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Barrierefreiheitsstärkungsgesetz Abschnitt 5 — CE-Kennzeichnung

§ 18–§ 19 · 2 Paragrafen

Aufbereitung einer amtlichen Quellfassung. Spätere Änderungen oder Aufhebungen sind möglicherweise nicht berücksichtigt; maßgeblich ist die amtliche Fassung. · Amtlichen Text lesen ↗

EU-Konformitätserklärung für Produkte

§ 18

(1) Bevor ein Produkt, dessen Übereinstimmung mit den Barrierefreiheitsanforderungen der nach § 3 Absatz 2 zu erlassenden Rechtsverordnung im Verfahren nach Anlage 2 nachgewiesen wurde, in den Verkehr gebracht wird, muss der Hersteller eine EU-Konformitätserklärung ausstellen. (2) Aus der EU-Konformitätserklärung geht hervor, dass die Barrierefreiheitsanforderungen der nach § 3 Absatz 2 zu erlassenden Rechtsverordnung nachweislich erfüllt sind. Wurde von der Möglichkeit einer Ausnahme nach den §§ 16 oder 17 Gebrauch gemacht, so geht aus der EU-Konformitätserklärung hervor, welche Barrierefreiheitsanforderungen von dieser Ausnahmeregelung betroffen sind. (3) Die EU-Konformitätserklärung entspricht in ihrem Aufbau dem Muster in Anhang III des Beschlusses Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung des Beschlusses 93/465/EWG des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 82). Sie enthält die in Anlage 2 angegebenen Elemente und wird auf dem neuesten Stand gehalten. Sie wird in die deutsche Sprache übersetzt. Die Anforderungen an die technischen Unterlagen dürfen Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen keinen übermäßigen Aufwand auferlegen. (4) Unterliegt das Produkt mehreren Rechtsakten der Europäischen Union, in denen jeweils eine EU-Konformitätserklärung vorgeschrieben ist, so stellt der Hersteller oder ein von ihm Bevollmächtigter eine einzige EU-Konformitätserklärung für sämtliche Rechtsakte der Europäischen Union aus. In dieser Erklärung sind die betreffenden Rechtsakte samt Fundstelle anzugeben.

CE-Kennzeichnung

§ 19

(1) Bevor ein Produkt, dessen Übereinstimmung mit den Barrierefreiheitsanforderungen der nach § 3 Absatz 2 zu erlassenden Rechtsverordnung im Konformitätsbewertungsverfahren nach Anlage 2 nachgewiesen wurde, in den Verkehr gebracht wird, ist es vom Hersteller oder seinem Bevollmächtigten, soweit es diesem übertragen wurde, mit der CE-Kennzeichnung nach Maßgabe des Absatzes 2 zu versehen. (2) Die CE-Kennzeichnung wird deutlich sichtbar, gut lesbar und dauerhaft auf dem Produkt oder seiner Datenplakette angebracht. Falls die Art des Produkts dies nicht zulässt oder nicht rechtfertigt, wird die CE-Kennzeichnung auf der Verpackung und den Begleitunterlagen angebracht. (3) Für die CE-Kennzeichnung gelten die allgemeinen Grundsätze nach Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30; ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.

Zum Volltext: Barrierefreiheitsstärkungsgesetz

Die Paragrafen auf dieser Seite sind wortgetreu aus den amtlichen offenen Daten übernommen. Die Quelle finden Sie in der Quellenangabe unten.

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