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Verordnung zu dem Abkommen vom 11. Mai 2023 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Internationalen EU-LAK-Stiftung über den Sitz der Internationalen EU-LAK-Stiftung in der Freien und Hansestadt Hamburg (EULAKStiftAbkV)

Verordnung zu dem Abkommen vom 11. Mai 2023 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Internationalen EU-LAK-Stiftung über den Sitz der Internationalen EU-LAK-Stiftung in der Freien und Hansestadt Hamburg (EULAKStiftAbkV)

EULAKStiftAbkV · Verordnung · Ausgefertigt am 2023-12-20 · 4 Paragrafen

Daten mit Stand vom 2026-09-12 · Aufbereitung einer amtlichen Quellfassung. Spätere Änderungen oder Aufhebungen sind möglicherweise nicht berücksichtigt; maßgeblich ist die amtliche Fassung. · Amtlichen Text lesen ↗

Eingangsformel

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Auf Grund des § 5 des Gaststaatgesetzes vom 30. November 2019 (BGBl. I S. 1929) verordnet die Bundesregierung:

Art 1

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Das in Berlin am 11. Mai 2023 unterzeichnete Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Internationalen EU-LAK-Stiftung über den Sitz der Internationalen EU-LAK-Stiftung wird hiermit in Kraft gesetzt und die in Teil 2 Kapitel 2 und 3 des Gaststaatgesetzes vorgesehenen Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen werden in dem aus dem Abkommen ersichtlichen Umfang gewährt. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.

Art 2

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(1) Diese Verordnung tritt an dem Tag in Kraft, an dem das Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Internationalen EU-LAK-Stiftung über den Sitz der Internationalen EU-LAK-Stiftung für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt. (2) Diese Verordnung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem das Abkommen außer Kraft tritt. (3) Der Tag des Inkrafttretens und der Tag des Außerkrafttretens sind im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.

Schlussvorschriften

Weitere Vorschriften derselben Art

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