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Verordnung

Extraktionslösungsmittelverordnung

Abkürzung
ElmV
Ausfertigungsdatum
8. November 1991
Paragrafen
12
§ 1Begriffsbestimmung und Anwendungsbereich

(1) Extraktionslösungsmittel im Sinne dieser Verordnung sind Stoffe, die bei der Herstellung von Lebensmitteln zur Extraktion verwendet und aus dem Enderzeugnis wieder entfernt werden, die jedoch unbeabsichtigte, aber technisch unvermeidbare Rückstände oder Umwandlungsprodukte in den Lebensmitteln hinterlassen können.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für die Herstellung von Lebensmittelzusatzstoffen, Vitaminen und sonstigen Stoffen, die Lebensmitteln zu ernährungsphysiologischen Zwecken zugesetzt werden.

§ 2Zugelassene Stoffe

(1) Stoffe im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16) in der jeweils geltenden Fassung, die als Extraktionslösungsmittel verwendet werden, werden den Lebensmittelzusatzstoffen gleichgestellt.

123a)b)c)destilliertes und demineralisiertes Wasser,Wasser, dem Lebensmittelzusatzstoffe zur Regulierung der Azidität oder Alkalität zugesetzt wurden,die in Anlage 1 aufgeführten Stoffezur allgemeinen Verwendung unter Einhaltung der nach redlichem Herstellerbrauch üblichen Verfahren; diese gelten als eingehalten, wenn die Stoffe aus dem Lebensmittel vollständig oder soweit entfernt werden, dass Rückstände oder Umwandlungsprodukte nur in technisch unvermeidbaren Resten vorhanden sind, die keine Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen,die in Anlage 2 aufgeführten Stoffe für die dort genannten Verwendungszwecke,die in Anlage 3 aufgeführten Stoffe für die Herstellung von Aromen aus natürlichen Aromaträgern.(2) Als Extraktionslösungsmittel werden zugelassen:

(3) Ferner dürfen Wasser, Ethanol und andere Lebensmittel, die Lösungsmitteleigenschaften haben, als Extraktionslösungsmittel verwendet werden.

§ 3Höchstmengen

Die in den Anlagen 2 und 3 aufgeführten Stoffe dürfen als Extraktionslösungsmittel bei dem Herstellen von Lebensmitteln, die dazu bestimmt sind, in den Verkehr gebracht zu werden, nur so verwendet werden, dass ihre Restgehalte in den Lebensmitteln die dort festgesetzten Höchstmengen nicht überschreiten.

§ 4Reinheitsanforderungen

(1) Die in den Anlagen 1 bis 3 aufgeführten Stoffe dürfen als Extraktionslösungsmittel bei dem Herstellen von Lebensmitteln, die dazu bestimmt sind, in den Verkehr gebracht zu werden, nur verwendet werden, wenn sie den Reinheitsanforderungen gemäß Anlage 4 entsprechen. Das Gleiche gilt für Ethanol.

(2) Die in Anlage 2 bis 3 aufgeführten Extraktionslösungsmittel müssen den spezifischen Reinheitskriterien gemäß Anlage 5 entsprechen.

§ 5Kennzeichnung

12345die Verkehrsbezeichnung des Stoffes gemäß den Anlagen, bei Ethanol die Verkehrsbezeichnung „Ethanol“,der Hinweis, dass der Stoff für die Extraktion von Lebensmitteln geeignet ist,eine Angabe zur Identifizierung der Partie,der Name oder die Firma und die Anschrift des Herstellers, des Verpackers oder eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Verkäufers,erforderlichenfalls Anweisungen für die Aufbewahrung und Verwendung.(1) Die in den Anlagen 1 bis 3 aufgeführten Stoffe sowie Ethanol dürfen, sofern sie zur Verwendung als Extraktionslösungsmittel bestimmt sind, nur in den Verkehr gebracht werden, wenn angegeben sind:

(2) Die Angaben nach Absatz 1 sind auf der Packung, dem Behältnis oder einem damit verbundenen Etikett leicht erkennbar, deutlich lesbar und unverwischbar anzubringen. Bei den Angaben nach Absatz 1 Nummer 3, 4 und 5 genügt die Angabe in den Begleitpapieren.

(3) Die Kennzeichnungsvorschriften der Gefahrstoffverordnung bleiben unberührt.

§ 6Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 2 Nummer 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5 Absatz 1 einen Stoff oder Ethanol in den Verkehr bringt.

§ 7(Inkrafttreten)

(weggefallen)

Anlagen & Schlussformeln

Anlage 1(zu § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c)Allgemein verwendbare Extraktionslösungsmittel

(Fundstelle: BGBl. I 2018, 369)

Propan

Butan

Ethylacetat

Kohlendioxid

Aceton; darf nicht bei der Raffinierung von Oliventresteröl verwendet werden

Distickstoffmonoxid

Anlage 2(zu § 2 Absatz 2 Nummer 2 und § 3)Beschränkt verwendbare Extraktionslösungsmittel

(Fundstelle: BGBl. I 2018, 370bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

Anlage 3(zu § 2 Absatz 2 Nummer 3 und § 3)Extraktionslösungsmittel für die Herstellung von Aromen aus natürlichen Aromaträgern

(Fundstelle: BGBl. I 2018, 371;bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

StoffRestgehalt im verzehrfertigen aromatisierten Lebensmittel höchstensDiethylether2 mg/kgHexan1 mg/kg2-Methyloxolan1 mg/kgMethylacetat1 mg/kgButan-1-ol1 mg/kgButan-2-ol1 mg/kg1Ethylmethylketon1 mg/kgDichlormethan0,02 mg/kg1,1,1,2-Tetrafluorethan0,02 mg/kgMethanol1,5 mg/kgn-Propanol1 mg/kgPropan-2-ol1 mg/kgCyclohexan1 mg/kgFür den vorgenannten Zweck dürfen außer den in § 2 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 3 bezeichneten Stoffen die nachgenannten Stoffe verwendet werden.

Anlage 4(zu § 4 Absatz 1)Reinheitskriterien für Extraktionslösungsmittel

(Fundstelle: BGBl. I 2018, 372bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

Extraktionslösungsmittel dürfen auch keine toxikologisch bedenklichen Mengen anderer Stoffe enthalten. In einem Kilogramm Ethylmethylketon darf der Gehalt an n-Hexan nicht mehr als 50 Milligramm betragen.

Anlage 5(zu § 4 Absatz 2)Spezifische Reinheitskriterien für die in Anlage 2 bis 3 aufgeführten Extraktionslösungsmittel

(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 315, S. 2)

12 Paragrafen

Dieses Gesetz zitieren

Extraktionslösungsmittelverordnung (gesetze-im-internet.de). Abgerufen über LawPlayer, https://lawplayer.com/de/act/gii-elv

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