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Auf Grund
- des § 160 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261) und
- des § 35 Abs. 1 und der §§ 69 und 120 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891)
verordnet die Bundesregierung und auf Grund
- des § 188 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und
- des § 281b Satz 1 Nr. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, der zuletzt durch Artikel 5 Nr. 21 des Gesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014) geändert worden ist,
verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung:
Der Beitragssatz für das Jahr 1996 beträgt in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten 19,2 vom Hundert und in der knappschaftlichen Rentenversicherung 25,5 vom Hundert.
(1) Der Beitrag in der Alterssicherung der Landwirte beträgt für das Kalenderjahr 1996 monatlich 311 Deutsche Mark.
(2) Der Beitrag in der Alterssicherung der Landwirte beträgt für das Beitrittsgebiet für das Kalenderjahr 1996 monatlich 265 Deutsche Mark.
Beitragszuschuß in der Alterssicherung der Landwirte
(1) Die auf Grund des vorläufigen Durchschnittsentgelts und des Beitragssatzes für das Jahr 1996 berechneten Faktoren betragen im Jahre 1996
1. in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten für die Umrechnung
a) von Entgeltpunkten in Beiträge 9812,7360,
von Entgeltpunkten (Ost) in Beiträge 8344,1633,
b) von Beiträgen, Barwerten, Deckungskapitalien und vergleichbaren Deckungsrücklagen in Entgeltpunkte 0,0001019084,
von Beiträgen in Entgeltpunkte (Ost) 0,0001198443,
2. in der knappschaftlichen Rentenversicherung für die Umrechnung
a) von Entgeltpunkten in Beiträge 13032,5400,
von Entgeltpunkten (Ost) in Beiträge 11082,0918,
b) von Beiträgen in Entgeltpunkte 0,0000767310,
von Beiträgen in Entgeltpunkte (Ost) 0,0000902357.
(2) Entgeltpunkte werden in Beiträge umgerechnet, indem sie mit dem im Zeitpunkt der Beitragsentrichtung maßgebenden Umrechnungsfaktor vervielfältigt werden.
(3) Beiträge werden in Entgeltpunkte umgerechnet, indem sie mit dem im Zeitpunkt der Beitragsentrichtung maßgebenden Umrechnungsfaktor vervielfältigt werden. Die Umrechnung kann auch durch eine Division der Beiträge durch den Wert des Faktor erfolgen, der für die Umrechnung von Entgeltpunkten in Beiträge maßgebend wäre.
(4) Barwerte, Deckungskapitalien und vergleichbare Deckungsrücklagen werden in Entgeltpunkte umgerechnet, indem sie mit dem Umrechnungsfaktor vervielfältigt werden, der für den Zeitpunkt maßgebend ist, in dem der Versicherungsfall als eingetreten gilt. Die Umrechnung kann auch durch eine Division der Barwerte, Deckungskapitalien und vergleichbaren Deckungsrücklagen durch den Wert des Faktors erfolgen, der für die Umrechnung von Entgeltpunkten in Beiträge maßgebend wäre.