungspflichtigen eigenhändig zu unterschreiben. Das Bundesministerium der Finanzen legt im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder die Einzelheiten der elektronischen Übermittlung der Erklärungen für die Feststellungen nach § 151 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 und jeweils deren Beginn in einem Schreiben fest. Dieses Schreiben ist im Bundessteuerblatt zu veröffentlichen. Hat ein Erklärungspflichtiger eine Erklärung zur gesonderten Feststellung abgegeben, sind andere Beteiligte insoweit von der Erklärungspflicht befreit. (5) § 181 Abs. 1 und 5 der Abgabenordnung ist entsprechend anzuwenden.

Beteiligte am Feststellungsverfahren

§ 154

(1) Am Feststellungsverfahren sind beteiligt 1. diejenigen, denen der Gegenstand der Feststellung zuzurechnen ist, 2. diejenigen, die das Finanzamt zur Abgabe einer Feststellungserklärung aufgefordert hat; 3. diejenigen, die eine Steuer als Schuldner oder Gesamtschuldner schulden und für deren Festsetzung die Feststellung von Bedeutung ist. Gegenüber mehreren Beteiligten nach Satz 1 erfolgt eine gesonderte und einheitliche Feststellung (§ 179 Absatz 2 Satz 2 der Abgabenordnung). (2) In den Fällen des § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ist der Feststellungsbescheid auch der Kapitalgesellschaft bekannt zu geben. (3) Soweit der Gegenstand der Feststellung einer Erbengemeinschaft in Vertretung der Miterben zuzurechnen ist, ist § 183a der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden. Bei der Bekanntgabe des Feststellungsbescheids ist darauf hinzuweisen, dass die Bekanntgabe mit Wirkung für und gegen alle Miterben erfolgt.

Rechtsbehelfsbefugnis

§ 155

Zur Einlegung von Rechtsbehelfen gegen den Feststellungsbescheid sind die Beteiligten im Sinne des § 154 Abs. 1 sowie diejenigen befugt, für deren Besteuerung nach dem Grunderwerbsteuergesetz der Feststellungsbescheid von Bedeutung ist. Soweit der Gegenstand der Feststellung einer Erbengemeinschaft in Vertretung der Miterben zuzurechnen ist, sind § 352 der Abgabenordnung und § 48 der Finanzgerichtsordnung entsprechend anzuwenden.

Außenprüfung

§ 156

Eine Außenprüfung zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen ist bei jedem Beteiligten (§ 154 Abs. 1) zulässig.

Sechster Abschnitt — Vorschriften für die Bewertung von Grundbesitz, von nicht notierten Anteilen an Kapitalgesellschaften und von Betriebsvermögen für die Erbschaftsteuer ab 1. Januar 2009
A. — Allgemeines

Feststellung von Grundbesitzwerten, von Anteilswerten und von Betriebsvermögenswerten

§ 157

(1) Grundbesitzwerte werden unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der Wertverhältnisse zum Bewertungsstichtag für inländischen Grundbesitz, und zwar für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, für Grundstücke und für Betriebsgrundstücke, festgestellt. § 229 gilt für die Grundbesitzbewertung sinngemäß. (2) Für die wirtschaftlichen Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens und für Betriebsgrundstücke im Sinne des § 99 Abs. 1 Nr. 2 sind die Grundbesitzwerte unter Anwendung der §§ 158 bis 175 zu ermitteln. (3) Für die wirtschaftlichen Einheiten des Grundvermögens und für Betriebsgrundstücke im Sinne des § 99 Abs. 1 Nr. 1 sind die Grundbesitzwerte unter Anwendung der §§ 159 und 176 bis 198 zu ermitteln. § 70 gilt mit der Maßgabe, dass der Anteil des Eigentümers eines Grundstücks an anderem Grundvermögen (zum Beispiel an gemeinschaftlichen Hofflächen oder Garagen) abweichend von Absatz 2 Satz 1 dieser Vorschrift in das Grundstück einzubeziehen ist, wenn der Anteil zusammen mit dem Grundstück genutzt wird. § 20 ist entsprechend anzuwenden. (4) Der Wert von Anteilen an Kapitalgesellschaften im Sinne des § 11 Abs. 2 Satz 2 (Anteilswert) wird unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der Wertverhältnisse zum Bewertungsstichtag festgestellt. Der Anteilswert ist unter Anwendung des § 11 Abs. 2 zu ermitteln. (5) Der Wert von Betriebsvermögen oder des Anteils am Betriebsvermögen im Sinne der §§ 95, 96 und 97 (Betriebsvermögenswert) wird unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der Wertverhältnisse zum Bewertungsstichtag festgestellt. Der Betriebsvermögenswert ist unter Anwendung des § 109 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 11 Abs. 2 zu ermitteln.

B. — Land- und forstwirtschaftliches Vermögen
I. — Allgemeines

Begriff des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens

§ 158

(1) Land- und Forstwirtschaft ist die planmäßige Nutzung der natürlichen Kräfte des Bodens zur Erzeugung von Pflanzen und Tieren sowie die Verwertung der dadurch selbst gewonnenen Erzeugnisse. Zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören alle Wirtschaftgüter, die einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft zu diesem Zweck auf Dauer zu dienen bestimmt sind. (2) Die wirtschaftliche Einheit des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens ist der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft. Wird ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft in Form einer Personengesellschaft oder Gemeinschaft geführt, sind in die wirtschaftliche Einheit auch die Wirtschaftsgüter einzubeziehen, die einem oder mehreren Beteiligten gehören, wenn sie dem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft auf Dauer zu dienen bestimmt sind. Wird der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft oder werden Teile davon einem anderen Berechtigten zur Erzeugung von Pflanzen und Tieren sowie zur Verwertung der dadurch selbst gewonnenen Erzeugnisse überlassen, so gilt dies als Fortsetzung der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit des Überlassenden. Der Einordnung als Betrieb der Land- und Forstwirtschaft steht nicht entgegen, dass er aus einer oder einzelnen land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen gebildet wird, bei denen die Wirtschaftsgebäude oder die Betriebsmittel oder beide Arten von Wirtschaftsgütern nicht dem Eigentümer des Grund und Bodens gehören und diese anderen Betrieben der Land- und Forstwirtschaft auf Dauer zu dienen bestimmt sind. (3) Zu den Wirtschaftsgütern, die der wirtschaftlichen Einheit Betrieb der Land- und Forstwirtschaft zu dienen bestimmt sind, gehören insbesondere 1. der Grund und Boden, 2. die Wirtschaftsgebäude, 3. die stehenden Betriebsmittel, 4. der normale Bestand an umlaufenden Betriebsmitteln, 5. die immateriellen Wirtschaftsgüter, 6. die Wohngebäude und der dazugehörende Grund und Boden. Als normaler Bestand an umlaufenden Betriebsmitteln gilt ein solcher, der zur gesicherten Fortführung des Betriebs erforderlich ist. (4) Zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören nicht 1. Grund und Boden sowie Gebäude und Gebäudeteile, die nicht land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen, 2. Kleingartenland und Dauerkleingartenland, 3. Geschäftsguthaben, Wertpapiere und Beteiligungen, 4. über den normalen Bestand hinausgehende Bestände an umlaufenden Betriebsmitteln, 5. Tierbestände oder Zweige des Tierbestands und die hiermit zusammenhängenden Wirtschaftsgüter (zum Beispiel Gebäude und abgrenzbare Gebäudeteile mit den dazugehörenden Flächen, Betriebsmittel), wenn die Tiere weder zur landwirtschaftlichen Nutzung noch nach § 175 zu den übrigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen gehören. Die Zugehörigkeit der landwirtschaftlich genutzten Flächen zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen wird hierdurch nicht berührt, 6. Geldforderungen und Zahlungsmittel, 7. Pensionsverpflichtungen. (5) Verbindlichkeiten gehören zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, soweit sie nicht im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit den in Absatz 4 genannten Wirtschaftsgütern stehen.

Abgrenzung land- und forstwirtschaftlich genutzter Flächen zum Grundvermögen

§ 159

(1) Land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen sind dem Grundvermögen zuzurechnen, wenn nach ihrer Lage, den am Bewertungsstichtag bestehenden Verwertungsmöglichkeiten oder den sonstigen Umständen anzunehmen ist, dass sie in absehbarer Zeit anderen als land- und forstwirtschaftlichen Zwecken, insbesondere als Bauland, Industrieland oder Land für Verkehrszwecke, dienen werden. (2) Bildet ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft die Existenzgrundlage des Betriebsinhabers, so sind dem Betriebsinhaber gehörende Flächen, die von einer Stelle aus ordnungsgemäß nachhaltig bewirtschaftet werden, dem Grundvermögen nur dann zuzurechnen, wenn mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie spätestens nach zwei Jahren anderen als land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen werden. (3) Flächen sind stets dem Grundvermögen zuzurechnen, wenn sie in einem Bebauungsplan als Bauland festgesetzt sind, ihre sofortige Bebauung möglich ist und die Bebauung innerhalb des Plangebiets in benachbarten Bereichen begonnen hat oder schon durchgeführt ist. Satz 1 gilt nicht für die Hofstelle und für andere Flächen in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang mit der Hofstelle bis zu einer Größe von insgesamt 1 Hektar.

Betrieb der Land- und Forstwirtschaft

§ 160

(1) Ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft umfasst 1. den Wirtschaftsteil, 2. die Betriebswohnungen und 3. den Wohnteil. (2) Der Wirtschaftsteil eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft umfasst 1. die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen: a) die landwirtschaftliche Nutzung, b) die forstwirtschaftliche Nutzung, c) die weinbauliche Nutzung, d) die gärtnerische Nutzung, e) die übrigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen, 2. die Nebenbetriebe, 3. die folgenden nicht zu einer Nutzung nach den Nummern 1 und 2 gehörenden Wirtschaftsgüter: a) Abbauland, b) Geringstland, c) Unland. Der Anbau von Hopfen, Tabak und Spargel gehört nur zu den Sondernutzungen, wenn keine landwirtschaftliche Nutzung im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 Buchstabe a vorliegt. (3) Nebenbetriebe sind Betriebe, die dem Hauptbetrieb zu dienen bestimmt sind und nicht einen selbständigen gewerblichen Betrieb darstellen. (4) Zum Abbauland gehören die Betriebsflächen, die durch Abbau der Bodensubstanz überwiegend für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft nutzbar gemacht werden (Sand-, Kies-, Lehmgruben, Steinbrüche, Torfstiche und dergleichen). (5) Zum Geringstland gehören die Betriebsflächen geringster Ertragsfähigkeit, für die nach dem Bodenschätzungsgesetz vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150, 3176) keine Wertzahlen festzustellen sind. (6) Zum Unland gehören die Betriebsflächen, die auch bei geordneter Wirtschaftsweise keinen Ertrag abwerfen können. (7) Einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft bilden auch Stückländereien, die als gesonderte wirtschaftliche Einheit zu bewerten sind. Stückländereien sind einzelne land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen, bei denen die Wirtschaftsgebäude oder die Betriebsmittel oder beide Arten von Wirtschaftsgütern nicht dem Eigentümer des Grund und Bodens gehören, sondern am Bewertungsstichtag für mindestens 15 Jahre einem anderen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft zu dienen bestimmt sind. (8) Betriebswohnungen sind Wohnungen, die einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft zu dienen bestimmt, aber nicht dem Wohnteil zuzurechnen sind. (9) Der Wohnteil eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft umfasst die Gebäude und Gebäudeteile, die dem Inhaber des Betriebs, den zu seinem Haushalt gehörenden Familienangehörigen und den Altenteilern zu Wohnzwecken dienen. (10) Einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft bildet auch die gemeinschaftliche Tierhaltung (§ 13b des Einkommensteuergesetzes) einschließlich der hiermit zusammenhängenden Wirtschaftsgüter.

Bewertungsstichtag

§ 161

(1) Für die Größe des Betriebs, für den Umfang und den Zustand der Gebäude sowie für die stehenden Betriebsmittel sind die Verhältnisse am Bewertungsstichtag maßgebend. (2) Für die umlaufenden Betriebsmittel ist der Stand am Ende des Wirtschaftsjahres maßgebend, das dem Bewertungsstichtag vorangegangen ist.

Bewertung des Wirtschaftsteils

§ 162

(1) Bei der Bewertung des Wirtschaftsteils ist der gemeine Wert zu Grunde zu legen. Dabei ist davon auszugehen, dass der Erwerber den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft fortführt. Bei der Ermittlung des gemeinen Werts für den Wirtschaftsteil sind die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen, die Nebenbetriebe, das Abbau-, Geringst- und Unland jeweils gesondert mit ihrem Wirtschaftswert (§ 163) zu bewerten. Dabei darf ein Mindestwert nicht unterschritten werden (§ 164). (2) Der Wert des Wirtschaftsteils für einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 160 Abs. 7 wird nach § 164 ermittelt. (3) Wird ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft oder ein Anteil im Sinne des § 158 Abs. 2 Satz 2 innerhalb eines Zeitraums von 15 Jahren nach dem Bewertungsstichtag veräußert, erfolgt die Bewertung der wirtschaftlichen Einheit abweichend von den §§ 163 und 164 mit dem Liquidationswert nach § 166. Dies gilt nicht, wenn der Veräußerungserlös innerhalb von sechs Monaten ausschließlich zum Erwerb eines anderen Betriebs der Land- und Forstwirtschaft oder eines Anteils im Sinne des § 158 Abs. 2 Satz 2 verwendet wird. (4) Sind wesentliche Wirtschaftsgüter (§ 158 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und 5) dem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft innerhalb eines Zeitraumes von 15 Jahren nicht mehr auf Dauer zu dienen bestimmt, erfolgt die Bewertung der Wirtschaftsgüter abweichend von den §§ 163 und 164 mit dem jeweiligen Liquidationswert nach § 166. Dies gilt nicht, wenn der Veräußerungserlös innerhalb von sechs Monaten ausschließlich im betrieblichen Interesse verwendet wird.

Ermittlung der Wirtschaftswerte

§ 163

(1) Bei der Ermittlung der jeweiligen Wirtschaftswerte ist von der nachhaltigen Ertragsfähigkeit land- und forstwirtschaftlicher Betriebe auszugehen. Ertragsfähigkeit ist der bei ordnungsmäßiger Bewirtschaftung gemeinhin und nachhaltig erzielbare Reingewinn. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die bei einer Selbstbewirtschaftung den Wirtschaftserfolg beeinflussen. (2) Der Reingewinn umfasst das ordentliche Ergebnis abzüglich eines angemessenen Lohnansatzes für die Arbeitsleistung des Betriebsinhabers und der nicht entlohnten Arbeitskräfte. Die im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft stehenden Verbindlichkeiten sind durch den Ansatz der Zinsaufwendungen abgegolten. Zur Berücksichtigung der nachhaltigen Ertragsfähigkeit ist der Durchschnitt der letzten fünf abgelaufenen Wirtschaftsjahre vor dem Bewertungsstichtag zu Grunde zu legen. (3) Der Reingewinn für die landwirtschaftliche Nutzung bestimmt sich nach der Region, der maßgeblichen Nutzungsart (Betriebsform) und der Betriebsgröße nach der Europäischen Größeneinheit (EGE). Zur Ermittlung der maßgeblichen Betriebsform ist das Klassifizierungssystem nach der Entscheidung 85/377/EWG der Kommission vom 7. Juni 1985 zur Errichtung eines gemeinschaftlichen Klassifizierungssystems der landwirtschaftlichen Betriebe (ABl. EG Nr. L 220 S. 1), zuletzt geändert durch Entscheidung der Kommission vom 16. Mai 2003 (ABl. EU Nr. L 127 S. 48), in der jeweils geltenden Fassung heranzuziehen. Hierzu sind die Standarddeckungsbeiträge der selbst bewirtschafteten Flächen und der Tiereinheiten der landwirtschaftlichen Nutzung zu ermitteln und daraus die Betriebsform zu bestimmen. Die Summe der Standarddeckungsbeiträge ist durch 1 200 Euro zu dividieren, so dass sich die Betriebsgröße in EGE ergibt, die einer der folgenden Betriebsgrößenklassen zuzuordnen ist: 1. Kleinbetriebe von 0 bis unter 40 EGE, 2. Mittelbetriebe von 40 bis 100 EGE, 3. Großbetriebe über 100 EGE. Das Bundesministerium der Finanzen veröffentlicht die maßgeblichen Standarddeckungsbeiträge im Bundessteuerblatt. Der entsprechende Reingewinn ergibt sich aus der Spalte 4 der Anlage 14 in Euro pro Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche (EUR/ha LF). (4) Der Reingewinn für die forstwirtschaftliche Nutzung bestimmt sich nach den Flächen der jeweiligen Nutzungsart (Baumartengruppe) und den Ertragsklassen. Die jeweilige Nutzungsart umfasst: 1. Die Baumartengruppe Buche, zu der auch sonstiges Laubholz einschließlich der Roteiche gehört, 2. die Baumartengruppe Eiche, zu der auch alle übrigen Eichenarten gehören, 3. die Baumartengruppe Fichte, zu der auch alle übrigen Nadelholzarten mit Ausnahme der Kiefer und der Lärche gehören, 4. die Baumartengruppe Kiefer und Lärchen mit Ausnahme der Weymouthskiefer, 5. die übrige Fläche der forstwirtschaftlichen Nutzung. Die Ertragsklassen bestimmen sich für 1. die Baumartengruppe Buche nach der von Schober für mäßige Durchforstung veröffentlichten Ertragstafel, 2. die Baumartengruppe Eiche nach der von Jüttner für mäßige Durchforstung veröffentlichten Ertragstafel, 3. die Baumartengruppe Fichte nach der von Wiedemann für mäßige Durchforstung veröffentlichten Ertragstafel, 4. die Baumartengruppe Kiefer nach der von Wiedemann für mäßige Durchforstung veröffentlichten Ertragstafel. Der nach den Sätzen 2 und 3 maßgebliche Reingewinn ergibt sich aus der Spalte 4 der Anlage 15 in Euro pro Hektar (EUR/ha). (5) Der Reingewinn für die weinbauliche Nutzung bestimmt sich nach den Flächen der jeweiligen Nutzungsart (Verwertungsform). Er ergibt sich aus der Spalte 3 der Anlage 16. (6) Der Reingewinn für die gärtnerische Nutzung bestimmt sich nach dem maßgeblichen Nutzungsteil, der Nutzungsart und den Flächen. Er ergibt sich aus der Spalte 4 der Anlage 17. (7) Der Reingewinn für die Sondernutzungen Hopfen, Spargel, Tabak ergibt sich aus der Spalte 3 der Anlage 18. (8) Der Reingewinn für die sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen, für Nebenbetriebe sowie für Abbauland ist im Einzelertragswertverfahren zu ermitteln, soweit für die jeweilige Region nicht auf einen durch statistische Erhebungen ermittelten pauschalierten Reingewinn zurückgegriffen werden kann. Der Einzelertragswert ermittelt sich aus dem betriebsindividuellen Ergebnis und dem Kapitalisierungszinssatz nach Absatz 11. (9) Der Reingewinn für das Geringstland wird pauschal mit 5,40 Euro pro Hektar festgelegt. (10) Der Reingewinn für das Unland beträgt 0 Euro. (11) Der jeweilige Reingewinn ist zu kapitalisieren. Der Kapitalisierungszinssatz beträgt 5,5 Prozent und der Kapitalisierungsfaktor beträgt 18,6. (12) Der kapitalisierte Reingewinn für die landwirtschaftliche, die forstwirtschaftliche, die weinbauliche, die gärtnerische Nutzung oder für deren Nutzungsteile, die Sondernutzungen und das Geringstland ist mit der jeweiligen Eigentumsfläche des Betriebs zum Bewertungsstichtag zu vervielfältigen, der dieser Nutzung zuzurechnen ist. (13) Die Hofflächen und die Flächen der Wirtschaftsgebäude sind dabei anteilig in die einzelnen Nutzungen einzubeziehen. Wirtschaftswege, Hecken, Gräben, Grenzraine und dergleichen sind in die Nutzung einzubeziehen, zu der sie gehören; dies gilt auch für Wasserflächen, soweit sie nicht Unland sind oder zu den übrigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen gehören. (14) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlagen 14 bis 18 zu diesem Gesetz dadurch zu ändern, dass es die darin aufgeführten Reingewinne turnusmäßig an die Ergebnisse der Erhebungen nach § 2 des Landwirtschaftsgesetzes anpasst.

Mindestwert

§ 164

(1) Der Mindestwert des Wirtschaftsteils setzt sich aus dem Wert für den Grund und Boden sowie dem Wert der übrigen Wirtschaftsgüter zusammen und wird nach den Absätzen 2 bis 4 ermittelt. (2) Der für den Wert des Grund und Bodens im Sinne des § 158 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 zu ermittelnde Pachtpreis pro Hektar (ha) bestimmt sich nach der Nutzung, dem Nutzungsteil und der Nutzungsart des Grund und Bodens. Bei der landwirtschaftlichen Nutzung ist dabei die Betriebsgröße in EGE nach § 163 Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 bis 3 zu berücksichtigen. Der danach maßgebliche Pachtpreis ergibt sich jeweils aus der Spalte 5 der Anlagen 14, 15 und 17 sowie aus der Spalte 4 der Anlagen 16 und 18 und ist mit den Eigentumsflächen zu vervielfältigen. (3) Der Kapitalisierungszinssatz des regionalen Pachtpreises beträgt 5,5 Prozent und der Kapitalisierungsfaktor beträgt 18,6. (4) Der Wert für die übrigen Wirtschaftsgüter im Sinne des § 158 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 bis 5 (Besatzkapital) bestimmt sich nach der Nutzung, dem Nutzungsteil und der Nutzungsart des Grund und Bodens. Bei der landwirtschaftlichen Nutzung ist dabei die Betriebsgröße in EGE nach § 163 Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 bis 3 zu berücksichtigen. Der danach maßgebliche Wert für das Besatzkapital ergibt sich jeweils aus der Spalte 6 der Anlagen 14, 15a und 17 sowie aus der Spalte 5 der Anlagen 16 und 18 und ist mit den selbst bewirtschafteten Flächen zu vervielfältigen. (5) Der Kapitalisierungszinssatz für die übrigen Wirtschaftsgüter (§ 158 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 bis 5) beträgt 5,5 Prozent und der Kapitalisierungsfaktor beträgt 18,6. (6) Der kapitalisierte Wert für den Grund und Boden und der kapitalisierte Wert für die übrigen Wirtschaftsgüter sind um die damit in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Verbindlichkeiten zu mindern. Der Mindestwert, der sich hiernach ergibt, darf nicht weniger als 0 Euro betragen. (7) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlagen 14 bis 18 zu diesem Gesetz dadurch zu ändern, dass es die darin aufgeführten Pachtpreise und Werte für das Besatzkapital turnusmäßig an die Ergebnisse der Erhebungen nach § 2 des Landwirtschaftsgesetzes anpasst.

Bewertung des Wirtschaftsteils mit dem Fortführungswert

§ 165

(1) Der Wert des Wirtschaftsteils wird aus der Summe der nach § 163 zu ermittelnden Wirtschaftswerte gebildet. (2) Der für einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft anzusetzende Wert des Wirtschaftsteils darf nicht geringer sein als der nach § 164 ermittelte Mindestwert. (3) Weist der Steuerpflichtige nach, dass der gemeine Wert des Wirtschaftsteils niedriger ist als der nach den Absätzen 1 und 2 ermittelte Wert, ist dieser Wert anzusetzen; § 166 ist zu beachten.

Bewertung des Wirtschaftsteils mit dem Liquidationswert

§ 166

(1) Im Falle des § 162 Abs. 3 oder Abs. 4 ist der Liquidationswert nach Absatz 2 zu ermitteln und tritt mit Wirkung für die Vergangenheit an die Stelle des bisherigen Wertansatzes. (2) Bei der Ermittlung des jeweiligen Liquidationswerts nach Absatz 1 1. ist der Grund und Boden im Sinne des § 158 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 mit den zuletzt vor dem Bewertungsstichtag ermittelten Bodenrichtwerten zu bewerten. § 179 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Zur Berücksichtigung der Liquidationskosten ist der ermittelte Bodenwert um 10 Prozent zu mindern; 2. sind die übrigen Wirtschaftsgüter im Sinne des § 158 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 bis 5 mit ihrem gemeinen Wert zu bewerten. Zur Berücksichtigung der Liquidationskosten sind die ermittelten Werte um 10 Prozent zu mindern.

Bewertung der Betriebswohnungen und des Wohnteils

§ 167

(1) Die Bewertung der Betriebswohnungen und des Wohnteils erfolgt nach den Vorschriften, die für die Bewertung von Wohngrundstücken im Grundvermögen (§§ 182 bis 196) gelten. (2) Für die Abgrenzung der Betriebswohnungen und des Wohnteils vom Wirtschaftsteil ist höchstens das Fünffache der jeweils bebauten Fläche zu Grunde zu legen. (3) Zur Berücksichtigung von Besonderheiten, die sich im Falle einer engen räumlichen Verbindung von Wohnraum mit dem Betrieb ergeben, ist der Wert des Wohnteils und der Wert der Betriebswohnungen nach den Absätzen 1 und 2 um 15 Prozent zu ermäßigen. (4) Weist der Steuerpflichtige nach, dass der gemeine Wert des Wohnteils oder der Betriebswohnungen niedriger ist als der sich nach den Absätzen 1 bis 3 ergebende Wert, ist der gemeine Wert anzusetzen. Für den Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts gelten grundsätzlich die auf Grund des § 199 Abs. 1 des Baugesetzbuchs erlassenen Vorschriften.

Grundbesitzwert des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft

§ 168

(1) Der Grundbesitzwert eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft besteht aus 1. dem Wert des Wirtschaftsteils (§ 160 Abs. 2), 2. dem Wert der Betriebswohnungen (§ 160 Abs. 8) abzüglich der damit im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Verbindlichkeiten, 3. dem Wert des Wohnteils (§ 160 Abs. 9) abzüglich der damit im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Verbindlichkeiten. (2) Der Grundbesitzwert für Stückländereien als Betrieb der Land- und Forstwirtschaft (§ 160 Abs. 7) besteht nur aus dem Wert des Wirtschaftsteils. (3) Der Grundbesitzwert für einen Anteil an einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 158 Abs. 2 Satz 2 ist nach den Absätzen 4 bis 6 aufzuteilen. (4) Der Wert des Wirtschafteils ist nach den beim Mindestwert (§ 164) zu Grunde gelegten Verhältnissen aufzuteilen. Dabei ist 1. der Wert des Grund und Bodens und der Wirtschaftsgebäude oder ein Anteil daran (§ 158 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2) dem jeweiligen Eigentümer zuzurechnen. Im Falle des Gesamthandseigentums ist der Wert des Grund und Bodens nach der Höhe der gesellschaftsrechtlichen Beteiligung aufzuteilen; 2. der Wert der übrigen Wirtschaftsgüter (§ 158 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 bis 5) nach dem Wertverhältnis der dem Betrieb zur Verfügung gestellten Wirtschaftsgüter aufzuteilen. Im Falle des Gesamthandseigentums ist der Wert der übrigen Wirtschaftsgüter nach der Höhe der gesellschaftsrechtlichen Beteiligung aufzuteilen; 3. der Wert der zu berücksichtigenden Verbindlichkeiten (§ 164 Abs. 4) dem jeweiligen Schuldner zuzurechnen. Im Falle des Gesamthandseigentums ist der Wert der zu berücksichtigenden Verbindlichkeiten nach der Höhe der gesellschaftsrechtlichen Beteiligung aufzuteilen. (5) Der Wert für die Betriebswohnungen ist dem jeweiligen Eigentümer zuzurechnen. Im Falle des Gesamthandseigentums ist der Wert nach der Höhe der gesellschaftsrechtlichen Beteiligung aufzuteilen. (6) Der Wert für den Wohnteil ist dem jeweiligen Eigentümer zuzurechnen. Im Falle des Gesamthandseigentums ist der Wert nach der Höhe der gesellschaftsrechtlichen Beteiligung aufzuteilen.

II. — Besonderer Teil
a) — Landwirtschaftliche Nutzung

Tierbestände

§ 169

(1) Tierbestände gehören in vollem Umfang zur landwirtschaftlichen Nutzung, wenn im Wirtschaftsjahr für die ersten 20 Hektar nicht mehr als 10 Vieheinheiten für die nächsten 10 Hektar nicht mehr als 7 Vieheinheiten für die nächsten 20 Hektar nicht mehr als 6 Vieheinheiten für die nächsten 50 Hektar nicht mehr als 3 Vieheinheiten und für die weitere Fläche nicht mehr als 1,5 Vieheinheiten je Hektar der vom Inhaber des Betriebs regelmäßig landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt oder gehalten werden. Die Tierbestände sind nach dem Futterbedarf in Vieheinheiten umzurechnen. (2) Übersteigt die Anzahl der Vieheinheiten nachhaltig die in Absatz 1 bezeichnete Grenze, so gehören nur die Zweige des Tierbestands zur landwirtschaftlichen Nutzung, deren Vieheinheiten zusammen diese Grenze nicht überschreiten. Zunächst sind mehr flächenabhängige Zweige des Tierbestands und danach weniger flächenabhängige Zweige des Tierbestands zur landwirtschaftlichen Nutzung zu rechnen. Innerhalb jeder dieser Gruppen sind zuerst Zweige des Tierbestands mit der geringeren Anzahl von Vieheinheiten und dann Zweige mit der größeren Anzahl von Vieheinheiten zur landwirtschaftlichen Nutzung zu rechnen. Der Tierbestand des einzelnen Zweiges wird nicht aufgeteilt. (3) Als Zweig des Tierbestands gilt bei jeder Tierart für sich 1. das Zugvieh, 2. das Zuchtvieh, 3. das Mastvieh und 4. das übrige Nutzvieh. Das Zuchtvieh einer Tierart gilt nur dann als besonderer Zweig des Tierbestands, wenn die erzeugten Jungtiere überwiegend zum Verkauf bestimmt sind. Ist das nicht der Fall, so ist das Zuchtvieh dem Zweig des Tierbestands zuzurechnen, dem es überwiegend dient. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Pelztiere. Pelztiere gehören nur dann zur landwirtschaftlichen Nutzung, wenn die erforderlichen Futtermittel überwiegend von den vom Inhaber des Betriebs landwirtschaftlich genutzter Flächen gewonnen werden. (5) Für die Umrechnung der Tierbestände in Vieheinheiten sowie für die Gruppen der mehr flächenabhängigen oder weniger flächenabhängigen Zweige des Tierbestands sind die in den Anlagen 19 und 20 aufgeführten Werte maßgebend. Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlagen 19 und 20 zu diesem Gesetz dadurch zu ändern, dass der darin aufgeführte Umrechnungsschlüssel und die Gruppen der Zweige eines Tierbestands an geänderte wirtschaftliche oder technische Entwicklungen angepasst werden können.

Umlaufende Betriebsmittel

§ 170

Bei landwirtschaftlichen Betrieben zählen die umlaufenden Betriebsmittel nur soweit zum normalen Bestand, als der Durchschnitt der letzten fünf Jahre nicht überschritten wird.

b) — Forstwirtschaftliche Nutzung

Umlaufende Betriebsmittel

§ 171

Eingeschlagenes Holz gehört zum normalen Bestand an umlaufenden Betriebsmitteln, soweit es den jährlichen Nutzungssatz nicht übersteigt. Bei Betrieben, die nicht jährlich einschlagen (aussetzende Betriebe), tritt an die Stelle des jährlichen Nutzungssatzes ein den Betriebsverhältnissen entsprechender mehrjähriger Nutzungssatz.

Abweichender Bewertungsstichtag

§ 172

Bei der forstwirtschaftlichen Nutzung sind abweichend von § 161 Abs. 1 für den Umfang und den Zustand des Bestands an nicht eingeschlagenem Holz die Verhältnisse am Ende des Wirtschaftsjahres zu Grunde zu legen, das dem Bewertungsstichtag vorangegangen ist.

c) — Weinbauliche Nutzung

Umlaufende Betriebsmittel

§ 173

(1) Bei ausbauenden Betrieben zählen die Vorräte an Weinen aus den Ernten der letzten fünf Jahre vor dem Bewertungsstichtag zum normalen Bestand an umlaufenden Betriebsmitteln. (2) Abschläge für Unterbestand an Weinvorräten sind nicht zu machen.

d) — Gärtnerische Nutzung

Abweichende Bewertungsverhältnisse

§ 174

(1) Die durch Anbau von Baumschulgewächsen genutzte Betriebsfläche wird nach § 161 Abs. 1 bestimmt. Dabei sind die zum 15. September feststellbaren Bewirtschaftungsverhältnisse zu Grunde zu legen, die dem Bewertungsstichtag vorangegangen sind. (2) Die durch Anbau von Gemüse, Blumen und Zierpflanzen genutzte Betriebsfläche wird nach § 161 Abs. 1 bestimmt. Dabei sind die zum 30. Juni feststellbaren Bewirtschaftungsverhältnisse zu Grunde zu legen, die dem Bewertungsstichtag vorangegangen sind. (3) Sind die Bewirtschaftungsverhältnisse nicht feststellbar, richtet sich die Einordnung der Flächen nach der vorgesehenen Nutzung.

e) — Übrige land- und forstwirtschaftliche Nutzungen

Übrige land- und forstwirtschaftliche Nutzungen

§ 175

(1) Zu den übrigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen gehören 1. die Sondernutzungen Hopfen, Spargel, Tabak und andere Sonderkulturen, 2. die sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen. (2) Zu den sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen gehören insbesondere 1. die Binnenfischerei, 2. die Teichwirtschaft, 3. die Fischzucht für Binnenfischerei und Teichwirtschaft, 4. die Imkerei, 5. die Wanderschäferei, 6. die Saatzucht, 7. der Pilzanbau, 8. die Produktion von Nützlingen, 9. die Weihnachtsbaumkulturen.

C. — Grundvermögen
I. — Allgemeines

Grundvermögen

§ 176

(1) Zum Grundvermögen gehören 1. der Grund und Boden, die Gebäude, die sonstigen Bestandteile und das Zubehör, 2. das Erbbaurecht, 3. das Wohnungseigentum, Teileigentum, Wohnungserbbaurecht und Teilerbbaurecht nach dem Wohnungseigentumsgesetz, soweit es sich nicht um land- und forstwirtschaftliches Vermögen (§§ 158 und 159) oder um Betriebsgrundstücke (§ 99) handelt. (2) In das Grundvermögen sind nicht einzubeziehen 1. Bodenschätze, 2. die Maschinen und sonstigen Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören (Betriebsvorrichtungen), auch wenn sie wesentliche Bestandteile sind. Einzubeziehen sind jedoch die Verstärkungen von Decken und die nicht ausschließlich zu einer Betriebsanlage gehörenden Stützen und sonstigen Bauteile wie Mauervorlagen und Verstrebungen.

Bewertung

§ 177

(1) Den Bewertungen nach den §§ 179 und 182 bis 196 ist der gemeine Wert (§ 9) zu Grunde zu legen. (2) Bei den Bewertungen nach den §§ 182 bis 196 sind die von den Gutachterausschüssen im Sinne der §§ 192 ff. des Baugesetzbuchs ermittelten sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten im Sinne des § 193 Absatz 5 Satz 2 des Baugesetzbuchs anzuwenden, wenn diese Daten im Sinne des Absatzes 3 als geeignet anzusehen sind. Hat der Gutachterausschuss diese Daten auf einen Stichtag bezogen, ist der letzte Stichtag vor dem Bewertungsstichtag maßgeblich, sofern dieser nicht mehr als drei Jahre vor dem Bewertungsstichtag liegt. Liegt der Bezugsstichtag mehr als drei Jahre zurück oder ist kein Bezugsstichtag bestimmt, sind die sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten anzuwenden, die von den Gutachterausschüssen für den letzten Auswertungszeitraum abgeleitet werden, der vor dem Kalenderjahr endet, in dem der Bewertungsstichtag liegt. Diese Daten sind für längstens drei Jahre ab dem Ende des Kalenderjahres maßgeblich, in dem der vom Gutachterausschuss zugrunde gelegte Auswertungszeitraum endet. Soweit sich die maßgeblichen Wertverhältnisse nicht wesentlich geändert haben, können die Daten auch über einen längeren Zeitraum als drei Jahre hinaus angewendet werden. (3) Die sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten nach Absatz 2 sind als geeignet anzusehen, wenn deren Ableitung weitgehend in demselben Modell erfolgt ist wie die Bewertung. (4) Soweit in den §§ 179 und 182 bis 196 nichts anderes bestimmt ist, werden Besonderheiten, insbesondere die den Wert beeinflussenden Belastungen privatrechtlicher und öffentlich-rechtlicher Art, nicht berücksichtigt. § 198 bleibt hiervon unberührt.

II. — Unbebaute Grundstücke

Begriff der unbebauten Grundstücke

§ 178

(1) Unbebaute Grundstücke sind Grundstücke, auf denen sich keine benutzbaren Gebäude befinden. Die Benutzbarkeit beginnt im Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit. Gebäude sind als bezugsfertig anzusehen, wenn den zukünftigen Bewohnern oder sonstigen Benutzern zugemutet werden kann, sie zu benutzen; die Abnahme durch die Bauaufsichtsbehörde ist nicht entscheidend. (2) Befinden sich auf dem Grundstück Gebäude, die auf Dauer keiner Nutzung zugeführt werden können, gilt das Grundstück als unbebaut. Als unbebaut gilt auch ein Grundstück, auf dem infolge von Zerstörung oder Verfall der Gebäude auf Dauer kein benutzbarer Raum mehr vorhanden ist.

Bewertung der unbebauten Grundstücke

§ 179

Der Wert unbebauter Grundstücke bestimmt sich regelmäßig nach ihrer Fläche und den Bodenrichtwerten (§ 196 des Baugesetzbuchs). Die Bodenrichtwerte sind von den Gutachterausschüssen nach dem Baugesetzbuch zu ermitteln und den Finanzämtern mitzuteilen. Bei der Wertermittlung ist stets der Bodenrichtwert anzusetzen, der vom Gutachterausschuss zuletzt vor dem Bewertungsstichtag zu ermitteln war. Wird von den Gutachterausschüssen kein Bodenrichtwert ermittelt, ist der Bodenwert aus den Werten vergleichbarer Flächen abzuleiten.

III. — Bebaute Grundstücke

Begriff der bebauten Grundstücke

§ 180

(1) Bebaute Grundstücke sind Grundstücke, auf denen sich benutzbare Gebäude befinden. Wird ein Gebäude in Bauabschnitten errichtet, ist der fertiggestellte Teil als benutzbares Gebäude anzusehen. (2) Als Grundstück im Sinne des Absatzes 1 gilt auch ein Gebäude, das auf fremdem Grund und Boden errichtet oder in sonstigen Fällen einem anderen als dem Eigentümer des Grund und Bodens zuzurechnen ist, selbst wenn es wesentlicher Bestandteil des Grund und Bodens geworden ist.

Grundstücksarten

§ 181

(1) Bei der Bewertung bebauter Grundstücke sind die folgenden Grundstücksarten zu unterscheiden: 1. Ein- und Zweifamilienhäuser, 2. Mietwohngrundstücke, 3. Wohnungs- und Teileigentum, 4. Geschäftsgrundstücke, 5. gemischt genutzte Grundstücke und 6. sonstige bebaute Grundstücke. (2) Ein- und Zweifamilienhäuser sind Wohngrundstücke, die bis zu zwei Wohnungen enthalten und kein Wohnungseigentum sind. Ein Grundstück gilt auch dann als Ein- oder Zweifamilienhaus, wenn es zu weniger als 50 Prozent, berechnet nach der Wohn- oder Nutzfläche, zu anderen als Wohnzwecken mitbenutzt und dadurch die Eigenart als Ein- oder Zweifamilienhaus nicht wesentlich beeinträchtigt wird. (3) Mietwohngrundstücke sind Grundstücke, die zu mehr als 80 Prozent, berechnet nach der Wohn- oder Nutzfläche, Wohnzwecken dienen, und nicht Ein- und Zweifamilienhäuser oder Wohnungseigentum sind. (4) Wohnungseigentum ist das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört. (5) Teileigentum ist das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes in Verbindung mit dem Miteigentum an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört. (6) Geschäftsgrundstücke sind Grundstücke, die zu mehr als 80 Prozent, berechnet nach der Wohn- und Nutzfläche, eigenen oder fremden betrieblichen oder öffentlichen Zwecken dienen und nicht Teileigentum sind. (7) Gemischt genutzte Grundstücke sind Grundstücke, die teils Wohnzwecken, teils eigenen oder fremden betrieblichen oder öffentlichen Zwecken dienen und nicht Ein- und Zweifamilienhäuser, Mietwohngrundstücke, Wohnungseigentum, Teileigentum oder Geschäftsgrundstücke sind. (8) Sonstige bebaute Grundstücke sind solche Grundstücke, die nicht unter die Absätze 2 bis 7 fallen. (9) Eine Wohnung ist in der Regel die Zusammenfassung mehrerer Räume, die in ihrer Gesamtheit so beschaffen sein müssen, dass die Führung eines selbständigen Haushalts möglich ist. Die Zusammenfassung der Räume muss eine von anderen Wohnungen oder Räumen, insbesondere Wohnräumen, baulich getrennte, in sich abgeschlossene Wohneinheit bilden und einen selbständigen Zugang haben. Daneben ist es erforderlich, dass die für die Führung eines selbständigen Haushalts notwendigen Nebenräume (Küche, Bad oder Dusche, Toilette) vorhanden sind. Die Wohnfläche soll mindestens 20 Quadratmeter betragen.

Bewertung der bebauten Grundstücke

§ 182

(1) Der Wert der bebauten Grundstücke ist nach dem Vergleichswertverfahren (Absatz 2 und § 183), dem Ertragswertverfahren (Absatz 3 und §§ 184 bis 188) oder dem Sachwertverfahren (Absatz 4 und §§ 189 bis 191) zu ermitteln. (2) Im Vergleichswertverfahren sind grundsätzlich zu bewerten 1. Wohnungseigentum, 2. Teileigentum, 3. Ein- und Zweifamilienhäuser. (3) Im Ertragswertverfahren sind zu bewerten 1. Mietwohngrundstücke, 2. Geschäftsgrundstücke und gemischt genutzte Grundstücke, für die sich auf dem örtlichen Grundstücksmarkt eine übliche Miete ermitteln lässt. (4) Im Sachwertverfahren sind zu bewerten 1. Grundstücke im Sinne des Absatzes 2, wenn kein Vergleichswert vorliegt, 2. Geschäftsgrundstücke und gemischt genutzte Grundstücke mit Ausnahme der in Absatz 3 Nr. 2 genannten Grundstücke, 3. sonstige bebaute Grundstücke.

Bewertung im Vergleichswertverfahren

§ 183

(1) Bei Anwendung des Vergleichswertverfahrens sind Kaufpreise von Grundstücken heranzuziehen, die hinsichtlich der ihren Wert beeinflussenden Merkmale mit dem zu bewertenden Grundstück hinreichend übereinstimmen (Vergleichsgrundstücke). Grundlage sind vorrangig die von den Gutachterausschüssen im Sinne der §§ 192 ff. des Baugesetzbuchs mitgeteilten Vergleichspreise. (2) Anstelle von Preisen für Vergleichsgrundstücke können von den Gutachterausschüssen für geeignete Bezugseinheiten, insbesondere Flächeneinheiten des Gebäudes, ermittelte und mitgeteilte Vergleichsfaktoren herangezogen werden. Bei Verwendung von Vergleichsfaktoren, die sich nur auf das Gebäude beziehen, ist der Bodenwert nach § 179 gesondert zu berücksichtigen. Anzuwenden sind die von den Gutachterausschüssen ermittelten Vergleichsfaktoren nach Maßgabe des § 177 Absatz 2 und 3. (3) (weggefallen)

Bewertung im Ertragswertverfahren

§ 184

(1) Bei Anwendung des Ertragswertverfahrens ist der Wert der Gebäude (Gebäudeertragswert) getrennt von dem Bodenwert auf der Grundlage des Ertrags nach § 185 zu ermitteln. (2) Der Bodenwert ist der Wert des unbebauten Grundstücks nach § 179. (3) Der Bodenwert und der Gebäudeertragswert (§ 185) ergeben den Ertragswert des Grundstücks. Es ist mindestens der Bodenwert anzusetzen. (4) Der Wert der baulichen Außenanlagen und sonstigen Anlagen ist mit dem nach den Absätzen 1 bis 3 ermittelten Ertragswert abgegolten.

Ermittlung des Gebäudeertragswerts

§ 185

(1) Bei der Ermittlung des Gebäudeertragswerts ist von dem Reinertrag des Grundstücks auszugehen. Dieser ergibt sich aus dem Rohertrag des Grundstücks (§ 186) abzüglich der Bewirtschaftungskosten (§ 187). (2) Der Reinertrag des Grundstücks ist um den Betrag zu vermindern, der sich durch eine angemessene Verzinsung des Bodenwerts ergibt; dies ergibt den Gebäudereinertrag. Der Verzinsung des Bodenwerts ist der Liegenschaftszinssatz (§ 188) zu Grunde zu legen. Ist das Grundstück wesentlich größer, als es einer den Gebäuden angemessenen Nutzung entspricht, und ist eine zusätzliche Nutzung oder Verwertung einer Teilfläche zulässig und möglich, ist bei der Berechnung des Verzinsungsbetrags der Bodenwert dieser Teilfläche nicht zu berücksichtigen. (3) Der Gebäudereinertrag ist mit dem sich aus der Anlage 21 ergebenden Vervielfältiger zu kapitalisieren. Maßgebend für den Vervielfältiger sind der Liegenschaftszinssatz und die Restnutzungsdauer des Gebäudes. Die Restnutzungsdauer wird grundsätzlich aus dem Unterschiedsbetrag zwischen der wirtschaftlichen Gesamtnutzungsdauer, die sich aus der Anlage 22 ergibt, und dem Alter des Gebäudes am Bewertungsstichtag ermittelt. Das Alter des Gebäudes ist durch Abzug des Jahres der Bezugsfertigkeit des Gebäudes vom Jahr des Bewertungsstichtags zu bestimmen. Sind nach Bezugsfertigkeit des Gebäudes Veränderungen eingetreten, die die Restnutzungsdauer des Gebäudes wesentlich verlängert haben, ist von der entsprechend verlängerten Restnutzungsdauer auszugehen. Die Restnutzungsdauer eines noch nutzbaren Gebäudes beträgt vorbehaltlich des Satzes 7 mindestens 30 Prozent der Gesamtnutzungsdauer. Bei einer bestehenden Abbruchverpflichtung für das Gebäude ist die nach den Sätzen 3 bis 6 ermittelte Restnutzungsdauer auf den Unterschiedsbetrag zwischen der tatsächlichen Gesamtnutzungsdauer und dem Alter des Gebäudes am Bewertungsstichtag begrenzt.

Rohertrag des Grundstücks

§ 186

(1) Rohertrag ist das Entgelt, das für die Benutzung des bebauten Grundstücks nach den am Bewertungsstichtag geltenden vertraglichen Vereinbarungen für den Zeitraum von zwölf Monaten zu zahlen ist. Umlagen, die zur Deckung der Betriebskosten gezahlt werden, sind nicht anzusetzen. (2) Für Grundstücke oder Grundstücksteile, 1. die eigengenutzt, ungenutzt, zu vorübergehendem Gebrauch oder unentgeltlich überlassen sind, 2. die der Eigentümer dem Mieter zu einer um mehr als 20 Prozent von der üblichen Miete abweichenden tatsächlichen Miete überlassen hat, ist die übliche Miete anzusetzen. Die übliche Miete ist in Anlehnung an die Miete zu schätzen, die für Räume gleicher oder ähnlicher Art, Lage und Ausstattung regelmäßig gezahlt wird. Betriebskosten sind nicht einzubeziehen.

Bewirtschaftungskosten

§ 187

(1) Bewirtschaftungskosten sind die bei gewöhnlicher Bewirtschaftung nachhaltig entstehenden Verwaltungskosten, Betriebskosten, Instandhaltungskosten und das Mietausfallwagnis; durch Umlagen gedeckte Betriebskosten bleiben unberücksichtigt. (2) Anzusetzen sind die nach Absatz 3 an den Bewertungsstichtag angepassten Bewirtschaftungskosten aus Anlage 23. (3) Die Verwaltungskosten und Instandhaltungskosten für Wohnnutzung in Anlage 23 sind jährlich an den vom Statistischen Bundesamt festgestellten Verbraucherpreisindex für Deutschland anzupassen. Die Anpassung erfolgt mit dem Prozentsatz, um den sich der Verbraucherpreisindex für den Monat Oktober 2001 gegenüber demjenigen für den Monat Oktober des Jahres, das dem Bewertungsstichtag vorausgeht, erhöht oder verringert hat. Die indizierten Bewirtschaftungskosten sind für alle Bewertungsstichtage des Kalenderjahres anzuwenden. Das Bundesministerium der Finanzen veröffentlicht den maßgebenden Verbraucherpreisindex im Bundessteuerblatt.

Liegenschaftszinssatz

§ 188

(1) Liegenschaftszinssätze sind Kapitalisierungszinssätze, mit denen Verkehrswerte von Grundstücken je nach Grundstücksart im Durchschnitt marktüblich verzinst werden. (2) Anzuwenden sind die von den Gutachterausschüssen im Sinne der §§ 192 ff. des Baugesetzbuchs ermittelten Liegenschaftszinssätze nach Maßgabe des § 177 Absatz 2 und 3. Soweit derartige Liegenschaftszinssätze nicht zur Verfügung stehen, gelten die folgenden Zinssätze: 1. 3,5 Prozent für Mietwohngrundstücke, 2. 4,5 Prozent für gemischt genutzte Grundstücke mit einem gewerblichen Anteil von bis zu 50 Prozent, berechnet nach der Wohn- und Nutzfläche, 3. 5,0 Prozent für gemischt genutzte Grundstücke mit einem gewerblichen Anteil von mehr als 50 Prozent, berechnet nach der Wohn- und Nutzfläche, und 4. 6,0 Prozent für Geschäftsgrundstücke.

Bewertung im Sachwertverfahren

§ 189

(1) Bei Anwendung des Sachwertverfahrens ist der Wert der Gebäude (Gebäudesachwert) getrennt vom Bodenwert nach § 190 zu ermitteln. (2) Der Bodenwert ist der Wert des unbebauten Grundstücks nach § 179. (3) Der Bodenwert und der Gebäudesachwert (§ 190) ergeben den vorläufigen Sachwert des Grundstücks. Dieser ist zur Anpassung an den gemeinen Wert mit einer Wertzahl nach § 191 zu multiplizieren. (4) Der Wert der baulichen Außenanlagen und sonstigen Anlagen ist grundsätzlich mit dem nach den Absätzen 1 bis 3 ermittelten Sachwert abgegolten. Dies gilt nicht bei besonders werthaltigen baulichen Außenanlagen und sonstigen Anlagen.

Ermittlung des Gebäudesachwerts

§ 190

(1) Bei der Ermittlung des Gebäudesachwerts ist von den Regelherstellungskosten des Gebäudes auszugehen. Regelherstellungskosten sind die durchschnittlichen Herstellungskosten je Flächeneinheit. Die Regelherstellungskosten sind in der Anlage 24 enthalten. (2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlage 24 zu diesem Gesetz dadurch zu ändern, dass es die darin aufgeführten Regelherstellungskosten nach Maßgabe marktüblicher durchschnittlicher Herstellungskosten aktualisiert, soweit dies zur Ermittlung des gemeinen Werts erforderlich ist. (3) Zur Ermittlung des Gebäudesachwerts sind die durchschnittlichen Herstellungskosten des Gebäudes mit dem Regionalfaktor nach Absatz 5 sowie dem Alterswertminderungsfaktor nach Absatz 6 zu multiplizieren. Die durchschnittlichen Herstellungskosten des Gebäudes ergeben sich durch Multiplikation der Regelherstellungskosten nach den Absätzen 1 und 2 mit der jeweiligen Brutto-Grundfläche des Gebäudes und dem Baupreisindex nach Absatz 4. (4) Die Anpassung der Regelherstellungskosten an den Bewertungsstichtag erfolgt anhand der vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Baupreisindizes. Dabei ist auf die Preisindizes für die Bauwirtschaft abzustellen, die das Statistische Bundesamt für den Neubau in konventioneller Bauart von Wohn- und Nichtwohngebäuden jeweils als Jahresdurchschnitt ermittelt. Diese Preisindizes sind für alle Bewertungsstichtage des folgenden Kalenderjahres anzuwenden. Das Bundesministerium der Finanzen veröffentlicht die maßgebenden Baupreisindizes im Bundessteuerblatt. (5) Durch Regionalfaktoren wird der Unterschied zwischen dem bundesdurchschnittlichen und dem regionalen Baukostenniveau berücksichtigt. Anzuwenden sind die Regionalfaktoren, die von den Gutachterausschüssen bei der Ableitung der Sachwertfaktoren nach § 191 Satz 1 zugrunde gelegt worden sind. Soweit von den Gutachterausschüssen keine geeigneten Regionalfaktoren zur Verfügung stehen, gilt der Regionalfaktor 1,0. (6) Der Alterswertminderungsfaktor entspricht dem Verhältnis der Restnutzungsdauer des Gebäudes am Bewertungsstichtag zur Gesamtnutzungsdauer nach Anlage 22. Die Restnutzungsdauer wird grundsätzlich aus dem Unterschiedsbetrag zwischen der Gesamtnutzungsdauer, die sich aus der Anlage 22 ergibt, und dem Alter des Gebäudes am Bewertungsstichtag ermittelt. Das Alter des Gebäudes ist durch Abzug des Jahres der Bezugsfertigkeit des Gebäudes vom Jahr des Bewertungsstichtags zu bestimmen. Sind nach Bezugsfertigkeit des Gebäudes Veränderungen eingetreten, die die Restnutzungsdauer des Gebäudes wesentlich verlängert haben, ist von der entsprechend verlängerten Restnutzungsdauer auszugehen. Die Restnutzungsdauer eines noch nutzbaren Gebäudes beträgt vorbehaltlich des Satzes 6 mindestens 30 Prozent der Gesamtnutzungsdauer. Bei einer bestehenden Abbruchverpflichtung für das Gebäude ist die nach den Sätzen 2 bis 5 ermittelte Restnutzungsdauer auf den Unterschiedsbetrag zwischen der tatsächlichen Gesamtnutzungsdauer und dem Alter des Gebäudes am Bewertungsstichtag begrenzt.

Wertzahlen

§ 191

Als Wertzahlen im Sinne des § 189 Absatz 3 sind die von den Gutachterausschüssen im Sinne der §§ 192 ff. des Baugesetzbuchs ermittelten Sachwertfaktoren nach Maßgabe des § 177 Absatz 2 und 3 anzuwenden. Soweit derartige Sachwertfaktoren nicht zur Verfügung stehen, sind die in Anlage 25 bestimmten Wertzahlen zu verwenden.

IV. — Sonderfälle

Bewertung in Erbbaurechtsfällen

§ 192

Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, sind die Werte für die wirtschaftliche Einheit Erbbaurecht (§ 193) und für die wirtschaftliche Einheit des belasteten Grundstücks (§ 194) gesondert zu ermitteln. Mit der Bewertung des Erbbaurechts (§ 193) ist die Verpflichtung zur Zahlung des Erbbauzinses und mit der Bewertung des Erbbaurechtsgrundstücks (§ 194) ist das Recht auf den Erbbauzins abgegolten; die hiernach ermittelten Grundbesitzwerte dürfen nicht weniger als 0 Euro betragen.

Bewertung des Erbbaurechts

§ 193

(1) Der Wert des Erbbaurechts ist durch Multiplikation des Werts des unbelasteten Grundstücks mit einem Erbbaurechtskoeffizienten zu ermitteln. Anzuwenden sind die von den Gutachterausschüssen im Sinne der §§ 192 ff. des Baugesetzbuchs ermittelten Erbbaurechtskoeffizienten nach Maßgabe des § 177 Absatz 2 und 3. Der Wert des unbelasteten Grundstücks ist der Wert des Grundstücks, der nach den §§ 179, 182 bis 196 festzustellen wäre, wenn die Belastung mit dem Erbbaurecht nicht bestünde. (2) Der Wert des Erbbaurechts ist durch Multiplikation des nach den Absätzen 3 bis 5 ermittelten Werts mit einem Erbbaurechtsfaktor zu ermitteln, wenn für das zu bewertende Erbbaurecht kein Erbbaurechtskoeffizient nach Absatz 1 vorliegt. Anzuwenden sind die von den Gutachterausschüssen im Sinne der §§ 192 ff. des Baugesetzbuchs ermittelten Erbbaurechtsfaktoren nach Maßgabe des § 177 Absatz 2 und 3. Soweit derartige Erbbaurechtsfaktoren nicht zur Verfügung stehen, gilt der Erbbaurechtsfaktor 1,0. (3) Zur Ermittlung des Werts des Erbbaurechts wird zunächst die Summe aus 1. dem Wert des unbelasteten Grundstücks im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 abzüglich des Bodenwerts des unbelasteten Grundstücks nach § 179 und 2. der nach Absatz 4 über die Restlaufzeit des Erbbaurechts kapitalisierten Differenz aus dem angemessenen Verzinsungsbetrag des Bodenwerts des unbelasteten Grundstücks und dem vertraglich vereinbarten jährlichen Erbbauzins gebildet. Ein bei Ablauf des Erbbaurechts nicht zu entschädigender Wertanteil der Gebäude oder des Gebäudes nach Absatz 5 ist abzuziehen. (4) Der Unterschiedsbetrag aus dem angemessenen Verzinsungsbetrag des Bodenwerts des unbelasteten Grundstücks und dem vertraglich vereinbarten jährlichen Erbbauzins ist über die Restlaufzeit des Erbbaurechts mit dem sich aus Anlage 21 ergebenden Vervielfältiger zu kapitalisieren. Für die Kapitalisierung sind die Zinssätze zu verwenden, die der Ermittlung des Erbbaurechtsfaktors im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 zugrunde gelegt wurden. Soweit derartige Zinssätze nicht zur Verfügung stehen, gelten folgende Zinssätze: 1. 2,5 Prozent für Ein- und Zweifamilienhäuser und Wohnungseigentum, das wie Ein- und Zweifamilienhäuser gestaltet ist, 2. 3,5 Prozent für Mietwohngrundstücke und Wohnungseigentum, das nicht unter Nummer 1 fällt, 3. 4,5 Prozent für gemischt genutzte Grundstücke mit einem gewerblichen Anteil von bis zu 50 Prozent, berechnet nach der Wohn- und Nutzfläche, sowie sonstige bebaute Grundstücke, 4. 5,0 Prozent für gemischt genutzte Grundstücke mit einem gewerblichen Anteil von mehr als 50 Prozent, berechnet nach der Wohn- und Nutzfläche, und 5. 6,0 Prozent für Geschäftsgrundstücke und Teileigentum. Der angemessene Verzinsungsbetrag des Bodenwerts des unbelasteten Grundstücks ergibt sich durch Anwendung des Zinssatzes nach Satz 2 oder 3 auf den Bodenwert nach § 179. Liegt ein immerwährendes Erbbaurecht vor, entspricht der Vervielfältiger dem Kehrwert des nach Satz 2 oder 3 anzuwendenden Zinssatzes. (5) Zur Ermittlung des bei Ablauf des Erbbaurechts nicht zu entschädigenden Wertanteils der Gebäude oder des Gebäudes im Sinne des Absatzes 3 Satz 2 ist auf den Zeitpunkt des Ablaufs des Erbbaurechts die Differenz aus dem Wert des Grundstücks nach den §§ 179, 182 bis 196 und dem Bodenwert nach § 179 zu ermitteln. Hierbei ist die Restnutzungsdauer des Gebäudes bei Ablauf des Erbbaurechts zugrunde zu legen. Der so ermittelte Unterschiedsbetrag ist über die Restlaufzeit des Erbbaurechts nach Maßgabe der Anlage 26 auf den Bewertungsstichtag abzuzinsen. Für die Abzinsung sind die Zinssätze im Sinne des Absatzes 4 Satz 2 oder 3 anzuwenden. Liegt ein immerwährendes Erbbaurecht vor, ist der Abzinsungsfaktor 0. Der auf den Bewertungsstichtag abgezinste Unterschiedsbetrag ist mit dem nicht zu entschädigenden Wertanteil der jeweiligen Gebäude zu multiplizieren.

Bewertung des Erbbaugrundstücks

§ 194

(1) Der Wert des Erbbaugrundstücks ist durch Multiplikation des Bodenwerts des unbelasteten Grundstücks mit einem Erbbaugrundstückskoeffizienten zu ermitteln. Anzuwenden sind die von den Gutachterausschüssen im Sinne der §§ 192 ff. des Baugesetzbuchs ermittelten Erbbaugrundstückskoeffizienten nach Maßgabe des § 177 Absatz 2 und 3. Der Bodenwert des unbelasteten Grundstücks ist der Wert des Grundstücks, der nach § 179 festzustellen wäre, wenn die Belastung mit dem Erbbaurecht nicht bestünde. (2) Der Wert des Erbbaugrundstücks ist durch Multiplikation des Werts des Erbbaugrundstücks nach den Absätzen 3 bis 5 mit einem Erbbaugrundstücksfaktor zu ermitteln, wenn für das zu bewertende Erbbaugrundstück kein Erbbaugrundstückskoeffizient nach Absatz 1 vorliegt. Anzuwenden sind die von den Gutachterausschüssen ermittelten Erbbaugrundstücksfaktoren nach Maßgabe des § 177 Absatz 2 und 3. Soweit derartige Erbbaugrundstücksfaktoren nicht zur Verfügung stehen, gilt der Erbbaugrundstücksfaktor 1,0. (3) Zur Ermittlung des Werts des Erbbaugrundstücks wird zunächst die Summe aus 1. dem nach Absatz 4 über die Restlaufzeit des Erbbaurechts abgezinsten Bodenwert des unbelasteten Grundstücks im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 und 2. dem nach Absatz 5 über die Restlaufzeit des Erbbaurechts kapitalisierten vertraglich vereinbarten jährlichen Erbbauzins gebildet. Ein bei Ablauf des Erbbaurechts nicht zu entschädigender Wertanteil der Gebäude oder des Gebäudes nach § 193 Absatz 5 ist hinzuzurechnen. (4) Der Bodenwert des unbelasteten Grundstücks im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 ist über die Restlaufzeit des Erbbaurechts mit dem sich aus der Anlage 26 ergebenden Abzinsungsfaktor abzuzinsen. Für die Abzinsung sind die Zinssätze zu verwenden, die der Ermittlung des Erbbaugrundstücksfaktors im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 zugrunde gelegt wurden. Soweit von den Gutachterausschüssen keine derartigen Zinssätze zur Verfügung stehen, gelten die Zinssätze nach § 193 Absatz 4 Satz 3. Liegt ein immerwährendes Erbbaurecht vor, ist der Abzinsungsfaktor 0. (5) Der vertraglich vereinbarte jährliche Erbbauzins ist über die Restlaufzeit des Erbbaurechts mit dem sich aus Anlage 21 ergebenden Vervielfältiger zu kapitalisieren. Für die Kapitalisierung sind die Zinssätze zu verwenden, die der Ermittlung des Erbbaugrundstücksfaktors im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 zugrunde gelegt wurden. Soweit von den Gutachterausschüssen keine derartigen Zinssätze zur Verfügung stehen, gelten die Zinssätze nach § 193 Absatz 4 Satz 3. Liegt ein immerwährendes Erbbaurecht vor, entspricht der Vervielfältiger dem Kehrwert des nach Satz 2 oder 3 anzuwendenden Zinssatzes.

Gebäude auf fremdem Grund und Boden

§ 195

(1) In Fällen von Gebäuden auf fremdem Grund und Boden sind die Werte für die wirtschaftliche Einheit des Gebäudes auf fremdem Grund und Boden (Absätze 2 bis 4) und die wirtschaftliche Einheit des belasteten Grundstücks (Absätze 5 bis 7) gesondert zu ermitteln. Die ermittelten Grundbesitzwerte dürfen nicht weniger als 0 Euro betragen. (2) Der Wert des Gebäudes auf fremdem Grund und Boden wird ermittelt durch Bildung der Summe aus 1. dem Wert des Grundstücks, der nach den §§ 179, 182 bis 196 festzustellen wäre, wenn die Belastung mit dem Nutzungsrecht nicht bestünde, abzüglich des Bodenwerts des unbelasteten Grundstücks nach § 179 und 2. der nach Absatz 3 über die Restlaufzeit des Nutzungsrechts kapitalisierten Differenz aus dem angemessenen Verzinsungsbetrag des Bodenwerts des unbelasteten Grundstücks und dem vertraglich vereinbarten jährlichen Nutzungsentgelt. Ein bei Ablauf des Nutzungsrechts nicht zu entschädigender Wertanteil der Gebäude oder des Gebäudes nach Absatz 4 ist abzuziehen. (3) Der Unterschiedsbetrag aus dem angemessenen Verzinsungsbetrag des Bodenwerts des unbelasteten Grundstücks und dem vertraglich vereinbarten jährlichen Nutzungsentgelt ist über die Restlaufzeit des Nutzungsrechts mit dem sich aus der Anlage 21 ergebenden Vervielfältiger zu kapitalisieren. Für die Kapitalisierung sind die von den Gutachterausschüssen ermittelten Liegenschaftszinssätze nach Maßgabe des § 177 Absatz 2 und 3 zugrunde zu legen. Soweit von den Gutachterausschüssen keine derartigen Liegenschaftszinssätze zur Verfügung stehen, gelten die Zinssätze nach § 193 Absatz 4 Satz 3 entsprechend. Der angemessene Verzinsungsbetrag des Bodenwerts des fiktiv unbelasteten Grundstücks ergibt sich durch Anwendung des Zinssatzes nach Satz 2 oder 3 auf den Bodenwert nach § 179. Liegt ein immerwährendes Nutzungsrecht vor, entspricht der Vervielfältiger dem Kehrwert des nach Satz 2 oder 3 anzuwendenden Zinssatzes. (4) Zur Ermittlung des bei Ablauf des Nutzungsrechts nicht zu entschädigenden Wertanteils der Gebäude oder des Gebäudes im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 ist auf den Zeitpunkt des Ablaufs des Nutzungsrechts die Differenz aus dem Wert des unbelasteten Grundstücks nach den §§ 179, 182 bis 196 und dem Bodenwert nach § 179 zu ermitteln. Hierbei ist die Restnutzungsdauer des Gebäudes bei Ablauf des Nutzungsrechts zugrunde zu legen. Die so ermittelte Differenz ist über die Restlaufzeit des Nutzungsrechts nach Maßgabe der Anlage 26 auf den Bewertungsstichtag abzuzinsen. Für die Abzinsung sind die Liegenschaftszinssätze im Sinne des Absatzes 3 Satz 2 oder 3 anzuwenden. Liegt ein immerwährendes Nutzungsrecht vor, ist der Abzinsungsfaktor 0. Die auf den Bewertungsstichtag abgezinste Differenz ist mit dem nicht zu entschädigenden Wertanteil der jeweiligen Gebäude zu multiplizieren. Ist der Nutzer verpflichtet, das Gebäude bei Ablauf des Nutzungsrechts zu beseitigen, ergibt sich kein Wertanteil des Gebäudes. (5) Der Wert des mit dem Nutzungsrecht belasteten Grundstücks wird ermittelt durch Bildung der Summe aus 1. dem nach Absatz 6 über die Restlaufzeit des Nutzungsrechts abgezinsten Wert des Grundstücks, der nach § 179 festzustellen wäre, wenn die Belastung mit dem Nutzungsrecht nicht bestünde, und 2. dem nach Absatz 7 über die Restlaufzeit des Nutzungsrechts kapitalisierten vertraglich vereinbarten jährlichen Nutzungsentgelt. Ein bei Ablauf des Nutzungsrechts nicht zu entschädigender Wertanteil der Gebäude oder des Gebäudes im Sinne des Absatzes 4 ist hinzuzurechnen. (6) Der Wert des unbelasteten Grundstücks nach § 179 ist über die Restlaufzeit des Nutzungsrechts mit dem sich aus der Anlage 26 ergebenden Abzinsungsfaktor abzuzinsen. Für die Abzinsung sind die Zinssätze nach Absatz 3 Satz 2 oder 3 zugrunde zu legen. Liegt ein immerwährendes Nutzungsrecht vor, ist der Abzinsungsfaktor 0. (7) Das vertraglich vereinbarte jährliche Nutzungsentgelt ist über die Restlaufzeit des Nutzungsrechts mit dem sich aus der Anlage 21 ergebenden Vervielfältiger zu kapitalisieren. Für die Kapitalisierung sind die Zinssätze nach Absatz 3 Satz 2 oder 3 zugrunde zu legen. Liegt ein immerwährendes Nutzungsrecht vor, entspricht der Vervielfältiger dem Kehrwert des nach Absatz 3 Satz 2 oder 3 anzuwendenden Zinssatzes.

Grundstücke im Zustand der Bebauung

§ 196

(1) Ein Grundstück im Zustand der Bebauung liegt vor, wenn mit den Bauarbeiten begonnen wurde und Gebäude und Gebäudeteile noch nicht bezugsfertig sind. Der Zustand der Bebauung beginnt mit den Abgrabungen oder der Einbringung von Baustoffen, die zur planmäßigen Errichtung des Gebäudes führen. (2) Die Gebäude oder Gebäudeteile im Zustand der Bebauung sind mit den bereits am Bewertungsstichtag entstandenen Herstellungskosten dem Wert des bislang unbebauten oder bereits bebauten Grundstücks hinzuzurechnen.

Gebäude und Gebäudeteile für den Zivilschutz

§ 197

Gebäude, Teile von Gebäuden und Anlagen, die wegen der in § 1 des Zivilschutzgesetzes vom 25. März 1997 (BGBl. I S. 726), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. April 2004 (BGBl. I S. 630) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung bezeichneten Zwecke geschaffen worden sind und im Frieden nicht oder nur gelegentlich oder geringfügig für andere Zwecke benutzt werden, bleiben bei der Ermittlung des Grundbesitzwerts außer Betracht.

V. — Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts

Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts

§ 198

(1) Weist der Steuerpflichtige nach, dass der gemeine Wert der wirtschaftlichen Einheit am Bewertungsstichtag niedriger ist als der nach den §§ 179, 182 bis 196 ermittelte Wert, so ist dieser Wert anzusetzen. Für den Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts gelten grundsätzlich die auf Grund des § 199 Abs. 1 des Baugesetzbuchs erlassenen Vorschriften. (2) Als Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts kann regelmäßig ein Gutachten des zuständigen Gutachterausschusses im Sinne der §§ 192 ff. des Baugesetzbuchs oder von Personen, die von einer staatlichen, staatlich anerkannten oder nach DIN EN ISO/IEC 17024 akkreditierten Stelle als Sachverständige oder Gutachter für die Wertermittlung von Grundstücken bestellt oder zertifiziert worden sind, dienen. (3) Als Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts kann ein im gewöhnlichen Geschäftsverkehr innerhalb eines Jahres vor oder nach dem Bewertungsstichtag zustande gekommener Kaufpreis über das zu bewertende Grundstück dienen, wenn die maßgeblichen Verhältnisse hierfür gegenüber den Verhältnissen am Bewertungsstichtag unverändert sind.

D. — Nicht notierte Anteile an Kapitalgesellschaften und Betriebsvermögen

Anwendung des vereinfachten Ertragswertverfahrens

§ 199

(1) Ist der gemeine Wert von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft nach § 11 Abs. 2 Satz 2 unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten der Kapitalgesellschaft zu ermitteln, kann das vereinfachte Ertragswertverfahren (§ 200) angewendet werden, wenn dieses nicht zu offensichtlich unzutreffenden Ergebnissen führt. (2) Ist der gemeine Wert des Betriebsvermögens oder eines Anteils am Betriebsvermögen nach § 109 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 11 Abs. 2 Satz 2 unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten des Gewerbebetriebs oder der Gesellschaft zu ermitteln, kann das vereinfachte Ertragswertverfahren (§ 200) angewendet werden, wenn dieses nicht zu offensichtlich unzutreffenden Ergebnissen führt.

Vereinfachtes Ertragswertverfahren

§ 200

(1) Zur Ermittlung des Ertragswerts ist vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 der zukünftig nachhaltig erzielbare Jahresertrag (§§ 201 und 202) mit dem Kapitalisierungsfaktor (§ 203) zu multiplizieren. (2) Können Wirtschaftsgüter und mit diesen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehende Schulden aus dem zu bewertenden Unternehmen im Sinne des § 199 Abs. 1 oder 2 herausgelöst werden, ohne die eigentliche Unternehmenstätigkeit zu beeinträchtigen (nicht betriebsnotwendiges Vermögen), so werden diese Wirtschaftsgüter und Schulden neben dem Ertragswert mit dem eigenständig zu ermittelnden gemeinen Wert oder Anteil am gemeinen Wert angesetzt. (3) Hält ein zu bewertendes Unternehmen im Sinne des § 199 Abs. 1 oder 2 Beteiligungen an anderen Gesellschaften, die nicht unter Absatz 2 fallen, so werden diese Beteiligungen neben dem Ertragswert mit dem eigenständig zu ermittelnden gemeinen Wert angesetzt. (4) Innerhalb von zwei Jahren vor dem Bewertungsstichtag eingelegte Wirtschaftsgüter, die nicht unter die Absätze 2 und 3 fallen, und mit diesen im wirtschaftlichen Zusammenhang stehende Schulden werden neben dem Ertragswert mit dem eigenständig zu ermittelnden gemeinen Wert angesetzt.

Ermittlung des Jahresertrags

§ 201

(1) Die Grundlage für die Bewertung bildet der zukünftig nachhaltig zu erzielende Jahresertrag. Für die Ermittlung dieses Jahresertrags bietet der in der Vergangenheit tatsächlich erzielte Durchschnittsertrag eine Beurteilungsgrundlage. (2) Der Durchschnittsertrag ist regelmäßig aus den Betriebsergebnissen (§ 202) der letzten drei vor dem Bewertungsstichtag abgelaufenen Wirtschaftsjahre herzuleiten. Das gesamte Betriebsergebnis eines am Bewertungsstichtag noch nicht abgelaufenen Wirtschaftsjahres ist anstelle des drittletzten abgelaufenen Wirtschaftsjahres einzubeziehen, wenn es für die Herleitung des künftig zu erzielenden Jahresertrags von Bedeutung ist. Die Summe der Betriebsergebnisse ist durch drei zu dividieren und ergibt den Durchschnittsertrag. Das Ergebnis stellt den Jahresertrag dar. (3) Hat sich im Dreijahreszeitraum der Charakter des Unternehmens nach dem Gesamtbild der Verhältnisse nachhaltig verändert oder ist das Unternehmen neu entstanden, ist von einem entsprechend verkürzten Ermittlungszeitraum auszugehen. Bei Unternehmen, die durch Umwandlung, durch Einbringung von Betrieben oder Teilbetrieben oder durch Umstrukturierungen entstanden sind, ist bei der Ermittlung des Durchschnittsertrags von den früheren Betriebsergebnissen des Gewerbebetriebs oder der Gesellschaft auszugehen. Soweit sich die Änderung der Rechtsform auf den Jahresertrag auswirkt, sind die früheren Betriebsergebnisse entsprechend zu korrigieren.

Betriebsergebnis

§ 202

(1) Zur Ermittlung des Betriebsergebnisses ist von dem Gewinn im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes auszugehen (Ausgangswert); dabei bleiben bei einem Anteil am Betriebsvermögen Ergebnisse aus den Sonderbilanzen und Ergänzungsbilanzen unberücksichtigt. Der Ausgangswert ist noch wie folgt zu korrigieren: 1. Hinzuzurechnen sind a) Investitionsabzugsbeträge, Sonderabschreibungen oder erhöhte Absetzungen, Bewertungsabschläge, Zuführungen zu steuerfreien Rücklagen sowie Teilwertabschreibungen. Es sind nur die normalen Absetzungen für Abnutzung zu berücksichtigen. Diese sind nach den Anschaffungs- oder Herstellungskosten bei gleichmäßiger Verteilung über die gesamte betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer zu bemessen. Die normalen Absetzungen für Abnutzung sind auch dann anzusetzen, wenn für die Absetzungen in der Steuerbilanz vom Restwert auszugehen ist, der nach Inanspruchnahme der Sonderabschreibungen oder erhöhten Absetzungen verblieben ist; b) Absetzungen auf den Geschäfts- oder Firmenwert oder auf firmenwertähnliche Wirtschaftsgüter; c) einmalige Veräußerungsverluste sowie außerordentliche Aufwendungen; d) im Gewinn nicht enthaltene Investitionszulagen, soweit in Zukunft mit weiteren zulagebegünstigten Investitionen in gleichem Umfang gerechnet werden kann; e) der Ertragsteueraufwand (Körperschaftsteuer, Zuschlagsteuern und Gewerbesteuer); f) Aufwendungen, die im Zusammenhang stehen mit Vermögen im Sinne des § 200 Abs. 2 und 4, und übernommene Verluste aus Beteiligungen im Sinne des § 200 Abs. 2 bis 4; 2. abzuziehen sind a) gewinnerhöhende Auflösungsbeträge steuerfreier Rücklagen sowie Gewinne aus der Anwendung des § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 und Nr. 2 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes; b) einmalige Veräußerungsgewinne sowie außerordentliche Erträge; c) im Gewinn enthaltene Investitionszulagen, soweit in Zukunft nicht mit weiteren zulagebegünstigten Investitionen in gleichem Umfang gerechnet werden kann; d) ein angemessener Unternehmerlohn, soweit in der bisherigen Ergebnisrechnung kein solcher berücksichtigt worden ist. Die Höhe des Unternehmerlohns wird nach der Vergütung bestimmt, die eine nicht beteiligte Geschäftsführung erhalten würde. Neben dem Unternehmerlohn kann auch fiktiver Lohnaufwand für bislang unentgeltlich tätige Familienangehörige des Eigentümers berücksichtigt werden; e) Erträge aus der Erstattung von Ertragsteuern (Körperschaftsteuer, Zuschlagsteuern und Gewerbesteuer); f) Erträge, die im Zusammenhang stehen mit Vermögen im Sinne des § 200 Abs. 2 bis 4; 3. hinzuzurechnen oder abzuziehen sind auch sonstige wirtschaftlich nicht begründete Vermögensminderungen oder -erhöhungen mit Einfluss auf den zukünftig nachhaltig zu erzielenden Jahresertrag und mit gesellschaftsrechtlichem Bezug, soweit sie nicht nach den Nummern 1 und 2 berücksichtigt wurden. (2) In den Fällen des § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes ist vom Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben auszugehen. Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 gilt entsprechend. (3) Zur Abgeltung des Ertragsteueraufwands ist ein positives Betriebsergebnis nach Absatz 1 oder Absatz 2 um 30 Prozent zu mindern.

Kapitalisierungsfaktor

§ 203

(1) Der in diesem Verfahren anzuwendende Kapitalisierungsfaktor beträgt 13,75. (2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den Kapitalisierungsfaktor an die Entwicklung der Zinsstrukturdaten anzupassen.

Siebenter Abschnitt — Bewertung des Grundbesitzes für die Grundsteuer ab 1. Januar 2022
A. — Allgemeines

Vermögensarten

§ 218

Für Vermögen, das nach diesem Abschnitt zu bewerten ist, erfolgt abweichend von § 18 eine Unterscheidung in folgende Vermögensarten: 1. Land- und forstwirtschaftliches Vermögen (§ 232), 2. Grundvermögen (§ 243). Betriebsgrundstücke im Sinne des § 99 Absatz 1 Nummer 2 werden dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen zugeordnet und sind wie land- und forstwirtschaftliches Vermögen zu bewerten. Betriebsgrundstücke im Sinne des § 99 Absatz 1 Nummer 1 werden dem Grundvermögen zugeordnet und sind wie Grundvermögen zu bewerten.

Feststellung von Grundsteuerwerten

§ 219

(1) Grundsteuerwerte werden für inländischen Grundbesitz, und zwar für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (§§ 232 bis 234, 240) und für Grundstücke (§§ 243 und 244) gesondert festgestellt (§ 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung). (2) In dem Feststellungsbescheid (§ 179 der Abgabenordnung) sind auch Feststellungen zu treffen über: 1. die Vermögensart und beim Grundvermögen auch über die Grundstücksart (§ 249) sowie 2. die Zurechnung der wirtschaftlichen Einheit und bei mehreren Beteiligten über die Höhe ihrer Anteile. (3) Die Feststellungen nach den Absätzen 1 und 2 erfolgen nur, soweit sie für die Besteuerung von Bedeutung sind.

Ermittlung der Grundsteuerwerte

§ 220

(1) Die Grundsteuerwerte werden nach den Vorschriften dieses Abschnitts ermittelt. Bei der Ermittlung der Grundsteuerwerte ist § 163 der Abgabenordnung nicht anzuwenden; hiervon unberührt bleiben Übergangsregelungen, die die oberste Finanzbehörde eines Landes im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der übrigen Länder trifft. (2) Der niedrigere gemeine Wert ist als Grundsteuerwert anzusetzen, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass der nach den Vorschriften dieses Abschnitts ermittelte Grundsteuerwert erheblich von dem gemeinen Wert der wirtschaftlichen Einheit im Feststellungszeitpunkt abweicht. Davon ist auszugehen, wenn der Grundsteuerwert den nachgewiesenen gemeinen Wert um mindestens 40 Prozent übersteigt. § 198 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 gilt entsprechend. Als Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts kann auch ein im gewöhnlichen Geschäftsverkehr innerhalb eines Jahres vor oder nach dem Hauptfeststellungszeitpunkt zustande gekommener Kaufpreis über die zu bewertende wirtschaftliche Einheit dienen, wenn die maßgeblichen Verhältnisse hierfür gegenüber den Verhältnissen am Hauptfeststellungszeitpunkt unverändert sind. Nutzungsrechte und weitere grundstücksbezogene Rechte und Belastungen sind bei der Ermittlung des niedrigeren gemeinen Werts nur zu berücksichtigen, soweit sie nach Inhalt und Entstehung mit der Beschaffenheit der wirtschaftlichen Einheit zusammenhängen. Die §§ 227, 261 und 262 bleiben unberührt.

Hauptfeststellung

§ 221

(1) Die Grundsteuerwerte werden in Zeitabständen von je sieben Jahren allgemein festgestellt (Hauptfeststellung). (2) Der Hauptfeststellung werden die Verhältnisse zu Beginn des Kalenderjahres (Hauptfeststellungszeitpunkt) zugrunde gelegt.

Fortschreibungen

§ 222

(1) Der Grundsteuerwert wird neu festgestellt (Wertfortschreibung), wenn der in Euro ermittelte und auf volle 100 Euro abgerundete Wert, der sich für den Beginn eines Kalenderjahres ergibt, von dem entsprechenden Wert des letzten Feststellungszeitpunkts nach oben oder unten um mehr als 15 000 Euro abweicht. (2) Über die Art oder Zurechnung der wirtschaftlichen Einheit (§ 219 Absatz 2) wird eine neue Feststellung getroffen (Artfortschreibung oder Zurechnungsfortschreibung), wenn sie von der zuletzt getroffenen Feststellung abweicht und es für die Besteuerung von Bedeutung ist. (3) Eine Fortschreibung nach Absatz 1 oder 2 findet auch zur Beseitigung eines Fehlers der letzten Feststellung statt. § 176 der Abgabenordnung über den Vertrauensschutz bei der Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden ist hierbei entsprechend anzuwenden. Satz 2 gilt nur für die Feststellungszeitpunkte, die vor der Verkündung der maßgeblichen Entscheidung eines der in § 176 der Abgabenordnung genannten Gerichte liegen. (4) Eine Fortschreibung ist vorzunehmen, wenn dem Finanzamt bekannt wird, dass die Voraussetzungen für sie vorliegen. Der Fortschreibung werden vorbehaltlich des § 227 die Verhältnisse im Fortschreibungszeitpunkt zugrunde gelegt. Fortschreibungszeitpunkt ist: 1. bei einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse der Beginn des Kalenderjahres, das auf die Änderung folgt, und 2. in den Fällen des Absatzes 3 der Beginn des Kalenderjahres, in dem der Fehler dem Finanzamt bekannt wird, bei einer Erhöhung des Grundsteuerwerts jedoch frühestens der Beginn des Kalenderjahres, in dem der Feststellungsbescheid erteilt wird.

Nachfeststellung

§ 223

(1) Für wirtschaftliche Einheiten, für die ein Grundsteuerwert festzustellen ist, wird der Grundsteuerwert nachträglich festgestellt (Nachfeststellung), wenn nach dem Hauptfeststellungszeitpunkt: 1. die wirtschaftliche Einheit neu entsteht oder 2. eine bereits bestehende wirtschaftliche Einheit erstmals zur Grundsteuer herangezogen werden soll. (2) Der Nachfeststellung werden vorbehaltlich des § 227 die Verhältnisse im Nachfeststellungszeitpunkt zugrunde gelegt. Nachfeststellungszeitpunkt ist: 1. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 der Beginn des Kalenderjahres, das auf die Entstehung der wirtschaftlichen Einheit folgt, und 2. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 der Beginn des Kalenderjahres, in dem der Grundsteuerwert erstmals der Besteuerung zugrunde gelegt wird.

Aufhebung des Grundsteuerwerts

§ 224

(1) Der Grundsteuerwert wird aufgehoben, wenn dem Finanzamt bekannt wird, dass: 1. die wirtschaftliche Einheit wegfällt oder 2. der Grundsteuerwert der wirtschaftlichen Einheit infolge von Befreiungsgründen der Besteuerung nicht mehr zugrunde gelegt wird. (2) Aufhebungszeitpunkt ist: 1. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 der Beginn des Kalenderjahres, das auf den Wegfall der wirtschaftlichen Einheit folgt, und 2. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 der Beginn des Kalenderjahres, in dem der Grundsteuerwert erstmals der Besteuerung nicht mehr zugrunde gelegt wird.

Änderung von Feststellungsbescheiden

§ 225

Bescheide über Fortschreibungen oder über Nachfeststellungen von Grundsteuerwerten können schon vor dem maßgeblichen Feststellungszeitpunkt erteilt werden. Sie sind zu ändern oder aufzuheben, wenn sich bis zu diesem Zeitpunkt Änderungen ergeben, die zu einer abweichenden Feststellung führen.

Nachholung einer Feststellung

§ 226

(1) Ist die Feststellungsfrist (§ 181 der Abgabenordnung) abgelaufen, kann eine Fortschreibung (§ 222) oder Nachfeststellung (§ 223) unter Zugrundelegung der Verhältnisse vom Fortschreibungs- oder Nachfeststellungszeitpunkt mit Wirkung für einen späteren Feststellungszeitpunkt vorgenommen werden, für den diese Frist noch nicht abgelaufen ist. § 181 Absatz 5 der Abgabenordnung bleibt hiervon unberührt. (2) Absatz 1 ist bei der Aufhebung des Grundsteuerwerts (§ 224) entsprechend anzuwenden.

Wertverhältnisse bei Fortschreibungen und Nachfeststellungen

§ 227

Bei Fortschreibungen und bei Nachfeststellungen der Grundsteuerwerte sind die Wertverhältnisse im Hauptfeststellungszeitpunkt zugrunde zu legen.

Erklärungs- und Anzeigepflicht

§ 228

(1) Die Steuerpflichtigen haben Erklärungen zur Feststellung der Grundsteuerwerte für den Hauptfeststellungszeitpunkt oder einen anderen Feststellungszeitpunkt abzugeben, wenn sie hierzu durch die Finanzbehörde aufgefordert werden (§ 149 Absatz 1 Satz 2 der Abgabenordnung). Fordert die Finanzbehörde zur Abgabe einer Erklärung auf, hat sie eine Frist zur Abgabe der Erklärung zu bestimmen, die mindestens einen Monat betragen soll. Die Aufforderung zur Abgabe einer Erklärung kann vom Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen. (2) Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse, die sich auf die Höhe des Grundsteuerwerts, die Vermögensart oder die Grundstücksart auswirken oder zu einer erstmaligen Feststellung führen können, sind auf den Beginn des folgenden Kalenderjahres zusammengefasst anzuzeigen. Gleiches gilt, wenn das Eigentum oder das wirtschaftliche Eigentum an einem auf fremdem Grund und Boden errichteten Gebäude übergegangen ist. Die Frist für die Abgabe dieser Anzeige beträgt drei Monate und beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem sich die tatsächlichen Verhältnisse geändert haben oder das Eigentum oder das wirtschaftliche Eigentum an einem auf fremdem Grund und Boden errichteten Gebäude übergegangen ist. (3) Die Erklärung nach Absatz 1 und die Anzeige nach Absatz 2 sind abzugeben 1. von dem Steuerpflichtigen, dem die wirtschaftliche Einheit zuzurechnen ist, 2. bei einem Grundstück, das mit einem Erbbaurecht belastet ist, vom Erbbauberechtigten unter Mitwirkung des Erbbauverpflichteten oder 3. bei einem Gebäude auf fremdem Grund und Boden vom Eigentümer des Grund und Bodens unter Mitwirkung des Eigentümers oder des wirtschaftlichen Eigentümers des Gebäudes. (4) Die Erklärungen nach Absatz 1 und die Anzeigen nach Absatz 2 sind bei dem für die gesonderte Feststellung zuständigen Finanzamt abzugeben. (5) Die Erklärungen nach Absatz 1 und die Anzeigen nach Absatz 2 sind Steuererklärungen im Sinne der Abgabenordnung, die eigenhändig zu unterschreiben sind. (6) Die Erklärungen nach Absatz 1 und die Anzeigen nach Absatz 2 sind nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle elektronisch zu übermitteln. Auf Antrag kann die Finanzbehörde zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung über die amtlich bestimmte Schnittstelle verzichten. Für die Entscheidung über den Antrag gilt § 150 Absatz 8 der Abgabenordnung.

Auskünfte, Erhebungen und Mitteilungen

§ 229

(1) Die Eigentümer von Grundbesitz haben der Finanzbehörde auf Anforderung alle Angaben zu machen, die sie für die Sammlung der Kauf-, Miet- und Pachtpreise braucht. Dabei haben sie zu versichern, dass sie die Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht haben. (2) Die Finanzbehörden können zur Vorbereitung einer Hauptfeststellung und zur Durchführung von Feststellungen der Grundsteuerwerte örtliche Erhebungen über die Bewertungsgrundlagen anstellen. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. (3) Die nach Bundes- oder Landesrecht zuständigen Behörden haben den Finanzbehörden die rechtlichen und tatsächlichen Umstände mitzuteilen, die ihnen im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung bekannt geworden sind und die für die Feststellung von Grundsteuerwerten oder für die Grundsteuer von Bedeutung sein können. (4) Die Grundbuchämter haben den für die Feststellung des Grundsteuerwerts zuständigen Finanzbehörden mitzuteilen: 1. die Eintragung eines neuen Eigentümers oder Erbbauberechtigten sowie bei einem anderen als einem rechtsgeschäftlichen Erwerb zusätzlich die Anschrift des neuen Eigentümers oder Erbbauberechtigten; dies gilt nicht für die Fälle des Erwerbs nach den Vorschriften des Zuordnungsrechts, 2. die Eintragung der Begründung von Wohnungseigentum oder Teileigentum, 3. die Eintragung der Begründung eines Erbbaurechts, Wohnungserbbaurechts oder Teilerbbaurechts. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 ist gleichzeitig der Tag des Eingangs des Eintragungsantrags beim Grundbuchamt mitzuteilen. Bei einer Eintragung aufgrund Erbfolge ist das Jahr anzugeben, in dem der Erblasser verstorben ist. Die Mitteilungen sollen der Finanzbehörde über die für die Führung des Liegenschaftskatasters zuständige Behörde oder über eine sonstige Behörde, die das amtliche Verzeichnis der Grundstücke (§ 2 Absatz 2 der Grundbuchordnung) führt, zugeleitet werden. (5) Die nach den Absätzen 3 oder 4 mitteilungspflichtige Stelle hat die betroffenen Personen vom Inhalt der Mitteilung zu unterrichten. Eine Unterrichtung kann unterbleiben, soweit den Finanzbehörden Umstände aus dem Grundbuch, den Grundakten oder aus dem Liegenschaftskataster mitgeteilt werden. (6) Die nach den Absätzen 3 oder 4 mitteilungspflichtigen Stellen übermitteln die Mitteilungen den Finanzbehörden nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle. Die Grundbuchämter und die für die Führung des Liegenschaftskatasters zuständigen Behörden übermitteln die bei ihnen geführten Daten laufend, mindestens alle drei Monate. Das Bundesministerium der Finanzen legt im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder und den obersten Vermessungs- und Katasterbehörden der Länder die Einzelheiten der elektronischen Übermittlung und deren Beginn in einem Schreiben fest. Dieses Schreiben ist im Bundesanzeiger und im Bundessteuerblatt zu veröffentlichen.

Abrundung

§ 230

Die ermittelten Grundsteuerwerte werden auf volle 100 Euro nach unten abgerundet.

Abgrenzung von in- und ausländischem Vermögen

§ 231

(1) Für die Bewertung des inländischen nach diesem Abschnitt zu bewertenden Vermögens gelten die §§ 232 bis 262. Nach diesen Vorschriften sind auch die inländischen Teile einer wirtschaftlichen Einheit zu bewerten, die sich sowohl auf das Inland als auch auf das Ausland erstrecken. (2) Die ausländischen Teile einer wirtschaftlichen Einheit unterliegen nicht der gesonderten Feststellung nach § 219.

B. — Land- und forstwirtschaftliches Vermögen
I. — Allgemeines

Begriff des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens

§ 232

(1) Land- und Forstwirtschaft ist die planmäßige Nutzung der natürlichen Kräfte des Bodens zur Erzeugung von Pflanzen und Tieren sowie die Verwertung der dadurch selbst gewonnenen Erzeugnisse. Zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören alle Wirtschaftsgüter, die einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft dauernd zu dienen bestimmt sind. (2) Die wirtschaftliche Einheit des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens ist der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft. Wird der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft oder werden Teile davon einem anderen Berechtigten zur Erzeugung von Pflanzen und Tieren sowie zur Verwertung der dadurch selbst gewonnenen Erzeugnisse überlassen, so gilt dies als Fortsetzung der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit des Überlassenden. (3) Zu den Wirtschaftsgütern, die dem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft dauernd zu dienen bestimmt sind, gehören insbesondere: 1. der Grund und Boden, 2. die Wirtschaftsgebäude, 3. die stehenden Betriebsmittel, 4. der normale Bestand an umlaufenden Betriebsmitteln, 5. die immateriellen Wirtschaftsgüter. Als normaler Bestand an umlaufenden Betriebsmitteln gilt ein Bestand, der zur gesicherten Fortführung des Betriebs erforderlich ist. (4) Nicht zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören: 1. Grund und Boden sowie Gebäude und Gebäudeteile, die Wohnzwecken oder anderen nicht land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen, 2. Tierbestände oder Zweige des Tierbestands und die hiermit zusammenhängenden Wirtschaftsgüter (zum Beispiel Gebäude und abgrenzbare Gebäudeteile mit den dazugehörenden Flächen, stehende und umlaufende Betriebsmittel), wenn die Tiere weder nach § 241 zur landwirtschaftlichen Nutzung noch nach § 242 Absatz 2 zu den sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen gehören; die Zugehörigkeit der landwirtschaftlich genutzten Flächen zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen wird hierdurch nicht berührt, 3. Zahlungsmittel, Geldforderungen, Geschäftsguthaben, Wertpapiere und Beteiligungen sowie 4. Geldschulden und Pensionsverpflichtungen.

Abgrenzung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens vom Grundvermögen in Sonderfällen

§ 233

(1) Dienen im Umgriff einer Windenergieanlage Flächen einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft, sind abweichend von § 232 Absatz 4 Nummer 1 die Standortflächen der Windenergieanlage und der dazugehörenden Betriebsvorrichtungen (abgegrenzte Standortfläche der Windenergieanlage) dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen zuzurechnen. (2) Land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen sind dem Grundvermögen zuzurechnen, wenn nach ihrer Lage, den am Feststellungszeitpunkt bestehenden Verwertungsmöglichkeiten oder den sonstigen Umständen anzunehmen ist, dass sie innerhalb eines Zeitraums von sieben Jahren anderen als land- und forstwirtschaftlichen Zwecken, insbesondere als Bau-, Gewerbe- oder Industrieland oder als Land für Verkehrszwecke, dienen werden. (3) Flächen sind stets dem Grundvermögen zuzurechnen, wenn sie in einem Bebauungsplan als Bauland festgesetzt sind, ihre sofortige Bebauung möglich ist und die Bebauung innerhalb des Plangebiets in benachbarten Bereichen begonnen hat oder schon durchgeführt ist. Satz 1 gilt nicht für die Hofstelle.

Betrieb der Land- und Forstwirtschaft

§ 234

(1) Ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft umfasst: 1. die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen: a) die landwirtschaftliche Nutzung, b) die forstwirtschaftliche Nutzung, c) die weinbauliche Nutzung, d) die gärtnerische Nutzung, aa) Nutzungsteil Gemüsebau, bb) Nutzungsteil Blumen- und Zierpflanzenbau, cc) Nutzungsteil Obstbau, dd) Nutzungsteil Baumschulen, e) die übrigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen, 2. die Nutzungsarten: a) Abbauland, b) Geringstland, c) Unland, d) Hofstelle, 3. die Nebenbetriebe. (2) Die land- und forstwirtschaftlichen Betriebsflächen sind einer Nutzung, innerhalb der gärtnerischen Nutzung einem Nutzungsteil, oder einer Nutzungsart zuzuordnen (gesetzliche Klassifizierung). (3) Zum Abbauland gehören die Betriebsflächen, die durch Abbau der Bodensubstanz überwiegend für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft nutzbar gemacht werden, zum Beispiel Steinbrüche, Torfstiche, Sand-, Kies- und Lehmgruben. (4) Zum Geringstland gehören die Betriebsflächen geringster Ertragsfähigkeit, für die nach dem Bodenschätzungsgesetz keine Wertzahlen festzustellen sind. (5) Zum Unland gehören die Betriebsflächen, die auch bei geordneter Wirtschaftsweise keinen Ertrag abwerfen können. (6) Zur Hofstelle gehören alle Hof- und Wirtschaftsgebäudeflächen einschließlich der Nebenflächen, wenn von dort land- und forstwirtschaftliche Flächen nachhaltig bewirtschaftet werden. (7) Als Nebenbetrieb gilt ein Betrieb, der dem Hauptbetrieb zu dienen bestimmt ist und nicht einen selbständigen gewerblichen Betrieb darstellt.

Feststellungszeitpunkt

§ 235

(1) Für die Größe des Betriebs sowie für den Umfang und den Zustand der Gebäude sind die Verhältnisse im Feststellungszeitpunkt maßgebend. (2) Für die stehenden und umlaufenden Betriebsmittel ist der Stand am Ende des Wirtschaftsjahres maßgebend, das dem Feststellungszeitpunkt vorangegangen ist.

Bewertungsgrundsätze

§ 236

(1) Der Bewertung eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft ist der Ertragswert zugrunde zu legen. (2) Bei der Ermittlung des Ertragswerts ist von der Ertragsfähigkeit auszugehen. Ertragsfähigkeit ist der bei ordnungsmäßiger Bewirtschaftung gemeinhin und nachhaltig erzielbare Reinertrag eines pacht- und schuldenfreien Betriebs mit entlohnten fremden Arbeitskräften (Reinertrag). Er ermittelt sich aus dem Betriebseinkommen abzüglich des Lohnaufwands für die entlohnten Arbeitskräfte und des angemessenen Anteils für die Arbeitsleistung des Betriebsleiters sowie der nicht entlohnten Arbeitskräfte. Hierbei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die bei einer Selbstbewirtschaftung des Betriebs den Wirtschaftserfolg beeinflussen. (3) Der Reinertrag wird aus den Erhebungen nach § 2 des Landwirtschaftsgesetzes oder aus Erhebungen der Finanzverwaltung für jede gesetzliche Klassifizierung gesondert ermittelt. Bei der Ermittlung des jeweiligen Reinertrags ist zur Berücksichtigung der nachhaltigen Ertragsfähigkeit ein Durchschnitt aus den letzten zehn vorliegenden Wirtschaftsjahren zu bilden, die vor dem Hauptfeststellungszeitpunkt geendet haben. (4) Der Ertragswert ist das 18,6fache der Summe der Reinerträge des Betriebs.

Bewertung des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft

§ 237

(1) Bei der Ermittlung des Ertragswerts für einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft sind die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen, Nutzungsarten und die Nebenbetriebe (§ 234 Absatz 1) mit ihrem jeweiligen Reinertrag nach den Absätzen 2 bis 8 zu bewerten. Mit dem Ansatz des jeweiligen Reinertrags sind auch dem Eigentümer des Grund und Bodens nicht gehörende stehende und umlaufende Betriebsmittel, die der Bewirtschaftung des Betriebs dienen, abgegolten. (2) Der Reinertrag der landwirtschaftlichen Nutzung ermittelt sich aus der Summe der Flächenwerte. Der jeweilige Flächenwert ist das Produkt aus der Größe der gesetzlich klassifizierten Eigentumsfläche des Betriebs und den Bewertungsfaktoren der Anlage 27. Die Bewertungsfaktoren Grundbetrag und Ertragsmesszahl nach § 9 des Bodenschätzungsgesetzes sind für jede Eigentumsfläche gesondert zu ermitteln. (3) Der Reinertrag der forstwirtschaftlichen Nutzung ermittelt sich aus der Summe der Flächenwerte. Der jeweilige Flächenwert ist das Produkt aus der Größe der gesetzlich klassifizierten Eigentumsfläche des Betriebs und dem jeweiligen gegendüblichen Bewertungsfaktor gemäß Anlage 28. Die gegendüblichen Bewertungsfaktoren bestimmen sich nach den forstwirtschaftlichen Wuchsgebieten und deren Baumartenanteilen nach der zuletzt vor dem Hauptfeststellungszeitpunkt durchgeführten Bundeswaldinventur (§ 41a des Bundeswaldgesetzes). Abweichend hiervon werden klassifizierte Eigentumsflächen mit katastermäßig nachgewiesenen Bewirtschaftungsbeschränkungen als Geringstland bewertet, wenn infolge der Bewirtschaftungsbeschränkungen eine nachhaltige forstwirtschaftliche Nutzung unterbleibt. (4) Der Reinertrag der weinbaulichen Nutzung ermittelt sich aus der Summe der Flächenwerte. Der jeweilige Flächenwert ist das Produkt aus der Größe der gesetzlich klassifizierten Eigentumsfläche des Betriebs und dem Bewertungsfaktor für die Verwertungsform Traubenerzeugung gemäß Anlage 29. (5) Der Reinertrag der gärtnerischen Nutzung ist gegliedert nach den Nutzungsteilen zu ermitteln. Der Reinertrag eines Nutzungsteils ermittelt sich aus der Summe der Flächenwerte. Der jeweilige Flächenwert ist das Produkt aus der gesetzlich klassifizierten Eigentumsfläche des Betriebs und dem jeweiligen Bewertungsfaktor gemäß Anlage 30. Abweichend hiervon wird der Nutzungsteil Gemüsebau wie eine landwirtschaftliche Nutzung bewertet, wenn im Wechsel landwirtschaftliche und gärtnerische Erzeugnisse gewonnen werden und keine Bewässerungsmöglichkeiten bestehen. (6) Der Reinertrag für die übrigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen ist für jede Nutzung nach § 242 gesondert zu ermitteln. Der Reinertrag einer übrigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung ermittelt sich aus der Summe der Flächenwerte. Der jeweilige Flächenwert ist das Produkt aus der Größe der gesetzlich klassifizierten Eigentumsfläche des Betriebs und dem jeweiligen Bewertungsfaktor einschließlich des Zuschlags gemäß Anlage 31. Für die sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen, für die kein Bewertungsfaktor festgelegt wurde, ist der Reinertrag der jeweiligen Nutzung durch Multiplikation der Bruttogrundflächen der nachhaltig genutzten Wirtschaftsgebäude mit dem Zwölffachen des Werts gemäß Anlage 31 und für den dazu gehörenden Grund und Boden nach Absatz 8 zu ermitteln; dies gilt unabhängig von einer gesetzlichen Klassifizierung als Hofstelle. (7) Der Reinertrag für die Nutzungsarten Abbauland, Geringstland und Unland ermittelt sich aus der Summe der Flächenwerte der jeweiligen Nutzungsart. Der jeweilige Flächenwert ist das Produkt aus der Größe der gesetzlich klassifizierten Eigentumsfläche des Betriebs und dem jeweiligen Bewertungsfaktor gemäß Anlage 31. (8) Der Reinertrag für die Hofflächen und die Nebenbetriebe ermittelt sich aus der Summe der Flächenwerte. Der Flächenwert ist das Produkt aus der jeweils als Hofstelle gesetzlich klassifizierten Eigentumsfläche des Betriebs und dem dreifachen Bewertungsfaktor gemäß Anlage 32.

Zuschläge zum Reinertrag

§ 238

(1) Ein Zuschlag zum Reinertrag einer Nutzung oder Nutzungsart ist vorzunehmen, 1. bei der landwirtschaftlichen Nutzung gemäß Anlage 27, wenn der tatsächliche Tierbestand am maßgeblichen Bewertungsstichtag (§ 235) die in Anlage 27 genannte Grenze nachhaltig überschreitet, 2. bei der gärtnerischen Nutzung gemäß Anlage 30, wenn in einem Nutzungsteil Flächen unter Glas und Kunststoffen dem Betrieb zu dienen bestimmt sind. Zu den Flächen unter Glas und Kunststoffen gehören insbesondere mit Gewächshäusern, begehbaren Folientunneln, Foliengewächshäusern und anderen Kulturräumen überbaute Bruttogrundflächen. Unerheblich ist, ob die Flächen unter Glas und Kunststoffen neben der Erzeugung auch zur Lagerung oder zum Vertrieb der Erzeugnisse zu dienen bestimmt sind, 3. bei der Nutzungsart Hofstelle gemäß Anlage 32 für die weinbauliche Nutzung und für Nebenbetriebe. Der Zuschlag ermittelt sich durch Multiplikation der Bruttogrundflächen der nachhaltig genutzten Wirtschaftsgebäude mit dem Zwölffachen des jeweiligen Bewertungsfaktors. Unerheblich ist, ob die Wirtschaftsgebäude neben der Erzeugung auch zur Lagerung oder zum Vertrieb der Erzeugnisse zu dienen bestimmt sind. (2) Der Reinertrag einer Nutzung oder Nutzungsart ist um einen Zuschlag zu erhöhen, wenn die Eigentumsflächen des Betriebs zugleich der Stromerzeugung aus Windenergie dienen. Der Zuschlag ermittelt sich aus dem Produkt der abgegrenzten Standortfläche der Windenergieanlage und dem Bewertungsfaktor gemäß Anlage 33.

Grundsteuerwert des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft

§ 239

(1) Die Summe der Reinerträge des Betriebs einschließlich der Zuschläge (§§ 237, 238) ist zur Ermittlung des Ertragswerts mit dem Faktor 18,6 zu kapitalisieren und ergibt den Grundsteuerwert des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft. (2) Die Summe der Reinerträge einschließlich der Zuschläge (§§ 237, 238) eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft ist für jede Gemeinde gesondert zu ermitteln, wenn sich die wirtschaftliche Einheit über mehrere Gemeinden erstreckt. Der auf eine Gemeinde entfallende Anteil am Grundsteuerwert berechnet sich aus der jeweils für eine Gemeinde gesondert ermittelten Summe der Reinerträge im Verhältnis zur Gesamtsumme der Reinerträge des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft.

Kleingartenland und Dauerkleingartenland

§ 240

(1) Als Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gelten auch Kleingartenland und Dauerkleingartenland im Sinne des Bundeskleingartengesetzes. (2) Bei der Ermittlung des Ertragswerts für Kleingartenland und Dauerkleingartenland ist abweichend von § 237 der Reinertrag für den Nutzungsteil Gemüsebau anzusetzen. Der Reinertrag ergibt sich aus der Summe der Produkte der jeweils gesetzlich klassifizierten Eigentumsfläche und dem Reinertrag für das Freiland gemäß Anlage 30. (3) Gartenlauben von mehr als 30 Quadratmetern Brutto-Grundfläche gelten als Wirtschaftsgebäude. § 237 Absatz 8 findet entsprechende Anwendung. (4) Die Summe der Reinerträge nach den Absätzen 2 und 3 ist zur Ermittlung des Ertragswerts mit dem Faktor 18,6 zu kapitalisieren und ergibt den Grundsteuerwert des Betriebs der Land-und Forstwirtschaft.

II. — Besondere Vorschriften
a) — Landwirtschaftliche Nutzung

Tierbestände

§ 241

(1) Tierbestände gehören in vollem Umfang zur landwirtschaftlichen Nutzung, wenn im Wirtschaftsjahr für die ersten 20 Hektar nicht mehr als 10 Vieheinheiten, für die nächsten 10 Hektar nicht mehr als 7 Vieheinheiten, für die nächsten 20 Hektar nicht mehr als 6 Vieheinheiten, für die nächsten 50 Hektar nicht mehr als 3 Vieheinheiten, und für die weitere Fläche nicht mehr als 1,5 Vieheinheiten je Hektar der vom Inhaber des Betriebs selbst bewirtschafteten Flächen der landwirtschaftlichen Nutzung erzeugt oder gehalten werden. Zu den selbst bewirtschafteten Flächen gehören die Eigentumsflächen und die zur Nutzung überlassenen Flächen. Die Tierbestände sind nach dem Futterbedarf in Vieheinheiten umzurechnen. (2) Übersteigt die Anzahl der Vieheinheiten nachhaltig die in Absatz 1 bezeichnete Grenze, so gehören nur die Zweige des Tierbestands zur landwirtschaftlichen Nutzung, deren Vieheinheiten zusammen diese Grenze nicht überschreiten. Zunächst sind mehr flächenabhängige Zweige des Tierbestands und danach weniger flächenabhängige Zweige des Tierbestands zur landwirtschaftlichen Nutzung zu rechnen. Innerhalb jeder dieser Gruppen sind zuerst Zweige des Tierbestands mit der geringeren Anzahl von Vieheinheiten und dann Zweige mit der größeren Anzahl von Vieheinheiten zur landwirtschaftlichen Nutzung zu rechnen. Der Tierbestand des einzelnen Zweiges wird nicht aufgeteilt. (3) Als Zweig des Tierbestands gilt bei jeder Tierart für sich: 1. das Zugvieh, 2. das Zuchtvieh, 3. das Mastvieh, 4. das übrige Nutzvieh. Das Zuchtvieh einer Tierart gilt nur dann als besonderer Zweig des Tierbestands, wenn die erzeugten Jungtiere überwiegend zum Verkauf bestimmt sind. Ist das nicht der Fall, so ist das Zuchtvieh dem Zweig des Tierbestands zuzurechnen, dem es überwiegend dient. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Pelztiere. Pelztiere gehören nur dann zur landwirtschaftlichen Nutzung, wenn die erforderlichen Futtermittel überwiegend von den vom Inhaber des Betriebs landwirtschaftlich genutzten Flächen gewonnen werden. (5) Der Umrechnungsschlüssel für Tierbestände in Vieheinheiten sowie die Gruppen der mehr oder weniger flächenabhängigen Zweige des Tierbestands sind den Anlagen 34 und 35 zu entnehmen.

b) — Übrige land- und forstwirtschaftliche Nutzungen

Übrige land- und forstwirtschaftliche Nutzungen

§ 242

(1) Zu den übrigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen gehören: 1. Hopfen, Spargel und andere Sonderkulturen, 2. die sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen. (2) Zu den sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen gehören insbesondere: 1. die Binnenfischerei, 2. die Teichwirtschaft, 3. die Fischzucht für Binnenfischerei und Teichwirtschaft, 4. die Imkerei, 5. die Wanderschäferei, 6. die Saatzucht, 7. der Pilzanbau, 8. die Produktion von Nützlingen, 9. die Weihnachtsbaumkulturen, 10. die Kurzumtriebsplantagen.

C. — Grundvermögen
I. — Allgemeines

Begriff des Grundvermögens

§ 243

(1) Zum Grundvermögen gehören, soweit es sich nicht um land- und forstwirtschaftliches Vermögen (§§ 232 bis 242) handelt: 1. der Grund und Boden, die Gebäude, die sonstigen Bestandteile und das Zubehör, 2. das Erbbaurecht, 3. das Wohnungseigentum und das Teileigentum, 4. das Wohnungserbbaurecht und das Teilerbbaurecht nach § 30 Absatz 1 des Wohnungseigentumsgesetzes. (2) In das Grundvermögen sind nicht einzubeziehen: 1. Bodenschätze, 2. die Maschinen und sonstigen Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören (Betriebsvorrichtungen), auch wenn sie wesentliche Bestandteile sind. (3) Einzubeziehen sind jedoch die Verstärkungen von Decken und die nicht ausschließlich zu einer Betriebsanlage gehörenden Stützen und sonstigen Bauteile wie Mauervorlagen und Verstrebungen.

Grundstück

§ 244

(1) Jede wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens bildet ein Grundstück im Sinne dieses Abschnitts. (2) Ein Anteil des Eigentümers eines Grundstücks an anderem Grundvermögen (zum Beispiel an gemeinschaftlichen Hofflächen oder Garagen) ist in die wirtschaftliche Einheit Grundstück einzubeziehen, wenn der Anteil zusammen mit dem Grundstück genutzt wird. Das gilt nicht, wenn das gemeinschaftliche Grundvermögen nach den Anschauungen des Verkehrs als selbständige wirtschaftliche Einheit anzusehen ist (§ 2 Absatz 1 Satz 3 und 4). (3) Als Grundstück gelten auch: 1. das Erbbaurecht zusammen mit dem Erbbaurechtsgrundstück, 2. ein Gebäude auf fremdem Grund und Boden zusammen mit dem dazugehörenden Grund und Boden, 3. jedes Wohnungseigentum und Teileigentum nach dem Wohnungseigentumsgesetz sowie 4. jedes Wohnungserbbaurecht und Teilerbbaurecht zusammen mit dem anteiligen belasteten Grund und Boden.

Gebäude, Gebäudeteile und Anlagen für den Zivilschutz

§ 245

Gebäude, Gebäudeteile und Anlagen, die wegen der in § 1 des Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetzes bezeichneten Zwecke geschaffen worden sind und im Frieden nicht oder nur gelegentlich oder geringfügig für andere Zwecke benutzt werden, bleiben bei der Ermittlung des Grundsteuerwerts außer Betracht.

II. — Unbebaute Grundstücke

Begriff der unbebauten Grundstücke

§ 246

(1) Unbebaute Grundstücke sind Grundstücke, auf denen sich keine benutzbaren Gebäude befinden. Die Benutzbarkeit beginnt zum Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit. Gebäude sind als bezugsfertig anzusehen, wenn den zukünftigen Bewohnern oder sonstigen vorgesehenen Benutzern die bestimmungsgemäße Gebäudenutzung zugemutet werden kann. Nicht entscheidend für den Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit ist die Abnahme durch die Bauaufsichtsbehörde. (2) Befinden sich auf dem Grundstück Gebäude, die auf Dauer keiner Nutzung zugeführt werden können, so gilt das Grundstück als unbebaut. Als unbebaut gilt auch ein Grundstück, auf dem infolge von Zerstörung oder Verfall der Gebäude auf Dauer kein benutzbarer Raum mehr vorhanden ist.

Bewertung der unbebauten Grundstücke

§ 247

(1) Der Grundsteuerwert unbebauter Grundstücke ermittelt sich regelmäßig durch Multiplikation ihrer Fläche mit dem jeweiligen Bodenrichtwert (§ 196 des Baugesetzbuchs). Soweit in den §§ 243 bis 262 sowie in den Anlagen 36 bis 43 nichts anderes bestimmt ist, werden Abweichungen zwischen den Grundstücksmerkmalen des Bodenrichtwertgrundstücks und des zu bewertenden Grundstücks mit Ausnahme unterschiedlicher 1. Entwicklungszustände und 2. Arten der Nutzung bei überlagernden Bodenrichtwertzonen nicht berücksichtigt. (2) Die Bodenrichtwerte sind von den Gutachterausschüssen im Sinne der §§ 192 ff. des Baugesetzbuchs auf den Hauptfeststellungzeitpunkt zu ermitteln, zu veröffentlichen und nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle elektronisch an die zuständigen Finanzbehörden zu übermitteln. (3) Wird von den Gutachterausschüssen im Sinne der §§ 192 ff. des Baugesetzbuchs kein Bodenrichtwert ermittelt, ist der Wert des unbebauten Grundstücks aus den Werten vergleichbarer Flächen abzuleiten.

III. — Bebaute Grundstücke

Begriff der bebauten Grundstücke

§ 248

Bebaute Grundstücke sind Grundstücke, auf denen sich benutzbare Gebäude befinden. Wird ein Gebäude in Bauabschnitten errichtet, ist der bezugsfertige Teil als benutzbares Gebäude anzusehen.

Grundstücksarten

§ 249

(1) Bei der Bewertung bebauter Grundstücke sind die folgenden Grundstücksarten zu unterscheiden: 1. Einfamilienhäuser, 2. Zweifamilienhäuser, 3. Mietwohngrundstücke, 4. Wohnungseigentum, 5. Teileigentum, 6. Geschäftsgrundstücke, 7. gemischt genutzte Grundstücke und 8. sonstige bebaute Grundstücke. (2) Einfamilienhäuser sind Wohngrundstücke, die eine Wohnung enthalten und kein Wohnungseigentum sind. Ein Grundstück gilt auch dann als Einfamilienhaus, wenn es zu weniger als 50 Prozent der Wohn- und Nutzfläche zu anderen als Wohnzwecken mitbenutzt und dadurch die Eigenart als Einfamilienhaus nicht wesentlich beeinträchtigt wird. (3) Zweifamilienhäuser sind Wohngrundstücke, die zwei Wohnungen enthalten und kein Wohnungseigentum sind. Ein Grundstück gilt auch dann als Zweifamilienhaus, wenn es zu weniger als 50 Prozent der Wohn- und Nutzfläche zu anderen als Wohnzwecken mitbenutzt und dadurch die Eigenart als Zweifamilienhaus nicht wesentlich beeinträchtigt wird. (4) Mietwohngrundstücke sind Grundstücke, die zu mehr als 80 Prozent der Wohn- und Nutzfläche Wohnzwecken dienen und nicht Ein- und Zweifamilienhäuser oder Wohnungseigentum sind. (5) Wohnungseigentum ist das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört. (6) Teileigentum ist das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes in Verbindung mit dem Miteigentum an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört. (7) Geschäftsgrundstücke sind Grundstücke, die zu mehr als 80 Prozent der Wohn- und Nutzfläche eigenen oder fremden betrieblichen oder öffentlichen Zwecken dienen und nicht Teileigentum sind. (8) Gemischt genutzte Grundstücke sind Grundstücke, die teils Wohnzwecken, teils eigenen oder fremden betrieblichen oder öffentlichen Zwecken dienen und nicht Ein- und Zweifamilienhäuser, Mietwohngrundstücke, Wohnungseigentum, Teileigentum oder Geschäftsgrundstücke sind. (9) Sonstige bebaute Grundstücke sind solche Grundstücke, die nicht unter die Absätze 2 bis 8 fallen. (10) Eine Wohnung ist in der Regel die Zusammenfassung mehrerer Räume, die in ihrer Gesamtheit so beschaffen sein müssen, dass die Führung eines selbständigen Haushalts möglich ist. Die Zusammenfassung der Räume muss eine von anderen Wohnungen oder Räumen, insbesondere Wohnräumen, baulich getrennte, in sich abgeschlossene Wohneinheit bilden und einen selbständigen Zugang haben. Daneben ist erforderlich, dass die für die Führung eines selbständigen Haushalts notwendigen Nebenräume (Küche, Bad oder Dusche, Toilette) vorhanden sind. Die Wohnfläche soll mindestens 20 Quadratmeter betragen.

Bewertung der bebauten Grundstücke

§ 250

(1) Der Grundsteuerwert bebauter Grundstücke ist nach dem Ertragswertverfahren (Absatz 2) oder dem Sachwertverfahren (Absatz 3) zu ermitteln. (2) Im Ertragswertverfahren nach den §§ 252 bis 257 sind zu bewerten: 1. Einfamilienhäuser, 2. Zweifamilienhäuser, 3. Mietwohngrundstücke, 4. Wohnungseigentum. (3) Im Sachwertverfahren nach den §§ 258 bis 260 sind zu bewerten: 1. Geschäftsgrundstücke, 2. gemischt genutzte Grundstücke, 3. Teileigentum, 4. sonstige bebaute Grundstücke.

Mindestwert

§ 251

Der für ein bebautes Grundstück anzusetzende Wert darf nicht geringer sein als 75 Prozent des Werts, mit dem der Grund und Boden allein als unbebautes Grundstück zu bewerten wäre (§ 247). Bei der Bewertung von Ein- und Zweifamilienhäusern im Sinne des § 249 Absatz 2 und 3 ist bei der Ermittlung des Mindestwerts § 257 Absatz 1 Satz 2 anzuwenden.

Bewertung im Ertragswertverfahren

§ 252

Im Ertragswertverfahren ermittelt sich der Grundsteuerwert aus der Summe des kapitalisierten Reinertrags nach § 253 (Barwert des Reinertrags) und des abgezinsten Bodenwerts nach § 257. Mit dem Grundsteuerwert sind die Werte für den Grund und Boden, die Gebäude, die baulichen Anlagen, insbesondere Außenanlagen, und die sonstigen Anlagen abgegolten.

Ermittlung des kapitalisierten Reinertrags

§ 253

(1) Zur Ermittlung des kapitalisierten Reinertrags ist vom Reinertrag des Grundstücks auszugehen. Dieser ergibt sich aus dem Rohertrag des Grundstücks (§ 254) abzüglich der Bewirtschaftungskosten (§ 255). (2) Der Reinertrag des Grundstücks ist mit dem sich aus Anlage 37 ergebenden Vervielfältiger zu kapitalisieren. Maßgebend für den Vervielfältiger sind der Liegenschaftszinssatz nach § 256 und die Restnutzungsdauer des Gebäudes. Die Restnutzungsdauer ist grundsätzlich der Unterschiedsbetrag zwischen der wirtschaftlichen Gesamtnutzungsdauer, die sich aus Anlage 38 ergibt, und dem Alter des Gebäudes im Hauptfeststellungszeitpunkt. Sind nach der Bezugsfertigkeit des Gebäudes Veränderungen eingetreten, die die wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer des Gebäudes wesentlich verlängert haben, ist von einer der Verlängerung entsprechenden Restnutzungsdauer auszugehen. Die Restnutzungsdauer eines noch nutzbaren Gebäudes beträgt mindestens 30 Prozent der wirtschaftlichen Gesamtnutzungsdauer. Bei einer bestehenden Abbruchverpflichtung für das Gebäude ist die Restnutzungsdauer abweichend von den Sätzen 3 bis 5 auf den Unterschiedsbetrag zwischen der tatsächlichen Gesamtnutzungsdauer und dem Alter des Gebäudes im Hauptfeststellungszeitpunkt begrenzt.

Rohertrag des Grundstücks

§ 254

Der jährliche Rohertrag des Grundstücks ergibt sich aus den in Anlage 39 nach Land, Gebäudeart, Wohnfläche und Baujahr des Gebäudes angegebenen monatlichen Nettokaltmieten je Quadratmeter Wohnfläche einschließlich der in Abhängigkeit der Mietniveaustufen festgelegten Zu- und Abschläge.

Bewirtschaftungskosten

§ 255

Als Bewirtschaftungskosten werden die bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung und zulässiger Nutzung marktüblich entstehenden jährlichen Verwaltungskosten, Betriebskosten, Instandhaltungskosten und das Mietausfallwagnis berücksichtigt, die nicht durch Umlagen oder sonstige Kostenübernahmen gedeckt sind. Sie ergeben sich aus den pauschalierten Erfahrungssätzen nach Anlage 40.

Liegenschaftszinssätze

§ 256

(1) Liegenschaftszinssätze sind die Zinssätze, mit denen der Wert von Grundstücken abhängig von der Grundstücksart durchschnittlich und marktüblich verzinst wird. Bei der Bewertung bebauter Grundstücke gelten die folgenden Zinssätze: 1. 2,5 Prozent für Ein- und Zweifamilienhäuser, 2. 3,0 Prozent für Wohnungseigentum, 3. 4,0 Prozent für Mietwohngrundstücke mit bis zu sechs Wohnungen, 4. 4,5 Prozent für Mietwohngrundstücke mit mehr als sechs Wohnungen. (2) Bei der Bewertung von Ein- und Zweifamilienhäusern im Sinne des § 249 Absatz 2 und 3 verringert sich der Zinssatz nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 um jeweils 0,1 Prozentpunkte für jede vollen 100 Euro, die der Bodenrichtwert oder der Bodenwert nach § 247 Absatz 3 je Quadratmeter den Betrag von 500 Euro je Quadratmeter übersteigt. Ab einem Bodenrichtwert oder Bodenwert nach § 247 Absatz 3 je Quadratmeter in Höhe von 1 500 Euro je Quadratmeter beträgt der Zinssatz für Ein- und Zweifamilienhäuser einheitlich 1,5 Prozent. (3) Bei der Bewertung von Wohnungseigentum im Sinne des § 249 Absatz 5 verringert sich der Zinssatz nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 um jeweils 0,1 Prozentpunkte für jede vollen 100 Euro, die der Bodenrichtwert oder der Bodenwert nach § 247 Absatz 3 je Quadratmeter den Betrag von 2 000 Euro je Quadratmeter übersteigt. Ab einem Bodenrichtwert oder Bodenwert nach § 247 Absatz 3 je Quadratmeter in Höhe von 3 000 Euro je Quadratmeter beträgt der Zinssatz für Wohnungseigentum einheitlich 2 Prozent.

Ermittlung des abgezinsten Bodenwerts

§ 257

(1) Zur Ermittlung des abgezinsten Bodenwerts ist vom Bodenwert nach § 247 auszugehen. Bei der Bewertung von Ein- und Zweifamilienhäusern im Sinne des § 249 Absatz 2 und 3 sind zur Berücksichtigung abweichender Grundstücksgrößen beim Bodenwert die Umrechnungskoeffizienten nach Anlage 36 anzuwenden. (2) Der Bodenwert nach Absatz 1 ist mit Ausnahme des Werts von selbständig nutzbaren Teilflächen nach Absatz 3 mit dem sich aus Anlage 41 ergebenden Abzinsungsfaktor abzuzinsen. Der jeweilige Abzinsungsfaktor bestimmt sich nach dem Liegenschaftszinssatz nach § 256 und der Restnutzungsdauer des Gebäudes nach § 253 Absatz 2 Satz 3 bis 6. (3) Eine selbständig nutzbare Teilfläche ist ein Teil eines Grundstücks, der für die angemessene Nutzung der Gebäude nicht benötigt wird und selbständig genutzt oder verwertet werden kann.

Bewertung im Sachwertverfahren

§ 258

(1) Bei Anwendung des Sachwertverfahrens ist der Wert der Gebäude (Gebäudesachwert) getrennt vom Bodenwert zu ermitteln. (2) Der Bodenwert ist der Wert des unbebauten Grundstücks nach § 247. (3) Die Summe aus Bodenwert (§ 247) und Gebäudesachwert (§ 259) ergibt den vorläufigen Sachwert des Grundstücks. Dieser ist zur Ermittlung des Grundsteuerwerts im Sachwertverfahren mit der Wertzahl nach § 260 zu multiplizieren. Mit dem Grundsteuerwert sind die Werte für den Grund und Boden, die Gebäude, die baulichen Anlagen, insbesondere Außenanlagen, und die sonstigen Anlagen abgegolten.

Ermittlung des Gebäudesachwerts

§ 259

(1) Bei der Ermittlung des Gebäudesachwerts ist von den Normalherstellungskosten des Gebäudes in Anlage 42 auszugehen. (2) Der Gebäudenormalherstellungswert ergibt sich durch Multiplikation der jeweiligen nach Absatz 3 an den Hauptfeststellungszeitpunkt angepassten Normalherstellungskosten mit der Brutto-Grundfläche des Gebäudes. (3) Die Anpassung der Normalherstellungskosten erfolgt anhand der vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Baupreisindizes. Dabei ist auf die Preisindizes für die Bauwirtschaft abzustellen, die das Statistische Bundesamt für den Neubau in konventioneller Bauart von Wohn- und Nichtwohngebäuden jeweils für das Vierteljahr vor dem Hauptfeststellungzeitpunkt ermittelt hat. Diese Preisindizes sind für alle Bewertungsstichtage des folgenden Hauptfeststellungszeitraums anzuwenden. Das Bundesministerium der Finanzen veröffentlicht die maßgebenden Baupreisindizes im Bundessteuerblatt. (4) Vom Gebäudenormalherstellungswert ist eine Alterswertminderung abzuziehen. Die Alterswertminderung ergibt sich durch Multiplikation des Gebäudenormalherstellungswerts mit dem Verhältnis des Alters des Gebäudes im Hauptfeststellungszeitpunkt zur wirtschaftlichen Gesamtnutzungsdauer nach Anlage 38. Sind nach Bezugsfertigkeit des Gebäudes Veränderungen eingetreten, die die wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer des Gebäudes wesentlich verlängert haben, ist von einem der Verlängerung entsprechenden späteren Baujahr auszugehen. Der nach Abzug der Alterswertminderung verbleibende Gebäudewert ist mit mindestens 30 Prozent des Gebäudenormalherstellungswerts anzusetzen. Bei bestehender Abbruchverpflichtung für das Gebäude ist die Alterswertminderung abweichend von den Sätzen 2 bis 4 auf das Verhältnis des Alters des Gebäudes im Hauptfeststellungszeitpunkt zur tatsächlichen Gesamtnutzungsdauer begrenzt.

Wertzahlen

§ 260

Zur Ermittlung des Grundsteuerwerts ist der vorläufige Sachwert des Grundstücks im Sinne des § 258 Absatz 3 mit der sich aus Anlage 43 ergebenden Wertzahl zu multiplizieren.

IV. — Sonderfälle

Erbbaurecht

§ 261

Bei Erbbaurechten ist für das Erbbaurecht und das Erbbaurechtsgrundstück ein Gesamtwert nach den §§ 243 bis 260 zu ermitteln, der festzustellen wäre, wenn die Belastung mit dem Erbbaurecht nicht bestünde. Der ermittelte Wert ist dem Erbbauberechtigten zuzurechnen. Für Wohnungserbbaurechte und Teilerbbaurechte gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

Gebäude auf fremdem Grund und Boden

§ 262

Bei einem Gebäude auf fremdem Grund und Boden ist für den Grund und Boden sowie für das Gebäude auf fremdem Grund und Boden ein Gesamtwert nach den §§ 243 bis 260 zu ermitteln. Der ermittelte Wert ist dem Eigentümer des Grund und Bodens zuzurechnen.

V. — Ermächtigungen

Ermächtigungen

§ 263

(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die folgenden Anlagen zu ändern: 1. die Anlagen 27 bis 33 durch Anpassung der darin aufgeführten Bewertungsfaktoren und Zuschläge zum Reinertrag an die Ergebnisse der Erhebungen nach § 2 des Landwirtschaftsgesetzes oder an die Erhebungen der Finanzverwaltung zum nächsten Feststellungszeitpunkt, 2. im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft die Anlagen 34 und 35 durch Anpassung des darin aufgeführten Umrechnungsschlüssels und der Gruppen der Zweige eines Tierbestands an geänderte wirtschaftliche oder technische Entwicklungen und 3. die Anlagen 36 bis 43 durch Anpassung der darin aufgeführten Bewertungsfaktoren des Ertrags- und Sachwertverfahrens an geänderte wirtschaftliche oder technische Verhältnisse. In der jeweiligen Rechtsverordnung kann das Bundesministerium der Finanzen zur Sicherstellung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung, insbesondere zur Sicherstellung einer relations- und realitätsgerechten Abbildung der Grundsteuerwerte, anordnen, dass ab dem nächsten Feststellungszeitpunkt Grundsteuerwerte unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der geänderten Wertverhältnisse durch Anwendung der jeweils angepassten Anlagen 27 bis 43 festgestellt werden. (2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die gemeindebezogene Einordnung in die jeweilige Mietniveaustufe zur Ermittlung der Zu- und Abschläge nach § 254 in Verbindung mit Anlage 39 Teil II auf der Grundlage der Einordnung nach § 12 des Wohngeldgesetzes in Verbindung mit § 1 Absatz 3 und der Anlage der Wohngeldverordnung für steuerliche Zwecke herzuleiten und den dafür maßgeblichen Gebietsstand festzulegen.

Dritter Teil — Schlussbestimmungen

Bekanntmachung

§ 264

Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, den Wortlaut dieses Gesetzes und der zu diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung satzweise nummeriert bekannt zu machen.

Anwendungsvorschriften

§ 265

(1) Dieses Gesetz in der Fassung des Artikels 7 des Gesetzes vom 1. November 2011 (BGBl. I S. 2131) ist auf Bewertungsstichtage nach dem 30. Juni 2011 anzuwenden. (2) Soweit die §§ 40, 41, 44, 55 und 125 Beträge in Deutscher Mark enthalten, gelten diese nach dem 31. Dezember 2001 als Berechnungsgrößen fort. (3) § 145 Absatz 3 Satz 1 und 4, § 166 Absatz 2 Nummer 1, § 179 Satz 4 und § 192 Satz 2 in der Fassung des Artikels 10 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2592) sind auf Bewertungsstichtage nach dem 13. Dezember 2011 anzuwenden. (4) Anlage 1, Anlage 19 und Teil II der Anlage 24 in der Fassung des Artikels 10 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2592) sind auf Bewertungsstichtage nach dem 31. Dezember 2011 anzuwenden. (5) § 11 Absatz 4 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4318) ist auf Bewertungsstichtage ab dem 22. Juli 2013 anzuwenden. (6) § 48a in der Fassung des Artikels 20 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) ist auf Bewertungsstichtage ab dem 1. Januar 2014 anzuwenden. (7) § 26 in der Fassung des Artikels 6 des Gesetzes vom 18. Juli 2014 (BGBl. I S. 1042) ist auf Bewertungsstichtage ab dem 1. August 2001 anzuwenden, soweit Feststellungsbescheide noch nicht bestandskräftig sind. (8) § 97 Absatz 1b Satz 4 in der am 6. November 2015 geltenden Fassung ist auf Bewertungsstichtage nach dem 31. Dezember 2015 anzuwenden. (9) § 154 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2 in der am 6. November 2015 geltenden Fassung ist auf Bewertungsstichtage nach dem 31. Dezember 2015 anzuwenden. (10) Die §§ 190, 195 Absatz 2 Satz 4 und 5 sowie die Anlagen 22, 24 und 25 in der am 6. November 2015 geltenden Fassung sind auf Bewertungsstichtage nach dem 31. Dezember 2015 anzuwenden. (11) § 203 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 4. November 2016 (BGBl. I S. 2464) ist auf Bewertungsstichtage nach dem 31. Dezember 2015 anzuwenden. (12) § 177 Absatz 1 und 2, § 179 Satz 3, § 183 Absatz 2 Satz 3, § 187 Absatz 2 Satz 2 und 3, § 188 Absatz 2 Satz 1, § 191 Absatz 1 Satz 2, § 193 Absatz 4 Satz 1 und § 198 Absatz 1 bis 3 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2931) sind auf Bewertungsstichtage nach dem 22. Juli 2021 anzuwenden. (13) Bis zu dem nach § 153 Absatz 4 Satz 3 jeweils festgelegten Beginn der elektronischen Übermittlung ist § 153 Absatz 2 und 4 in der bis zum 20. Dezember 2022 gültigen Fassung weiter anzuwenden. (14) § 177 Absatz 2, 3 und 4, § 181 Absatz 9, § 183 Absatz 2 Satz 3, § 184 Absatz 3 und 4, § 185 Absatz 3 Satz 4 bis 7, § 187 Absatz 2 und 3, § 188 Absatz 1 und 2, § 189 Absatz 1 und 4, die §§ 190, 191, 193, 194 und 195 sowie die Anlagen 21, 22, 23, 24 und 25 in der Fassung des Artikels 19 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294) sind auf Bewertungsstichtage nach dem 31. Dezember 2022 anzuwenden. (15) § 158 Absatz 2 Satz 3 und 4 in der Fassung des Artikels 35 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) sind auf Bewertungsstichtage nach dem 6. Dezember 2024 anzuwenden. (16) Die Anlagen 21, 23 und 26 in der Fassung des Artikels 35 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) sind auf Bewertungsstichtage nach dem 31. Dezember 2024 anzuwenden.

Erstmalige Anwendung des Siebenten Abschnitts des Zweiten Teils

§ 266

(1) Die erste Hauptfeststellung für die Grundsteuerwerte nach § 221 wird auf den 1. Januar 2022 für die Hauptveranlagung auf den 1. Januar 2025 durchgeführt. (2) Für die Anwendung des § 219 Absatz 3 bei der Hauptfeststellung nach Absatz 1 ist zu unterstellen, dass anstelle von Einheitswerten Grundsteuerwerte für die Besteuerung nach dem Grundsteuergesetz in der am 1. Januar 2022 geltenden Fassung von Bedeutung sind. Die Steuerbefreiungen des Grundsteuergesetzes in der am 1. Januar 2022 gültigen Fassung sind bei der Hauptfeststellung nach Absatz 1 zu beachten. Bei Artfortschreibungen und Zurechnungsfortschreibungen nach § 222 Absatz 2 ist von der Hauptfeststellung auf den 1. Januar 2022 bis zum 1. Januar 2025 zu unterstellen, dass anstelle von Einheitswerten Grundsteuerwerte nach dem Grundsteuergesetz in der jeweils geltenden Fassung von Bedeutung sind. (3) Werden der Finanzbehörde durch eine Erklärung im Sinne des § 228 auf den 1. Januar 2022 für die Bewertung eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft oder eines Grundstücks vor dem 1. Januar 2022 eingetretene Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse erstmals bekannt, sind diese bei Fortschreibungen nach § 22 und Nachfeststellungen nach § 23 auf Feststellungszeitpunkte vor dem 1. Januar 2022 nicht zu berücksichtigen. (4) Einheitswertbescheide, Grundsteuermessbescheide, Bescheide über die Zerlegung des Grundsteuermessbetrags und Grundsteuerbescheide, die vor dem 1. Januar 2025 erlassen wurden, werden kraft Gesetzes zum 31. Dezember 2024 mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben, soweit sie auf den §§ 19 bis 23, 27, 76, 79 Absatz 5, § 93 Absatz 1 Satz 2 des Bewertungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 Satz 1 und 3 des Gesetzes zur Änderung des Bewertungsgesetzes in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 22. Juli 1970 (BGBl. I S. 1118) beruhen. Gleiches gilt für Einheitswertbescheide, Grundsteuermessbescheide, Bescheide über die Zerlegung des Grundsteuermessbetrags und Grundsteuerbescheide, die vor dem 1. Januar 2025 erlassen wurden, soweit sie auf den §§ 33, 34, 125, 129 des Bewertungsgesetzes in der Fassung vom 1. Februar 1991 (BGBl. I S. 230), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. November 2016 (BGBl. I S. 2464) und § 42 des Grundsteuergesetzes vom 7. August 1973 (BGBl. I S. 965), das zuletzt durch Artikel 38 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) geändert worden ist, beruhen. Für die Bewertung des inländischen Grundbesitzes (§ 19 Absatz 1 in der Fassung vom 31. Dezember 2024) für Zwecke der Grundsteuer bis einschließlich zum Kalenderjahr 2024 ist das Bewertungsgesetz in der Fassung vom 1. Februar 1991 (BGBl. I S. 230), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. November 2016 (BGBl. I S. 2464) geändert worden ist, weiter anzuwenden. (5) Bestehende wirtschaftliche Einheiten, die für Zwecke der Einheitsbewertung unter Anwendung der §§ 26 oder 34 Absatz 4 bis 6 in der bis zum 31. Dezember 2024 gültigen Fassung gebildet wurden, können weiterhin für Zwecke der Feststellung von Grundsteuerwerten nach den Regelungen des Siebenten Abschnitts zugrunde gelegt werden.

Schlussvorschriften

(weggefallen)

Anlage 9Schlussvorschriften

(weggefallen)

(zu § 13)Kapitalwert einer wiederkehrenden, zeitlich beschränkten Nutzung oder Leistung im Jahresbetrag von einem Euro

Anlage 9aSchlussvorschriften

(Fundstelle: BGBl. I 1992, 1860 u. 1861; bezüglich der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) Der Kapitalwert ist unter Berücksichtigung von Zwischenzinsen und Zinseszinsen mit 5,5 Prozent errechnet worden. Er ist der Mittelwert zwischen dem Kapitalwert für jährlich vorschüssige und jährlich nachschüssige Zahlungsweise. Laufzeit in Jahren Kapitalwert 1 0,974 2 1,897 3 2,772 4 3,602 5 4,388 6 5,133 7 5,839 8 6,509 9 7,143 10 7,745 11 8,315 12 8,856 13 9,368 14 9,853 15 10,314 16 10,750 17 11,163 18 11,555 19 11,927 20 12,279 21 12,613 22 12,929 23 13,229 24 13,513 25 13,783 26 14,038 27 14,280 28 14,510 29 14,727 30 14,933 31 15,129 32 15,314 33 15,490 34 15,656 35 15,814 36 15,963 37 16,105 38 16,239 39 16,367 40 16,487 41 16,602 42 16,710 43 16,813 44 16,910 45 17,003 46 17,090 47 17,173 48 17,252 49 17,326 50 17,397 51 17,464 52 17,528 53 17,588 54 17,645 55 17,699 56 17,750 57 17,799 58 17,845 59 17,888 60 17,930 61 17,969 62 18,006 63 18,041 64 18,075 65 18,106 66 18,136 67 18,165 68 18,192 69 18,217 70 18,242 71 18,264 72 18,286 73 18,307 74 18,326 75 18,345 76 18,362 77 18,379 78 18,395 79 18,410 80 18,424 81 18,437 82 18,450 83 18,462 84 18,474 85 18,485 86 18,495 87 18,505 88 18,514 89 18,523 90 18,531 91 18,539 92 18,546 93 18,553 94 18,560 95 18,566 96 18,572 97 18,578 98 18,583 99 18,589 100 18,593 101 18,598 mehr als 101 18,600

(zu § 163 Abs. 3, § 164 Abs. 2 und 4)Landwirtschaftliche Nutzung

Anlage 14Schlussvorschriften

(Fundstelle: BGBl. I 2008, 3043 - 3059) 1 2 3 4 5 6 Region Land/Reg.bezirk Nutzungsart Betriebsform Betriebsgröße Reingewinn EUR/ha LF Pachtpreis EUR/ha LF Wert für das Besatzkapital EUR/ha LF Schleswig- Holstein Ackerbau Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –428 240 129 Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –19 286 90 Großbetriebe über 100 EGE 124 338 78 Milchvieh Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –572 161 241 Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –98 201 238 Großbetriebe über 100 EGE 143 235 203 Sonstiger Futterbau Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –535 122 160 Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –143 162 142 Großbetriebe über 100 EGE 73 250 152 Veredlung Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –917 338 343 Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –124 388 358 Großbetriebe über 100 EGE 224 389 313 Pflanzenbau- Verbund Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –586 201 161 Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –169 245 150 Großbetriebe über 100 EGE 77 301 148 Vieh-Verbund Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –833 214 188 Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –253 263 222 Großbetriebe über 100 EGE 66 348 238 Pflanzen- und Viehverbund Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –648 202 169 Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –136 243 172 Großbetriebe über 100 EGE 68 302 153 Braunschweig Ackerbau Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –456 226 121 Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –20 270 84 Großbetriebe über 100 EGE 116 318 72 Milchvieh Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –564 164 244 Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –96 203 241 Großbetriebe über 100 EGE 144 238 205 Sonstiger Futterbau Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –532 122 161 Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –143 162 143 Großbetriebe über 100 EGE 73 250 152 Veredlung Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –1 001 312 315 Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –136 354 326 Großbetriebe über 100 EGE 206 359 287 Pflanzenbau- Verbund Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –617 190 153 Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –176 234 144 Großbetriebe über 100 EGE 74 288 141 Vieh-Verbund Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –868 205 180 Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –268 249 209 Großbetriebe über 100 EGE 62 330 224 Pflanzen- und Viehverbund Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –687 190 160 Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –146 227 160 Großbetriebe über 100 EGE 64 281 142 Hannover Ackerbau Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –461 224 119 Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –21 268 83 Großbetriebe über 100 EGE 114 315 71 Milchvieh Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –565 163 244 Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –97 203 240 Großbetriebe über 100 EGE 144 237 205 Sonstiger Futterbau Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –534 122 160 Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –143 161 142 Großbetriebe über 100 EGE 73 249 152 Veredlung Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –1 006 310 313 Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –137 352 325 Großbetriebe über 100 EGE 205 357 286 Pflanzenbau- Verbund Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –622 189 152 Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –178 234 143 Großbetriebe über 100 EGE 73 286 140 Vieh-Verbund Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –872 204 179 Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –269 248 208 Großbetriebe über 100 EGE 62 328 223 Pflanzen- und Viehverbund Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –691 189 159 Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –147 226 159 Großbetriebe über 100 EGE 63 279 141 Lüneburg Ackerbau Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –478 216 115 Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –21 258 80 Großbetriebe über 100 EGE 110 304 69 Milchvieh Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –578 160 238 Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –99 198 234 Großbetriebe über 100 EGE 140 231 199 Sonstiger Futterbau Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –536 121 160 Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –145 160 141 Großbetriebe über 100 EGE 72 245 150 Veredlung Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –1 011 309 311 Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –138 350 323 Großbetriebe über 100 EGE 204 355 284 Pflanzenbau- Verbund Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –632 186 149 Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –181 230 140 Großbetriebe über 100 EGE 72 281 138 Vieh-Verbund Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –880 202 178 Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –272 246 206 Großbetriebe über 100 EGE 61 325 221 Pflanzen- und Viehverbund Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –699 187 157 Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –149 222 156 Großbetriebe über 100 EGE 62 275 139 Weser-Ems Ackerbau Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –476 217 116 Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –21 261 81 Großbetriebe über 100 EGE 113 315 71 Milchvieh Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –577 160 239 Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –99 198 235 Großbetriebe über 100 EGE 140 232 200 Sonstiger Futterbau Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –540 120 158 Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –145 159 140 Großbetriebe über 100 EGE 72 245 149 Veredlung Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –966 323 326 Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –131 367 339 Großbetriebe über 100 EGE 213 372 298 Pflanzenbau- Verbund Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –622 190 152 Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –178 233 143 Großbetriebe über 100 EGE 74 288 142 Vieh-Verbund Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –862 207 181 Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –264 253 213 Großbetriebe über 100 EGE 63 335 228 Pflanzen- und Viehverbund Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –684 192 160 Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –144 230 162 Großbetriebe über 100 EGE 64 286 144 Düsseldorf Ackerbau Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –443 233 124 Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –20 281 87 Großbetriebe über 100 EGE 123 338 77 Milchvieh Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –548 169 251 Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –94 209 247 Großbetriebe über 100 EGE 147 244 210 Sonstiger Futterbau Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –492 132 174 Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –131 176 155 Großbetriebe über 100 EGE 79 268 165 Veredlung Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –964 323 327 Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –131 368 340 Großbetriebe über 100 EGE 214 373 299 Pflanzenbau- Verbund Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –593 198 159 Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –171 242 148 Großbetriebe über 100 EGE 77 301 149 Vieh-Verbund Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –824 215 190 Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –256 261 219 Großbetriebe über 100 EGE 65 345 235 Pflanzen- und Viehverbund Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –658 199 167 Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –140 237 167 Großbetriebe über 100 EGE 66 294 149 Köln Ackerbau Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –432 239 127 Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –19 288 90 Großbetriebe über 100 EGE 127 348 80 Milchvieh Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –566 163 243 Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –97 202 239 Großbetriebe über 100 EGE 142 235 203 Sonstiger Futterbau Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –493 132 174 Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –132 174 154 Großbetriebe über 100 EGE 78 264 163 Veredlung Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –962 324 327 Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –131 369 340 Großbetriebe über 100 EGE 215 374 300 Pflanzenbau- Verbund Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –586 200 161 Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –169 244 150 Großbetriebe über 100 EGE 79 305 151 Vieh-Verbund Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –829 214 189 Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –257 259 218 Großbetriebe über 100 EGE 65 343 234 Pflanzen- und Viehverbund Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –655 200 167 Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –139 238 168 Großbetriebe über 100 EGE 67 296 149 Münster Ackerbau Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –460 223 120 Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –21 264 83 Großbetriebe über 100 EGE 113 309 70 Milchvieh Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –554 167 249 Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –95 206 244 Großbetriebe über 100 EGE 145 240 207 Sonstiger Futterbau Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –493 132 174 Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –132 174 154 Großbetriebe über 100 EGE 79 265 163 Veredlung Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –1 014 308 310 Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –138 349 322 Großbetriebe über 100 EGE 203 354 284 Pflanzenbau- Verbund Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –613 191 154 Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –177 234 143 Großbetriebe über 100 EGE 73 285 139 Vieh-Verbund Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –848 208 184 Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –266 251 211 Großbetriebe über 100 EGE 62 332 226 Pflanzen- und Viehverbund Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –680 192 161 Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –147 225 159 Großbetriebe über 100 EGE 63 278 141 Detmold Ackerbau Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –450 229 122 Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –20 274 85 Großbetriebe über 100 EGE 117 321 73 Milchvieh Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –552 167 250 Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –95 207 245 Großbetriebe über 100 EGE 146 241 208 Sonstiger Futterbau Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –493 132 174 Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –132 174 154 Großbetriebe über 100 EGE 79 265 164 Veredlung Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –1 014 308 311 Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –138 349 322 Großbetriebe über 100 EGE 204 355 284 Pflanzenbau- Verbund Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –607 192 155 Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –175 237 145 Großbetriebe über 100 EGE 74 290 142 Vieh-Verbund Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –847 209 185 Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –265 252 211 Großbetriebe über 100 EGE 62 333 226 Pflanzen- und Viehverbund Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –677 193 162 Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –146 227 160 Großbetriebe über 100 EGE 64 281 143 Arnsberg Ackerbau Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –439 235 126 Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –20 282 88 Großbetriebe über 100 EGE 121 332 76 Milchvieh Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –564 164 244 Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –97 202 240 Großbetriebe über 100 EGE 143 235 204 Sonstiger Futterbau Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –493 132 174 Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –132 174 154 Großbetriebe über 100 EGE 78 263 163 Veredlung Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –1 013 308 311 Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –138 349 322 Großbetriebe über 100 EGE 204 355 284 Pflanzenbau- Verbund Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –601 194 157 Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –173 239 147 Großbetriebe über 100 EGE 75 294 144 Vieh-Verbund Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –850 208 184 Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –266 251 210 Großbetriebe über 100 EGE 62 331 226 Pflanzen- und Viehverbund Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –674 194 163 Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –145 228 161 Großbetriebe über 100 EGE 64 283 143 Darmstadt Ackerbau Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –485 215 114 Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –21 261 80 Großbetriebe über 100 EGE 113 318 71 Milchvieh Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –607 152 227 Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –105 187 222 Großbetriebe über 100 EGE 132 218 188 Sonstiger Futterbau Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –537 121 159 Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –146 158 139 Großbetriebe über 100 EGE 71 242 148 Veredlung Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –926 336 340 Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –125 385 355 Großbetriebe über 100 EGE 223 387 310 Pflanzenbau- Verbund Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –617 193 153 Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –177 236 144 Großbetriebe über 100 EGE 75 292 144 Vieh-Verbund Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –850 210 184 Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –257 258 218 Großbetriebe über 100 EGE 64 342 233 Pflanzen- und Viehverbund Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –672 196 163 Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –141 236 166 Großbetriebe über 100 EGE 65 293 146 Gießen Ackerbau Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –492 212 112 Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –22 256 78 Großbetriebe über 100 EGE 106 301 66 Milchvieh Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –591 156 233 Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –102 193 228 Großbetriebe über 100 EGE 136 225 194 Sonstiger Futterbau Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –535 122 160 Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –145 159 141 Großbetriebe über 100 EGE 72 245 150 Veredlung Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –929 335 339 Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –125 384 354 Großbetriebe über 100 EGE 221 384 309 Pflanzenbau- Verbund Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –624 191 151 Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –179 234 142 Großbetriebe über 100 EGE 72 286 138 Vieh-Verbund Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –846 211 185 Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –256 260 219 Großbetriebe über 100 EGE 64 343 234 Pflanzen- und Viehverbund Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –673 196 163 Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –142 235 165 Großbetriebe über 100 EGE 65 290 145 Kassel Ackerbau Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –488 213 113 Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –22 256 79 Großbetriebe über 100 EGE 108 304 67 Milchvieh Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –584 158 236 Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –100 195 231 Großbetriebe über 100 EGE 138 228 197 Sonstiger Futterbau Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –534 122 160 Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –144 160 141 Großbetriebe über 100 EGE 72 247 151 Veredlung Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –928 335 339 Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –125 385 355 Großbetriebe über 100 EGE 222 385 309 Pflanzenbau- Verbund Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –621 192 152 Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –178 235 142 Großbetriebe über 100 EGE 73 287 139 Vieh-Verbund Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –843 212 185 Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –255 260 219 Großbetriebe über 100 EGE 65 344 235 Pflanzen- und Viehverbund Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –671 196 163 Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –141 236 165 Großbetriebe über 100 EGE 65 291 146 Rheinland-Pfalz Ackerbau Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –501 208 110 Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –22 253 77 Großbetriebe über 100 EGE 109 306 68 Milchvieh Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –588 157 234 Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –101 194 229 Großbetriebe über 100 EGE 136 226 195 Sonstiger Futterbau Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –535 122 160 Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –145 159 141 Großbetriebe über 100 EGE 72 244 149 Veredlung Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –1 003 311 314 Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –136 356 328 Großbetriebe über 100 EGE 206 357 287 Pflanzenbau- Verbund Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –641 185 147 Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –182 229 139 Großbetriebe über 100 EGE 72 282 138 Vieh-Verbund Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –879 203 178 Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –269 247 208 Großbetriebe über 100 EGE 61 326 222 Pflanzen- und Viehverbund Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –703 187 156 Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –148 224 157 Großbetriebe über 100 EGE 62 277 139 Stuttgart Ackerbau Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –481 216 115 Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –21 261 80 Großbetriebe über 100 EGE 107 302 67 Milchvieh Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –567 163 243 Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –98 201 238 Großbetriebe über 100 EGE 141 233 202 Sonstiger Futterbau Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –501 130 171 Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –135 171 151 Großbetriebe über 100 EGE 77 259 160 Veredlung Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –1 017 306 309 Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –138 350 323 Großbetriebe über 100 EGE 203 352 282 Pflanzenbau- Verbund Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –628 187 150 Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –180 232 141 Großbetriebe über 100 EGE 71 282 136 Vieh-Verbund Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –858 206 182 Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –267 250 210 Großbetriebe über 100 EGE 62 329 224 Pflanzen- und Viehverbund Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –690 190 159 Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –148 224 158 Großbetriebe über 100 EGE 62 276 139 Karlsruhe Ackerbau Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –500 208 110 Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –22 250 77 Großbetriebe über 100 EGE 103 290 64 Milchvieh Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –577 160 239 Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –100 197 233 Großbetriebe über 100 EGE 138 229 197 Sonstiger Futterbau Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –503 129 170 Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –136 169 150 Großbetriebe über 100 EGE 76 256 158 Veredlung Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –1 020 306 309 Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –138 349 322 Großbetriebe über 100 EGE 202 351 282 Pflanzenbau- Verbund Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –638 185 148 Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –183 228 138 Großbetriebe über 100 EGE 69 276 133 Vieh-Verbund Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –864 205 181 Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –268 248 209 Großbetriebe über 100 EGE 61 326 222 Pflanzen- und Viehverbund Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –697 188 157 Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –150 222 156 Großbetriebe über 100 EGE 61 272 137 Freiburg Ackerbau Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –499 208 110 Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –22 251 77 Großbetriebe über 100 EGE 105 295 65 Milchvieh Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –586 157 235 Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –101 193 229 Großbetriebe über 100 EGE 136 224 193 Sonstiger Futterbau Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –503 129 170 Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –136 168 149 Großbetriebe über 100 EGE 76 255 157 Veredlung Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –1 020 306 309 Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –138 349 322 Großbetriebe über 100 EGE 202 351 282 Pflanzenbau- Verbund Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –637 185 148 Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –183 229 138 Großbetriebe über 100 EGE 70 278 135 Vieh-Verbund Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –867 204 180 Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –269 247 208 Großbetriebe über 100 EGE 61 325 222 Pflanzen- und Viehverbund Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –698 188 157 Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –150 222 155 Großbetriebe über 100 EGE 61 273 137 Tübingen Ackerbau Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –484 215 114 Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –22 258 79 Großbetriebe über 100 EGE 106 298 66 Milchvieh Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –559 165 246 Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –96 204 241 Großbetriebe über 100 EGE 144 237 205 Sonstiger Futterbau Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –499 130 172 Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –134 172 152 Großbetriebe über 100 EGE 77 261 161 Veredlung Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –1 018 306 309 Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –138 350 323 Großbetriebe über 100 EGE 202 352 282 Pflanzenbau- Verbund Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –630 187 150 Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –181 232 140 Großbetriebe über 100 EGE 70 280 135 Vieh-Verbund Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –855 207 183 Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –266 251 211 Großbetriebe über 100 EGE 62 330 225 Pflanzen- und Viehverbund Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –690 190 159 Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –148 224 157 Großbetriebe über 100 EGE 62 276 139 Oberbayern Ackerbau Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –476 220 116 Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –21 268 81 Großbetriebe über 100 EGE 109 312 68 Milchvieh Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –556 166 248 Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –96 205 243 Großbetriebe über 100 EGE 144 239 206 Sonstiger Futterbau Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –493 132 174 Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –132 174 154 Großbetriebe über 100 EGE 79 266 164 Veredlung Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –942 330 334 Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –127 379 350 Großbetriebe über 100 EGE 219 380 305 Pflanzenbau- Verbund Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –610 194 155 Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –176 240 144 Großbetriebe über 100 EGE 73 292 140 Vieh-Verbund Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –819 217 191 Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –251 265 223 Großbetriebe über 100 EGE 66 349 238 Pflanzen- und Viehverbund Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –660 200 166 Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –140 238 167 Großbetriebe über 100 EGE 66 293 147 Niederbayern Ackerbau Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –468 224 118 Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –21 273 83 Großbetriebe über 100 EGE 112 320 70 Milchvieh Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –564 163 244 Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –97 202 239 Großbetriebe über 100 EGE 142 235 203 Sonstiger Futterbau Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –493 132 174 Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –132 174 154 Großbetriebe über 100 EGE 78 265 163 Veredlung Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –941 330 334 Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –127 380 350 Großbetriebe über 100 EGE 219 380 305 Pflanzenbau- Verbund Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –606 195 156 Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –174 241 146 Großbetriebe über 100 EGE 74 295 142 Vieh-Verbund Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –821 216 191 Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –252 264 223 Großbetriebe über 100 EGE 65 348 237 Pflanzen- und Viehverbund Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –658 200 167 Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –139 239 168 Großbetriebe über 100 EGE 66 295 148 Oberpfalz Ackerbau Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –484 217 114 Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –21 265 80 Großbetriebe über 100 EGE 108 309 67 Milchvieh Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –563 164 245 Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –97 202 239 Großbetriebe über 100 EGE 142 235 203 Sonstiger Futterbau Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –495 131 173 Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –133 173 153 Großbetriebe über 100 EGE 78 264 163 Veredlung Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –944 330 334 Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –127 379 349 Großbetriebe über 100 EGE 218 379 304 Pflanzenbau- Verbund Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –615 193 153 Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –177 238 143 Großbetriebe über 100 EGE 73 291 140 Vieh-Verbund Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –823 216 190 Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –252 264 222 Großbetriebe über 100 EGE 65 347 237 Pflanzen- und Viehverbund Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –664 199 165 Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –141 237 166 Großbetriebe über 100 EGE 65 292 146 Oberfranken Ackerbau Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –519 201 106 Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –23 242 74 Großbetriebe über 100 EGE 100 286 63 Milchvieh Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –556 166 248 Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –96 205 242 Großbetriebe über 100 EGE 144 238 205 Sonstiger Futterbau Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –496 131 172 Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –133 173 153 Großbetriebe über 100 EGE 78 264 162 Veredlung Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –947 329 332 Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –128 377 348 Großbetriebe über 100 EGE 217 377 303 Pflanzenbau- Verbund Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –631 188 150 Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –182 231 139 Großbetriebe über 100 EGE 70 280 135 Vieh-Verbund Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –824 215 190 Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –253 263 222 Großbetriebe über 100 EGE 65 347 236 Pflanzen- und Viehverbund Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –674 196 163 Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –143 233 163 Großbetriebe über 100 EGE 64 286 144 Mittelfranken Ackerbau Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –507 207 109 Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –23 251 76 Großbetriebe über 100 EGE 101 292 63 Milchvieh Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –552 167 250 Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –95 207 244 Großbetriebe über 100 EGE 145 241 207 Sonstiger Futterbau Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –495 131 173 Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –133 173 153 Großbetriebe über 100 EGE 78 265 163 Veredlung Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –946 329 333 Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –128 378 348 Großbetriebe über 100 EGE 218 378 304 Pflanzenbau- Verbund Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –626 190 151 Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –180 234 141 Großbetriebe über 100 EGE 71 283 136 Vieh-Verbund Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –822 216 190 Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –252 264 222 Großbetriebe über 100 EGE 65 348 237 Pflanzen- und Viehverbund Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –671 197 163 Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –142 235 164 Großbetriebe über 100 EGE 65 288 145 Unterfranken Ackerbau Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –488 214 113 Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –22 258 79 Großbetriebe über 100 EGE 105 300 66 Milchvieh Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –549 168 251 Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –94 208 246 Großbetriebe über 100 EGE 146 242 209 Sonstiger Futterbau Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –494 132 173 Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –132 174 154 Großbetriebe über 100 EGE 79 267 164 Veredlung Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –943 330 334 Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –127 379 349 Großbetriebe über 100 EGE 218 379 304 Pflanzenbau- Verbund Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –616 192 153 Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –178 236 143 Großbetriebe über 100 EGE 72 287 138 Vieh-Verbund Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –818 217 191 Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –251 265 223 Großbetriebe über 100 EGE 66 349 238 Pflanzen- und Viehverbund Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –664 198 165 Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –141 237 166 Großbetriebe über 100 EGE 65 291 146 Schwaben Ackerbau Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –466 224 118 Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –21 273 83 Großbetriebe über 100 EGE 113 320 71 Milchvieh Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –546 169 252 Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –94 210 248 Großbetriebe über 100 EGE 148 244 211 Sonstiger Futterbau Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –491 133 174 Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –131 176 156 Großbetriebe über 100 EGE 79 269 165 Veredlung Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –941 330 335 Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –127 380 350 Großbetriebe über 100 EGE 219 380 305 Pflanzenbau- Verbund Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –604 196 156 Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –174 242 146 Großbetriebe über 100 EGE 74 296 143 Vieh-Verbund Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –814 218 192 Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –250 266 224 Großbetriebe über 100 EGE 66 351 239 Pflanzen- und Viehverbund Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –656 201 167 Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –139 240 168 Großbetriebe über 100 EGE 67 296 149 Saarland Ackerbau Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –531 198 104 Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –24 240 73 Großbetriebe über 100 EGE 98 284 61 Milchvieh Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –589 157 234 Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –101 193 229 Großbetriebe über 100 EGE 136 225 194 Sonstiger Futterbau Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –538 121 159 Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –146 158 139 Großbetriebe über 100 EGE 71 243 149 Veredlung Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –953 327 330 Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –129 375 345 Großbetriebe über 100 EGE 216 375 301 Pflanzenbau- Verbund Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –648 185 146 Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –185 228 137 Großbetriebe über 100 EGE 69 277 133 Vieh-Verbund Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –860 208 182 Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –261 255 215 Großbetriebe über 100 EGE 63 337 229 Pflanzen- und Viehverbund Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –694 190 158 Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –146 229 160 Großbetriebe über 100 EGE 63 281 141 Brandenburg Ackerbau Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –566 88 97 Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –25 97 68 Großbetriebe über 100 EGE 92 126 57 Milchvieh Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –605 63 228 Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –104 74 223 Großbetriebe über 100 EGE 133 97 190 Sonstiger Futterbau Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –584 54 147 Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –160 44 127 Großbetriebe über 100 EGE 66 51 137 Veredlung Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –926 92 340 Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –125 92 355 Großbetriebe über 100 EGE 222 92 310 Pflanzenbau- Verbund Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –666 97 142 Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –189 81 134 Großbetriebe über 100 EGE 68 104 131 Vieh-Verbund Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –875 90 179 Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –261 34 214 Großbetriebe über 100 EGE 63 86 230 Pflanzen- und Viehverbund Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –704 59 156 Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –147 70 159 Großbetriebe über 100 EGE 63 102 140 Mecklenburg- Vorpommern Ackerbau Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –506 99 109 Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –23 111 76 Großbetriebe über 100 EGE 102 146 64 Milchvieh Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –601 64 229 Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –103 75 225 Großbetriebe über 100 EGE 135 98 192 Sonstiger Futterbau Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –569 54 150 Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –155 45 132 Großbetriebe über 100 EGE 68 53 141 Veredlung Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –919 91 342 Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –124 91 358 Großbetriebe über 100 EGE 223 91 312 Pflanzenbau- Verbund Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –635 100 148 Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –182 84 140 Großbetriebe über 100 EGE 71 111 136 Vieh-Verbund Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –862 91 181 Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –258 34 217 Großbetriebe über 100 EGE 64 87 232 Pflanzen- und Viehverbund Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –682 62 161 Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –143 74 164 Großbetriebe über 100 EGE 65 108 144 Chemnitz Ackerbau Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –475 105 116 Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –21 118 81 Großbetriebe über 100 EGE 113 157 71 Milchvieh Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –584 65 236 Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –100 76 232 Großbetriebe über 100 EGE 138 100 197 Sonstiger Futterbau Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –538 56 159 Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –145 47 141 Großbetriebe über 100 EGE 72 56 150 Veredlung Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –887 96 355 Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –120 96 370 Großbetriebe über 100 EGE 232 96 324 Pflanzenbau- Verbund Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –605 103 156 Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –174 86 146 Großbetriebe über 100 EGE 76 116 145 Vieh-Verbund Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –825 98 189 Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –249 35 225 Großbetriebe über 100 EGE 67 90 242 Pflanzen- und Viehverbund Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –654 66 168 Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –136 78 171 Großbetriebe über 100 EGE 68 112 152 Dresden Ackerbau Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –497 100 111 Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –22 112 78 Großbetriebe über 100 EGE 107 148 67 Milchvieh Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –583 65 236 Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –100 77 232 Großbetriebe über 100 EGE 139 101 198 Sonstiger Futterbau Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –543 56 158 Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –146 47 139 Großbetriebe über 100 EGE 71 55 149 Veredlung Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –890 95 354 Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –121 95 369 Großbetriebe über 100 EGE 231 95 323 Pflanzenbau- Verbund Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –618 101 153 Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –177 85 143 Großbetriebe über 100 EGE 74 113 142 Vieh-Verbund Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –830 96 188 Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –250 35 225 Großbetriebe über 100 EGE 66 89 241 Pflanzen- und Viehverbund Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –662 64 165 Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –138 76 169 Großbetriebe über 100 EGE 67 110 150 Leipzig Ackerbau Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –488 102 113 Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –22 115 79 Großbetriebe über 100 EGE 109 151 68 Milchvieh Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –566 68 243 Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –97 80 240 Großbetriebe über 100 EGE 144 104 205 Sonstiger Futterbau Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –540 56 158 Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –145 47 140 Großbetriebe über 100 EGE 73 56 151 Veredlung Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –889 95 354 Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –120 95 369 Großbetriebe über 100 EGE 232 95 323 Pflanzenbau- Verbund Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –613 102 154 Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –176 86 144 Großbetriebe über 100 EGE 74 114 143 Vieh-Verbund Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –823 97 190 Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –248 36 226 Großbetriebe über 100 EGE 67 91 243 Pflanzen- und Viehverbund Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –658 65 166 Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –137 78 171 Großbetriebe über 100 EGE 68 113 151 Dessau Ackerbau Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –506 99 109 Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –23 111 76 Großbetriebe über 100 EGE 104 146 65 Milchvieh Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –595 65 232 Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –102 76 228 Großbetriebe über 100 EGE 136 100 195 Sonstiger Futterbau Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –573 54 149 Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –155 44 131 Großbetriebe über 100 EGE 68 53 141 Veredlung Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –876 95 359 Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –118 95 376 Großbetriebe über 100 EGE 234 95 327 Pflanzenbau- Verbund Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –625 102 151 Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –179 85 142 Großbetriebe über 100 EGE 72 112 139 Vieh-Verbund Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –840 95 186 Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –249 35 225 Großbetriebe über 100 EGE 66 90 241 Pflanzen- und Viehverbund Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –665 63 165 Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –138 75 170 Großbetriebe über 100 EGE 67 109 150 Halle Ackerbau Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –477 105 115 Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –21 118 81 Großbetriebe über 100 EGE 112 156 70 Milchvieh Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –598 64 230 Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –102 75 226 Großbetriebe über 100 EGE 136 99 193 Sonstiger Futterbau Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –564 55 152 Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –152 45 134 Großbetriebe über 100 EGE 69 54 143 Veredlung Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –873 95 360 Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –118 95 377 Großbetriebe über 100 EGE 235 95 328 Pflanzenbau- Verbund Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –609 103 155 Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –175 86 145 Großbetriebe über 100 EGE 75 116 144 Vieh-Verbund Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –835 97 187 Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –248 35 226 Großbetriebe über 100 EGE 67 90 242 Pflanzen- und Viehverbund Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –654 64 167 Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –135 77 172 Großbetriebe über 100 EGE 68 111 152 Magdeburg Ackerbau Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –500 100 110 Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –22 112 77 Großbetriebe über 100 EGE 107 147 67 Milchvieh Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –611 62 225 Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –105 73 221 Großbetriebe über 100 EGE 132 96 189 Sonstiger Futterbau Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –572 54 150 Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –155 45 131 Großbetriebe über 100 EGE 67 52 140 Veredlung Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –876 95 359 Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –118 95 376 Großbetriebe über 100 EGE 235 95 327 Pflanzenbau- Verbund Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –622 102 152 Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –178 85 142 Großbetriebe über 100 EGE 73 112 141 Vieh-Verbund Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –844 96 185 Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –250 34 224 Großbetriebe über 100 EGE 66 89 240 Pflanzen- und Viehverbund Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –664 63 165 Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –137 74 170 Großbetriebe über 100 EGE 67 107 150 Thüringen Ackerbau Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –469 106 117 Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –21 119 82 Großbetriebe über 100 EGE 114 158 72 Milchvieh Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –587 65 235 Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –101 76 230 Großbetriebe über 100 EGE 138 100 197 Sonstiger Futterbau Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –537 56 159 Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –144 47 141 Großbetriebe über 100 EGE 72 56 151 Veredlung Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –839 99 375 Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –113 99 393 Großbetriebe über 100 EGE 245 99 342 Pflanzenbau- Verbund Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –591 105 160 Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –171 88 148 Großbetriebe über 100 EGE 77 117 148 Vieh-Verbund Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –801 101 195 Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –239 36 235 Großbetriebe über 100 EGE 69 93 252 Pflanzen- und Viehverbund Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –632 66 173 Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –131 79 179 Großbetriebe über 100 EGE 70 112 157 Stadtstaaten Ackerbau Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –487 213 113 Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –22 256 79 Großbetriebe über 100 EGE 110 307 69 Milchvieh Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –593 155 232 Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –102 192 228 Großbetriebe über 100 EGE 136 225 194 Sonstiger Futterbau Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –554 117 155 Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –150 154 136 Großbetriebe über 100 EGE 70 238 145 Veredlung Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –965 323 326 Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –131 368 340 Großbetriebe über 100 EGE 214 372 298 Pflanzenbau- Verbund Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –630 188 150 Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –180 231 141 Großbetriebe über 100 EGE 73 284 140 Vieh-Verbund Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –874 205 179 Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –266 251 211 Großbetriebe über 100 EGE 62 332 226 Pflanzen- und Viehverbund Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –691 190 159 Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –145 228 161 Großbetriebe über 100 EGE 64 283 142

(zu § 163 Abs. 4 und § 164 Abs. 2)Forstwirtschaftliche Nutzung

Anlage 15Schlussvorschriften

(Fundstelle: BGBl. I 2008, 3060; bezüglich der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) 1 2 3 4 5 6 Land Nutzungsart Ertragsklasse Reingewinn Pachtpreis Wert für das Besatzkapital Baumartengruppe EUR/ha EUR/ha EUR/ha Deutschland Baumartengruppe Buche I. Ertragsklasse und besser 78 5,40 Anlage 15a II. Ertragsklasse 51 III. Ertragsklasse und schlechter 25 Baumartengruppe Eiche I. Ertragsklasse und besser 90 5,40 Anlage 15a II. Ertragsklasse 58 III. Ertragsklasse und schlechter 17 Baumartengruppe Fichte I. Ertragsklasse und besser 105 5,40 Anlage 15a II. Ertragsklasse 75 III. Ertragsklasse und schlechter 49 Baumartengruppe Kiefer I. Ertragsklasse und besser 26 5,40 Anlage 15a II. Ertragsklasse 11 III. Ertragsklasse und schlechter 11 übrige Fläche der forstwirtschaftlichen Nutzung 11 5,40

(zu § 164 Abs. 4)Forstwirtschaftliche Nutzung

Anlage 15aSchlussvorschriften

(Fundstelle: BGBl. I 2008, 3061) 6 Werte für das Besatzkapital nach Altersklassen in €/ha Alters- klasse I. II. III. IV. V. VI. VII. VIII. IX. X. Jahre 1–20 21–40 41–60 61–80 81–100 101–120 121–140 141–160 161–180 > 180 Buche I. EKL. und besser 32,30 32,30 39,70 61,90 99,70 147,60 179,00 167,30 167,30 167,30 Buche II. EKL. 19,30 19,30 22,20 34,60 54,80 83,30 104,20 99,60 99,60 99,60 Buche III. EKL. und schlechter 6,70 6,70 7,00 12,20 21,30 33,70 45,10 44,60 44,60 44,60 Eiche I. EKL. und besser 38,30 38,50 45,90 60,90 80,20 102,50 129,30 155,40 177,70 200,40 Eiche II. EKL. 22,80 22,80 25,60 33,80 45,50 58,90 76,30 93,80 107,30 120,90 Eiche III. EKL. und schlechter 5,40 5,40 5,50 8,00 12,00 17,20 23,00 29,90 37,50 44,20 Fichte I. EKL. und besser 45,20 61,50 112,50 158,60 186,20 186,20 186,20 186,20 186,20 186,20 Fichte II. EKL. 30,70 35,90 68,30 102,60 123,80 133,60 133,60 133,60 133,60 133,60 Fichte III. EKL. und schlechter 18,40 18,90 34,90 59,20 77,70 88,40 88,40 88,40 88,40 88,40 Kiefer I. EKL. und besser 7,10 7,70 15,20 23,10 29,10 34,40 37,60 37,60 37,60 37,60 Kiefer II. EKL. 0,00 0,10 2,40 6,10 9,00 11,30 12,70 12,70 12,70 12,70 Kiefer III. EKL. und schlechter 0,00 0,00 1,10 5,20 8,80 11,20 12,70 12,70 12,70 12,70

(zu § 163 Abs. 5 und § 164 Abs. 2 und 4)Weinbauliche Nutzung

Anlage 16Schlussvorschriften

(Fundstelle: BGBl. I 2008, 3062) 1 2 3 4 5 Land Nutzungsart Reingewinn Pachtpreis Wert für das Besatzkapital Verwertungsform EUR/ha LF EUR/ha LF EUR/ha LF Deutschland Flaschenweinerzeuger –193 970 1 522 Fassweinerzeuger –759 589 588 Traubenerzeuger –1 252 859 509

(zu § 163 Abs. 6 und § 164 Abs. 2 und 4)Gärtnerische Nutzung

Anlage 17Schlussvorschriften

(Fundstelle: BGBl. I 2008, 3062) 1 2 3 4 5 6 Land Nutzungsteil Nutzungsart Reingewinn Pachtpreis Wert für das Besatzkapital EUR/ha LF EUR/ha LF EUR/ha LF Deutschland Gemüsebau Freilandflächen –1 365 657 484 Flächen unter Glas und Kunststoffen 6 098 2 414 2 750 Blumen- und Zierpflanzenbau Freilandflächen –108 1 044 1 393 Flächen unter Glas und Kunststoffen –6 640 5 516 6 895 Baumschulen 894 223 2 359 Obstbau –379 325 426

(zu § 163 Abs. 7 und § 164 Abs. 2 und 4)Sondernutzungen

Anlage 18Schlussvorschriften

(Fundstelle: BGBl. I 2008, 3062) 1 2 3 4 5 Land Nutzungen Reingewinn Pachtpreis Wert für das Besatzkapital EUR/ha LF EUR/ha LF EUR/ha LF Deutschland Hopfen –414 492 348 Spargel –1 365 657 612 Tabak –820 492 129

(zu § 169)Umrechnungsschlüssel für Tierbestände in Vieheinheiten nach dem Futterbedarf

Anlage 19Schlussvorschriften

(Fundstelle: BGBl. I 2011, 2621 - 2622) Tierart 1 Tier Alpakas 0,08 VE Damtiere Damtiere unter 1 Jahr 0,04 VE Damtiere 1 Jahr und älter 0,08 VE Geflügel Legehennen (einschließlich einer normalen Aufzucht zur Ergänzung des Bestandes) 0,02 VE Legehennen aus zugekauften Junghennen 0,0183 VE Zuchtputen, -enten, -gänse 0,04 VE Kaninchen Zucht- und Angorakaninchen 0,025 VE Lamas 0,1 VE Pferde Pferde unter 3 Jahren und Kleinpferde 0,7 VE Pferde 3 Jahre und älter 1,1 VE Rindvieh Kälber und Jungvieh unter 1 Jahr (einschließlich Mastkälber, Starterkälber und Fresser) 0,3 VE Jungvieh 1 bis 2 Jahre alt 0,7 VE Färsen (älter als 2 Jahre) 1 VE Masttiere (Mastdauer weniger als 1 Jahr) 1 VE Kühe (einschließlich Mutter- und Ammenkühe mit den dazugehörigen Saugkälbern) 1 VE Zuchtbullen, Zugochsen 1,2 VE Schafe Schafe unter 1 Jahr einschließlich Mastlämmer 0,05 VE Schafe 1 Jahr und älter 0,1 VE Schweine Zuchtschweine (einschließlich Jungzuchtschweine über etwa 90 kg) 0,33 VE Strauße Zuchttiere 14 Monate und älter 0,32 VE Jungtiere/Masttiere unter 14 Monate 0,25 VE Ziegen 0,08 VE Geflügel Jungmasthühner (bis zu 6 Durchgänge je Jahr – schwere Tiere) 0,0017 VE (mehr als 6 Durchgänge je Jahr – leichte Tiere) 0,0013 VE Junghennen 0,0017 VE Mastenten 0,0033 VE Mastenten in der Aufzuchtphase 0,0011 VE Mastenten in der Mastphase 0,0022 VE Mastputen aus selbst erzeugten Jungputen 0,0067 VE Mastputen aus zugekauften Jungputen 0,005 VE Jungputen (bis etwa 8 Wochen) 0,0017 VE Mastgänse 0,0067 VE Kaninchen Mastkaninchen 0,0025 VE Rindvieh Masttiere (Mastdauer 1 Jahr und mehr) 1 VE Schweine Leichte Ferkel (bis etwa 12 kg) 0,01 VE Ferkel (über etwa 12 bis etwa 20 kg) 0,02 VE Schwere Ferkel und leichte Läufer (über etwa 20 bis etwa 30 kg) 0,04 VE Läufer (über etwa 30 bis etwa 45 kg) 0,06 VE Schwere Läufer (über etwa 45 bis etwa 60 kg) 0,08 VE Mastschweine 0,16 VE Jungzuchtschweine bis etwa 90 kg 0,12 VE

(zu § 169 Abs. 5)Gruppen der Zweige des Tierbestands nach der Flächenabhängigkeit

Anlage 20Schlussvorschriften

(Fundstelle: BGBl. I 2008, 3065) 1. Mehr flächenabhängige Zweige des Tierbestands Pferdehaltung, Pferdezucht, Schafzucht, Schafhaltung, Rindviehzucht, Milchviehhaltung, Rindviehmast. 2. Weniger flächenabhängige Zweige des Tierbestands Schweinezucht, Schweinemast, Hühnerzucht, Entenzucht, Gänsezucht, Putenzucht, Legehennenhaltung, Junghühnermast, Entenmast, Gänsemast, Putenmast.

(zu § 185 Absatz 3 Satz 1, § 193 Absatz 4 Satz 1, § 194 Absatz 5 Satz 1 und § 195 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 7 Satz 1)Vervielfältiger

Anlage 21Schlussvorschriften

(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 387, S. 65 - 70) Restnut- zungsdauer; Restlaufzeit des Erbbaurechts bzw. des Nut- zungsrechts (in Jahren) Zinssatz 1,0 % 1,5 % 2,0 % 2,5 % 3,0 % 3,5 % 4,0 % 4,5 % 5,0 % 1 0,9901 0,9852 0,9804 0,9756 0,9709 0,9662 0,9615 0,9569 0,9524 2 1,9704 1,9559 1,9416 1,9274 1,9135 1,8997 1,8861 1,8727 1,8594 3 2,9410 2,9122 2,8839 2,8560 2,8286 2,8016 2,7751 2,7490 2,7232 4 3,9020 3,8544 3,8077 3,7620 3,7171 3,6731 3,6299 3,5875 3,5460 5 4,8534 4,7826 4,7135 4,6458 4,5797 4,5151 4,4518 4,3900 4,3295 6 5,7955 5,6972 5,6014 5,5081 5,4172 5,3286 5,2421 5,1579 5,0757 7 6,7282 6,5982 6,4720 6,3494 6,2303 6,1145 6,0021 5,8927 5,7864 8 7,6517 7,4859 7,3255 7,1701 7,0197 6,8740 6,7327 6,5959 6,4632 9 8,5660 8,3605 8,1622 7,9709 7,7861 7,6077 7,4353 7,2688 7,1078 10 9,4713 9,2222 8,9826 8,7521 8,5302 8,3166 8,1109 7,9127 7,7217 11 10,3676 10,0711 9,7868 9,5142 9,2526 9,0016 8,7605 8,5289 8,3064 12 11,2551 10,9075 10,5753 10,2578 9,9540 9,6633 9,3851 9,1186 8,8633 13 12,1337 11,7315 11,3484 10,9832 10,6350 10,3027 9,9856 9,6829 9,3936 14 13,0037 12,5434 12,1062 11,6909 11,2961 10,9205 10,5631 10,2228 9,8986 15 13,8651 13,3432 12,8493 12,3814 11,9379 11,5174 11,1184 10,7395 10,3797 16 14,7179 14,1313 13,5777 13,0550 12,5611 12,0941 11,6523 11,2340 10,8378 17 15,5623 14,9076 14,2919 13,7122 13,1661 12,6513 12,1657 11,7072 11,2741 18 16,3983 15,6726 14,9920 14,3534 13,7535 13,1897 12,6593 12,1600 11,6896 19 17,2260 16,4262 15,6785 14,9789 14,3238 13,7098 13,1339 12,5933 12,0853 20 18,0456 17,1686 16,3514 15,5892 14,8775 14,2124 13,5903 13,0079 12,4622 21 18,8570 17,9001 17,0112 16,1845 15,4150 14,6980 14,0292 13,4047 12,8212 22 19,6604 18,6208 17,6580 16,7654 15,9369 15,1671 14,4511 13,7844 13,1630 23 20,4558 19,3309 18,2922 17,3321 16,4436 15,6204 14,8568 14,1478 13,4886 24 21,2434 20,0304 18,9139 17,8850 16,9355 16,0584 15,2470 14,4955 13,7986 25 22,0232 20,7196 19,5235 18,4244 17,4131 16,4815 15,6221 14,8282 14,0939 26 22,7952 21,3986 20,1210 18,9506 17,8768 16,8904 15,9828 15,1466 14,3752 27 23,5596 22,0676 20,7069 19,4640 18,3270 17,2854 16,3296 15,4513 14,6430 28 24,3164 22,7267 21,2813 19,9649 18,7641 17,6670 16,6631 15,7429 14,8981 29 25,0658 23,3761 21,8444 20,4535 19,1885 18,0358 16,9837 16,0219 15,1411 30 25,8077 24,0158 22,3965 20,9303 19,6004 18,3920 17,2920 16,2889 15,3725 31 26,5423 24,6461 22,9377 21,3954 20,0004 18,7363 17,5885 16,5444 15,5928 32 27,2696 25,2671 23,4683 21,8492 20,3888 19,0689 17,8736 16,7889 15,8027 33 27,9897 25,8790 23,9886 22,2919 20,7658 19,3902 18,1476 17,0229 16,0025 34 28,7027 26,4817 24,4986 22,7238 21,1318 19,7007 18,4112 17,2468 16,1929 35 29,4086 27,0756 24,9986 23,1452 21,4872 20,0007 18,6646 17,4610 16,3742 36 30,1075 27,6607 25,4888 23,5563 21,8323 20,2905 18,9083 17,6660 16,5469 37 30,7995 28,2371 25,9695 23,9573 22,1672 20,5705 19,1426 17,8622 16,7113 38 31,4847 28,8051 26,4406 24,3486 22,4925 20,8411 19,3679 18,0500 16,8679 39 32,1630 29,3646 26,9026 24,7303 22,8082 21,1025 19,5845 18,2297 17,0170 40 32,8347 29,9158 27,3555 25,1028 23,1148 21,3551 19,7928 18,4016 17,1591 41 33,4997 30,4590 27,7995 25,4661 23,4124 21,5991 19,9931 18,5661 17,2944 42 34,1581 30,9941 28,2348 25,8206 23,7014 21,8349 20,1856 18,7235 17,4232 43 34,8100 31,5212 28,6616 26,1664 23,9819 22,0627 20,3708 18,8742 17,5459 44 35,4555 32,0406 29,0800 26,5038 24,2543 22,2828 20,5488 19,0184 17,6628 45 36,0945 32,5523 29,4902 26,8330 24,5187 22,4955 20,7200 19,1563 17,7741 46 36,7272 33,0565 29,8923 27,1542 24,7754 22,7009 20,8847 19,2884 17,8801 47 37,3537 33,5532 30,2866 27,4675 25,0247 22,8994 21,0429 19,4147 17,9810 48 37,9740 34,0426 30,6731 27,7732 25,2667 23,0912 21,1951 19,5356 18,0772 49 38,5881 34,5247 31,0521 28,0714 25,5017 23,2766 21,3415 19,6513 18,1687 50 39,1961 34,9997 31,4236 28,3623 25,7298 23,4556 21,4822 19,7620 18,2559 51 39,7981 35,4677 31,7878 28,6462 25,9512 23,6286 21,6175 19,8680 18,3390 52 40,3942 35,9287 32,1449 28,9231 26,1662 23,7958 21,7476 19,9693 18,4181 53 40,9844 36,3830 32,4950 29,1932 26,3750 23,9573 21,8727 20,0663 18,4934 54 41,5687 36,8305 32,8383 29,4568 26,5777 24,1133 21,9930 20,1592 18,5651 55 42,1472 37,2715 33,1748 29,7140 26,7744 24,2641 22,1086 20,2480 18,6335 56 42,7200 37,7059 33,5047 29,9649 26,9655 24,4097 22,2198 20,3330 18,6985 57 43,2871 38,1339 33,8281 30,2096 27,1509 24,5504 22,3267 20,4144 18,7605 58 43,8486 38,5555 34,1452 30,4484 27,3310 24,6864 22,4296 20,4922 18,8195 59 44,4046 38,9710 34,4561 30,6814 27,5058 24,8178 22,5284 20,5667 18,8758 60 44,9550 39,3803 34,7609 30,9087 27,6756 24,9447 22,6235 20,6380 18,9293 61 45,5000 39,7835 35,0597 31,1304 27,8404 25,0674 22,7149 20,7062 18,9803 62 46,0396 40,1808 35,3526 31,3467 28,0003 25,1859 22,8028 20,7715 19,0288 63 46,5739 40,5722 35,6398 31,5578 28,1557 25,3004 22,8873 20,8340 19,0751 64 47,1029 40,9579 35,9214 31,7637 28,3065 25,4110 22,9685 20,8938 19,1191 65 47,6266 41,3378 36,1975 31,9646 28,4529 25,5178 23,0467 20,9510 19,1611 66 48,1452 41,7121 36,4681 32,1606 28,5950 25,6211 23,1218 21,0057 19,2010 67 48,6586 42,0809 36,7334 32,3518 28,7330 25,7209 23,1940 21,0581 19,2391 68 49,1669 42,4442 36,9936 32,5383 28,8670 25,8173 23,2635 21,1082 19,2753 69 49,6702 42,8022 37,2486 32,7203 28,9971 25,9104 23,3303 21,1562 19,3098 70 50,1685 43,1549 37,4986 32,8979 29,1234 26,0004 23,3945 21,2021 19,3427 71 50,6619 43,5023 37,7437 33,0711 29,2460 26,0873 23,4563 21,2460 19,3740 72 51,1504 43,8447 37,9841 33,2401 29,3651 26,1713 23,5156 21,2881 19,4038 73 51,6341 44,1819 38,2197 33,4050 29,4807 26,2525 23,5727 21,3283 19,4322 74 52,1129 44,5142 38,4507 33,5658 29,5929 26,3309 23,6276 21,3668 19,4592 75 52,5871 44,8416 38,6771 33,7227 29,7018 26,4067 23,6804 21,4036 19,4850 76 53,0565 45,1641 38,8991 33,8758 29,8076 26,4799 23,7312 21,4389 19,5095 77 53,5213 45,4819 39,1168 34,0252 29,9103 26,5506 23,7800 21,4726 19,5329 78 53,9815 45,7950 39,3302 34,1709 30,0100 26,6190 23,8269 21,5049 19,5551 79 54,4371 46,1034 39,5394 34,3131 30,1068 26,6850 23,8720 21,5358 19,5763 80 54,8882 46,4073 39,7445 34,4518 30,2008 26,7488 23,9154 21,5653 19,5965 81 55,3349 46,7067 39,9456 34,5871 30,2920 26,8104 23,9571 21,5936 19,6157 82 55,7771 47,0017 40,1427 34,7192 30,3806 26,8700 23,9972 21,6207 19,6340 83 56,2149 47,2923 40,3360 34,8480 30,4666 26,9275 24,0358 21,6466 19,6514 84 56,6485 47,5786 40,5255 34,9736 30,5501 26,9831 24,0729 21,6714 19,6680 85 57,0777 47,8607 40,7113 35,0962 30,6312 27,0368 24,1085 21,6951 19,6838 86 57,5026 48,1386 40,8934 35,2158 30,7099 27,0887 24,1428 21,7178 19,6989 87 57,9234 48,4125 41,0720 35,3325 30,7863 27,1388 24,1758 21,7395 19,7132 88 58,3400 48,6822 41,2470 35,4463 30,8605 27,1873 24,2075 21,7603 19,7269 89 58,7525 48,9480 41,4187 35,5574 30,9325 27,2341 24,2380 21,7802 19,7399 90 59,1609 49,2099 41,5869 35,6658 31,0024 27,2793 24,2673 21,7992 19,7523 91 59,5652 49,4678 41,7519 35,7715 31,0703 27,3230 24,2955 21,8175 19,7641 92 59,9656 49,7220 41,9136 35,8746 31,1362 27,3652 24,3226 21,8349 19,7753 93 60,3620 49,9724 42,0722 35,9752 31,2002 27,4060 24,3486 21,8516 19,7860 94 60,7544 50,2191 42,2276 36,0734 31,2623 27,4454 24,3737 21,8675 19,7962 95 61,1430 50,4622 42,3800 36,1692 31,3227 27,4835 24,3978 21,8828 19,8059 96 61,5277 50,7017 42,5294 36,2626 31,3812 27,5203 24,4209 21,8974 19,8151 97 61,9086 50,9376 42,6759 36,3538 31,4381 27,5558 24,4432 21,9114 19,8239 98 62,2858 51,1701 42,8195 36,4427 31,4933 27,5902 24,4646 21,9248 19,8323 99 62,6592 51,3991 42,9603 36,5295 31,5469 27,6234 24,4852 21,9376 19,8403 100 63,0289 51,6247 43,0984 36,6141 31,5989 27,6554 24,5050 21,9499 19,8479 Restnut- zungsdauer; Restlaufzeit des Erbbaurechts bzw. des Nut- zungsrechts (in Jahren) Zinssatz 5,5 % 6,0 % 6,5 % 7,0 % 7,5 % 8,0 % 8,5 % 9,0 % 9,5 % 10 % 1 0,9479 0,9434 0,9390 0,9346 0,9302 0,9259 0,9217 0,9174 0,9132 0,9091 2 1,8463 1,8334 1,8206 1,8080 1,7956 1,7833 1,7711 1,7591 1,7473 1,7355 3 2,6979 2,6730 2,6485 2,6243 2,6005 2,5771 2,5540 2,5313 2,5089 2,4869 4 3,5052 3,4651 3,4258 3,3872 3,3493 3,3121 3,2756 3,2397 3,2045 3,1699 5 4,2703 4,2124 4,1557 4,1002 4,0459 3,9927 3,9406 3,8897 3,8397 3,7908 6 4,9955 4,9173 4,8410 4,7665 4,6938 4,6229 4,5536 4,4859 4,4198 4,3553 7 5,6830 5,5824 5,4845 5,3893 5,2966 5,2064 5,1185 5,0330 4,9496 4,8684 8 6,3346 6,2098 6,0888 5,9713 5,8573 5,7466 5,6392 5,5348 5,4334 5,3349 9 6,9522 6,8017 6,6561 6,5152 6,3789 6,2469 6,1191 5,9952 5,8753 5,7590 10 7,5376 7,3601 7,1888 7,0236 6,8641 6,7101 6,5613 6,4177 6,2788 6,1446 11 8,0925 7,8869 7,6890 7,4987 7,3154 7,1390 6,9690 6,8052 6,6473 6,4951 12 8,6185 8,3838 8,1587 7,9427 7,7353 7,5361 7,3447 7,1607 6,9838 6,8137 13 9,1171 8,8527 8,5997 8,3577 8,1258 7,9038 7,6910 7,4869 7,2912 7,1034 14 9,5896 9,2950 9,0138 8,7455 8,4892 8,2442 8,0101 7,7862 7,5719 7,3667 15 10,0376 9,7122 9,4027 9,1079 8,8271 8,5595 8,3042 8,0607 7,8282 7,6061 16 10,4622 10,1059 9,7678 9,4466 9,1415 8,8514 8,5753 8,3126 8,0623 7,8237 17 10,8646 10,4773 10,1106 9,7632 9,4340 9,1216 8,8252 8,5436 8,2760 8,0216 18 11,2461 10,8276 10,4325 10,0591 9,7060 9,3719 9,0555 8,7556 8,4713 8,2014 19 11,6077 11,1581 10,7347 10,3356 9,9591 9,6036 9,2677 8,9501 8,6496 8,3649 20 11,9504 11,4699 11,0185 10,5940 10,1945 9,8181 9,4633 9,1285 8,8124 8,5136 21 12,2752 11,7641 11,2850 10,8355 10,4135 10,0168 9,6436 9,2922 8,9611 8,6487 22 12,5832 12,0416 11,5352 11,0612 10,6172 10,2007 9,8098 9,4424 9,0969 8,7715 23 12,8750 12,3034 11,7701 11,2722 10,8067 10,3711 9,9629 9,5802 9,2209 8,8832 24 13,1517 12,5504 11,9907 11,4693 10,9830 10,5288 10,1041 9,7066 9,3341 8,9847 25 13,4139 12,7834 12,1979 11,6536 11,1469 10,6748 10,2342 9,8226 9,4376 9,0770 26 13,6625 13,0032 12,3924 11,8258 11,2995 10,8100 10,3541 9,9290 9,5320 9,1609 27 13,8981 13,2105 12,5750 11,9867 11,4414 10,9352 10,4646 10,0266 9,6183 9,2372 28 14,1214 13,4062 12,7465 12,1371 11,5734 11,0511 10,5665 10,1161 9,6971 9,3066 29 14,3331 13,5907 12,9075 12,2777 11,6962 11,1584 10,6603 10,1983 9,7690 9,3696 30 14,5337 13,7648 13,0587 12,4090 11,8104 11,2578 10,7468 10,2737 9,8347 9,4269 31 14,7239 13,9291 13,2006 12,5318 11,9166 11,3498 10,8266 10,3428 9,8947 9,4790 32 14,9042 14,0840 13,3339 12,6466 12,0155 11,4350 10,9001 10,4062 9,9495 9,5264 33 15,0751 14,2302 13,4591 12,7538 12,1074 11,5139 10,9678 10,4644 9,9996 9,5694 34 15,2370 14,3681 13,5766 12,8540 12,1929 11,5869 11,0302 10,5178 10,0453 9,6086 35 15,3906 14,4982 13,6870 12,9477 12,2725 11,6546 11,0878 10,5668 10,0870 9,6442 36 15,5361 14,6210 13,7906 13,0352 12,3465 11,7172 11,1408 10,6118 10,1251 9,6765 37 15,6740 14,7368 13,8879 13,1170 12,4154 11,7752 11,1897 10,6530 10,1599 9,7059 38 15,8047 14,8460 13,9792 13,1935 12,4794 11,8289 11,2347 10,6908 10,1917 9,7327 39 15,9287 14,9491 14,0650 13,2649 12,5390 11,8786 11,2763 10,7255 10,2207 9,7570 40 16,0461 15,0463 14,1455 13,3317 12,5944 11,9246 11,3145 10,7574 10,2472 9,7791 41 16,1575 15,1380 14,2212 13,3941 12,6460 11,9672 11,3498 10,7866 10,2715 9,7991 42 16,2630 15,2245 14,2922 13,4524 12,6939 12,0067 11,3823 10,8134 10,2936 9,8174 43 16,3630 15,3062 14,3588 13,5070 12,7385 12,0432 11,4123 10,8380 10,3138 9,8340 44 16,4579 15,3832 14,4214 13,5579 12,7800 12,0771 11,4399 10,8605 10,3322 9,8491 45 16,5477 15,4558 14,4802 13,6055 12,8186 12,1084 11,4653 10,8812 10,3490 9,8628 46 16,6329 15,5244 14,5354 13,6500 12,8545 12,1374 11,4888 10,9002 10,3644 9,8753 47 16,7137 15,5890 14,5873 13,6916 12,8879 12,1643 11,5104 10,9176 10,3785 9,8866 48 16,7902 15,6500 14,6359 13,7305 12,9190 12,1891 11,5303 10,9336 10,3913 9,8969 49 16,8628 15,7076 14,6816 13,7668 12,9479 12,2122 11,5487 10,9482 10,4030 9,9063 50 16,9315 15,7619 14,7245 13,8007 12,9748 12,2335 11,5656 10,9617 10,4137 9,9148 51 16,9967 15,8131 14,7648 13,8325 12,9998 12,2532 11,5812 10,9740 10,4235 9,9226 52 17,0585 15,8614 14,8026 13,8621 13,0231 12,2715 11,5956 10,9853 10,4324 9,9296 53 17,1170 15,9070 14,8382 13,8898 13,0447 12,2884 11,6088 10,9957 10,4405 9,9360 54 17,1726 15,9500 14,8715 13,9157 13,0649 12,3041 11,6210 11,0053 10,4480 9,9418 55 17,2252 15,9905 14,9028 13,9399 13,0836 12,3186 11,6323 11,0140 10,4548 9,9471 56 17,2750 16,0288 14,9322 13,9626 13,1010 12,3321 11,6427 11,0220 10,4610 9,9519 57 17,3223 16,0649 14,9598 13,9837 13,1172 12,3445 11,6522 11,0294 10,4667 9,9563 58 17,3671 16,0990 14,9858 14,0035 13,1323 12,3560 11,6610 11,0361 10,4718 9,9603 59 17,4096 16,1311 15,0101 14,0219 13,1463 12,3667 11,6692 11,0423 10,4766 9,9639 60 17,4499 16,1614 15,0330 14,0392 13,1594 12,3766 11,6766 11,0480 10,4809 9,9672 61 17,4880 16,1900 15,0544 14,0553 13,1715 12,3857 11,6835 11,0532 10,4848 9,9701 62 17,5242 16,2170 15,0746 14,0704 13,1828 12,3942 11,6899 11,0580 10,4884 9,9729 63 17,5585 16,2425 15,0935 14,0845 13,1933 12,4020 11,6958 11,0624 10,4917 9,9753 64 17,5910 16,2665 15,1113 14,0976 13,2031 12,4093 11,7012 11,0664 10,4947 9,9776 65 17,6218 16,2891 15,1280 14,1099 13,2122 12,4160 11,7061 11,0701 10,4975 9,9796 66 17,6510 16,3105 15,1436 14,1214 13,2206 12,4222 11,7107 11,0735 10,5000 9,9815 67 17,6786 16,3307 15,1583 14,1322 13,2285 12,4280 11,7150 11,0766 10,5022 9,9831 68 17,7049 16,3497 15,1721 14,1422 13,2358 12,4333 11,7189 11,0794 10,5043 9,9847 69 17,7297 16,3676 15,1851 14,1516 13,2426 12,4382 11,7224 11,0820 10,5062 9,9861 70 17,7533 16,3845 15,1973 14,1604 13,2489 12,4428 11,7258 11,0844 10,5080 9,9873 71 17,7756 16,4005 15,2087 14,1686 13,2548 12,4471 11,7288 11,0867 10,5096 9,9885 72 17,7968 16,4156 15,2195 14,1763 13,2603 12,4510 11,7316 11,0887 10,5110 9,9895 73 17,8169 16,4298 15,2295 14,1834 13,2654 12,4546 11,7342 11,0905 10,5124 9,9905 74 17,8359 16,4432 15,2390 14,1901 13,2701 12,4580 11,7366 11,0922 10,5136 9,9914 75 17,8539 16,4558 15,2479 14,1964 13,2745 12,4611 11,7388 11,0938 10,5147 9,9921 76 17,8710 16,4678 15,2562 14,2022 13,2786 12,4640 11,7408 11,0952 10,5157 9,9929 77 17,8872 16,4790 15,2641 14,2077 13,2825 12,4666 11,7427 11,0965 10,5166 9,9935 78 17,9026 16,4897 15,2714 14,2128 13,2860 12,4691 11,7444 11,0977 10,5174 9,9941 79 17,9172 16,4997 15,2783 14,2175 13,2893 12,4714 11,7460 11,0988 10,5182 9,9946 80 17,9310 16,5091 15,2848 14,2220 13,2924 12,4735 11,7475 11,0998 10,5189 9,9951 81 17,9440 16,5180 15,2909 14,2262 13,2952 12,4755 11,7488 11,1008 10,5196 9,9956 82 17,9564 16,5265 15,2966 14,2301 13,2979 12,4773 11,7501 11,1016 10,5201 9,9960 83 17,9682 16,5344 15,3020 14,2337 13,3004 12,4790 11,7512 11,1024 10,5207 9,9963 84 17,9793 16,5419 15,3070 14,2371 13,3027 12,4805 11,7523 11,1031 10,5212 9,9967 85 17,9899 16,5489 15,3118 14,2403 13,3048 12,4820 11,7532 11,1038 10,5216 9,9970 86 17,9999 16,5556 15,3162 14,2433 13,3068 12,4833 11,7541 11,1044 10,5220 9,9972 87 18,0094 16,5619 15,3204 14,2460 13,3087 12,4845 11,7550 11,1050 10,5224 9,9975 88 18,0184 16,5678 15,3243 14,2486 13,3104 12,4857 11,7557 11,1055 10,5227 9,9977 89 18,0269 16,5734 15,3280 14,2511 13,3120 12,4868 11,7564 11,1059 10,5230 9,9979 90 18,0350 16,5787 15,3315 14,2533 13,3135 12,4877 11,7571 11,1064 10,5233 9,9981 91 18,0426 16,5837 15,3347 14,2554 13,3149 12,4886 11,7577 11,1067 10,5236 9,9983 92 18,0499 16,5884 15,3377 14,2574 13,3161 12,4895 11,7582 11,1071 10,5238 9,9984 93 18,0567 16,5928 15,3406 14,2593 13,3173 12,4903 11,7587 11,1074 10,5240 9,9986 94 18,0633 16,5970 15,3433 14,2610 13,3185 12,4910 11,7592 11,1077 10,5242 9,9987 95 18,0694 16,6009 15,3458 14,2626 13,3195 12,4917 11,7596 11,1080 10,5244 9,9988 96 18,0753 16,6047 15,3482 14,2641 13,3205 12,4923 11,7600 11,1083 10,5246 9,9989 97 18,0809 16,6082 15,3504 14,2655 13,3214 12,4928 11,7604 11,1085 10,5247 9,9990 98 18,0861 16,6115 15,3525 14,2669 13,3222 12,4934 11,7607 11,1087 10,5249 9,9991 99 18,0911 16,6146 15,3545 14,2681 13,3230 12,4939 11,7610 11,1089 10,5250 9,9992 100 18,0958 16,6175 15,3563 14,2693 13,3237 12,4943 11,7613 11,1091 10,5251 9,9993 Berechnungsformel für die der Tabelle nicht zu entnehmenden Vervielfältiger (Barwertfaktoren für die Kapitalisierung): Vervielfältiger = q = 1 + Zinssatz, wobei Zinssatz = p = Zinsfuß n = Restnutzungsdauer / Restlaufzeit Das jeweilige Berechnungsergebnis ist kaufmännisch auf vier Nachkommastellen zu runden.

(zu § 185 Absatz 3 Satz 3, § 190 Absatz 6 Satz 1 und 2)Gesamtnutzungsdauer

Anlage 22Schlussvorschriften

(Fundstelle: BGBl. I 2015, 1846) Ein- und Zweifamilienhäuser 80 Jahre Mietwohngrundstücke, Mehrfamilienhäuser 80 Jahre Wohnungseigentum 80 Jahre Geschäftsgrundstücke, gemischt genutzte Grundstücke und sonstige bebaute Grundstücke: Gemischt genutzte Grundstücke (Wohnhäuser mit Mischnutzung) 80 Jahre Museen, Theater, Sakralbauten, Friedhofsgebäude 70 Jahre Bürogebäude/Verwaltungsgebäude 60 Jahre Banken und ähnliche Geschäftshäuser 60 Jahre Einzelgaragen/Mehrfachgaragen 60 Jahre Kindergärten (Kindertagesstätten), Allgemeinbildende und Berufsbildende Schulen, Hochschulen, Sonderschulen 50 Jahre Wohnheime/Internate, Alten-/Pflegeheime 50 Jahre Kauf-/Warenhäuser 50 Jahre Krankenhäuser, Kliniken, Tageskliniken, Ärztehäuser 40 Jahre Gemeindezentren, Saalbauten, Veranstaltungsgebäude, Vereinsheime 40 Jahre Beherbergungsstätten, Hotels, Verpflegungseinrichtungen 40 Jahre Sport-/Tennishallen, Freizeitbäder/Kur- und Heilbäder 40 Jahre Tief-,Hoch- und Nutzfahrzeuggaragen als Einzelbauwerke, Carports 40 Jahre Betriebs-/Werkstätten, Industrie-/Produktionsgebäude 40 Jahre Lager-/Versandgebäude 40 Jahre Verbrauchermärkte, Autohäuser 30 Jahre Reithallen, ehemalige landwirtschaftliche Mehrzweckhallen, Scheunen, u. Ä. 30 Jahre Teileigentum ist in Abhängigkeit von der baulichen Gestaltung den vorstehenden Gebäudearten zuzuordnen.

(zu § 187 Absatz 2 und 3)Bewirtschaftungskosten

Anlage 23Schlussvorschriften

(Fundstelle: BGBl. I 2022, 2317) I. Bewirtschaftungskosten für Wohnnutzung 1. Verwaltungskosten (Basiswerte) jährlich je Wohnung 230 Euro jährlich je Garage oder ähnlichen Einstellplatz 30 Euro 2. Instandhaltungskosten (Basiswerte) jährlich je Quadratmeter Wohnfläche 9 Euro jährlich je Garage oder ähnlichen Einstellplatz 68 Euro 3. Mietausfallwagnis jährlicher Rohertrag 2 Prozent II. Bewirtschaftungskosten für Nichtwohnnutzung 1. Verwaltungskosten jährlicher Rohertrag 3 Prozent 2. Instandhaltungskosten jährlich je Quadratmeter Nutzfläche (alle Gebäudearten der Anlage 24, Teil II., mit Ausnahme der nachfolgend genannten Gebäudearten) 100 Prozent der Instandhaltungskosten je Quadratmeter Wohnfläche gemäß Nummer I.2 jährlich je Quadratmeter Nutzfläche (Gebäudeart 13 der Anlage 24, Teil II.) 50 Prozent der Instandhaltungskosten je Quadratmeter Wohnfläche gemäß Nummer I.2 jährlich je Quadratmeter Nutzfläche (Gebäudearten 15 bis 16 und 18 der Anlage 24, Teil II.) 30 Prozent der Instandhaltungskosten je Quadratmeter Wohnfläche gemäß Nummer I.2 jährlich je Garage oder ähnlichem Einstellplatz 100 Prozent der Instandhaltungskosten je Garage oder ähnlichem Einstellplatz gemäß Nummer I.2 3. Mietausfallwagnis jährlicher Rohertrag 4 Prozent Die Anpassung der Basiswerte nach den Nummern I.1 und I.2 erfolgt jährlich mit dem Prozentsatz, um den sich der vom Statistischen Bundesamt festgestellte Verbraucherpreisindex für Deutschland für den Monat Oktober 2001 gegenüber demjenigen für den Monat Oktober des Jahres, das dem Bewertungsstichtag vorausgeht, erhöht oder verringert hat. Die Werte für die Instandhaltungskosten pro Quadratmeter sind auf eine Nachkommastelle und bei den Instandhaltungskosten pro Garage oder ähnlichem Einstellplatz sowie bei Verwaltungskosten kaufmännisch auf volle Euro zu runden.

(zu § 190 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 und Anlage 23)Regelherstellungskosten

Anlage 24Schlussvorschriften

(Fundstelle: BGBl. I 2015, 1847 – 1862) I. Begriff der Brutto-Grundfläche (BGF) 1. Die BGF ist die Summe der bezogen auf die jeweilige Gebäudeart marktüblich nutzbaren Grundflächen aller Grundrissebenen eines Bauwerks. In Anlehnung an die DIN 277-1:2005-02 sind bei den Grundflächen folgende Bereiche zu unterscheiden: Bereich a: überdeckt und allseitig in voller Höhe umschlossen, Bereich b: überdeckt, jedoch nicht allseitig in voller Höhe umschlossen, Bereich c: nicht überdeckt. Für die Anwendung der Regelherstellungskosten (RHK) sind im Rahmen der Ermittlung der BGF nur die Grundflächen der Bereiche a und b zugrunde zu legen. Balkone, auch wenn sie überdeckt sind, sind dem Bereich c zuzuordnen. Für die Ermittlung der BGF sind die äußeren Maße der Bauteile einschließlich Bekleidung, z. B. Putz und Außenschalen mehrschaliger Wandkonstruktionen, in Höhe der Bodenbelagsoberkanten anzusetzen. 2. Nicht zur BGF gehören z. B. Flächen von Spitzböden und Kriechkellern, Flächen, die ausschließlich der Wartung, Inspektion und Instandsetzung von Baukonstruktionen und technischen Anlagen dienen sowie Flächen unter konstruktiven Hohlräumen, z. B. über abgehängten Decken. II. Regelherstellungskosten (RHK) Regelherstellungskosten auf Grundlage der Normalherstellungskosten 2010 (NHK 2010) in Euro/m 2 BGF einschließlich Baunebenkosten und Umsatzsteuer für die jeweilige Gebäudeart (Kostenstand 2010) 1-3 Ein- und Zweifamilienhäuser Standardstufe Keller- und Erdgeschoss 1 2 3 4 5 Dachgeschoss ausgebaut 1.01 freistehende Einfamilienhäuser 655 725 835 1005 1260 1.011 freistehende Zweifamilienhäuser 688 761 877 1055 1323 2.01 Doppel- und Reihenendhäuser 615 685 785 945 1180 3.01 Reihenmittelhäuser 575 640 735 885 1105 Dachgeschoss nicht ausgebaut 1.02 freistehende Einfamilienhäuser 545 605 695 840 1050 1.021 freistehende Zweifamilienhäuser 1 572 635 730 882 1103 2.02 Doppel- und Reihenendhäuser 515 570 655 790 985 3.02 Reihenmittelhäuser 480 535 615 740 925 Flachdach oder flach geneigtes Dach 1.03 freistehende Einfamilienhäuser 705 785 900 1085 1360 1.031 freistehende Zweifamilienhäuser 1 740 824 945 1139 1428 2.03 Doppel- und Reihenendhäuser 665 735 845 1020 1275 3.03 Reihenmittelhäuser 620 690 795 955 1195 Standardstufe Keller-, Erd- und Obergeschoss 1 2 3 4 5 Dachgeschoss ausgebaut 1.11 freistehende Einfamilienhäuser 655 725 835 1005 1260 1.111 freistehende Zweifamilienhäuser 1 688 761 877 1055 1323 2.11 Doppel- und Reihenendhäuser 615 685 785 945 1180 3.11 Reihenmittelhäuser 575 640 735 885 1105 Dachgeschoss nicht ausgebaut 1.12 freistehende Einfamilienhäuser 570 635 730 880 1100 1.121 freistehende Zweifamilienhäuser 1 599 667 767 924 1155 2.12 Doppel- und Reihenendhäuser 535 595 685 825 1035 3.12 Reihenmittelhäuser 505 560 640 775 965 Flachdach oder flach geneigtes Dach 1.13 freistehende Einfamilienhäuser 665 740 850 1025 1285 1.131 freistehende Zweifamilienhäuser 1 698 777 893 1076 1349 2.13 Doppel- und Reihenendhäuser 625 695 800 965 1205 3.13 Reihenmittelhäuser 585 650 750 905 1130 Standardstufe Erdgeschoss, nicht unterkellert 1 2 3 4 5 Dachgeschoss ausgebaut 1.21 freistehende Einfamilienhäuser 790 875 1005 1215 1515 1.211 freistehende Zweifamilienhäuser 1 830 919 1055 1276 1591 2.21 Doppel- und Reihenendhäuser 740 825 945 1140 1425 3.21 Reihenmittelhäuser 695 770 885 1065 1335 Dachgeschoss nicht ausgebaut 1.22 freistehende Einfamilienhäuser 585 650 745 900 1125 1.221 freistehende Zweifamilienhäuser 1 614 683 782 945 1181 2.22 Doppel- und Reihenendhäuser 550 610 700 845 1055 3.22 Reihenmittelhäuser 515 570 655 790 990 Flachdach oder flach geneigtes Dach 1.23 freistehende Einfamilienhäuser 920 1025 1180 1420 1775 1.231 freistehende Zweifamilienhäuser 1 966 1076 1239 1491 1864 2.23 Doppel- und Reihenendhäuser 865 965 1105 1335 1670 3.23 Reihenmittelhäuser 810 900 1035 1250 1560 Standardstufe Erd- und Obergeschoss, nicht unterkellert 1 2 3 4 5 Dachgeschoss ausgebaut 1.31 freistehende Einfamilienhäuser 720 800 920 1105 1385 1.311 freistehende Zweifamilienhäuser 1 756 840 966 1160 1454 2.31 Doppel- und Reihenendhäuser 675 750 865 1040 1300 3.31 Reihenmittelhäuser 635 705 810 975 1215 Dachgeschoss nicht ausgebaut 1.32 freistehende Einfamilienhäuser 620 690 790 955 1190 1.321 freistehende Zweifamilienhäuser 1 651 725 830 1003 1250 2.32 Doppel- und Reihenendhäuser 580 645 745 895 1120 3.32 Reihenmittelhäuser 545 605 695 840 1050 Flachdach oder flach geneigtes Dach 1.33 freistehende Einfamilienhäuser 785 870 1000 1205 1510 1.331 freistehende Zweifamilienhäuser 1 824 914 1050 1265 1586 2.33 Doppel- und Reihenendhäuser 735 820 940 1135 1415 3.33 Reihenmittelhäuser 690 765 880 1060 1325 4 Wohnungseigentum und vergleichbares Teileigentum in Mehrfamilienhäusern (ohne Tiefgaragenplatz)/Mehrfamilienhäuser Für Wohnungseigentum in Gebäuden, die wie Ein- und Zweifamilienhäuser im Sinne des § 181 Absatz 2 des Bewertungsgesetzes gestaltet sind, werden die Regelherstellungskosten der Ein- und Zweifamilienhäuser zugrunde gelegt. Umrechnungsfaktor hinsichtlich der Brutto-Grundfläche (BGF) für Wohnungseigentum in Mehrfamilienhäusern: BGF = 1,55 x Wohnfläche Standardstufe 1 2 3 4 5 4.1 Mehrfamilienhäuser mit bis zu 6 WE 650 720 825 985 1190 4.2 Mehrfamilienhäuser mit 7 bis 20 WE 600 665 765 915 1105 4.3 Mehrfamilienhäuser mit mehr als 20 WE 590 655 755 900 1090 5-18 Gemischt genutzte Grundstücke, Geschäftsgrundstücke und sonstige bebaute Grundstücke Standardstufe 1 2 3 4 5 5.1 Gemischt genutzte Grundstücke (Wohnhäuser mit Mischnutzung) 605 675 860 1085 1375 5.2 Banken und ähnliche Geschäftshäuser mit Wohnanteil 625 695 890 1375 1720 5.3 Banken und ähnliche Geschäftshäuser ohne Wohnanteil 655 730 930 1520 1900 Standardstufe 1 2 3 4 5 6.1 Bürogebäude/Verwaltungsgebäude 735 815 1040 1685 1900 Standardstufe 1 2 3 4 5 7.1 Gemeindezentren/Vereinsheime 795 885 1130 1425 1905 7.2 Saalbauten/Veranstaltungsgebäude 955 1060 1355 1595 2085 Standardstufe 1 2 3 4 5 8.1 Kindergärten 915 1020 1300 1495 1900 8.2 Allgemeinbildende Schulen, Berufsbildende Schulen, Hochschulen 1020 1135 1450 1670 2120 8.3 Sonderschulen 1115 1240 1585 1820 2315 Standardstufe 1 2 3 4 5 9.1 Wohnheime/Internate 705 785 1000 1225 1425 9.2 Alten-/Pflegeheime 825 915 1170 1435 1665 Standardstufe 1 2 3 4 5 10.1 Krankenhäuser/Kliniken 1210 1345 1720 2080 2765 10.2 Tageskliniken/Ärztehäuser 1115 1240 1585 1945 2255 Standardstufe 1 2 3 4 5 11.1 Beherbergungsstätten/Hotels/Verpflegungseinrichtungen 975 1085 1385 1805 2595 Standardstufe 1 2 3 4 5 12.1 Sporthallen (Einfeldhallen) 930 1035 1320 1670 1955 12.2 Sporthallen (Dreifeldhallen/Mehrzweckhallen) 1050 1165 1490 1775 2070 12.3 Tennishallen 710 790 1010 1190 1555 12.4 Freizeitbäder/Kur- und Heilbäder 1725 1920 2450 2985 3840 Standardstufe 1 2 3 4 5 13.1 Verbrauchermärkte 510 565 720 870 1020 13.2 Kauf-/Warenhäuser 930 1035 1320 1585 1850 13.3 Autohäuser ohne Werkstatt 665 735 940 1240 1480 Standardstufe 1 2 3 4 5 14.1 Einzelgaragen/Mehrfachgaragen 245 485 780 14.2 Hochgaragen 480 655 780 14.3 Tiefgaragen 4 560 715 850 14.4 Nutzfahrzeuggaragen 530 680 810 14.5 Carports 190 Standardstufe 1 2 3 4 5 15.1 Betriebs-/Werkstätten, eingeschossig 685 760 970 1165 1430 15.2 Betriebs-/Werkstätten, mehrgeschossig ohne Hallenanteil 640 715 910 1090 1340 15.3 Betriebs-/Werkstätten, mehrgeschossig, hoher Hallenanteil 435 485 620 860 1070 15.4 Industrielle Produktionsgebäude, Massivbauweise 670 745 950 1155 1440 15.5 Industrielle Produktionsgebäude, überwiegend Skelettbauweise 495 550 700 965 1260 Standardstufe 1 2 3 4 5 16.1 Lagergebäude ohne Mischnutzung, Kaltlager 245 275 350 490 640 16.2 Lagergebäude mit bis zu 25 % Mischnutzung 390 430 550 690 880 16.3 Lagergebäude mit mehr als 25 % Mischnutzung 5 625 695 890 1095 1340 Standardstufe 1 2 3 4 5 17.1 Museen 1325 1475 1880 2295 2670 17.2 Theater 1460 1620 2070 2625 3680 17.3 Sakralbauten 1185 1315 1510 2060 2335 17.4 Friedhofsgebäude 1035 1150 1320 1490 1720 Standardstufe 1 2 3 4 5 18.1 Reithallen 235 260 310 18.2 ehemalige landwirtschaftliche Mehrzweckhallen, Scheunen, u. Ä. 245 270 350 19 Teileigentum Teileigentum ist in Abhängigkeit von der baulichen Gestaltung den vorstehenden Gebäudearten zuzuordnen. 20 Auffangklausel Regelherstellungskosten für nicht aufgeführte Gebäudearten sind aus den Regelherstellungskosten vergleichbarer Gebäudearten abzuleiten. III. Beschreibung der Gebäudestandards Die Beschreibung der Gebäudestandards ist beispielhaft und dient der Orientierung. Sie kann nicht alle in der Praxis auftretenden Standardmerkmale aufführen. Es müssen nicht alle aufgeführten Merkmale zutreffen. Die in der Tabelle angegebenen Jahreszahlen beziehen sich auf die im jeweiligen Zeitraum gültigen Wärmeschutzanforderungen; in Bezug auf das konkrete Bewertungsobjekt ist zu prüfen, ob von diesen Wärmeschutzanforderungen abgewichen wird. Die Beschreibung der Gebäudestandards basiert auf dem Bezugsjahr der Normalherstellungskosten (2010). 1-5.1 ➀ 1.01-3.33 Ein- und Zweifamilienhäuser ➁ 4.1-5.1 Wohnungseigentum und vergleichbares Teileigentum in Mehrfamilienhäusern (ohne Tiefgaragenplatz)/Mehrfamilienhäuser sowie gemischt genutzte Grundstücke (Wohnhäuser mit Mischnutzung) Standardstufe Wägungsanteil 1 2 3 4 5 nicht zeitgemäß zeitgemäß einfachst einfach Basis gehoben aufwendig Außenwände Holzfachwerk, Ziegelmauerwerk; Fugenglattstrich, Putz, Verkleidung mit Faserzementplatten, Bitumenschindeln oder einfachen Kunststoffplatten; kein oder deutlich nicht zeitgemäßer Wärmeschutz (vor ca. 1980) ein-/zweischaliges Mauerwerk, z. B. Gitterziegel oder Hohlblocksteine; verputzt und gestrichen oder Holzverkleidung; nicht zeitgemäßer Wärmeschutz (vor ca. 1995) ein-/zweischaliges Mauerwerk, z. B. aus Leichtziegeln, Kalksandsteinen, Gasbetonsteinen; Edelputz; Wärmedämmverbundsystem oder Wärmedämmputz (nach ca. 1995) Verblendmauerwerk, zweischalig, hinterlüftet, Vorhangfassade (z. B. Naturschiefer); Wärmedämmung (nach ca. 2005) aufwendig gestaltete Fassaden mit konstruktiver Gliederung (Säulenstellungen, Erker etc.), Sichtbeton-Fertigteile, Natursteinfassade, Elemente aus Kupfer-/ Eloxalblech, mehrgeschossige Glasfassaden; hochwertigste Dämmung (z. B. Passivhausstandard) 23 Dach Dachpappe, Faserzementplatten/Wellplatten; keine bis geringe Dachdämmung einfache Betondachsteine oder Tondachziegel, Bitumenschindeln; nicht zeitgemäße Dachdämmung (vor ca. 1995) Faserzement-Schindeln, beschichtete Betondachsteine und Tondachziegel, Folienabdichtung; Dachdämmung (nach ca. 1995); Rinnen und Fallrohre aus Zinkblech; glasierte Tondachziegel, Flachdachausbildung tlw. als Dachterrassen; Konstruktion in Brettschichtholz, schweres Massivflachdach; besondere Dachformen, z. B. Mansarden-, Walmdach; Aufsparrendämmung, überdurchschnittliche Dämmung (nach ca. 2005) hochwertige Eindeckung, z. B. aus Schiefer oder Kupfer, Dachbegrünung, befahrbares Flachdach; hochwertigste Dämmung (z. B. Passivhausstandard); Rinnen und Fallrohre aus Kupfer ➀ aufwendig gegliederte Dachlandschaft, sichtbare Bogendach-konstruktionen 15 Fenster und Außentüren Einfachverglasung; einfache Holztüren Zweifachverglasung (vor ca. 1995); Haustür mit nicht zeitgemäßem Wärmeschutz (vor ca. 1995) Zweifachverglasung (nach ca. 1995), Rollläden (manuell); Haustür mit zeitgemäßem Wärmeschutz (nach ca. 1995) Dreifachverglasung, Sonnenschutzglas, aufwendigere Rahmen, Rollläden (elektr.); höherwertige Türanlage z. B. mit Seitenteil, besonderer Einbruchschutz große, feststehende Fensterflächen, Spezialverglasung (Schall- und Sonnenschutz); Außentüren in hochwertigen Materialien 11 Innenwände und -türen Fachwerkwände, einfache Putze/Lehmputze, einfache Kalkanstriche; Füllungstüren, gestrichen, mit einfachen Beschlägen ohne Dichtungen massive tragende Innenwände, nicht tragende Wände in Leichtbauweise (z. B. Holzständerwände mit Gipskarton), Gipsdielen; leichte Türen, Stahlzargen nicht tragende Innenwände in massiver Ausführung bzw. mit Dämmmaterial gefüllte Ständerkonstruktionen; schwere Türen ➀ Holzzargen Sichtmauerwerk; Massivholztüren, Schiebetürelemente, Glastüren, strukturierte Türblätter ➀ Wandvertäfelungen (Holzpaneele) gestaltete Wandabläufe (z. B. Pfeilervorlagen, abgesetzte oder geschwungene Wandpartien); Brandschutzverkleidung; raumhohe aufwendige Türelemente ➀ Vertäfelungen (Edelholz, Metall), Akustikputz 11 Deckenkonstruktion und Treppen Holzbalkendecken ohne Füllung, Spalierputz; Weichholztreppen in einfacher Art und Ausführung; kein Trittschallschutz ➀ Weichholztreppen in einfacher Art und Ausführung; kein Trittschallschutz Holzbalkendecken mit Füllung, Kappendecken; Stahl- oder Hartholztreppen in einfacher Art und Ausführung ➀ Stahl- oder Hartholztreppen in einfacher Art und Ausführung ➀ Beton- und Holzbalkendecken mit Tritt- und Luftschallschutz (z. B. schwimmender Estrich); geradläufige Treppen aus Stahlbeton oder Stahl, Harfentreppe, Trittschallschutz ➁ Betondecken mit Tritt- und Luftschallschutz (z. B. schwimmender Estrich); einfacher Putz ➀ Decken mit größerer Spannweite, Deckenverkleidung (Holzpaneele/Kassetten); gewendelte Treppen aus Stahlbeton oder Stahl, Hartholztreppenanlage in besserer Art und Ausführung ➁ zusätzlich Deckenverkleidung Deckenvertäfelungen (Edelholz, Metall) ➀ Decken mit großen Spannweiten, gegliedert; breite Stahlbeton-, Metall- oder Hartholztreppenanlage mit hochwertigem Geländer 11 Fußböden ohne Belag Linoleum-, Teppich-, Laminat- und PVC-Böden einfacher Art und Ausführung Linoleum-, Teppich-, Laminat- und PVC-Böden besserer Art und Ausführung, Fliesen, Kunststeinplatten Natursteinplatten, Fertigparkett, hochwertige Fliesen, Terrazzobelag, hochwertige Massivholzböden auf gedämmter Unterkonstruktion hochwertiges Parkett, hochwertige Natursteinplatten, hochwertige Edelholzböden auf gedämmter Unterkonstruktion 5 Sanitäreinrichtungen einfaches Bad mit Stand-WC; Installation auf Putz; Ölfarbenanstrich, einfache PVC-Bodenbeläge 1 Bad mit WC, Dusche oder Badewanne; einfache Wand- und Bodenfliesen, teilweise gefliest Wand- und Bodenfliesen, raumhoch gefliest; Dusche und Badewanne ➀ 1 Bad mit WC, Gäste-WC ➁ 1 Bad mit WC je Wohneinheit 1–2 Bäder ( ➁ je Wohneinheit) mit tlw. zwei Waschbecken, tlw. Bidet/Urinal, Gäste-WC, bodengleiche Dusche; Wand- und Bodenfliesen; jeweils in gehobener Qualität hochwertige Wand- und Bodenplatten (oberflächenstrukturiert, Einzel- und Flächendekors) ➀ mehrere großzügige, hochwertige Bäder, Gäste-WC; ➁ 2 und mehr Bäder je Wohneinheit 9 Heizung Einzelöfen, Schwerkraftheizung Fern- oder Zentralheizung, einfache Warmluftheizung, einzelne Gasaußenwandthermen, Nachtstromspeicher-, Fußbodenheizung (vor ca. 1995) elektronisch gesteuerte Fern- oder Zentralheizung, Niedertemperatur- oder Brennwertkessel Fußbodenheizung, Solarkollektoren für Warmwassererzeugung ➀ zusätzlicher Kaminanschluss Solarkollektoren für Warmwassererzeugung und Heizung, Blockheizkraftwerk, Wärmepumpe, Hybrid-Systeme ➀ aufwendige zusätzliche Kaminanlage 9 Sonstige technische Ausstattung sehr wenige Steckdosen, Schalter und Sicherungen, kein Fehlerstromschutzschalter (FI-Schalter), Leitungen teilweise auf Putz wenige Steckdosen, Schalter und Sicherungen zeitgemäße Anzahl an Steckdosen und Lichtauslässen, Zählerschrank (ab ca. 1985) mit Unterverteilung und Kippsicherungen zahlreiche Steckdosen und Lichtauslässe, hochwertige Abdeckungen, dezentrale Lüftung mit Wärmetauscher, mehrere LAN- und Fernsehanschlüsse ➁ Personenaufzugsanlagen Video- und zentrale Alarmanlage, zentrale Lüftung mit Wärmetauscher, Klimaanlage, Bussystem ➁ aufwendige Personenaufzugsanlagen 6 5.2-17.4 ➂ 5.2-6.1 Banken und ähnliche Geschäftshäuser, Bürogebäude/Verwaltungsgebäude ➃ 7.1-8.3 Gemeindezentren/Vereinsheime, Saalbauten/Veranstaltungsgebäude, Kindergärten, Schulen ➄ 9.1-11.1 Wohnheime, Alten-/Pflegeheime, Krankenhäuser, Tageskliniken, Beherbergungsstätten, Hotels, Verpflegungseinrichtungen ➅ 12.1-12.4 Sporthallen, Tennishallen, Freizeitbäder/Kur- und Heilbäder ➆ 13.1-13.3 Verbrauchermärkte, Kauf-/Warenhäuser, Autohäuser ➇ 15.1-16.3 Betriebs-/Werkstätten, Produktionsgebäude, Lagergebäude ➈ 17.1-17.4 Museen, Theater, Sakralbauten, Friedhofsgebäude Standardstufe 1 2 3 4 5 nicht zeitgemäß zeitgemäß einfachst einfach Basis gehoben aufwendig Außenwände Mauerwerk mit Putz oder mit Fugenglattstrich und Anstrich; einfache Wände, Holz-, Blech-, Faserzementbekleidung, Bitumenschindeln oder einfache Kunststoffplatten; kein oder deutlich nicht zeitgemäßer Wärmeschutz (vor ca. 1980) ein-/zweischaliges Mauerwerk, z. B. Gitterziegel oder Hohlblocksteine; verputzt und gestrichen oder Holzverkleidung; einfache Metall-Sandwichelemente; nicht zeitgemäßer Wärmeschutz (vor ca. 1995) Wärmedämmverbundsystem oder Wärmedämmputz (nach ca. 1995); ein-/zweischalige Konstruktion, z. B. Mauerwerk aus Leichtziegeln, Kalksandsteinen, Gasbetonsteinen; Edelputz; gedämmte Metall-Sandwichelemente Verblendmauerwerk, zweischalig, hinterlüftet, Vorhangfassade (z. B. Naturschiefer); Wärmedämmung (nach ca. 2005) Sichtbeton-Fertigteile, Natursteinfassade, Elemente aus Kupfer-/Eloxalblech, mehrgeschossige Glasfassaden; stark überdurchschnittliche Dämmung ➂ ➃ ➄ ➅ ➆ aufwendig gestaltete Fassaden mit konstruktiver Gliederung (Säulenstellungen, Erker etc.) ➂ Vorhangfassade aus Glas Konstruktion ➇ Holzkonstruktion in nicht zeitgemäßer statischer Ausführung Mauerwerk, Stahl- oder Stahlbetonkonstruktion in nicht zeitgemäßer statischer Ausführung Stahl- und Betonfertigteile überwiegend Betonfertigteile; große stützenfreie Spannweiten; hohe Deckenhöhen; hohe Belastbarkeit der Decken und Böden größere stützenfreie Spannweiten; hohe Deckenhöhen; höhere Belastbarkeit der Decken und Böden Dach Dachpappe, Faserzementplatten/Wellplatten, Blecheindeckung; kein Unterdach; keine bis geringe Dachdämmung einfache Betondachsteine oder Tondachziegel, Bitumenschindeln; nicht zeitgemäße Dachdämmung (vor ca. 1995) Faserzement-Schindeln, beschichtete Betondachsteine und Tondachziegel, Folienabdichtung; Dachdämmung (nach ca. 1995); Rinnen und Fallrohre aus Zinkblech besondere Dachformen; überdurchschnittliche Dämmung (nach ca. 2005) ➂ ➃ ➄ ➅ ➆ glasierte Tondachziegel ➂ ➇ schweres Massivflachdach ➈ Biberschwänze hochwertige Eindeckung z. B. aus Schiefer oder Kupfer; Dachbegrünung; aufwendig gegliederte Dachlandschaft ➂ ➃ ➄ befahrbares Flachdach ➂ ➃ stark überdurchschnittliche Dämmung ➄ ➅ ➆ ➇ hochwertigste Dämmung Fenster- und Außentüren Einfachverglasung; einfache Holztüren Isolierverglasung, Zweifachverglasung (vor ca. 1995); Eingangstüren mit nicht zeitgemäßem Wärmeschutz (vor ca. 1995) Zweifachverglasung (nach ca. 1995) ➄ nur Wohnheime, Altenheime, Pflegeheime, Krankenhäuser und Tageskliniken: Automatik- Eingangstüren ➈ kunstvoll gestaltetes farbiges Fensterglas, Ornamentglas Dreifachverglasung, Sonnenschutzglas, aufwendigere Rahmen ➂ ➃ ➅ ➆ ➇ höherwertige Türanlagen ➄ nur Beherbergungsstätten und Verpflegungseinrichtungen: Automatik-Eingangstüren ➈ besonders große kunstvoll gestaltete farbige Fensterflächen große, feststehende Fensterflächen, Spezialverglasung (Schall- und Sonnenschutz) ➂ ➃ ➆ ➇ Außentüren in hochwertigen Materialien ➂ Automatiktüren ➅ Automatik-Eingangstüren ➈ Bleiverglasung mit Schutzglas, farbige Maßfenster Innenwände und -türen Fachwerkwände, einfache Putze/Lehmputze, einfache Kalkanstriche; Füllungstüren, gestrichen, mit einfachen Beschlägen ohne Dichtungen massive tragende Innenwände, nicht tragende Wände in Leichtbauweise (z. B. Holzständerwände mit Gipskarton), Gipsdielen; leichte Türen, Kunststoff-/ Holztürblätter, Stahlzargen ➃ ➄ ➅ ➆ nicht tragende Innenwände in massiver Ausführung bzw. mit Dämmmaterial gefüllte Ständerkonstruktionen ➄ ➅ ➆ schwere Türen ➂ nicht tragende Innenwände in massiver Ausführung; schwere Türen ➃ schwere und große Türen ➄ nur Wohnheime, Altenheime, Pflegeheime, Krankenhäuser und Tageskliniken: Automatik-Flurzwischentüren; rollstuhlgerechte Bedienung ➇ Anstrich ➂ ➃ ➄ ➅ ➆ Sichtmauerwerk ➂ ➃ Massivholztüren, Schiebetürelemente, Glastüren ➂ Innenwände für flexible Raumkonzepte (größere statische Spannweiten der Decken) ➄ nur Beherbergungsstätten und Verpflegungseinrichtungen: Automatik-Flurzwischentüren; rollstuhlgerechte Bedienung ➅ rollstuhlgerechte Bedienung ➇ tlw. gefliest, Sichtmauerwerk; Schiebetürelemente, Glastüren ➈ schmiedeeiserne Türen ➂ ➃ ➄ ➅ ➆ gestaltete Wandabläufe (z. B. Pfeilervorlagen, abgesetzte oder geschwungene Wandpartien) ➃ Vertäfelungen (Edelholz, Metall), Akustikputz ➂ Wände aus großformatigen Glaselementen, Akustikputz, tlw. Automatiktüren, rollstuhlgerechte Bedienung ➃ raumhohe aufwendige Türelemente; tlw. Automatiktüren, rollstuhlgerechte Bedienung ➄ ➅ ➆ Akustikputz, raumhohe aufwendige Türelemente ➆ rollstuhlgerechte Bedienung, Automatiktüren ➇ überwiegend gefliest; Sichtmauerwerk; gestaltete Wandabläufe Deckenkonstruktion und Treppen (nicht bei ⑧ ) Weichholztreppen in einfacher Art und Ausführung; kein Trittschallschutz ➂ ➃ ➄ Holzbalkendecken ohne Füllung, Spalierputz Stahl- oder Hartholztreppen in einfacher Art und Ausführung ➂ ➃ ➄ ➆ ➈ Holzbalkendecken mit Füllung, Kappendecken ➂ ➃ ➄ ➆ Betondecken mit Tritt- und Luftschallschutz; einfacher Putz ➂ ➃ abgehängte Decken ➄ ➆ Deckenverkleidung ➅ Betondecke ➂ höherwertige abgehängte Decken ➃ ➄ ➅ ➆ Decken mit großen Spannweiten ➃ Deckenverkleidung hochwertige breite Stahlbeton-/Metalltreppenanlage mit hochwertigem Geländer ➂ ➆ Deckenvertäfelungen (Edelholz, Metall) ➃ ➄ ➅ ➆ Decken mit größeren Spannweiten Fußböden ohne Belag Linoleum-, Teppich-, Laminat- und PVC-Böden einfacher Art und Ausführung ➈ Holzdielen ➂ ➃ ➄ ➆ Fliesen, Kunststeinplatten ➂ ➃ Linoleum- oder Teppich-Böden besserer Art und Ausführung ➄ ➆ Linoleum- oder PVC- Böden besserer Art und Ausführung ➅ nur Sporthallen: Beton, Asphaltbeton, Estrich oder Gussasphalt auf Beton; Teppichbelag, PVC; nur Freizeitbäder/Heilbäder: Fliesenbelag ➇ Beton ➈ Betonwerkstein, Sandstein ➂ ➄ ➆ Natursteinplatten, hochwertige Fliesen, Terrazzobelag, hochwertige Massivholzböden auf gedämmter Unterkonstruktion ➂ ➆ Fertigparkett ➅ nur Sporthallen: hochwertigere flächenstatische Fußbodenkonstruktion, Spezialteppich mit Gummigranulatauflage; hochwertigerer Schwingboden ➇ Estrich, Gussasphalt ➂ ➃ ➄ ➆ hochwertiges Parkett, hochwertige Natursteinplatten, hochwertige Edelholzböden auf gedämmter Unterkonstruktion ➅ nur Sporthallen: hochwertigste flächenstatische Fußbodenkonstruktion, Spezialteppich mit Gummigranulatauflage; hochwertigster Schwingboden; nur Freizeitbäder/Heilbäder: hochwertiger Fliesenbelag und Natursteinboden ➇ beschichteter Beton oder Estrichboden; Betonwerkstein, Verbundpflaster ➈ Marmor, Granit Sanitäreinrichtungen einfache Toilettenanlagen (Stand-WC); Installation auf Putz; Ölfarbenanstrich, einfache PVC-Bodenbeläge, WC und Bäderanlage geschossweise Toilettenanlagen in einfacher Qualität; Installation unter Putz; WCs und Duschräume je Geschoss; einfache Wand- und Bodenfliesen, tlw. gefliest Sanitäreinrichtung in Standard-Ausführung ➂ ➃ ausreichende Anzahl von Toilettenräumen ➄ mehrere WCs und Duschbäder je Geschoss; Waschbecken im Raum ➅ wenige Toilettenräume und Duschräume bzw. Waschräume Sanitäreinrichtung in besserer Qualität ➂ ➃ höhere Anzahl Toilettenräume ➄ je Raum ein Duschbad mit WC nur Wohnheime, Altenheime, Pflegeheime, Krankenhäuser und Tageskliniken: behindertengerecht Sanitäreinrichtung in gehobener Qualität ➂ ➃ großzügige Toilettenanlagen jeweils mit Sanitäreinrichtung in gehobener Qualität ➄ je Raum ein Duschbad mit WC in guter Ausstattung; nur Wohnheime, Altenheime, Pflegeheime, Krankenhäuser ➆ ➇ wenige Toilettenräume ➅ ausreichende Anzahl von Toilettenräumen und Duschräumen ➆ ➇ ausreichende Anzahl von Toilettenräumen und Tageskliniken: behindertengerecht ➅ großzügige Toilettenanlagen und Duschräume mit Sanitäreinrichtung in gehobener Qualität ➆ großzügige Toilettenanlagen mit Sanitäreinrichtung in gehobener Qualität ➇ großzügige Toilettenanlagen Heizung Einzelöfen, Schwerkraftheizung, dezentrale Warmwasserversorgung ➈ Elektroheizung im Gestühl Zentralheizung mit Radiatoren (Schwerkraftheizung); einfache Warmluftheizung, mehrere Ausblasöffnungen; Lufterhitzer mit Wärmetauscher mit zentraler Kesselanlage, Fußbodenheizung (vor ca. 1995) ➈ einfache Warmluftheizung, eine Ausblasöffnung elektronisch gesteuerte Fern- oder Zentralheizung, Niedertemperatur- oder Brennwertkessel Solarkollektoren für Warmwassererzeugung ➂ ➃ ➅ ➆ ➇ Fußbodenheizung ➇ zusätzlicher Kaminanschluss Solarkollektoren für Warmwassererzeugung und Heizung, Blockheizkraftwerk, Wärmepumpe, Hybrid- Systeme ➂ ➃ ➄ ➆ Klimaanlage ➇ Kaminanlage Sonstige technische Ausstattung sehr wenige Steckdosen, Schalter und Sicherungen, kein Fehlerstromschutzschalter (FI-Schalter), Leitungen auf Putz, einfache Leuchten wenige Steckdosen, Schalter und Sicherungen, Installation unter Putz ➂ ➃ ➆ zeitgemäße Anzahl an Steckdosen und Lichtauslässen, Zählerschrank (ab ca. 1985) mit Unterverteilung und Kippsicherungen; Kabelkanäle; Blitzschutz ➄ ➅ ➇ zeitgemäße Anzahl an Steckdosen und Lichtauslässen; Blitzschutz ➄ ➆ Personenaufzugsanlagen ➇ Teeküchen zahlreiche Steckdosen und Lichtauslässe, hochwertige Abdeckungen ➂ ➃ ➄ ➆ ➇ dezentrale Lüftung mit Wärmetauscher ➅ Lüftung mit Wärmetauscher ➂ ➄ mehrere LAN- und Fernsehanschlüsse ➂ ➃ ➆ hochwertige Beleuchtung; Doppelboden mit Bodentanks zur Verkabelung; ausreichende Anzahl von LAN-Anschlüssen Video- und zentrale Alarmanlage, Klimaanlage, Bussystem ➂ ➃ ➄ ➆ ➇ zentrale Lüftung mit Wärmetauscher ➆ Doppelboden mit Bodentanks zur Verkabelung ➂ aufwendige Personenaufzugsanlagen ➄ ➆ ➇ aufwendige Aufzugsanlagen ➇ Küchen, Kantinen ➂ Messverfahren von Verbrauch, Regelung von Raumtemperatur und Raumfeuchte ➂ ➃ ➆ Sonnenschutzsteuerung ➂ ➃ elektronische Zugangskontrolle; Personenaufzugsanlagen ➃ ➆ Messverfahren von Raumtemperatur, Raumfeuchte, Verbrauch, Einzelraumregelung ➇ Kabelkanäle; kleinere Einbauküchen mit Kochgelegenheit, Aufenthaltsräume; Aufzugsanlagen 14.2-14.4 14.2-14.4 Hoch-,Tief- und Nutzfahrzeuggaragen Standardstufe 1-3 4 5 Basis gehoben aufwendig Außenwände offene Konstruktion Einschalige Konstruktion aufwendig gestaltete Fassaden mit konstruktiver Gliederung (Säulenstellungen, Erker etc.) Konstruktion Stahl- und Betonfertigteile überwiegend Betonfertigteile; große stützenfreie Spannweiten größere stützenfreie Spannweiten Dach Flachdach, Folienabdichtung Flachdachausbildung; Wärmedämmung befahrbares Flachdach (Parkdeck) Fenster und Außentüren einfache Metallgitter begrünte Metallgitter, Glasbausteine Außentüren in hochwertigen Materialien Fußböden Beton Estrich, Gussasphalt beschichteter Beton oder Estrichboden Sonstige technische Ausstattung Strom- und Wasseranschluss; Löschwasseranlage; Treppenhaus; Brandmelder Sprinkleranlage; Rufanlagen; Rauch- und Wärmeabzugsanlagen; mechanische Be- und Entlüftungsanlagen; Parksysteme für zwei PKWs übereinander; Personenaufzugsanlagen Video- und zentrale Alarmanlage; Beschallung; Parksysteme für drei oder mehr PKWs übereinander; aufwendigere Aufzugsanlagen 18.1-18.2 ➉ 18.1 Reithallen ➀ ➀ 18.2 Ehemalige landwirtschaftliche Mehrzweckhallen, Scheunen u. Ä. Standardstufe 1-3 4 5 Basis gehoben aufwendig Außenwände Holzfachwerkwand; Holzstützen, Vollholz; Brettschalung oder Profilblech auf Holz-Unterkonstruktion Kalksandstein- oder Ziegel-Mauerwerk; Metallstützen, Profil; Holz-Blockbohlen zwischen Stützen, Wärmedämmverbundsystem, Putz Betonwand, Fertigteile, mehrschichtig; Stahlbetonstützen, Fertigteil; Kalksandstein-Vormauerung oder Klinkerverblendung mit Dämmung Dach Holzkonstruktionen, Nagelbrettbinder; Bitumenwellplatten, Profilblech Stahlrahmen mit Holzpfetten; Faserzementwellplatten; Hartschaumplatten Brettschichtholzbinder; Betondachsteine oder Dachziegel; Dämmung mit Profilholz oder Paneelen Fenster und Außentüren bzw. -tore Lichtplatten aus Kunststoff ➉ Holz-Brettertüren ➀ ➀ Holztore Kunststofffenster ➉ Windnetze aus Kunststoff, Jalousien mit Motorantrieb ➀ ➀ Metall-Sektionaltore Türen und Tore mehrschichtig mit Wärmedämmung, Holzfenster, hoher Fensteranteil Innenwände keine tragende bzw. nicht tragende Innenwände aus Holz; Anstrich tragende bzw. nicht tragende Innenwände als Mauerwerk; Sperrholz, Gipskarton, Fliesen Decken-konstruk- tionen keine Holzkonstruktionen über Nebenräumen; Hartschaumplatten Stahlbetonplatte über Nebenräumen; Dämmung mit Profilholz oder Paneelen Fußböden ➉ Tragschicht: Schotter, Trennschicht: Vlies, Tretschicht: Sand ➀ ➀ Beton-Verbundsteinpflaster ➉ zusätzlich/alternativ: Tragschicht: Schotter, Trennschicht: Kunststoffgewebe, Tretschicht: Sand und Holzspäne ➀ ➀ zusätzlich/alternativ: Stahlbetonplatte ➉ Estrich auf Dämmung, Fliesen oder Linoleum in Nebenräumen; zusätzlich/alternativ: Tragschicht: Schotter, Trennschicht: Kunststoffplatten, Tretschicht: Sand und Textilflocken, Betonplatte im Bereich der Nebenräume ➀ ➀ zusätzlich/alternativ: Oberfläche maschinell geglättet, Anstrich baukonstruktive Einbauten ➉ ➉ Reithallenbande aus Nadelholz zur Abgrenzung der Reitfläche ➉ zusätzlich/alternativ: Vollholztafeln fest eingebaut ➉ zusätzlich/alternativ: Vollholztafeln, Fertigteile zum Versetzen Abwasser-, Wasser-, Gasanlagen Regenwasserableitung zusätzlich/alternativ: Abwasserleitungen, Sanitärobjekte (einfache Qualität) zusätzlich/alternativ: Sanitärobjekte (gehobene Qualität), Gasanschluss Wärme- versorgungs- anlagen keine Raumheizflächen in Nebenräumen, Anschluss an Heizsystem zusätzlich/alternativ: Heizkessel luft- technische Anlagen keine Firstentlüftung Be- und Entlüftungsanlage Starkstrom- Anlage Leitungen, Schalter, Dosen, Langfeldleuchten zusätzlich/alternativ: Sicherungen und Verteilerschrank zusätzlich/alternativ: Metall-Dampfleuchten nutzungs- spezifische Anlagen keine ➉ Reitbodenbewässerung (einfache Ausführung) ➀ ➀ Schüttwände aus Holz zwischen Stahlstützen, Trocknungsanlage für Getreide ➉ Reitbodenbewässerung (komfortable Ausführung) ➀ ➀ Schüttwände aus Beton-Fertigteilen

(zu § 191 Satz 2)

Anlage 25Schlussvorschriften

(Fundstelle: BGBl. I 2022, 2317 - 2318) Wertzahlen für Ein- und Zweifamilienhäuser nach § 181 Absatz 1 Nummer 1 und Wohnungseigentum nach § 181 Absatz 1 Nummer 3 Vorläufiger Sachwert § 189 Absatz 3 Bodenrichtwert oder abgeleiteter Bodenwert in EUR/m 2 nach § 179 Satz 4 30 EUR/m 2 60 EUR/m 2 120 EUR/m 2 180 EUR/m 2 50 000 EUR 1,4 1,5 1,6 1,7 100 000 EUR 1,2 1,3 1,4 1,4 150 000 EUR 1,0 1,1 1,3 1,3 200 000 EUR 0,9 1,0 1,2 1,2 300 000 EUR 0,9 1,0 1,1 1,1 400 000 EUR 0,8 0,9 1,0 1,1 500 000 EUR 0,8 0,9 1,0 1,0 Vorläufiger Sachwert § 189 Absatz 3 Bodenrichtwert oder abgeleiteter Bodenwert in EUR/m 2 nach § 179 Satz 4 250 EUR/m 2 350 EUR/m 2 500 EUR/m 2 1 000 EUR/m 2 50 000 EUR 1,7 1,7 1,8 1,8 100 000 EUR 1,5 1,5 1,6 1,7 150 000 EUR 1,3 1,4 1,5 1,6 200 000 EUR 1,3 1,4 1,5 1,6 300 000 EUR 1,2 1,3 1,4 1,5 400 000 EUR 1,2 1,3 1,4 1,5 500 000 EUR 1,1 1,2 1,3 1,4 Für vorläufige Sachwerte und Bodenrichtwerte oder abgeleitete Bodenwerte zwischen den angegebenen Intervallen sind die Wertzahlen durch lineare Interpolation zu bestimmen. Über den tabellarisch aufgeführten Bereich hinaus ist keine Extrapolation durchzuführen. Für Werte außerhalb des angegebenen Bereichs gilt der nächstgelegene vorläufige Sachwert oder Bodenrichtwert oder abgeleitete Bodenwert. Wertzahlen für Teileigentum, Geschäftsgrundstücke, gemischt genutzte Grundstücke und sonstige bebaute Grundstücke nach § 181 Absatz 1 Nummer 3 bis 6 Vorläufiger Sachwert § 189 Absatz 3 Bodenrichtwert oder abgeleiteter Bodenwert in EUR/m 2 nach § 179 Satz 4 50 EUR/m 2 150 EUR/m 2 400 EUR/m 2 500 000 EUR 0,8 0,9 1,0 750 000 EUR 0,8 0,9 1,0 1 000 000 EUR 0,7 0,8 0,9 1 500 000 EUR 0,7 0,8 0,9 2 000 000 EUR 0,7 0,8 0,8 3 000 000 EUR 0,7 0,7 0,7 Für vorläufige Sachwerte und Bodenrichtwerte oder abgeleitete Bodenwerte zwischen den angegebenen Intervallen sind die Wertzahlen durch lineare Interpolation zu bestimmen. Über den tabellarisch aufgeführten Bereich hinaus ist keine Extrapolation durchzuführen. Für Werte außerhalb des angegebenen Bereichs gilt der nächstgelegene vorläufige Sachwert oder Bodenrichtwert oder abgeleitete Bodenwert.

(zu § 193 Absatz 5 Satz 3, § 194 Absatz 4 Satz 1 sowie § 195 Absatz 4 Satz 3 und Absatz 6 Satz 1)Abzinsungsfaktoren

Anlage 26Schlussvorschriften

(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 387, S. 71 - 76) Restnut- zungsdauer; Restlaufzeit des Erbbaurechts bzw. des Nut- zungsrechts (in Jahren) Zinssatz 1,0 % 1,5 % 2,0 % 2,5 % 3,0 % 3,5 % 4,0 % 4,5 % 5,0 % 1 0,9901 0,9852 0,9804 0,9756 0,9709 0,9662 0,9615 0,9569 0,9524 2 0,9803 0,9707 0,9612 0,9518 0,9426 0,9335 0,9246 0,9157 0,9070 3 0,9706 0,9563 0,9423 0,9286 0,9151 0,9019 0,8890 0,8763 0,8638 4 0,9610 0,9422 0,9238 0,9060 0,8885 0,8714 0,8548 0,8386 0,8227 5 0,9515 0,9283 0,9057 0,8839 0,8626 0,8420 0,8219 0,8025 0,7835 6 0,9420 0,9145 0,8880 0,8623 0,8375 0,8135 0,7903 0,7679 0,7462 7 0,9327 0,9010 0,8706 0,8413 0,8131 0,7860 0,7599 0,7348 0,7107 8 0,9235 0,8877 0,8535 0,8207 0,7894 0,7594 0,7307 0,7032 0,6768 9 0,9143 0,8746 0,8368 0,8007 0,7664 0,7337 0,7026 0,6729 0,6446 10 0,9053 0,8617 0,8203 0,7812 0,7441 0,7089 0,6756 0,6439 0,6139 11 0,8963 0,8489 0,8043 0,7621 0,7224 0,6849 0,6496 0,6162 0,5847 12 0,8874 0,8364 0,7885 0,7436 0,7014 0,6618 0,6246 0,5897 0,5568 13 0,8787 0,8240 0,7730 0,7254 0,6810 0,6394 0,6006 0,5643 0,5303 14 0,8700 0,8118 0,7579 0,7077 0,6611 0,6178 0,5775 0,5400 0,5051 15 0,8613 0,7999 0,7430 0,6905 0,6419 0,5969 0,5553 0,5167 0,4810 16 0,8528 0,7880 0,7284 0,6736 0,6232 0,5767 0,5339 0,4945 0,4581 17 0,8444 0,7764 0,7142 0,6572 0,6050 0,5572 0,5134 0,4732 0,4363 18 0,8360 0,7649 0,7002 0,6412 0,5874 0,5384 0,4936 0,4528 0,4155 19 0,8277 0,7536 0,6864 0,6255 0,5703 0,5202 0,4746 0,4333 0,3957 20 0,8195 0,7425 0,6730 0,6103 0,5537 0,5026 0,4564 0,4146 0,3769 21 0,8114 0,7315 0,6598 0,5954 0,5375 0,4856 0,4388 0,3968 0,3589 22 0,8034 0,7207 0,6468 0,5809 0,5219 0,4692 0,4220 0,3797 0,3418 23 0,7954 0,7100 0,6342 0,5667 0,5067 0,4533 0,4057 0,3634 0,3256 24 0,7876 0,6995 0,6217 0,5529 0,4919 0,4380 0,3901 0,3477 0,3101 25 0,7798 0,6892 0,6095 0,5394 0,4776 0,4231 0,3751 0,3327 0,2953 26 0,7720 0,6790 0,5976 0,5262 0,4637 0,4088 0,3607 0,3184 0,2812 27 0,7644 0,6690 0,5859 0,5134 0,4502 0,3950 0,3468 0,3047 0,2678 28 0,7568 0,6591 0,5744 0,5009 0,4371 0,3817 0,3335 0,2916 0,2551 29 0,7493 0,6494 0,5631 0,4887 0,4243 0,3687 0,3207 0,2790 0,2429 30 0,7419 0,6398 0,5521 0,4767 0,4120 0,3563 0,3083 0,2670 0,2314 31 0,7346 0,6303 0,5412 0,4651 0,4000 0,3442 0,2965 0,2555 0,2204 32 0,7273 0,6210 0,5306 0,4538 0,3883 0,3326 0,2851 0,2445 0,2099 33 0,7201 0,6118 0,5202 0,4427 0,3770 0,3213 0,2741 0,2340 0,1999 34 0,7130 0,6028 0,5100 0,4319 0,3660 0,3105 0,2636 0,2239 0,1904 35 0,7059 0,5939 0,5000 0,4214 0,3554 0,3000 0,2534 0,2143 0,1813 36 0,6989 0,5851 0,4902 0,4111 0,3450 0,2898 0,2437 0,2050 0,1727 37 0,6920 0,5764 0,4806 0,4011 0,3350 0,2800 0,2343 0,1962 0,1644 38 0,6852 0,5679 0,4712 0,3913 0,3252 0,2706 0,2253 0,1878 0,1566 39 0,6784 0,5595 0,4619 0,3817 0,3158 0,2614 0,2166 0,1797 0,1491 40 0,6717 0,5513 0,4529 0,3724 0,3066 0,2526 0,2083 0,1719 0,1420 41 0,6650 0,5431 0,4440 0,3633 0,2976 0,2440 0,2003 0,1645 0,1353 42 0,6584 0,5351 0,4353 0,3545 0,2890 0,2358 0,1926 0,1574 0,1288 43 0,6519 0,5272 0,4268 0,3458 0,2805 0,2278 0,1852 0,1507 0,1227 44 0,6454 0,5194 0,4184 0,3374 0,2724 0,2201 0,1780 0,1442 0,1169 45 0,6391 0,5117 0,4102 0,3292 0,2644 0,2127 0,1712 0,1380 0,1113 46 0,6327 0,5042 0,4022 0,3211 0,2567 0,2055 0,1646 0,1320 0,1060 47 0,6265 0,4967 0,3943 0,3133 0,2493 0,1985 0,1583 0,1263 0,1009 48 0,6203 0,4894 0,3865 0,3057 0,2420 0,1918 0,1522 0,1209 0,0961 49 0,6141 0,4821 0,3790 0,2982 0,2350 0,1853 0,1463 0,1157 0,0916 50 0,6080 0,4750 0,3715 0,2909 0,2281 0,1791 0,1407 0,1107 0,0872 51 0,6020 0,4680 0,3642 0,2838 0,2215 0,1730 0,1353 0,1059 0,0831 52 0,5961 0,4611 0,3571 0,2769 0,2150 0,1671 0,1301 0,1014 0,0791 53 0,5902 0,4543 0,3501 0,2702 0,2088 0,1615 0,1251 0,0970 0,0753 54 0,5843 0,4475 0,3432 0,2636 0,2027 0,1560 0,1203 0,0928 0,0717 55 0,5785 0,4409 0,3365 0,2572 0,1968 0,1508 0,1157 0,0888 0,0683 56 0,5728 0,4344 0,3299 0,2509 0,1910 0,1457 0,1112 0,0850 0,0651 57 0,5671 0,4280 0,3234 0,2448 0,1855 0,1407 0,1069 0,0814 0,0620 58 0,5615 0,4217 0,3171 0,2388 0,1801 0,1360 0,1028 0,0778 0,0590 59 0,5560 0,4154 0,3109 0,2330 0,1748 0,1314 0,0989 0,0745 0,0562 60 0,5504 0,4093 0,3048 0,2273 0,1697 0,1269 0,0951 0,0713 0,0535 61 0,5450 0,4032 0,2988 0,2217 0,1648 0,1226 0,0914 0,0682 0,0510 62 0,5396 0,3973 0,2929 0,2163 0,1600 0,1185 0,0879 0,0653 0,0486 63 0,5343 0,3914 0,2872 0,2111 0,1553 0,1145 0,0845 0,0625 0,0462 64 0,5290 0,3856 0,2816 0,2059 0,1508 0,1106 0,0813 0,0598 0,0440 65 0,5237 0,3799 0,2761 0,2009 0,1464 0,1069 0,0781 0,0572 0,0419 66 0,5185 0,3743 0,2706 0,1960 0,1421 0,1033 0,0751 0,0547 0,0399 67 0,5134 0,3688 0,2653 0,1912 0,1380 0,0998 0,0722 0,0524 0,0380 68 0,5083 0,3633 0,2601 0,1865 0,1340 0,0964 0,0695 0,0501 0,0362 69 0,5033 0,3580 0,2550 0,1820 0,1301 0,0931 0,0668 0,0480 0,0345 70 0,4983 0,3527 0,2500 0,1776 0,1263 0,0900 0,0642 0,0459 0,0329 71 0,4934 0,3475 0,2451 0,1732 0,1226 0,0869 0,0617 0,0439 0,0313 72 0,4885 0,3423 0,2403 0,1690 0,1190 0,0840 0,0594 0,0420 0,0298 73 0,4837 0,3373 0,2356 0,1649 0,1156 0,0812 0,0571 0,0402 0,0284 74 0,4789 0,3323 0,2310 0,1609 0,1122 0,0784 0,0549 0,0385 0,0270 75 0,4741 0,3274 0,2265 0,1569 0,1089 0,0758 0,0528 0,0368 0,0258 76 0,4694 0,3225 0,2220 0,1531 0,1058 0,0732 0,0508 0,0353 0,0245 77 0,4648 0,3178 0,2177 0,1494 0,1027 0,0707 0,0488 0,0337 0,0234 78 0,4602 0,3131 0,2134 0,1457 0,0997 0,0683 0,0469 0,0323 0,0222 79 0,4556 0,3084 0,2092 0,1422 0,0968 0,0660 0,0451 0,0309 0,0212 80 0,4511 0,3039 0,2051 0,1387 0,0940 0,0638 0,0434 0,0296 0,0202 81 0,4467 0,2994 0,2011 0,1353 0,0912 0,0616 0,0417 0,0283 0,0192 82 0,4422 0,2950 0,1971 0,1320 0,0886 0,0596 0,0401 0,0271 0,0183 83 0,4379 0,2906 0,1933 0,1288 0,0860 0,0575 0,0386 0,0259 0,0174 84 0,4335 0,2863 0,1895 0,1257 0,0835 0,0556 0,0371 0,0248 0,0166 85 0,4292 0,2821 0,1858 0,1226 0,0811 0,0537 0,0357 0,0237 0,0158 86 0,4250 0,2779 0,1821 0,1196 0,0787 0,0519 0,0343 0,0227 0,0151 87 0,4208 0,2738 0,1786 0,1167 0,0764 0,0501 0,0330 0,0217 0,0143 88 0,4166 0,2698 0,1751 0,1138 0,0742 0,0484 0,0317 0,0208 0,0137 89 0,4125 0,2658 0,1716 0,1111 0,0720 0,0468 0,0305 0,0199 0,0130 90 0,4084 0,2619 0,1683 0,1084 0,0699 0,0452 0,0293 0,0190 0,0124 91 0,4043 0,2580 0,1650 0,1057 0,0679 0,0437 0,0282 0,0182 0,0118 92 0,4003 0,2542 0,1617 0,1031 0,0659 0,0422 0,0271 0,0174 0,0112 93 0,3964 0,2504 0,1586 0,1006 0,0640 0,0408 0,0261 0,0167 0,0107 94 0,3925 0,2467 0,1554 0,0982 0,0621 0,0394 0,0251 0,0160 0,0102 95 0,3886 0,2431 0,1524 0,0958 0,0603 0,0381 0,0241 0,0153 0,0097 96 0,3847 0,2395 0,1494 0,0934 0,0586 0,0368 0,0232 0,0146 0,0092 97 0,3809 0,2359 0,1465 0,0912 0,0569 0,0355 0,0223 0,0140 0,0088 98 0,3771 0,2324 0,1436 0,0889 0,0552 0,0343 0,0214 0,0134 0,0084 99 0,3734 0,2290 0,1408 0,0868 0,0536 0,0332 0,0206 0,0128 0,0080 100 0,3697 0,2256 0,1380 0,0846 0,0520 0,0321 0,0198 0,0123 0,0076 Restnut- zungsdauer; Restlaufzeit des Erbbaurechts bzw. des Nut- zungsrechts (in Jahren) Zinssatz 5,5 % 6,0 % 6,5 % 7,0 % 7,5 % 8,0 % 8,5 % 9,0 % 9,5 % 10 % 1 0,9479 0,9434 0,9390 0,9346 0,9302 0,9259 0,9217 0,9174 0,9132 0,9091 2 0,8985 0,8900 0,8817 0,8734 0,8653 0,8573 0,8495 0,8417 0,8340 0,8264 3 0,8516 0,8396 0,8278 0,8163 0,8050 0,7938 0,7829 0,7722 0,7617 0,7513 4 0,8072 0,7921 0,7773 0,7629 0,7488 0,7350 0,7216 0,7084 0,6956 0,6830 5 0,7651 0,7473 0,7299 0,7130 0,6966 0,6806 0,6650 0,6499 0,6352 0,6209 6 0,7252 0,7050 0,6853 0,6663 0,6480 0,6302 0,6129 0,5963 0,5801 0,5645 7 0,6874 0,6651 0,6435 0,6227 0,6028 0,5835 0,5649 0,5470 0,5298 0,5132 8 0,6516 0,6274 0,6042 0,5820 0,5607 0,5403 0,5207 0,5019 0,4838 0,4665 9 0,6176 0,5919 0,5674 0,5439 0,5216 0,5002 0,4799 0,4604 0,4418 0,4241 10 0,5854 0,5584 0,5327 0,5083 0,4852 0,4632 0,4423 0,4224 0,4035 0,3855 11 0,5549 0,5268 0,5002 0,4751 0,4513 0,4289 0,4076 0,3875 0,3685 0,3505 12 0,5260 0,4970 0,4697 0,4440 0,4199 0,3971 0,3757 0,3555 0,3365 0,3186 13 0,4986 0,4688 0,4410 0,4150 0,3906 0,3677 0,3463 0,3262 0,3073 0,2897 14 0,4726 0,4423 0,4141 0,3878 0,3633 0,3405 0,3191 0,2992 0,2807 0,2633 15 0,4479 0,4173 0,3888 0,3624 0,3380 0,3152 0,2941 0,2745 0,2563 0,2394 16 0,4246 0,3936 0,3651 0,3387 0,3144 0,2919 0,2711 0,2519 0,2341 0,2176 17 0,4024 0,3714 0,3428 0,3166 0,2925 0,2703 0,2499 0,2311 0,2138 0,1978 18 0,3815 0,3503 0,3219 0,2959 0,2720 0,2502 0,2303 0,2120 0,1952 0,1799 19 0,3616 0,3305 0,3022 0,2765 0,2531 0,2317 0,2122 0,1945 0,1783 0,1635 20 0,3427 0,3118 0,2838 0,2584 0,2354 0,2145 0,1956 0,1784 0,1628 0,1486 21 0,3249 0,2942 0,2665 0,2415 0,2190 0,1987 0,1803 0,1637 0,1487 0,1351 22 0,3079 0,2775 0,2502 0,2257 0,2037 0,1839 0,1662 0,1502 0,1358 0,1228 23 0,2919 0,2618 0,2349 0,2109 0,1895 0,1703 0,1531 0,1378 0,1240 0,1117 24 0,2767 0,2470 0,2206 0,1971 0,1763 0,1577 0,1412 0,1264 0,1133 0,1015 25 0,2622 0,2330 0,2071 0,1842 0,1640 0,1460 0,1301 0,1160 0,1034 0,0923 26 0,2486 0,2198 0,1945 0,1722 0,1525 0,1352 0,1199 0,1064 0,0945 0,0839 27 0,2356 0,2074 0,1826 0,1609 0,1419 0,1252 0,1105 0,0976 0,0863 0,0763 28 0,2233 0,1956 0,1715 0,1504 0,1320 0,1159 0,1019 0,0895 0,0788 0,0693 29 0,2117 0,1846 0,1610 0,1406 0,1228 0,1073 0,0939 0,0822 0,0719 0,0630 30 0,2006 0,1741 0,1512 0,1314 0,1142 0,0994 0,0865 0,0754 0,0657 0,0573 31 0,1902 0,1643 0,1420 0,1228 0,1063 0,0920 0,0797 0,0691 0,0600 0,0521 32 0,1803 0,1550 0,1333 0,1147 0,0988 0,0852 0,0735 0,0634 0,0548 0,0474 33 0,1709 0,1462 0,1252 0,1072 0,0919 0,0789 0,0677 0,0582 0,0500 0,0431 34 0,1620 0,1379 0,1175 0,1002 0,0855 0,0730 0,0624 0,0534 0,0457 0,0391 35 0,1535 0,1301 0,1103 0,0937 0,0796 0,0676 0,0575 0,0490 0,0417 0,0356 36 0,1455 0,1227 0,1036 0,0875 0,0740 0,0626 0,0530 0,0449 0,0381 0,0323 37 0,1379 0,1158 0,0973 0,0818 0,0688 0,0580 0,0489 0,0412 0,0348 0,0294 38 0,1307 0,1092 0,0914 0,0765 0,0640 0,0537 0,0450 0,0378 0,0318 0,0267 39 0,1239 0,1031 0,0858 0,0715 0,0596 0,0497 0,0415 0,0347 0,0290 0,0243 40 0,1175 0,0972 0,0805 0,0668 0,0554 0,0460 0,0383 0,0318 0,0265 0,0221 41 0,1113 0,0917 0,0756 0,0624 0,0516 0,0426 0,0353 0,0292 0,0242 0,0201 42 0,1055 0,0865 0,0710 0,0583 0,0480 0,0395 0,0325 0,0268 0,0221 0,0183 43 0,1000 0,0816 0,0667 0,0545 0,0446 0,0365 0,0300 0,0246 0,0202 0,0166 44 0,0948 0,0770 0,0626 0,0509 0,0415 0,0338 0,0276 0,0226 0,0184 0,0151 45 0,0899 0,0727 0,0588 0,0476 0,0386 0,0313 0,0254 0,0207 0,0168 0,0137 46 0,0852 0,0685 0,0552 0,0445 0,0359 0,0290 0,0235 0,0190 0,0154 0,0125 47 0,0807 0,0647 0,0518 0,0416 0,0334 0,0269 0,0216 0,0174 0,0140 0,0113 48 0,0765 0,0610 0,0487 0,0389 0,0311 0,0249 0,0199 0,0160 0,0128 0,0103 49 0,0725 0,0575 0,0457 0,0363 0,0289 0,0230 0,0184 0,0147 0,0117 0,0094 50 0,0688 0,0543 0,0429 0,0339 0,0269 0,0213 0,0169 0,0134 0,0107 0,0085 51 0,0652 0,0512 0,0403 0,0317 0,0250 0,0197 0,0156 0,0123 0,0098 0,0077 52 0,0618 0,0483 0,0378 0,0297 0,0233 0,0183 0,0144 0,0113 0,0089 0,0070 53 0,0586 0,0456 0,0355 0,0277 0,0216 0,0169 0,0133 0,0104 0,0081 0,0064 54 0,0555 0,0430 0,0334 0,0259 0,0201 0,0157 0,0122 0,0095 0,0074 0,0058 55 0,0526 0,0406 0,0313 0,0242 0,0187 0,0145 0,0113 0,0087 0,0068 0,0053 56 0,0499 0,0383 0,0294 0,0226 0,0174 0,0134 0,0104 0,0080 0,0062 0,0048 57 0,0473 0,0361 0,0276 0,0211 0,0162 0,0124 0,0096 0,0074 0,0057 0,0044 58 0,0448 0,0341 0,0259 0,0198 0,0151 0,0115 0,0088 0,0067 0,0052 0,0040 59 0,0425 0,0321 0,0243 0,0185 0,0140 0,0107 0,0081 0,0062 0,0047 0,0036 60 0,0403 0,0303 0,0229 0,0173 0,0130 0,0099 0,0075 0,0057 0,0043 0,0033 61 0,0382 0,0286 0,0215 0,0161 0,0121 0,0091 0,0069 0,0052 0,0039 0,0030 62 0,0362 0,0270 0,0202 0,0151 0,0113 0,0085 0,0064 0,0048 0,0036 0,0027 63 0,0343 0,0255 0,0189 0,0141 0,0105 0,0078 0,0059 0,0044 0,0033 0,0025 64 0,0325 0,0240 0,0178 0,0132 0,0098 0,0073 0,0054 0,0040 0,0030 0,0022 65 0,0308 0,0227 0,0167 0,0123 0,0091 0,0067 0,0050 0,0037 0,0027 0,0020 66 0,0292 0,0214 0,0157 0,0115 0,0085 0,0062 0,0046 0,0034 0,0025 0,0019 67 0,0277 0,0202 0,0147 0,0107 0,0079 0,0058 0,0042 0,0031 0,0023 0,0017 68 0,0262 0,0190 0,0138 0,0100 0,0073 0,0053 0,0039 0,0029 0,0021 0,0015 69 0,0249 0,0179 0,0130 0,0094 0,0068 0,0049 0,0036 0,0026 0,0019 0,0014 70 0,0236 0,0169 0,0122 0,0088 0,0063 0,0046 0,0033 0,0024 0,0017 0,0013 71 0,0223 0,0160 0,0114 0,0082 0,0059 0,0042 0,0031 0,0022 0,0016 0,0012 72 0,0212 0,0151 0,0107 0,0077 0,0055 0,0039 0,0028 0,0020 0,0015 0,0010 73 0,0201 0,0142 0,0101 0,0072 0,0051 0,0036 0,0026 0,0019 0,0013 0,0010 74 0,0190 0,0134 0,0095 0,0067 0,0047 0,0034 0,0024 0,0017 0,0012 0,0009 75 0,0180 0,0126 0,0089 0,0063 0,0044 0,0031 0,0022 0,0016 0,0011 0,0008 76 0,0171 0,0119 0,0083 0,0058 0,0041 0,0029 0,0020 0,0014 0,0010 0,0007 77 0,0162 0,0113 0,0078 0,0055 0,0038 0,0027 0,0019 0,0013 0,0009 0,0006 78 0,0154 0,0106 0,0074 0,0051 0,0035 0,0025 0,0017 0,0012 0,0008 0,0006 79 0,0146 0,0100 0,0069 0,0048 0,0033 0,0023 0,0016 0,0011 0,0008 0,0005 80 0,0138 0,0095 0,0065 0,0045 0,0031 0,0021 0,0015 0,0010 0,0007 0,0005 81 0,0131 0,0089 0,0061 0,0042 0,0029 0,0020 0,0013 0,0009 0,0006 0,0004 82 0,0124 0,0084 0,0057 0,0039 0,0027 0,0018 0,0012 0,0009 0,0006 0,0004 83 0,0118 0,0079 0,0054 0,0036 0,0025 0,0017 0,0011 0,0008 0,0005 0,0004 84 0,0111 0,0075 0,0050 0,0034 0,0023 0,0016 0,0011 0,0007 0,0005 0,0003 85 0,0106 0,0071 0,0047 0,0032 0,0021 0,0014 0,0010 0,0007 0,0004 0,0003 86 0,0100 0,0067 0,0044 0,0030 0,0020 0,0013 0,0009 0,0006 0,0004 0,0003 87 0,0095 0,0063 0,0042 0,0028 0,0019 0,0012 0,0008 0,0006 0,0004 0,0003 88 0,0090 0,0059 0,0039 0,0026 0,0017 0,0011 0,0008 0,0005 0,0003 0,0002 89 0,0085 0,0056 0,0037 0,0024 0,0016 0,0011 0,0007 0,0005 0,0003 0,0002 90 0,0081 0,0053 0,0035 0,0023 0,0015 0,0010 0,0006 0,0004 0,0003 0,0002 91 0,0077 0,0050 0,0032 0,0021 0,0014 0,0009 0,0006 0,0004 0,0003 0,0002 92 0,0073 0,0047 0,0030 0,0020 0,0013 0,0008 0,0006 0,0004 0,0002 0,0002 93 0,0069 0,0044 0,0029 0,0019 0,0012 0,0008 0,0005 0,0003 0,0002 0,0001 94 0,0065 0,0042 0,0027 0,0017 0,0011 0,0007 0,0005 0,0003 0,0002 0,0001 95 0,0062 0,0039 0,0025 0,0016 0,0010 0,0007 0,0004 0,0003 0,0002 0,0001 96 0,0059 0,0037 0,0024 0,0015 0,0010 0,0006 0,0004 0,0003 0,0002 0,0001 97 0,0056 0,0035 0,0022 0,0014 0,0009 0,0006 0,0004 0,0002 0,0002 0,0001 98 0,0053 0,0033 0,0021 0,0013 0,0008 0,0005 0,0003 0,0002 0,0001 0,0001 99 0,0050 0,0031 0,0020 0,0012 0,0008 0,0005 0,0003 0,0002 0,0001 0,0001 100 0,0047 0,0029 0,0018 0,0012 0,0007 0,0005 0,0003 0,0002 0,0001 0,0001 Berechnungsformel für die der Tabelle nicht zu entnehmenden Abzinsungsfaktoren (Barwertfaktoren für die Abzinsung): Abzinsungsfaktor = q = 1 + Zinssatz, wobei Zinssatz = p = Zinsfuß n = Restnutzungsdauer / Restlaufzeit Das jeweilige Berechnungsergebnis ist kaufmännisch auf vier Nachkommastellen zu runden.

(zu § 237 Absatz 2)Landwirtschaftliche Nutzung

Anlage 27Schlussvorschriften

(Fundstelle: BGBl. I 2021, 2291) Bewertungsfaktoren Bezugseinheit in EUR Grundbetrag pro Ar 2,52 Ertragsmesszahl pro Ertragsmesszahl (Produkt aus Acker-/Grünlandzahl und Ar) 0,041 Zuschläge für Bezugseinheit in EUR Verstärkte Tierhaltung je Vieheinheit über einem Besatz von 2,0 Vieheinheiten je Hektar selbst bewirtschafteter Fläche der landwirtschaftlichen Nutzung 79,00

(zu § 237 Absatz 3)Forstwirtschaftliche Nutzung

Anlage 28Schlussvorschriften

(Fundstelle: BGBl. I 2021, 2292 – 2294) Bewertungsfaktor für Wuchsgebiet in EUR/ha 1 Schleswig-Holstein Nordwest 86,17 2 Jungmoränenlandschaft Schleswig-Holstein Ost/Nordwest-Mecklenburg 80,53 3 Schleswig-Holstein Südwest 90,24 4 Mecklenburg-Westvorpommersches Küstenland 64,57 5 Ostholsteinisch-Westmecklenburger Jungmoränenland 73,13 6 (Mittel-)Mecklenburger Jungmoränenland 62,38 7 Ostmecklenburg-Vorpommersches Jungmoränenland 78,03 8 Ostvorpommersches Küstenland 56,36 9 Nordostbrandenburger Jungmoränenland (Mittelbrandenburger Jungmoränenland) 53,83 10 Ostmecklenburg-Nordbrandenburger Jungmoränenland (Nordbrandenburger Jungmoränenland) 55,09 11 Ostniedersächsisch-Altmärkisches Altmoränenland (Westprignitz-Altmärkisches Altmoränenland) 46,03 12 Südost-Holsteinisch-Südwestmecklenburger Altmoränenland 57,31 13 Ostniedersächsisches Tiefland 66,34 14 Niedersächsischer Küstenraum 79,05 15 Mittelwestniedersächsisches Tiefland 67,41 16 Westfälische Bucht 70,03 17 Weserbergland 101,93 18 Nordwestdeutsche Berglandschwelle 73,10 19 Nordwestliches Harzvorland 65,70 20 Nordöstliche Harzvorländer 43,24 21 Sachsen-Anhaltinische Löss-Ebene 51,09 22 Mittleres nordostdeutsches Altmoränenland 38,39 23 Hoher Fläming 47,69 24 Mittelbrandenburger Talsand- und Moränenland 37,53 25 Düben-Niederlausitzer Altmoränenland 37,65 26 Lausitzer Löss-Hügelland 84,73 27 Zittauer Gebirge 163,92 28 Oberlausitzer Bergland 155,56 29 Elbsandsteingebirge 123,19 30 Westlausitzer Platte und Elbtalzone 68,56 31 Sächsisch-Thüringisches Löss-Hügelland 63,80 32 Leipziger Sandlöss-Ebene 50,58 33 Ostthüringisches Trias-Hügelland 72,24 34 Thüringer Becken 64,12 35 Nordthüringisches Trias-Hügelland 60,06 36 Harz 142,70 37 Mitteldeutsches Trias-Berg- und Hügelland 98,77 38 Nordwesthessisches Bergland 88,55 39 Nördliches hessisches Schiefergebirge 99,86 40 Sauerland 145,62 41 Bergisches Land 113,51 42 Niederrheinisches Tiefland 68,33 43 Niederrheinische Bucht 68,27 44 Nordwesteifel 135,51 45 Osteifel 99,15 46 Mittelrheintal 62,52 47 Westerwald 112,73 48 Taunus 94,94 49 Wetterau und Gießener Becken 73,66 50 Vogelsberg und östlich angrenzende Sandsteingebiete 102,75 51 Rhön 97,18 52 Südthüringisches-Oberfränkisches Trias-Hügelland 106,95 53 Thüringer Gebirge 162,51 54 Vogtland 140,47 55 Erzgebirgsvorland 93,22 56 Erzgebirge 171,75 57 Frankenwald, Fichtelgebirge und Steinwald 183,51 58 Oberpfälzer Wald 147,30 59 Oberpfälzer Becken- und Hügelland 78,21 60 Frankenalb und Oberpfälzer Jura 106,82 61 Fränkischer Keuper und Albvorland 73,44 62 Fränkische Platte 67,76 63 Spessart 105,47 64 Odenwald 124,93 65 Oberrheinisches Tiefland und Rhein-Main-Ebene 64,13 66 Hunsrück 116,75 67 Moseltal 87,42 68 Gutland 97,81 69 Saarländisch-Pfälzisches Muschelkalkgebiet 78,64 70 Saar-Nahe-Bergland 75,52 71 Westricher Moorniederung 79,49 72 Pfälzerwald 78,67 73 Schwarzwald 181,38 74 Baar-Wutach 172,51 75 Neckarland 117,23 76 Schwäbische Alb 123,63 77 Südwestdeutsches Alpenvorland 177,56 78 Tertiäres Hügelland 166,59 79 Bayerischer Wald 160,79 80 Schwäbisch-Bayerische Schotterplatten- und Altmoränenlandschaft 165,45 81 Schwäbisch-Bayerische Jungmoräne und Molassevorberge 157,93 82 Bayerische Alpen 135,61

(zu § 237 Absatz 4)Weinbauliche Nutzung

Anlage 29Schlussvorschriften

(Fundstelle: BGBl. I 2021, 2295) Bewertungsfaktor für Flächeneinheit in EUR Traubenerzeugung pro Ar 11,70

(zu § 237 Absatz 5)Gärtnerische Nutzung

Anlage 30Schlussvorschriften

(Fundstelle: BGBl. I 2021, 2296) Nutzungsteil Gemüsebau Bewertungsfaktor für Flächeneinheit in EUR Flächen im Freiland und für Kleingarten- und Dauerkleingartenland pro Ar 12,35 Zuschläge für Flächeneinheit in EUR Flächen unter Glas und Kunststoffen pro Ar 45,00 Nutzungsteil Blumen-/Zierpflanzenbau Bewertungsfaktor für Flächeneinheit in EUR Flächen im Freiland pro Ar 27,60 Zuschläge für Flächeneinheit in EUR Flächen unter Glas und Kunststoffen pro Ar 65,15 Nutzungsteil Obstbau Bewertungsfaktor für Flächeneinheit in EUR Flächen im Freiland pro Ar 9,53 Zuschläge für Flächeneinheit in EUR Flächen unter Glas und Kunststoffen pro Ar 45,00 Nutzungsteil Baumschulen Bewertungsfaktor für Flächeneinheit in EUR Flächen im Freiland pro Ar 22,29 Zuschläge für Flächeneinheit in EUR Flächen unter Glas und Kunststoffen pro Ar 65,15

(zu § 237 Absatz 6 und 7)Übrige land- und forstwirtschaftliche Nutzungensowie Abbauland, Geringstland und Unland

Anlage 31Schlussvorschriften

(Fundstelle: BGBl. I 2021, 2297) Sondernutzungen Bewertungsfaktor für Flächeneinheit in EUR Hopfen pro Ar 13,75 Spargel pro Ar 12,69 Sonstige land- und forstwirtschaftliche Nutzungen Bewertungsfaktor für Bezugseinheit in EUR Wasserflächen pro Ar 1,00 Zuschläge für stehende Gewässer Wasserflächen für Binnenfischerei, Teichwirtschaft und Fischzucht für Binnenfischerei und Teichwirtschaft ab 1,00 kg bis 4,00 kg Fischertrag/Ar pro Ar 2,00 Wasserflächen für Binnenfischerei, Teichwirtschaft und Fischzucht für Binnenfischerei und Teichwirtschaft über 4,00 kg Fischertrag/Ar pro Ar 2,50 Zuschläge für fließende Gewässer Teichwirtschaft und Fischzucht für Binnenfischerei und Teichwirtschaft bis 500 Liter/Sekunde Durchfluss pro Liter/Sekunde 12,50 Teichwirtschaft und Fischzucht für Binnenfischerei und Teichwirtschaft über 500 Liter/Sekunde Durchfluss pro Liter/Sekunde 15,00 Saatzucht pro Ar Anlage 27 Weihnachtsbaumkulturen pro Ar 19,40 Kurzumtriebsplantagen pro Ar Anlage 27 Sonstige land- und forstwirtschaftliche Nutzungen, für die kein Bewertungsfaktor festgelegt wurde Wirtschaftsgebäude pro Quadratmeter Bruttogrundfläche und Monat 1,23 Nutzungsarten Abbauland, Geringstland und Unland Bewertungsfaktor für Flächeneinheit in EUR Abbauland pro Ar 1,00 Geringstland pro Ar 0,38 Unland pro Ar 0,00

(zu § 237 Absatz 8)Nutzungsart Hofstelle

Anlage 32Schlussvorschriften

(Fundstelle: BGBl. I 2021, 2298) Bewertungsfaktor für Flächeneinheit in EUR Hofflächen pro Ar 6,62 Zuschläge für Flächeneinheit in EUR Wirtschaftsgebäude der weinbaulichen Nutzung bei Fass- und Flaschenweinerzeugung pro Quadratmeter Bruttogrundfläche und Monat 1,23 Wirtschaftsgebäude der Nebenbetriebe pro Quadratmeter Bruttogrundfläche und Monat 1,23

(zu § 238 Absatz 2)Weitere den Ertragswert erhöhende Umstände

Anlage 33Schlussvorschriften

(Fundstelle: BGBl. I 2021, 2299) Bewertungsfaktor für Flächeneinheit in EUR Abgegrenzte Standortfläche der Windenergieanlage pro Ar 59,58

(zu § 241 Absatz 5)Umrechnungsschlüssel für Tierbestände in Vieheinheiten (VE)nach dem Futterbedarf

Anlage 34Schlussvorschriften

(Fundstelle: BGBl. I 2019, 1824 – 25) Tierart 1 Tier Nach dem Durchschnittsbestand in Stück: Alpakas 0,08 VE Damtiere Damtiere unter 1 Jahr 0,04 VE Damtiere 1 Jahr und älter 0,08 VE Geflügel Legehennen (einschließlich einer normalen Aufzucht zur Ergänzung des Bestandes) 0,02 VE Legehennen aus zugekauften Junghennen 0,0183 VE Zuchtputen, -enten, -gänse 0,04 VE Kaninchen Zucht- und Angorakaninchen 0,025 VE Lamas 0,1 VE Pferde Pferde unter 3 Jahren und Kleinpferde 0,7 VE Pferde 3 Jahre und älter 1,1 VE Rindvieh Kälber und Jungvieh unter 1 Jahr (einschließlich Mastkälber, Starterkälber und Fresser) 0,3 VE Jungvieh 1 bis 2 Jahre alt 0,7 VE Färsen (älter als 2 Jahre) 1 VE Masttiere (Mastdauer weniger als 1 Jahr) 1 VE Kühe (einschließlich Mutter- und Ammenkühe mit den dazugehörigen Saugkälbern) 1 VE Zuchtbullen, Zugochsen 1,2 VE Schafe Schafe unter 1 Jahr (einschließlich Mastlämmer) 0,05 VE Schafe 1 Jahr und älter 0,1 VE Schweine Zuchtschweine (einschließlich Jungzuchtschweine über etwa 90 kg) 0,33 VE Strauße Zuchttiere 14 Monate und älter 0,32 VE Jungtiere/Masttiere unter 14 Monate 0,25 VE Ziegen 0,08 VE Nach der Erzeugung in Stück: Geflügel Jungmasthühner (bis zu 6 Durchgänge je Jahr – schwere Tiere) 0,0017 VE (mehr als 6 Durchgänge je Jahr – leichte Tiere) 0,0013 VE Junghennen 0,0017 VE Mastenten 0,0033 VE Mastenten in der Aufzuchtphase 0,0011 VE Mastenten in der Mastphase 0,0022 VE Mastputen aus selbst erzeugten Jungputen 0,0067 VE Mastputen aus zugekauften Jungputen 0,005 VE Jungputen (bis etwa 8 Wochen) 0,0017 VE Mastgänse 0,0067 VE Kaninchen Mastkaninchen 0,0025 VE Rindvieh Masttiere (Mastdauer 1 Jahr und mehr) 1 VE Schweine Leichte Ferkel (bis etwa 12 kg) 0,01 VE Ferkel (über etwa 12 bis etwa 20 kg) 0,02 VE Schwere Ferkel und leichte Läufer (über etwa 20 bis etwa 30 kg) 0,04 VE Läufer (über etwa 30 bis etwa 45 kg) 0,06 VE Schwere Läufer (über etwa 45 bis etwa 60 kg) 0,08 VE Mastschweine 0,16 VE Jungzuchtschweine bis etwa 90 kg 0,12 VE

(zu § 241 Absatz 5)Gruppen der Zweige des Tierbestands nach der Flächenabhängigkeit

Anlage 35Schlussvorschriften

(Fundstelle: BGBl. I 2019, 1826) 1. Mehr flächenabhängige Zweige des Tierbestands: Pferdehaltung, Pferdezucht, Schafzucht, Schafhaltung, Rindviehzucht, Milchviehhaltung, Rindviehmast. 2. Weniger flächenabhängige Zweige des Tierbestands: Schweinezucht, Schweinemast, Hühnerzucht, Entenzucht, Gänsezucht, Putenzucht, Legehennenhaltung, Junghühnermast, Entenmast, Gänsemast, Putenmast.

(zu den §§ 251 und 257 Absatz 1)Umrechnungskoeffizienten zur Berücksichtigung abweichender Grundstücksgrößenbeim Bodenwert von Ein- und Zweifamilienhäusern

Anlage 36Schlussvorschriften

(Fundstelle: BGBl. I 2019, 1827) Grundstücksgröße Umrechnungskoeffizient < 250 m 2 1,24 ≥ 250 m 2 1,19 ≥ 300 m 2 1,14 ≥ 350 m 2 1,10 ≥ 400 m 2 1,06 ≥ 450 m 2 1,03 ≥ 500 m 2 1,00 ≥ 550 m 2 0,98 ≥ 600 m 2 0,95 ≥ 650 m 2 0,94 ≥ 700 m 2 0,92 ≥ 750 m 2 0,90 ≥ 800 m 2 0,89 ≥ 850 m 2 0,87 ≥ 900 m 2 0,86 ≥ 950 m 2 0,85 ≥ 1 000 m 2 0,84 ≥ 1 050 m 2 0,83 ≥ 1 100 m 2 0,82 ≥ 1 150 m 2 0,81 ≥ 1 200 m 2 0,80 ≥ 1 250 m 2 0,79 ≥ 1 300 m 2 0,78 ≥ 1 350 m 2 0,77 ≥ 1 400 m 2 0,76 ≥ 1 450 m 2 0,75 ≥ 1 500 m 2 0,74 ≥ 1 550 m 2 0,73 ≥ 1 600 m 2 0,72 ≥ 1 650 m 2 0,71 ≥ 1 700 m 2 0,70 ≥ 1 750 m 2 0,69 ≥ 1 800 m 2 0,68 ≥ 1 850 m 2 0,67 ≥ 1 900 m 2 0,66 ≥ 1 950 m 2 0,65 ≥ 2 000 m 2 0,64

(zu § 253 Absatz 2)Vervielfältiger

Anlage 37Schlussvorschriften

(Fundstelle: BGBl. I 2019, 1828 — 1833) Rest- nutzungs- dauer (Jahre) Zinssatz 1,5 % 1,6 % 1,7 % 1,8 % 1,9 % 2,0 % 2,1 % 2,2 % 2,3 % 2,4 % 2,5 % 1 0,99 0,98 0,98 0,98 0,98 0,98 0,98 0,98 0,98 0,98 0,98 2 1,96 1,95 1,95 1,95 1,94 1,94 1,94 1,94 1,93 1,93 1,93 3 2,91 2,91 2,90 2,90 2,89 2,88 2,88 2,87 2,87 2,86 2,86 4 3,85 3,84 3,84 3,83 3,82 3,81 3,80 3,79 3,78 3,77 3,76 5 4,78 4,77 4,75 4,74 4,73 4,71 4,70 4,69 4,67 4,66 4,65 6 5,70 5,68 5,66 5,64 5,62 5,60 5,58 5,56 5,55 5,53 5,51 7 6,60 6,57 6,55 6,52 6,50 6,47 6,45 6,42 6,40 6,37 6,35 8 7,49 7,45 7,42 7,39 7,36 7,33 7,29 7,26 7,23 7,20 7,17 9 8,36 8,32 8,28 8,24 8,20 8,16 8,12 8,08 8,05 8,01 7,97 10 9,22 9,17 9,13 9,08 9,03 8,98 8,94 8,89 8,84 8,80 8,75 11 10,07 10,01 9,96 9,90 9,84 9,79 9,73 9,68 9,62 9,57 9,51 12 10,91 10,84 10,77 10,71 10,64 10,58 10,51 10,45 10,38 10,32 10,26 13 11,73 11,65 11,58 11,50 11,42 11,35 11,27 11,20 11,13 11,05 10,98 14 12,54 12,45 12,37 12,28 12,19 12,11 12,02 11,94 11,85 11,77 11,69 15 13,34 13,24 13,14 13,04 12,95 12,85 12,75 12,66 12,57 12,47 12,38 16 14,13 14,02 13,91 13,80 13,69 13,58 13,47 13,37 13,26 13,16 13,06 17 14,91 14,78 14,66 14,53 14,41 14,29 14,17 14,06 13,94 13,83 13,71 18 15,67 15,53 15,40 15,26 15,12 14,99 14,86 14,73 14,60 14,48 14,35 19 16,43 16,27 16,12 15,97 15,82 15,68 15,53 15,39 15,25 15,12 14,98 20 17,17 17,00 16,83 16,67 16,51 16,35 16,19 16,04 15,89 15,74 15,59 21 17,90 17,72 17,54 17,36 17,18 17,01 16,84 16,67 16,51 16,35 16,18 22 18,62 18,42 18,23 18,03 17,84 17,66 17,47 17,29 17,11 16,94 16,77 23 19,33 19,12 18,91 18,70 18,49 18,29 18,09 17,90 17,71 17,52 17,33 24 20,03 19,80 19,57 19,35 19,13 18,91 18,70 18,49 18,29 18,08 17,88 25 20,72 20,47 20,23 19,99 19,75 19,52 19,30 19,07 18,85 18,64 18,42 26 21,40 21,13 20,87 20,62 20,37 20,12 19,88 19,64 19,41 19,18 18,95 27 22,07 21,79 21,51 21,24 20,97 20,71 20,45 20,20 19,95 19,70 19,46 28 22,73 22,43 22,13 21,84 21,56 21,28 21,01 20,74 20,48 20,22 19,96 29 23,38 23,06 22,75 22,44 22,14 21,84 21,56 21,27 20,99 20,72 20,45 30 24,02 23,68 23,35 23,02 22,71 22,40 22,09 21,79 21,50 21,21 20,93 31 24,65 24,29 23,94 23,60 23,27 22,94 22,62 22,30 21,99 21,69 21,40 32 25,27 24,89 24,52 24,17 23,81 23,47 23,13 22,80 22,48 22,16 21,85 33 25,88 25,48 25,10 24,72 24,35 23,99 23,63 23,29 22,95 22,62 22,29 34 26,48 26,07 25,66 25,27 24,88 24,50 24,13 23,77 23,41 23,06 22,72 35 27,08 26,64 26,22 25,80 25,40 25,00 24,61 24,23 23,86 23,50 23,15 36 27,66 27,21 26,76 26,33 25,90 25,49 25,08 24,69 24,30 23,93 23,56 37 28,24 27,76 27,30 26,84 26,40 25,97 25,55 25,14 24,73 24,34 23,96 38 28,81 28,31 27,82 27,35 26,89 26,44 26,00 25,57 25,16 24,75 24,35 39 29,36 28,85 28,34 27,85 27,37 26,90 26,45 26,00 25,57 25,14 24,73 40 29,92 29,38 28,85 28,34 27,84 27,36 26,88 26,42 25,97 25,53 25,10 41 30,46 29,90 29,35 28,82 28,30 27,80 27,31 26,83 26,36 25,91 25,47 42 30,99 30,41 29,85 29,29 28,76 28,23 27,73 27,23 26,75 26,28 25,82 43 31,52 30,92 30,33 29,76 29,20 28,66 28,14 27,62 27,12 26,64 26,17 44 32,04 31,41 30,81 30,21 29,64 29,08 28,54 28,01 27,49 26,99 26,50 45 32,55 31,90 31,27 30,66 30,07 29,49 28,93 28,38 27,85 27,34 26,83 46 33,06 32,39 31,73 31,10 30,49 29,89 29,31 28,75 28,20 27,67 27,15 47 33,55 32,86 32,19 31,54 30,90 30,29 29,69 29,11 28,55 28,00 27,47 48 34,04 33,33 32,63 31,96 31,31 30,67 30,06 29,46 28,88 28,32 27,77 49 34,52 33,79 33,07 32,38 31,70 31,05 30,42 29,81 29,21 28,63 28,07 50 35,00 34,24 33,50 32,79 32,09 31,42 30,77 30,14 29,53 28,94 28,36 51 35,47 34,68 33,92 33,19 32,48 31,79 31,12 30,47 29,84 29,24 28,65 52 35,93 35,12 34,34 33,58 32,85 32,14 31,46 30,79 30,15 29,53 28,92 53 36,38 35,55 34,75 33,97 33,22 32,50 31,79 31,11 30,45 29,81 29,19 54 36,83 35,98 35,15 34,35 33,58 32,84 32,12 31,42 30,74 30,09 29,46 55 37,27 36,39 35,55 34,73 33,94 33,17 32,44 31,72 31,03 30,36 29,71 56 37,71 36,81 35,94 35,10 34,29 33,50 32,75 32,02 31,31 30,63 29,96 57 38,13 37,21 36,32 35,46 34,63 33,83 33,05 32,31 31,58 30,88 30,21 58 38,56 37,61 36,70 35,82 34,97 34,15 33,35 32,59 31,85 31,14 30,45 59 38,97 38,00 37,07 36,16 35,29 34,46 33,65 32,87 32,11 31,38 30,68 60 39,38 38,39 37,43 36,51 35,62 34,76 33,93 33,14 32,37 31,63 30,91 61 39,78 38,77 37,79 36,84 35,94 35,06 34,22 33,40 32,62 31,86 31,13 62 40,18 39,14 38,14 37,17 36,25 35,35 34,49 33,66 32,86 32,09 31,35 63 40,57 39,51 38,48 37,50 36,55 35,64 34,76 33,92 33,10 32,31 31,56 64 40,96 39,87 38,82 37,82 36,85 35,92 35,03 34,16 33,33 32,53 31,76 65 41,34 40,23 39,16 38,13 37,15 36,20 35,28 34,41 33,56 32,75 31,96 66 41,71 40,58 39,49 38,44 37,43 36,47 35,54 34,64 33,78 32,96 32,16 67 42,08 40,92 39,81 38,74 37,72 36,73 35,79 34,88 34,00 33,16 32,35 68 42,44 41,26 40,13 39,04 38,00 36,99 36,03 35,11 34,22 33,36 32,54 69 42,80 41,60 40,44 39,33 38,27 37,25 36,27 35,33 34,42 33,56 32,72 70 43,15 41,93 40,75 39,62 38,54 37,50 36,50 35,55 34,63 33,75 32,90 71 43,50 42,25 41,05 39,90 38,80 37,74 36,73 35,76 34,83 33,93 33,07 72 43,84 42,57 41,35 40,18 39,06 37,98 36,95 35,97 35,02 34,11 33,24 73 44,18 42,88 41,64 40,45 39,31 38,22 37,17 36,17 35,21 34,29 33,40 74 44,51 43,19 41,93 40,72 39,56 38,45 37,39 36,37 35,40 34,46 33,57 75 44,84 43,50 42,21 40,98 39,80 38,68 37,60 36,57 35,58 34,63 33,72 76 45,16 43,79 42,49 41,24 40,04 38,90 37,81 36,76 35,76 34,80 33,88 77 45,48 44,09 42,76 41,49 40,28 39,12 38,01 36,95 35,93 34,96 34,03 78 45,79 44,38 43,03 41,74 40,51 39,33 38,21 37,13 36,10 35,11 34,17 79 46,10 44,66 43,29 41,98 40,73 39,54 38,40 37,31 36,27 35,27 34,31 80 46,41 44,95 43,55 42,22 40,96 39,74 38,59 37,48 36,43 35,42 34,45 81 46,71 45,22 43,81 42,46 41,17 39,95 38,77 37,66 36,59 35,56 34,59 82 47,00 45,49 44,06 42,69 41,39 40,14 38,96 37,82 36,74 35,71 34,72 83 47,29 45,76 44,31 42,92 41,60 40,34 39,13 37,99 36,89 35,85 34,85 84 47,58 46,03 44,55 43,14 41,80 40,53 39,31 38,15 37,04 35,98 34,97 85 47,86 46,29 44,79 43,36 42,00 40,71 39,48 38,31 37,19 36,12 35,10 86 48,14 46,54 45,02 43,58 42,20 40,89 39,65 38,46 37,33 36,25 35,22 87 48,41 46,79 45,25 43,79 42,40 41,07 39,81 38,61 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1 0,97 0,97 0,97 0,97 0,97 0,97 0,96 0,96 2 1,92 1,92 1,92 1,92 1,91 1,90 1,89 1,87 3 2,85 2,85 2,84 2,83 2,83 2,80 2,78 2,75 4 3,75 3,74 3,73 3,73 3,72 3,67 3,63 3,59 5 4,63 4,62 4,61 4,59 4,58 4,52 4,45 4,39 6 5,49 5,47 5,45 5,44 5,42 5,33 5,24 5,16 7 6,33 6,30 6,28 6,25 6,23 6,11 6,00 5,89 8 7,14 7,11 7,08 7,05 7,02 6,87 6,73 6,60 9 7,93 7,90 7,86 7,82 7,79 7,61 7,44 7,27 10 8,71 8,66 8,62 8,57 8,53 8,32 8,11 7,91 11 9,46 9,41 9,36 9,30 9,25 9,00 8,76 8,53 12 10,20 10,13 10,07 10,01 9,95 9,66 9,39 9,12 13 10,91 10,84 10,77 10,70 10,63 10,30 9,99 9,68 14 11,61 11,53 11,45 11,37 11,30 10,92 10,56 10,22 15 12,29 12,20 12,11 12,02 11,94 11,52 11,12 10,74 16 12,95 12,85 12,76 12,66 12,56 12,09 11,65 11,23 17 13,60 13,49 13,38 13,27 13,17 12,65 12,17 11,71 18 14,23 14,11 13,99 13,87 13,75 13,19 12,66 12,16 19 14,84 14,71 14,58 14,45 14,32 13,71 13,13 12,59 20 15,44 15,30 15,16 15,02 14,88 14,21 13,59 13,01 21 16,03 15,87 15,72 15,56 15,42 14,70 14,03 13,40 22 16,59 16,43 16,26 16,10 15,94 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24,94 24,52 24,10 23,70 21,83 20,19 18,72 43 25,71 25,26 24,82 24,40 23,98 22,06 20,37 18,87 44 26,03 25,57 25,12 24,68 24,25 22,28 20,55 19,02 45 26,34 25,87 25,41 24,96 24,52 22,50 20,72 19,16 46 26,65 26,16 25,69 25,23 24,78 22,70 20,88 19,29 47 26,95 26,45 25,96 25,49 25,02 22,90 21,04 19,41 48 27,24 26,73 26,23 25,74 25,27 23,09 21,20 19,54 49 27,53 27,00 26,48 25,99 25,50 23,28 21,34 19,65 50 27,80 27,26 26,74 26,23 25,73 23,46 21,48 19,76 51 28,07 27,52 26,98 26,46 25,95 23,63 21,62 19,87 52 28,34 27,77 27,22 26,68 26,17 23,80 21,75 19,97 53 28,59 28,01 27,45 26,90 26,37 23,96 21,87 20,07 54 28,84 28,25 27,68 27,12 26,58 24,11 21,99 20,16 55 29,09 28,48 27,89 27,33 26,77 24,26 22,11 20,25 56 29,33 28,71 28,11 27,53 26,97 24,41 22,22 20,33 57 29,56 28,93 28,31 27,72 27,15 24,55 22,33 20,41 58 29,78 29,14 28,52 27,91 27,33 24,69 22,43 20,49 59 30,00 29,35 28,71 28,10 27,51 24,82 22,53 20,57 60 30,22 29,55 28,90 28,28 27,68 24,94 22,62 20,64 61 30,43 29,75 29,09 28,45 27,84 25,07 22,71 20,71 62 30,63 29,94 29,27 28,62 28,00 25,19 22,80 20,77 63 30,83 30,12 29,44 28,79 28,16 25,30 22,89 20,83 64 31,02 30,31 29,61 28,95 28,31 25,41 22,97 20,89 65 31,21 30,48 29,78 29,10 28,45 25,52 23,05 20,95 66 31,39 30,65 29,94 29,26 28,60 25,62 23,12 21,01 67 31,57 30,82 30,10 29,40 28,73 25,72 23,19 21,06 68 31,75 30,99 30,25 29,55 28,87 25,82 23,26 21,11 69 31,92 31,14 30,40 29,69 29,00 25,91 23,33 21,16 70 32,08 31,30 30,55 29,82 29,12 26,00 23,39 21,20 71 32,24 31,45 30,69 29,95 29,25 26,09 23,46 21,25 72 32,40 31,60 30,82 30,08 29,37 26,17 23,52 21,29 73 32,56 31,74 30,96 30,20 29,48 26,25 23,57 21,33 74 32,71 31,88 31,09 30,32 29,59 26,33 23,63 21,37 75 32,85 32,02 31,21 30,44 29,70 26,41 23,68 21,40 76 32,99 32,15 31,34 30,56 29,81 26,48 23,73 21,44 77 33,13 32,28 31,45 30,67 29,91 26,55 23,78 21,47 78 33,27 32,40 31,57 30,77 30,01 26,62 23,83 21,50 79 33,40 32,52 31,68 30,88 30,11 26,68 23,87 21,54 80 33,53 32,64 31,79 30,98 30,20 26,75 23,92 21,57 81 33,65 32,76 31,90 31,08 30,29 26,81 23,96 21,59 82 33,77 32,87 32,00 31,17 30,38 26,87 24,00 21,62 83 33,89 32,98 32,11 31,27 30,47 26,93 24,04 21,65 84 34,01 33,09 32,20 31,36 30,55 26,98 24,07 21,67 85 34,12 33,19 32,30 31,45 30,63 27,04 24,11 21,70 86 34,23 33,29 32,39 31,53 30,71 27,09 24,14 21,72 87 34,34 33,39 32,48 31,62 30,79 27,14 24,18 21,74 88 34,44 33,49 32,57 31,70 30,86 27,19 24,21 21,76 89 34,54 33,58 32,66 31,77 30,93 27,23 24,24 21,78 90 34,64 33,67 32,74 31,85 31,00 27,28 24,27 21,80 91 34,74 33,76 32,82 31,93 31,07 27,32 24,30 21,82 92 34,84 33,84 32,90 32,00 31,14 27,37 24,32 21,83 93 34,93 33,93 32,98 32,07 31,20 27,41 24,35 21,85 94 35,02 34,01 33,05 32,14 31,26 27,45 24,37 21,87 95 35,10 34,09 33,12 32,20 31,32 27,48 24,40 21,88 96 35,19 34,17 33,19 32,27 31,38 27,52 24,42 21,90 97 35,27 34,24 33,26 32,33 31,44 27,56 24,44 21,91 98 35,35 34,32 33,33 32,39 31,49 27,59 24,46 21,92 99 35,43 34,39 33,39 32,45 31,55 27,62 24,49 21,94 100 35,51 34,46 33,46 32,51 31,60 27,66 24,50 21,95 Berechnungsvorschrift für die Vervielfältiger (Barwertfaktoren für die Kapitalisierung): q = 1 + LZ wobei LZ = Zinssatz (Liegenschaftszinssatz) n = Restnutzungsdauer p = Zinsfuß

(zu § 253 Absatz 2 und § 259 Absatz 4)Wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer

Anlage 38Schlussvorschriften

(Fundstelle: BGBl. I 2019, 1834) Ein- und Zweifamilienhäuser 80 Jahre Mietwohngrundstücke, Mehrfamilienhäuser 80 Jahre Wohnungseigentum 80 Jahre Geschäftsgrundstücke, gemischt genutzte Grundstücke und sonstige bebaute Grundstücke: Gemischt genutzte Grundstücke (Wohnhäuser mit Mischnutzung) 80 Jahre Museen, Theater, Sakralbauten 70 Jahre Bürogebäude, Verwaltungsgebäude 60 Jahre Banken und ähnliche Geschäftshäuser 60 Jahre Einzelgaragen und Mehrfachgaragen 60 Jahre Kindergärten (Kindertagesstätten), allgemeinbildende Schulen und berufsbildende Schulen, Hochschulen, Sonderschulen 50 Jahre Wohnheime, Internate, Alten- und Pflegeheime 50 Jahre Kauf-/Warenhäuser 50 Jahre Krankenhäuser, Kliniken, Tageskliniken, Ärztehäuser 40 Jahre Gemeindezentren, Saalbauten, Veranstaltungsgebäude, Vereinsheime 40 Jahre Beherbergungsstätten, Hotels, Verpflegungseinrichtungen 40 Jahre Sport- und Tennishallen, Freizeitbäder, Kur- und Heilbäder 40 Jahre Tief-, Hoch- und Nutzfahrzeuggaragen als Einzelbauwerke, Carports 40 Jahre Betriebs- und Werkstätten, Industrie- und Produktionsgebäude 40 Jahre Lager- und Versandgebäude 40 Jahre Verbrauchermärkte, Autohäuser 30 Jahre Reithallen, ehemalige landwirtschaftliche Mehrzweckhallen, Scheunen und Ähnliches 30 Jahre Teileigentum ist in Abhängigkeit von der baulichen Gestaltung den vorstehenden Gebäudearten zuzuordnen. Auffangklausel Für nicht aufgeführte Gebäudearten ist die wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer aus der wirtschaftlichen Gesamtnutzungsdauer vergleichbarer Gebäudearten abzuleiten.

(zu § 254)Ermittlung des Rohertrags

Anlage 39Schlussvorschriften

(Fundstelle: BGBl. I 2021, 2932 – 2936; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) I. Monatliche Nettokaltmieten in EUR/Quadratmeter Wohnfläche (Wertverhältnisse/Stand: 1. Januar 2022) Land Gebäudeart Wohnfläche (je Wohnung) Baujahr des Gebäudes bis 1948 1949 bis 1978 1979 bis 1990 1991 bis 2000 ab 2001 Baden-Württemberg Einfamilienhaus unter 60 m 2 7,13 6,88 7,01 8,73 9,40 von 60 m 2 bis unter 100 m 2 6,24 6,41 6,62 7,58 7,51 100 m 2 und mehr 5,53 6,10 6,37 6,61 7,78 Zweifamilienhaus unter 60 m 2 7,63 8,16 8,15 8,56 8,89 von 60 m 2 bis unter 100 m 2 5,60 6,06 6,11 6,55 7,60 100 m 2 und mehr 5,10 5,38 5,45 6,20 7,31 Mietwohngrundstück unter 60 m 2 8,60 9,17 9,11 10,10 12,44 von 60 m 2 bis unter 100 m 2 6,78 7,09 7,33 7,82 8,97 100 m 2 und mehr 6,84 6,42 6,82 7,27 8,97 Bayern Einfamilienhaus unter 60 m 2 7,86 7,54 7,76 9,28 10,64 von 60 m 2 bis unter 100 m 2 6,89 7,04 7,34 8,07 8,50 100 m 2 und mehr 6,09 6,69 7,06 7,03 8,80 Zweifamilienhaus unter 60 m 2 6,91 7,35 7,41 7,48 8,25 von 60 m 2 bis unter 100 m 2 5,06 5,45 5,57 5,72 7,07 100 m 2 und mehr 4,61 4,85 4,96 5,42 6,79 Mietwohngrundstück unter 60 m 2 9,82 10,41 10,44 11,12 14,56 von 60 m 2 bis unter 100 m 2 7,74 8,04 8,40 8,61 10,50 100 m 2 und mehr 7,80 7,29 7,81 8,00 10,50 Berlin Einfamilienhaus unter 60 m 2 9,04 7,79 7,28 10,70 14,45 von 60 m 2 bis unter 100 m 2 7,92 7,25 6,89 9,28 11,56 100 m 2 und mehr 7,01 6,91 6,63 8,09 11,96 Zweifamilienhaus unter 60 m 2 8,95 8,55 7,83 9,70 12,62 von 60 m 2 bis unter 100 m 2 6,56 6,33 5,87 7,43 10,79 100 m 2 und mehr 5,97 5,64 5,23 7,02 10,37 Mietwohngrundstück unter 60 m 2 8,47 8,07 7,34 9,60 14,83 von 60 m 2 bis unter 100 m 2 6,68 6,23 5,91 7,44 10,70 100 m 2 und mehr 6,73 5,65 5,50 6,91 10,70 Brandenburg Einfamilienhaus unter 60 m 2 8,34 7,20 7,28 10,66 12,20 von 60 m 2 bis unter 100 m 2 7,31 6,71 6,88 9,26 9,75 100 m 2 und mehr 6,47 6,39 6,62 8,07 10,09 Zweifamilienhaus unter 60 m 2 7,50 7,17 7,10 8,79 9,68 von 60 m 2 bis unter 100 m 2 5,50 5,31 5,32 6,72 8,28 100 m 2 und mehr 5,00 4,73 4,75 6,36 7,96 Mietwohngrundstück unter 60 m 2 7,45 7,11 7,00 9,13 11,94 von 60 m 2 bis unter 100 m 2 5,88 5,49 5,63 7,07 8,61 100 m 2 und mehr 5,92 4,98 5,24 6,58 8,61 Bremen Einfamilienhaus unter 60 m 2 7,03 6,49 6,73 7,62 9,00 von 60 m 2 bis unter 100 m 2 6,16 6,06 6,36 6,62 7,19 100 m 2 und mehr 5,45 5,77 6,11 5,77 7,44 Zweifamilienhaus unter 60 m 2 7,88 8,09 8,19 7,84 8,91 von 60 m 2 bis unter 100 m 2 5,78 6,00 6,15 6,00 7,62 100 m 2 und mehr 5,26 5,33 5,48 5,67 7,33 Mietwohngrundstück unter 60 m 2 8,08 8,26 8,33 8,38 11,33 von 60 m 2 bis unter 100 m 2 6,38 6,38 6,71 6,49 8,17 100 m 2 und mehr 6,42 5,79 6,24 6,04 8,17 Hamburg Einfamilienhaus unter 60 m 2 8,69 7,01 7,52 9,56 10,26 von 60 m 2 bis unter 100 m 2 7,62 6,53 7,11 8,31 8,20 100 m 2 und mehr 6,74 6,22 6,84 7,24 8,49 Zweifamilienhaus unter 60 m 2 10,45 9,34 9,82 10,55 10,89 von 60 m 2 bis unter 100 m 2 7,67 6,92 7,37 8,07 9,31 100 m 2 und mehr 6,97 6,16 6,57 7,64 8,96 Mietwohngrundstück unter 60 m 2 9,18 8,19 8,57 9,70 11,89 von 60 m 2 bis unter 100 m 2 7,23 6,32 6,89 7,51 8,58 100 m 2 und mehr 7,30 5,73 6,42 6,98 8,58 Hessen Einfamilienhaus unter 60 m 2 7,96 6,97 6,91 7,83 10,02 von 60 m 2 bis unter 100 m 2 6,97 6,50 6,54 6,80 8,00 100 m 2 und mehr 6,17 6,18 6,29 5,93 8,29 Zweifamilienhaus unter 60 m 2 7,45 7,23 7,02 6,72 8,27 von 60 m 2 bis unter 100 m 2 5,46 5,36 5,26 5,15 7,08 100 m 2 und mehr 4,97 4,77 4,70 4,87 6,81 Mietwohngrundstück unter 60 m 2 9,44 9,13 8,81 8,90 13,01 von 60 m 2 bis unter 100 m 2 7,45 7,05 7,10 6,89 9,39 100 m 2 und mehr 7,50 6,39 6,60 6,40 9,39 Mecklenburg-Vorpommern Einfamilienhaus unter 60 m 2 7,02 5,75 5,50 8,12 8,77 von 60 m 2 bis unter 100 m 2 6,15 5,37 5,20 7,05 7,01 100 m 2 und mehr 5,44 5,11 5,01 6,14 7,26 Zweifamilienhaus unter 60 m 2 7,48 6,80 6,35 7,92 8,24 von 60 m 2 bis unter 100 m 2 5,48 5,05 4,77 6,07 7,05 100 m 2 und mehr 4,99 4,49 4,25 5,74 6,78 Mietwohngrundstück unter 60 m 2 8,20 7,44 6,92 9,09 11,22 von 60 m 2 bis unter 100 m 2 6,48 5,74 5,57 7,04 8,10 100 m 2 und mehr 6,52 5,21 5,18 6,55 8,10 Niedersachsen Einfamilienhaus unter 60 m 2 6,62 6,36 6,31 7,72 8,40 von 60 m 2 bis unter 100 m 2 5,80 5,93 5,97 6,70 6,71 100 m 2 und mehr 5,13 5,64 5,74 5,84 6,95 Zweifamilienhaus unter 60 m 2 6,78 7,21 7,00 7,23 7,58 von 60 m 2 bis unter 100 m 2 4,98 5,34 5,25 5,53 6,48 100 m 2 und mehr 4,52 4,76 4,68 5,24 6,24 Mietwohngrundstück unter 60 m 2 8,07 8,57 8,28 9,00 11,22 von 60 m 2 bis unter 100 m 2 6,36 6,62 6,67 6,98 8,10 100 m 2 und mehr 6,42 6,01 6,20 6,48 8,10 Nordrhein-Westfalen Einfamilienhaus unter 60 m 2 6,97 6,56 6,82 8,30 8,32 von 60 m 2 bis unter 100 m 2 6,10 6,11 6,44 7,20 6,65 100 m 2 und mehr 5,40 5,82 6,19 6,28 6,88 Zweifamilienhaus unter 60 m 2 7,07 7,38 7,50 7,70 7,44 von 60 m 2 bis unter 100 m 2 5,19 5,47 5,62 5,89 6,37 100 m 2 und mehr 4,71 4,87 5,02 5,57 6,12 Mietwohngrundstück unter 60 m 2 7,83 8,13 8,23 8,90 10,22 von 60 m 2 bis unter 100 m 2 6,17 6,29 6,62 6,90 7,38 100 m 2 und mehr 6,22 5,69 6,15 6,41 7,38 Rheinland-Pfalz Einfamilienhaus unter 60 m 2 7,12 6,81 6,88 8,13 9,32 von 60 m 2 bis unter 100 m 2 6,23 6,36 6,50 7,06 7,45 100 m 2 und mehr 5,52 6,05 6,25 6,15 7,72 Zweifamilienhaus unter 60 m 2 7,30 7,77 7,66 7,64 8,44 von 60 m 2 bis unter 100 m 2 5,35 5,76 5,75 5,85 7,22 100 m 2 und mehr 4,87 5,13 5,13 5,53 6,94 Mietwohngrundstück unter 60 m 2 8,33 8,82 8,67 9,11 11,95 von 60 m 2 bis unter 100 m 2 6,57 6,81 6,98 7,06 8,62 100 m 2 und mehr 6,62 6,18 6,49 6,57 8,62 Saarland Einfamilienhaus unter 60 m 2 6,07 6,18 6,13 8,39 9,03 von 60 m 2 bis unter 100 m 2 5,32 5,76 5,79 7,29 7,21 100 m 2 und mehr 4,71 5,48 5,57 6,35 7,47 Zweifamilienhaus unter 60 m 2 6,33 7,13 6,93 8,00 8,30 von 60 m 2 bis unter 100 m 2 4,63 5,28 5,19 6,13 7,09 100 m 2 und mehr 4,22 4,71 4,63 5,80 6,82 Mietwohngrundstück unter 60 m 2 7,74 8,70 8,41 10,24 12,62 von 60 m 2 bis unter 100 m 2 6,10 6,73 6,77 7,94 9,10 100 m 2 und mehr 6,15 6,10 6,30 7,37 9,10 Sachsen Einfamilienhaus unter 60 m 2 6,70 6,21 5,71 8,23 8,97 von 60 m 2 bis unter 100 m 2 5,87 5,79 5,39 7,15 7,17 100 m 2 und mehr 5,19 5,52 5,19 6,23 7,43 Zweifamilienhaus unter 60 m 2 5,92 6,09 5,47 6,67 7,00 von 60 m 2 bis unter 100 m 2 4,34 4,51 4,11 5,11 5,99 100 m 2 und mehr 3,94 4,01 3,67 4,83 5,75 Mietwohngrundstück unter 60 m 2 7,57 7,77 6,95 8,93 11,12 von 60 m 2 bis unter 100 m 2 5,98 6,01 5,60 6,92 8,02 100 m 2 und mehr 6,02 5,44 5,20 6,42 8,02 Sachsen-Anhalt Einfamilienhaus unter 60 m 2 6,23 5,78 5,53 7,43 7,79 von 60 m 2 bis unter 100 m 2 5,45 5,39 5,22 6,45 6,23 100 m 2 und mehr 4,83 5,14 5,02 5,62 6,45 Zweifamilienhaus unter 60 m 2 6,19 6,37 5,96 6,75 6,83 von 60 m 2 bis unter 100 m 2 4,54 4,72 4,47 5,17 5,85 100 m 2 und mehr 4,13 4,20 3,98 4,89 5,62 Mietwohngrundstück unter 60 m 2 7,22 7,41 6,90 8,24 9,90 von 60 m 2 bis unter 100 m 2 5,69 5,72 5,55 6,38 7,14 100 m 2 und mehr 5,74 5,19 5,16 5,93 7,14 Schleswig-Holstein Einfamilienhaus unter 60 m 2 7,16 6,92 6,87 8,47 9,24 von 60 m 2 bis unter 100 m 2 6,28 6,45 6,49 7,35 7,37 100 m 2 und mehr 5,55 6,14 6,24 6,41 7,64 Zweifamilienhaus unter 60 m 2 7,55 8,10 7,86 8,18 8,58 von 60 m 2 bis unter 100 m 2 5,54 6,01 5,90 6,27 7,34 100 m 2 und mehr 5,03 5,34 5,26 5,92 7,06 Mietwohngrundstück unter 60 m 2 7,85 8,39 8,10 8,89 11,09 von 60 m 2 bis unter 100 m 2 6,19 6,47 6,52 6,89 7,99 100 m 2 und mehr 6,24 5,87 6,06 6,40 7,99 Thüringen Einfamilienhaus unter 60 m 2 7,36 6,58 6,41 8,31 9,59 von 60 m 2 bis unter 100 m 2 6,45 6,13 6,05 7,22 7,66 100 m 2 und mehr 5,71 5,83 5,82 6,29 7,94 Zweifamilienhaus unter 60 m 2 7,07 7,00 6,67 7,30 8,12 von 60 m 2 bis unter 100 m 2 5,19 5,19 5,00 5,59 6,95 100 m 2 und mehr 4,71 4,62 4,45 5,29 6,68 Mietwohngrundstück unter 60 m 2 7,70 7,61 7,22 8,33 11,00 von 60 m 2 bis unter 100 m 2 6,08 5,88 5,81 6,45 7,94 100 m 2 und mehr 6,12 5,33 5,40 6,00 7,94 II. Mietniveaustufen Zur Berücksichtigung von Mietniveauunterschieden zwischen Gemeinden eines Landes sind die Nettokaltmieten zu I. durch folgende Ab- oder Zuschläge anzupassen: Mietniveaustufe 1 – 20,0 % Mietniveaustufe 2 – 10,0 % Mietniveaustufe 3 +/– 0 % Mietniveaustufe 4 + 10,0 % Mietniveaustufe 5 + 20,0 % Mietniveaustufe 6 + 30,0 % Mietniveaustufe 7 + 40,0 % Die gemeindebezogene Einordnung in die Mietniveaustufen und der dafür maßgebliche Gebietsstand ergibt sich aus der Rechtsverordnung zur Durchführung des § 254 des Bewertungsgesetzes in der jeweils aktuellen Fassung; nicht aufgeführte Gemeinden sind der Mietniveaustufe 3 zuzuordnen.

(zu § 255)Bewirtschaftungskosten

Anlage 40Schlussvorschriften

(Fundstelle: BGBl. I 2019, 1840) Pauschalierte Bewirtschaftungskosten für Verwaltung, Instandhaltung und Mietausfallwagnis in Prozent des Rohertrags des Grundstücks nach § 254 Restnutzungsdauer Grundstücksart 1 2 3 Ein- und Zweifamilienhäuser Wohnungseigentum Mietwohngrundstück ≥ 60 Jahre 18 23 21 40 bis 59 Jahre 21 25 23 20 bis 39 Jahre 25 29 27 < 20 Jahre 27 31 29

(zu § 257 Absatz 2)Abzinsungsfaktoren

Anlage 41Schlussvorschriften

(Fundstelle: BGBl. I 2019, 1841 – 1846) Rest- nutzungs- dauer (Jahre) Zinssatz 1,5 % 1,6 % 1,7 % 1,8 % 1,9 % 2,0 % 2,1 % 2,2 % 2,3 % 2,4 % 2,5 % 1 0,9852 0,9843 0,9833 0,9823 0,9814 0,9804 0,9794 0,9785 0,9775 0,9766 0,9756 2 0,9707 0,9688 0,9668 0,9649 0,9631 0,9612 0,9593 0,9574 0,9555 0,9537 0,9518 3 0,9563 0,9535 0,9507 0,9479 0,9451 0,9423 0,9396 0,9368 0,9341 0,9313 0,9286 4 0,9422 0,9385 0,9348 0,9311 0,9275 0,9238 0,9202 0,9166 0,9131 0,9095 0,9060 5 0,9283 0,9237 0,9192 0,9147 0,9102 0,9057 0,9013 0,8969 0,8925 0,8882 0,8839 6 0,9145 0,9092 0,9038 0,8985 0,8932 0,8880 0,8828 0,8776 0,8725 0,8674 0,8623 7 0,9010 0,8948 0,8887 0,8826 0,8766 0,8706 0,8646 0,8587 0,8528 0,8470 0,8413 8 0,8877 0,8807 0,8738 0,8670 0,8602 0,8535 0,8468 0,8402 0,8337 0,8272 0,8207 9 0,8746 0,8669 0,8592 0,8517 0,8442 0,8368 0,8294 0,8221 0,8149 0,8078 0,8007 10 0,8617 0,8532 0,8449 0,8366 0,8284 0,8203 0,8123 0,8044 0,7966 0,7889 0,7812 11 0,8489 0,8398 0,8307 0,8218 0,8130 0,8043 0,7956 0,7871 0,7787 0,7704 0,7621 12 0,8364 0,8266 0,8169 0,8073 0,7978 0,7885 0,7793 0,7702 0,7612 0,7523 0,7436 13 0,8240 0,8135 0,8032 0,7930 0,7830 0,7730 0,7632 0,7536 0,7441 0,7347 0,7254 14 0,8118 0,8007 0,7898 0,7790 0,7684 0,7579 0,7475 0,7374 0,7273 0,7175 0,7077 15 0,7999 0,7881 0,7766 0,7652 0,7540 0,7430 0,7322 0,7215 0,7110 0,7006 0,6905 16 0,7880 0,7757 0,7636 0,7517 0,7400 0,7284 0,7171 0,7060 0,6950 0,6842 0,6736 17 0,7764 0,7635 0,7508 0,7384 0,7262 0,7142 0,7024 0,6908 0,6794 0,6682 0,6572 18 0,7649 0,7515 0,7383 0,7253 0,7126 0,7002 0,6879 0,6759 0,6641 0,6525 0,6412 19 0,7536 0,7396 0,7259 0,7125 0,6993 0,6864 0,6738 0,6614 0,6492 0,6372 0,6255 20 0,7425 0,7280 0,7138 0,6999 0,6863 0,6730 0,6599 0,6471 0,6346 0,6223 0,6103 21 0,7315 0,7165 0,7019 0,6875 0,6735 0,6598 0,6463 0,6332 0,6203 0,6077 0,5954 22 0,7207 0,7052 0,6901 0,6754 0,6609 0,6468 0,6330 0,6196 0,6064 0,5935 0,5809 23 0,7100 0,6941 0,6786 0,6634 0,6486 0,6342 0,6200 0,6062 0,5927 0,5796 0,5667 24 0,6995 0,6832 0,6673 0,6517 0,6365 0,6217 0,6073 0,5932 0,5794 0,5660 0,5529 25 0,6892 0,6724 0,6561 0,6402 0,6247 0,6095 0,5948 0,5804 0,5664 0,5527 0,5394 26 0,6790 0,6619 0,6451 0,6289 0,6130 0,5976 0,5825 0,5679 0,5536 0,5398 0,5262 27 0,6690 0,6514 0,6344 0,6177 0,6016 0,5859 0,5706 0,5557 0,5412 0,5271 0,5134 28 0,6591 0,6412 0,6238 0,6068 0,5904 0,5744 0,5588 0,5437 0,5290 0,5148 0,5009 29 0,6494 0,6311 0,6133 0,5961 0,5794 0,5631 0,5473 0,5320 0,5171 0,5027 0,4887 30 0,6398 0,6211 0,6031 0,5856 0,5686 0,5521 0,5361 0,5206 0,5055 0,4909 0,4767 31 0,6303 0,6114 0,5930 0,5752 0,5580 0,5412 0,5251 0,5094 0,4941 0,4794 0,4651 32 0,6210 0,6017 0,5831 0,5650 0,5476 0,5306 0,5143 0,4984 0,4830 0,4682 0,4538 33 0,6118 0,5923 0,5733 0,5550 0,5373 0,5202 0,5037 0,4877 0,4722 0,4572 0,4427 34 0,6028 0,5829 0,5638 0,5452 0,5273 0,5100 0,4933 0,4772 0,4616 0,4465 0,4319 35 0,5939 0,5737 0,5543 0,5356 0,5175 0,5000 0,4832 0,4669 0,4512 0,4360 0,4214 36 0,5851 0,5647 0,5451 0,5261 0,5078 0,4902 0,4732 0,4568 0,4410 0,4258 0,4111 37 0,5764 0,5558 0,5360 0,5168 0,4984 0,4806 0,4635 0,4470 0,4311 0,4158 0,4011 38 0,5679 0,5471 0,5270 0,5077 0,4891 0,4712 0,4540 0,4374 0,4214 0,4061 0,3913 39 0,5595 0,5385 0,5182 0,4987 0,4800 0,4619 0,4446 0,4280 0,4120 0,3966 0,3817 40 0,5513 0,5300 0,5095 0,4899 0,4710 0,4529 0,4355 0,4188 0,4027 0,3873 0,3724 41 0,5431 0,5216 0,5010 0,4812 0,4622 0,4440 0,4265 0,4097 0,3936 0,3782 0,3633 42 0,5351 0,5134 0,4926 0,4727 0,4536 0,4353 0,4178 0,4009 0,3848 0,3693 0,3545 43 0,5272 0,5053 0,4844 0,4644 0,4452 0,4268 0,4092 0,3923 0,3761 0,3607 0,3458 44 0,5194 0,4974 0,4763 0,4561 0,4369 0,4184 0,4007 0,3838 0,3677 0,3522 0,3374 45 0,5117 0,4895 0,4683 0,4481 0,4287 0,4102 0,3925 0,3756 0,3594 0,3440 0,3292 46 0,5042 0,4818 0,4605 0,4402 0,4207 0,4022 0,3844 0,3675 0,3513 0,3359 0,3211 47 0,4967 0,4742 0,4528 0,4324 0,4129 0,3943 0,3765 0,3596 0,3434 0,3280 0,3133 48 0,4894 0,4668 0,4452 0,4247 0,4052 0,3865 0,3688 0,3518 0,3357 0,3203 0,3057 49 0,4821 0,4594 0,4378 0,4172 0,3976 0,3790 0,3612 0,3443 0,3282 0,3128 0,2982 50 0,4750 0,4522 0,4305 0,4098 0,3902 0,3715 0,3538 0,3369 0,3208 0,3055 0,2909 51 0,4680 0,4451 0,4233 0,4026 0,3829 0,3642 0,3465 0,3296 0,3136 0,2983 0,2838 52 0,4611 0,4381 0,4162 0,3955 0,3758 0,3571 0,3394 0,3225 0,3065 0,2913 0,2769 53 0,4543 0,4312 0,4093 0,3885 0,3688 0,3501 0,3324 0,3156 0,2996 0,2845 0,2702 54 0,4475 0,4244 0,4024 0,3816 0,3619 0,3432 0,3255 0,3088 0,2929 0,2778 0,2636 55 0,4409 0,4177 0,3957 0,3749 0,3552 0,3365 0,3188 0,3021 0,2863 0,2713 0,2572 56 0,4344 0,4111 0,3891 0,3682 0,3485 0,3299 0,3123 0,2956 0,2799 0,2650 0,2509 57 0,4280 0,4046 0,3826 0,3617 0,3420 0,3234 0,3059 0,2893 0,2736 0,2588 0,2448 58 0,4217 0,3983 0,3762 0,3553 0,3357 0,3171 0,2996 0,2830 0,2674 0,2527 0,2388 59 0,4154 0,3920 0,3699 0,3490 0,3294 0,3109 0,2934 0,2769 0,2614 0,2468 0,2330 60 0,4093 0,3858 0,3637 0,3429 0,3233 0,3048 0,2874 0,2710 0,2555 0,2410 0,2273 61 0,4032 0,3797 0,3576 0,3368 0,3172 0,2988 0,2815 0,2652 0,2498 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0,6887 0,6794 0,6702 0,6611 0,6178 0,5775 0,5400 15 0,6804 0,6706 0,6609 0,6513 0,6419 0,5969 0,5553 0,5167 16 0,6632 0,6529 0,6429 0,6329 0,6232 0,5767 0,5339 0,4945 17 0,6464 0,6358 0,6253 0,6151 0,6050 0,5572 0,5134 0,4732 18 0,6300 0,6191 0,6083 0,5978 0,5874 0,5384 0,4936 0,4528 19 0,6140 0,6028 0,5917 0,5809 0,5703 0,5202 0,4746 0,4333 20 0,5985 0,5869 0,5756 0,5645 0,5537 0,5026 0,4564 0,4146 21 0,5833 0,5715 0,5599 0,5486 0,5375 0,4856 0,4388 0,3968 22 0,5685 0,5565 0,5447 0,5332 0,5219 0,4692 0,4220 0,3797 23 0,5541 0,5419 0,5299 0,5181 0,5067 0,4533 0,4057 0,3634 24 0,5401 0,5276 0,5154 0,5035 0,4919 0,4380 0,3901 0,3477 25 0,5264 0,5137 0,5014 0,4893 0,4776 0,4231 0,3751 0,3327 26 0,5131 0,5002 0,4877 0,4756 0,4637 0,4088 0,3607 0,3184 27 0,5001 0,4871 0,4744 0,4622 0,4502 0,3950 0,3468 0,3047 28 0,4874 0,4743 0,4615 0,4491 0,4371 0,3817 0,3335 0,2916 29 0,4750 0,4618 0,4490 0,4365 0,4243 0,3687 0,3207 0,2790 30 0,4630 0,4497 0,4367 0,4242 0,4120 0,3563 0,3083 0,2670 31 0,4513 0,4378 0,4248 0,4122 0,4000 0,3442 0,2965 0,2555 32 0,4398 0,4263 0,4133 0,4006 0,3883 0,3326 0,2851 0,2445 33 0,4287 0,4151 0,4020 0,3893 0,3770 0,3213 0,2741 0,2340 34 0,4178 0,4042 0,3911 0,3783 0,3660 0,3105 0,2636 0,2239 35 0,4072 0,3936 0,3804 0,3677 0,3554 0,3000 0,2534 0,2143 36 0,3969 0,3832 0,3700 0,3573 0,3450 0,2898 0,2437 0,2050 37 0,3869 0,3732 0,3600 0,3472 0,3350 0,2800 0,2343 0,1962 38 0,3771 0,3633 0,3502 0,3375 0,3252 0,2706 0,2253 0,1878 39 0,3675 0,3538 0,3406 0,3279 0,3158 0,2614 0,2166 0,1797 40 0,3582 0,3445 0,3313 0,3187 0,3066 0,2526 0,2083 0,1719 41 0,3491 0,3354 0,3223 0,3097 0,2976 0,2440 0,2003 0,1645 42 0,3403 0,3266 0,3135 0,3010 0,2890 0,2358 0,1926 0,1574 43 0,3316 0,3180 0,3050 0,2925 0,2805 0,2278 0,1852 0,1507 44 0,3232 0,3097 0,2967 0,2843 0,2724 0,2201 0,1780 0,1442 45 0,3150 0,3015 0,2886 0,2763 0,2644 0,2127 0,1712 0,1380 46 0,3071 0,2936 0,2807 0,2685 0,2567 0,2055 0,1646 0,1320 47 0,2993 0,2859 0,2731 0,2609 0,2493 0,1985 0,1583 0,1263 48 0,2917 0,2784 0,2657 0,2535 0,2420 0,1918 0,1522 0,1209 49 0,2843 0,2710 0,2584 0,2464 0,2350 0,1853 0,1463 0,1157 50 0,2771 0,2639 0,2514 0,2395 0,2281 0,1791 0,1407 0,1107 51 0,2701 0,2570 0,2445 0,2327 0,2215 0,1730 0,1353 0,1059 52 0,2632 0,2502 0,2379 0,2262 0,2150 0,1671 0,1301 0,1014 53 0,2566 0,2437 0,2314 0,2198 0,2088 0,1615 0,1251 0,0970 54 0,2501 0,2372 0,2251 0,2136 0,2027 0,1560 0,1203 0,0928 55 0,2437 0,2310 0,2190 0,2076 0,1968 0,1508 0,1157 0,0888 56 0,2375 0,2249 0,2130 0,2017 0,1910 0,1457 0,1112 0,0850 57 0,2315 0,2190 0,2072 0,1960 0,1855 0,1407 0,1069 0,0814 58 0,2257 0,2133 0,2016 0,1905 0,1801 0,1360 0,1028 0,0778 59 0,2199 0,2077 0,1961 0,1851 0,1748 0,1314 0,0989 0,0745 60 0,2144 0,2022 0,1907 0,1799 0,1697 0,1269 0,0951 0,0713 61 0,2089 0,1969 0,1855 0,1748 0,1648 0,1226 0,0914 0,0682 62 0,2036 0,1917 0,1805 0,1699 0,1600 0,1185 0,0879 0,0653 63 0,1985 0,1867 0,1756 0,1651 0,1553 0,1145 0,0845 0,0625 64 0,1935 0,1818 0,1708 0,1605 0,1508 0,1106 0,0813 0,0598 65 0,1885 0,1770 0,1661 0,1560 0,1464 0,1069 0,0781 0,0572 66 0,1838 0,1723 0,1616 0,1516 0,1421 0,1033 0,0751 0,0547 67 0,1791 0,1678 0,1572 0,1473 0,1380 0,0998 0,0722 0,0524 68 0,1746 0,1634 0,1529 0,1431 0,1340 0,0964 0,0695 0,0501 69 0,1702 0,1591 0,1488 0,1391 0,1301 0,0931 0,0668 0,0480 70 0,1658 0,1549 0,1447 0,1352 0,1263 0,0900 0,0642 0,0459 71 0,1616 0,1508 0,1408 0,1314 0,1226 0,0869 0,0617 0,0439 72 0,1575 0,1469 0,1369 0,1277 0,1190 0,0840 0,0594 0,0420 73 0,1535 0,1430 0,1332 0,1241 0,1156 0,0812 0,0571 0,0402 74 0,1497 0,1392 0,1296 0,1206 0,1122 0,0784 0,0549 0,0385 75 0,1459 0,1356 0,1260 0,1172 0,1089 0,0758 0,0528 0,0368 76 0,1422 0,1320 0,1226 0,1139 0,1058 0,0732 0,0508 0,0353 77 0,1386 0,1286 0,1193 0,1107 0,1027 0,0707 0,0488 0,0337 78 0,1351 0,1252 0,1160 0,1075 0,0997 0,0683 0,0469 0,0323 79 0,1316 0,1219 0,1129 0,1045 0,0968 0,0660 0,0451 0,0309 80 0,1283 0,1187 0,1098 0,1016 0,0940 0,0638 0,0434 0,0296 81 0,1250 0,1156 0,1068 0,0987 0,0912 0,0616 0,0417 0,0283 82 0,1219 0,1125 0,1039 0,0959 0,0886 0,0596 0,0401 0,0271 83 0,1188 0,1096 0,1011 0,0932 0,0860 0,0575 0,0386 0,0259 84 0,1158 0,1067 0,0983 0,0906 0,0835 0,0556 0,0371 0,0248 85 0,1128 0,1039 0,0956 0,0880 0,0811 0,0537 0,0357 0,0237 86 0,1100 0,1011 0,0930 0,0856 0,0787 0,0519 0,0343 0,0227 87 0,1072 0,0985 0,0905 0,0832 0,0764 0,0501 0,0330 0,0217 88 0,1045 0,0959 0,0880 0,0808 0,0742 0,0484 0,0317 0,0208 89 0,1018 0,0934 0,0856 0,0785 0,0720 0,0468 0,0305 0,0199 90 0,0993 0,0909 0,0833 0,0763 0,0699 0,0452 0,0293 0,0190 91 0,0967 0,0885 0,0810 0,0742 0,0679 0,0437 0,0282 0,0182 92 0,0943 0,0862 0,0788 0,0721 0,0659 0,0422 0,0271 0,0174 93 0,0919 0,0839 0,0767 0,0700 0,0640 0,0408 0,0261 0,0167 94 0,0896 0,0817 0,0746 0,0681 0,0621 0,0394 0,0251 0,0160 95 0,0873 0,0796 0,0726 0,0662 0,0603 0,0381 0,0241 0,0153 96 0,0851 0,0775 0,0706 0,0643 0,0586 0,0368 0,0232 0,0146 97 0,0829 0,0755 0,0687 0,0625 0,0569 0,0355 0,0223 0,0140 98 0,0808 0,0735 0,0668 0,0607 0,0552 0,0343 0,0214 0,0134 99 0,0788 0,0715 0,0650 0,0590 0,0536 0,0332 0,0206 0,0128 100 0,0768 0,0697 0,0632 0,0573 0,0520 0,0321 0,0198 0,0123 Berechnungsvorschrift für die Abzinsungsfaktoren (Barwertfaktoren für die Abzinsung): q = 1 + LZ wobei LZ = Zinssatz (Liegenschaftszinssatz) n = Restnutzungsdauer p = Zinsfuß

(zu § 259 Absatz 1)Normalherstellungskosten

Anlage 42Schlussvorschriften

(Fundstelle: BGBl. I 2019, 1847 – 1848) I. Begriff der Brutto-Grundfläche (BGF) 1. Die BGF ist die Summe der bezogen auf die jeweilige Gebäudeart marktüblich nutzbaren Grundflächen aller Grundrissebenen eines Bauwerks. In Anlehnung an die DIN 277-1:2005-02 sind bei den Grundflächen folgende Bereiche zu unterscheiden: Bereich a: überdeckt und allseitig in voller Höhe umschlossen, Bereich b: überdeckt, jedoch nicht allseitig in voller Höhe umschlossen, Bereich c: nicht überdeckt. Für die Anwendung der Normalherstellungskosten (NHK) sind im Rahmen der Ermittlung der BGF nur die Grundflächen der Bereiche a und b zugrunde zu legen. Balkone, auch wenn sie überdeckt sind, sind dem Bereich c zuzuordnen. Für die Ermittlung der BGF sind die äußeren Maße der Bauteile einschließlich Bekleidung, z. B. Putz und Außenschalen mehrschaliger Wandkonstruktionen, in Höhe der Bodenbelagsoberkanten anzusetzen. 2. Nicht zur BGF gehören z. B. Flächen von Spitzböden und Kriechkellern, Flächen, die ausschließlich der Wartung, Inspektion und Instandsetzung von Baukonstruktionen und technischen Anlagen dienen, sowie Flächen unter konstruktiven Hohlräumen, z. B. über abgehängten Decken. II. Normalherstellungskosten (NHK) Normalherstellungskosten in Euro/m 2 BGF auf der Grundlage der Normalherstellungskosten 2010 (NHK 2010), einschließlich Baunebenkosten und Umsatzsteuer für die jeweilige Gebäudeart (Kostenstand 2010) sowie eines pauschalen Zuschlages für bauliche Anlagen, insbesondere Außenanlagen, und sonstige Anlagen (3 %) Gebäudeart Baujahrgruppe vor 1995 1995 – 2004 ab 2005 1 Gemischt genutzte Grundstücke (Wohnhäuser mit Mischnutzung) 695 886 1 118 2 Banken und ähnliche Geschäftshäuser 736 937 1 494 3 Bürogebäude, Verwaltungsgebäude 839 1 071 1 736 4 Gemeindezentren, Vereinsheime, Saalbauten, Veranstaltungsgebäude 1 004 1 282 1 555 5 Kindergärten (Kindertagesstätten), allgemeinbildende Schulen, berufsbildende Schulen, Hochschulen, Sonderschulen 1 164 1 488 1 710 6 Wohnheime, Internate, Alten-, Pflegeheime 876 1 118 1 370 7 Krankenhäuser, Kliniken, Tageskliniken, Ärztehäuser 1 334 1 705 2 075 8 Beherbergungsstätten, Hotels, Verpflegungseinrichtungen 1 118 1 427 1 859 9.1 Sporthallen 1 133 1 447 1 777 9.2 Tennishallen 814 1 040 1 226 9.3 Freizeitbäder, Kur- und Heilbäder 1 978 2 524 3 075 10.1 Verbrauchermärkte 582 742 896 10.2 Kauf- und Warenhäuser 1 066 1 360 1 633 10.3 Autohäuser ohne Werkstatt 757 968 1 277 11.1 Betriebs- und Werkstätten eingeschossig oder mehrgeschossig ohne Hallenanteil; industrielle Produktionsgebäude, Massivbauweise 762 973 1 200 11.2 Betriebs- und Werkstätten, mehrgeschossig, hoher Hallenanteil; industrielle Produktionsgebäude, überwiegend Skelettbauweise 536 680 942 12.1 Lagergebäude ohne Mischnutzung, Kaltlager 283 361 505 12.2 Lagergebäude mit bis zu 25 Prozent Mischnutzung 443 567 711 12.3 Lagergebäude mit mehr als 25 Prozent Mischnutzung 716 917 1 128 13 Museen, Theater, Sakralbauten 1 514 1 875 2 395 14 Reithallen, ehemalige landwirtschaftliche Mehrzweckhallen, Scheunen und Ähnliches 263 15 Stallbauten 422 16 Hochgaragen, Tiefgaragen und Nutzfahrzeuggaragen 623 17 Einzelgaragen, Mehrfachgaragen 500 18 Carports und Ähnliches 196 19 Teileigentum Teileigentum ist in Abhängigkeit von der baulichen Gestaltung den vorstehenden Gebäudearten zuzuordnen. 20 Auffangklausel Normalherstellungskosten für nicht aufgeführte Gebäudearten sind aus den Normalherstellungskosten vergleichbarer Gebäudearten abzuleiten.

(zu § 260)Wertzahlenfür Teileigentum, Geschäftsgrundstücke, gemischt genutzte Grundstückeund sonstige bebaute Grundstücke nach § 249 Absatz 1 Nummer 5 bis 8

Anlage 43Schlussvorschriften

(Fundstelle: BGBl. I 2019, 1849) Bodenrichtwert oder in EUR/m 2 umgerechneter Bodenwert nach § 247 Absatz 3 Vorläufiger Sachwert bis 100 EUR/m 2 bis 300 EUR/m 2 über 300 EUR/m 2 bis 500 000 EUR 0,80 0,90 1,00 750 000 EUR 0,75 0,85 0,95 1 000 000 EUR 0,70 0,80 0,90 1 500 000 EUR 0,65 0,75 0,85 2 000 000 EUR 0,60 0,70 0,80 3 000 000 EUR 0,55 0,65 0,75 über 3 000 000 EUR 0,50 0,60 0,70

Weitere Vorschriften derselben Art

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