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Emissionsberichterstattungsverordnung 2022 Abschnitt 4 — Schlussbestimmungen

§ 12 · 4 Paragrafen

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Inkrafttreten

§ 12

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(zu den §§ 5, 6, 10 und 11)Ermittlung der Brennstoffemissionen

Anlage 1Schlussvorschriften

(Fundstelle: BGBl. I 2020, 3021 - 3022) Teil 1 Ermittlung der berichtspflichtigen Brennstoffemissionen Die Gesamtmenge der berichtspflichtigen Brennstoffemissionen berechnet sich nach folgender Formel: Erläuterung der Abkürzungen: E Brennstoff_BEHG die Gesamtmenge der Brennstoffemissionen nach Abzug der nach den §§ 10 und 11 abzugsfähigen Brennstoffemissionen; E Brennstoff_inVerkehr ,k die Menge der auf einen in Verkehr gebrachten Brennstoff (k) entfallenden Brennstoffemissionen; E Brennstoff_Doppelerfassung ,k die nach § 10 abzugsfähige Menge an Brennstoffemissionen eines in Verkehr gebrachten Brennstoffs (k); E Brennstoff_Doppelbelastung ,k die nach § 11 abzugsfähige Menge an Brennstoffemissionen eines in Verkehr gebrachten Brennstoffs (k). Das Ergebnis der Berechnung wird auf ganze Tonnen Kohlendioxid abgerundet. Teil 2 Methode zur Berechnung der Emissionen aus einem in Verkehr gebrachten Brennstoff Die Menge der auf einen in Verkehr gebrachten Brennstoff entfallenden Brennstoffemissionen berechnet sich nach folgender Formel: Erläuterung der Abkürzungen: Menge die nach § 5 Absatz 2 ermittelte Brennstoffmenge. Teil 3 Berechnung von abzugsfähigen Brennstoffemissionen 1. Die nach § 10 abzugsfähige Menge an Brennstoffemissionen eines in Verkehr gebrachten Brennstoffs berechnet sich nach folgender Formel: Erläuterung der Abkürzungen: Menge Brennstoff_erneut_in_Verkehr die nach § 5 Absatz 2 und § 10 ermittelte Brennstoffmenge. 2. Die nach § 11 abzugsfähige Menge an Brennstoffemissionen eines in Verkehr gebrachten Brennstoffs berechnet sich nach folgender Formel: Erläuterung der Abkürzungen: Menge Brennstoff_EU-ETSi die im Kalenderjahr zum Einsatz in einer dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlage (i) gelieferte Brennstoffmenge; Biomasseanteil EU-ETSi der in der dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlage (i) anerkannte Biomasseanteil. Teil 4 Standardwerte zur Berechnung von Brennstoffemissionen Nummer Brennstoff Nomenklatur Umrechnungsfaktor Heizwert Heizwertbezogener Emissionsfaktor 1 Benzin ohne E 85 2710 12 41, 2710 12 45, 2710 12 49, 2710 12 50 Dichte: 0,755 t/1000 l 43,5 GJ/t 0,0731 t CO 2 /GJ 2 Flugbenzin 2710 12 31 Dichte: 0,72 t/1000 l 44,3 GJ/t 0,070 t CO 2 /GJ 3 Gasöl 3a Gasöl als Kraftstoff (Diesel) 2710 19 43 bis 2710 19 48, 2710 20 11 bis 2710 20 19 Dichte: 0,845 t/1000 l 42,8 GJ/t 0,074 t CO 2 /GJ 3b Gasöl zu Heizzwecken (Heizöl EL) 2710 19 43 bis 2710 19 48, 2710 20 11 bis 2710 20 19 Dichte: 0,845 t/1000 l 42,8 GJ/t 0,074 t CO 2 /GJ 4 Heizöl 4a Heizöl als Kraftstoff (Heizöl S) 2710 19 62 bis 2710 19 68, 2710 20 31 bis 2710 20 39 1 t/t 39,5 GJ/t 0,0799 t CO 2 /GJ 4b Heizöl zu Heizzwecken(Heizöl S) 2710 19 62 bis 2710 19 68, 2710 20 31 bis 2710 20 39 1 t/t 39,5 GJ/t 0,0799 t CO 2 /GJ 5 Flüssiggas 5a Flüssiggas als Kraftstoff 2711 12, 2711 13, 2711 14, 2711 19 1 t/t 45,7 GJ/t 0,0663 t CO 2 /GJ 5b Flüssiggas zu Heizzwecken 2711 12, 2711 13, 2711 14, 2711 19 1 t/t 45,7 GJ/t 0,0663 t CO 2 /GJ 6 Erdgas 2711 11, 2711 21 3,2508 GJ/MWh 1 GJ/GJ 0,056 t CO 2 /GJ Der Umrechnungsfaktor für Erdgas in Nummer 6 Spalte 4 beruht auf der Formel 3,6 GJ/MWh * 0,903 GJ/GJ.

(zu den §§ 6, 7, 10 und 11)Mindestinhalt eines jährlichen Emissionsberichts

Anlage 2Schlussvorschriften

(Fundstelle: BGBl. I 2020, 3023 - 3024) Der Emissionsbericht muss mindestens die folgenden Angaben und Nachweise enthalten: 1. Allgemeine Angaben a) Name, Anschrift, Geschäftssitz und ggf. abweichender Ort der Geschäftsleitung sowie Rechtsform, b) Ansprechpartner/in, c) Berichtsjahr, d) zuständiges Hauptzollamt und e) Unternehmensnummer und Registrierkennzeichen des zuständigen Hauptzollamtes. 2. Gesamtemissionsmenge in einem Kalenderjahr a) berichtspflichtige Gesamtemissionsmenge in Tonnen CO 2 und b) die Gesamtemissionen der nach § 6 Absatz 1 bis 3 abzugsfähigen Bioenergiemenge in Tonnen CO 2 . 3. Angaben zu den jeweils in Verkehr gebrachten Brennstoffen a) Art des in Verkehr gebrachten Brennstoffs entsprechend der Unterteilung in Anlage 1 Teil 4, b) Stoffmenge des in Verkehr gebrachten Brennstoffs in Tonnen, 1 000 Litern oder Megawattstunden, c) Umrechnungsfaktoren, Heizwerte und Emissionsfaktoren nach Anlage 1 Teil 4 des in Verkehr gebrachten Brennstoffs, d) nach § 6 Absatz 1 bis 3 abzugsfähige Bioenergiemenge des in Verkehr gebrachten Brennstoffs in Giga-Joule oder Megawattstunden, differenziert nach Art der verwendeten Biomasse, e) die Gesamtemissionen in Tonnen CO 2 , f) die Gesamtemissionen aus Bioenergie in Tonnen CO 2 und g) für Benzin: Unterteilung in die verschiedenen Benzinsorten (E 5, E 10, Super Plus) und Stoffmenge der jeweiligen in Verkehr gebrachten Benzinsorte. 4. Angaben im Zusammenhang mit der Vermeidung einer Doppelerfassung gemäß § 10 dieser Verordnung a) Art des in Verkehr gebrachten Brennstoffs entsprechend der Unterteilung in Anlage 1 Teil 4, b) jeweilige Stoffmenge des Brennstoffs nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 bis 11 in Tonnen, 1 000 Litern oder Megawattstunden, c) Umrechnungsfaktoren, Heizwerte und Emissionsfaktoren nach Anlage 1 Teil 4 des Brennstoffs, d) die Gesamtemissionen in Tonnen CO 2 , e) Nachweise nach § 10 Absatz 3 und f) im Fall des § 10 Absatz 4 Nachweise des Verwenders. 5. Angaben im Zusammenhang mit der Vermeidung einer Doppelbelastung gemäß § 11 dieser Verordnung a) Name des belieferten Unternehmens und der dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlage, b) Aktenzeichen der dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlage, c) Art des in Verkehr gebrachten Brennstoffs entsprechend der Unterteilung in Anlage 1 Teil 4, d) Stoffmenge des zum Einsatz in einer dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlage gelieferten Brennstoffs eines Kalenderjahres in Tonnen, 1 000 Litern oder Megawattstunden, e) Stoffmenge des in einer dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlage eingesetzten Brennstoffs eines Kalenderjahres in Tonnen, 1 000 Litern oder Megawattstunden, f) Umrechnungsfaktoren, Heizwerte und Emissionsfaktoren nach Anlage 1 Teil 4 des Brennstoffs, g) Nachhaltiger Biomasseanteil des in einer dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlage eingesetzten Brennstoffs in Prozent, h) Angabe, ob die Lieferung vollständig oder teilweise der Steueraussetzung oder -befreiung nach dem Energiesteuergesetz unterliegt, sowie ggf. eine entsprechende Aufteilung der Mengen, i) Gesamtemissionen des zum Einsatz in einer dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlage gelieferten Brennstoffs in Tonnen CO 2 , j) Gesamtemissionen des zum Einsatz in einer dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlage gelieferten Brennstoffs aus nachhaltiger Biomasse in Tonnen CO 2 und k) Erklärung nach § 11 Absatz 2 Satz 1. 6. Nachweisführung nach § 5 Absatz 4 – Angaben des Steuerlagerinhabers a) Name, Aktenzeichen und Unternehmensnummer des Steuerlagerinhabers bei der zuständigen Behörde, b) Name, Aktenzeichen und Unternehmensnummer des Einlagerers nach § 7 Absatz 4 Satz 1 des Energiesteuergesetzes, c) Art des aus dem Steuerlager in Verkehr gebrachten Brennstoffs, d) Benennung der für den jeweiligen Einlagerer in Verkehr gebrachte Brennstoffmenge sowie e) Brennstoffmenge, für die eine Steuerentlastung gewährt wurde unter Angabe des Entlastungstatbestandes.

(zu § 11)Erforderliche Erklärungen, Angaben und Nachweise des belieferten Unternehmens im Zusammenhang mit dem Abzug von Brennstoffemissionen bei der Lieferung von Brennstoffen zum Einsatz in einer dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlage

Anlage 3Schlussvorschriften

(Fundstelle: BGBl. I 2020, 3025) Für den Abzug einer Brennstoffemissionsmenge nach § 11 Absatz 1 Satz 1 muss das belieferte Unternehmen mindestens folgende Erklärungen, Angaben und Nachweise erbringen: 1. Aktenzeichen der dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlage, 2. Name und Adresse der dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlage, 3. Aktenzeichen des Verantwortlichen nach § 3 Nummer 3 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes, 4. Name des Verantwortlichen nach § 3 Nummer 3 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes, 5. Bezeichnung des gelieferten Brennstoffs, 6. die dem Verantwortlichen zugeordnete und zum Einsatz in einer dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlage gelieferte Menge des Brennstoffs: a) Brennstoffliefermenge eines Kalenderjahres, b) Anfangsbestand des Brennstoffs am 1. Januar des Kalenderjahres, c) Endbestand des Brennstoffs am 31. Dezember des Kalenderjahres, d) nachhaltiger Biomasseanteil in Prozent, e) Anteile der nach dem Energiesteuerrecht steuerfreien und der steuerpflichtigen gelieferten und gelagerten Brennstoffmengen, f) im Kalenderjahr tatsächliche eingesetzte Brennstoffmenge, g) Differenzmenge der Mengen nach Buchstabe a und Buchstabe f bezogen auf den jeweils steuerpflichtigen Anteil, 7. Erklärung zum Bezug der Liefermenge nach Nummer 6 Buchstabe a ausschließlich zum Einsatz in einer dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlage, inklusive der Erklärung nach § 11 Absatz 2 Satz 1 dieser Verordnung, 8. im Falle einer positiven Differenzmenge nach Nummer 6 Buchstabe g eine Bestätigung des tatsächlichen Einsatzes der Differenzmenge im darauffolgenden Kalenderjahr, 9. Methodik der Ermittlung der Emissionen in der dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlage (Standardmethodik, Massenbilanzmethodik oder kontinuierliche Emissionsmessung). Angaben, die im EU-Emissionshandel berichts- und verifizierungspflichtig sind, müssen mit dem verifizierten Emissionsbericht nach § 5 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes übereinstimmen.

Zum Volltext: Emissionsberichterstattungsverordnung 2022

Die Paragrafen auf dieser Seite sind wortgetreu aus den amtlichen offenen Daten übernommen. Die Quelle finden Sie in der Quellenangabe unten.

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