--der §§ 287a und 279g des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337), von denen § 287a durch Artikel 22 Nr. 8 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2534) geändert und § 279g durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3843) eingefügt worden ist,des § 35 Abs. 1 und der §§ 69 und 120 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891)Auf Grundverordnet die Bundesregierung undauf Grund der §§ 188 und 281b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, die durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1824) geändert worden sind,verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung:
資料由法律人 LawPlayer整理提供·Deutsches Bundesrecht / LawPlayer, aufbereitet aus gesetze-im-internet.de
Beitragssatzverordnung 2001
Anlagen & Schlussformeln
Der Beitragssatz für das Jahr 2001 beträgt in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten 19,1 Prozent und in der knappschaftlichen Rentenversicherung 25,4 Prozent.
(1) Der Beitrag in der Alterssicherung der Landwirte beträgt für das Kalenderjahr 2001 monatlich 346 Deutsche Mark.
(2) Der Beitrag in der Alterssicherung der Landwirte beträgt für das Beitrittsgebiet für das Kalenderjahr 2001 monatlich 290 Deutsche Mark.
Einkommensklassemonatlicher Zuschussbetragbis 16.000 DM208 DM16.001 - 17.000 DM194 DM17.001 - 18.000 DM180 DM18.001 - 19.000 DM166 DM19.001 - 20.000 DM152 DM20.001 - 21.000 DM138 DM21.001 - 22.000 DM125 DM22.001 - 23.000 DM111 DM23.001 - 24.000 DM97 DM24.001 - 25.000 DM83 DM25.001 - 26.000 DM69 DM26.001 - 27.000 DM55 DM27.001 - 28.000 DM42 DM28.001 - 29.000 DM28 DM29.001 - 30.000 DM14 DM.(1) In Anlage 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte wird der monatliche Zuschussbetrag für das Kalenderjahr 2001 wie folgt festgesetzt:
Einkommensklassemonatlicher Zuschussbetrag (Ost)bis 16.000 DM174 DM16.001 - 17.000 DM162 DM17.001 - 18.000 DM151 DM18.001 - 19.000 DM139 DM19.001 - 20.000 DM128 DM20.001 - 21.000 DM116 DM21.001 - 22.000 DM104 DM22.001 - 23.000 DM93 DM23.001 - 24.000 DM81 DM24.001 - 25.000 DM70 DM25.001 - 26.000 DM58 DM26.001 - 27.000 DM46 DM27.001 - 28.000 DM35 DM28.001 - 29.000 DM23 DM29.001 - 30.000 DM12 DM.(2) In Anlage 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte wird der monatliche Zuschussbetrag für das Beitrittsgebiet für das Kalenderjahr 2001 wie folgt festgesetzt:
1in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten für die Umrechnunga)von Entgeltpunkten in Beiträge10444,6440,von Entgeltpunkten (Ost) in Beiträge8749,8065,b)von Beiträgen, Barwerten, Deckungskapitalien und vergleichbaren Deckungsrücklagen in Entgeltpunkte0,0000957429,von Beiträgen in Entgeltpunkte (Ost)0,0001142882,2in der knappschaftlichen Rentenversicherung für die Umrechnunga)von Entgeltpunkten in Beiträge13889,7360,von Entgeltpunkten (Ost) in Beiträge11635,8683,b)von Beiträgen in Entgeltpunkte0,0000719956,von Beiträgen in Entgeltpunkte (Ost)0,0000859412.(1) Die auf Grund des vorläufigen Durchschnittsentgelts und der Beitragssätze für das Jahr 2001 berechneten Faktoren betragen im Jahre 2001
(2) Entgeltpunkte werden in Beiträge umgerechnet, indem sie mit dem im Zeitpunkt der Beitragsentrichtung maßgebenden Umrechnungsfaktor vervielfältigt werden.
(3) Beiträge werden in Entgeltpunkte umgerechnet, indem sie mit dem im Zeitpunkt der Beitragsentrichtung maßgebenden Umrechnungsfaktor vervielfältigt werden. Die Umrechnung kann auch durch eine Division der Beiträge durch den Wert des Faktors erfolgen, der für die Umrechnung von Entgeltpunkten in Beiträge maßgebend wäre.
(4) Barwerte, Deckungskapitalien und vergleichbare Deckungsrücklagen werden in Entgeltpunkte umgerechnet, indem sie mit dem Umrechnungsfaktor vervielfältigt werden, der für den Zeitpunkt maßgebend ist, in dem der Versicherungsfall als eingetreten gilt. Die Umrechnung kann auch durch eine Division der Barwerte, Deckungskapitalien und vergleichbaren Deckungsrücklagen durch den Wert des Faktors erfolgen, der für die Umrechnung von Entgeltpunkten in Beiträge maßgebend wäre.
Zur pauschalen Abgeltung für die Beitragszahlung für Kindererziehungszeiten zahlt der Bund an die Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten für das Jahr 2001 einen Betrag in Höhe von 22.555.826.020 Deutsche Mark.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.
Dieses Gesetz zitieren
Beitragssatzverordnung 2001 (gesetze-im-internet.de). Abgerufen über LawPlayer, https://lawplayer.com/de/act/gii-bsv_2001
German federal statutes and regulations published by the Federal Ministry of Justice at gesetze-im-internet.de are official works in the public domain under § 5 Abs. 1 UrhG.
本頁資料來源:gesetze-im-internet.de (BMJ)·整理提供:法律人 LawPlayer· lawplayer.com