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Satzung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Zweiter Abschnitt — Verwaltungsrat

§ 3–§ 8a · 7 Paragrafen

Aufbereitung einer amtlichen Quellfassung. Spätere Änderungen oder Aufhebungen sind möglicherweise nicht berücksichtigt; maßgeblich ist die amtliche Fassung. · Amtlichen Text lesen ↗

Bestellung und Abberufung der Mitglieder des Verwaltungsrats

§ 3

(1) Mitglied des Verwaltungsrats soll nur jemand werden, der die erforderliche Sachkunde für die Wahrnehmung dieser Aufgabe bietet. Die Mitglieder werden nach § 7 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes durch das Bundesministerium bestellt und abberufen. Die in Absatz 6 genannten Verbände der Kredit- und Versicherungswirtschaft sowie der Kapitalverwaltungsgesellschaften sind vor der Bestellung der Mitglieder nach § 7 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes anzuhören. Der Vorsitzende des Verwaltungsrats und sein Stellvertreter werden auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Die Bestellung der übrigen Mitglieder und ihrer Stellvertreter erfolgt jeweils auf die Dauer von vier Jahren, soweit in § 7 Abs. 6 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes nichts anderes bestimmt ist; ihre Wiederbestellung ist in beiden Fällen möglich. Bestellung und Abberufung sind in den Veröffentlichungen der Bundesanstalt anzuzeigen. (2) Dem Bundesministerium ist vor einer Bestellung ein Lebenslauf des zu bestellenden Mitglieds vorzulegen. Eine gleichzeitige Mitgliedschaft oder Funktion als Stellvertreter in einem vertretungsberechtigten Organ sowie die Zugehörigkeit als Mitglied oder stellvertretendes Mitglied zu einem Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder entsprechenden Organ eines der Finanzdienstleistungsaufsicht unterliegenden oder sonstigen gewerblichen Unternehmens ist dem Bundesministerium anzuzeigen. Eine Bestellung von Mitgliedern mit Funktionen in einem vertretungsberechtigten Organ eines der Finanzdienstleistungsaufsicht unterliegenden Unternehmens soll nicht erfolgen. § 6 Absatz 5 bleibt unberührt. (3) Die Mitgliedschaft im Verwaltungsrat erlischt, wenn das Mitglied durch schriftliche Erklärung gegenüber der Bundesregierung auf die Mitgliedschaft verzichtet oder wenn das Bundesministerium gegenüber dem Verwaltungsrat feststellt, dass die Voraussetzungen der Bestellung des Mitglieds entfallen sind. Eine Abberufung aus besonderem Grund erfolgt, wenn das Bundesministerium nach Anhörung des Verwaltungsrats feststellt, dass bei einem Mitglied ein wichtiger, in der Person liegender Grund gegeben ist, der die Abberufung rechtfertigt. Als solcher gilt insbesondere ein Grund, der bei Beamten zum Verbot der Führung der Dienstgeschäfte (§ 66 des Bundesbeamtengesetzes) oder zur vorläufigen Dienstenthebung (§ 38 des Bundesdisziplinargesetzes) berechtigen würde, oder eine Verletzung der Verschwiegenheitspflicht aus § 11 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes. Dem Mitglied ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. (4) Für die Verwaltungsratsmitglieder nach § 7 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes bestellt das Bundesministerium zwei stellvertretende Verwaltungsratsmitglieder. Diese werden entsprechend der Anzahl der Sitze des Bundesministeriums im Fall der Verhinderung eines oder mehrerer der vom Bundesministerium entsandten Verwaltungsratsmitglieder tätig. Für die Mitglieder des Verwaltungsrats nach § 7 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a bis c des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes ist jeweils ein Stellvertreter zu benennen und durch das Bundesministerium zu bestellen. Der Stellvertretende Vorsitzende vertritt den Vorsitzenden des Verwaltungsrats. Sind Vorsitzender oder Stellvertretender Vorsitzender verhindert, übernimmt ein anderes Verwaltungsratsmitglied oder stellvertretendes Mitglied aus dem Bundesministerium den Vorsitz. In diesem Fall können entsprechend der Anzahl der Sitze des Bundesministeriums zusätzliche Vertreter des Bundesministeriums als stellvertretende Verwaltungsratsmitglieder tätig werden. Scheidet ein Mitglied des Verwaltungsrats vor Ablauf der Zeit, für die es berufen ist, aus, so bestellt das Bundesministerium unverzüglich ein neues Mitglied. Gleiches gilt für einen Stellvertreter. (5) Die Mitglieder des Verwaltungsrats sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten Reisekostenvergütung nach den Vorschriften des Bundesreisekostengesetzes. Ein Tagegeld wird nicht gewährt. (6) Die nachfolgenden Verbände sind vor der Bestellung der in § 7 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes genannten Personen anzuhören und besitzen ein namentliches Vorschlagsrecht für jeweils eine Person: 1. die Deutsche Kreditwirtschaft, 2. der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. und 3. der Bundesverband Investment und Asset Management e. V. Das Anhörungs- und Vorschlagsrecht gilt, solange sich die gesetzlich festgelegte Sitzverteilung des Verwaltungsrats nicht ändert.

Befugnisse des Verwaltungsrats

§ 4

(1) Der Verwaltungsrat überwacht und unterstützt die Geschäftsführung der Bundesanstalt. Er ist insbesondere berufen 1. zur Feststellung des Haushaltsplans (§ 12 Absatz 2 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes) nach Vorlage durch den Präsidenten oder die Präsidentin; 2. zur Feststellung der Jahresrechnung und Entlastung des Präsidenten oder der Präsidentin nach § 12 Absatz 3 und 5 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes unter Berücksichtigung des Prüfberichts des Abschlussprüfers und etwaiger dem Verwaltungsrat bekannter Erkenntnisse des Bundesrechnungshofs; 3. zur Anhörung vor der Beauftragung des Abschlussprüfers für die Bundesanstalt; 4. zur Anhörung vor der Beauftragung des Abschlussprüfers für den Restrukturierungsfonds; 5. zum Erlass einer Geschäftsordnung des Verwaltungsrats (§ 7 Absatz 2 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes); 6. zur Herstellung des Benehmens bei Änderungen der Satzung der Bundesanstalt (§ 5 Absatz 3 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes); 7. zur Anhörung bei förmlichen Vereinbarungen über die Zusammenarbeit der Bundesanstalt mit anderen Institutionen; ausgenommen hiervon sind Vereinbarungen über die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch mit anderen Aufsichtsbehörden. (2) Zur Erfüllung seiner Aufgaben wird der Verwaltungsrat über die regelmäßig zu erstattenden Berichte hinaus von dem Präsidenten oder der Präsidentin über die Geschäftsführung der Bundesanstalt und von den übrigen Mitgliedern des Direktoriums über deren Geschäftsbereiche unterrichtet. Ihm steht insoweit gegenüber jedem Mitglied des Direktoriums ein Recht auf Auskunftserteilung und Anhörung zu. (3) Der Verwaltungsrat oder ein einzelnes Mitglied des Verwaltungsrats kann einen Bericht des Präsidenten oder der Präsidentin über die Angelegenheiten der Bundesanstalt an den Verwaltungsrat verlangen. Lehnt der Präsident oder die Präsidentin eine Berichterstattung auf Verlangen eines einzelnen Verwaltungsratsmitglieds ab, kann diese nur verlangt werden, wenn zwei weitere Mitglieder des Verwaltungsrats das Verlangen unterstützen.

Vertretung des Verwaltungsrats

§ 5

Der Verwaltungsrat wird durch den Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung durch dessen Stellvertreter vertreten. Im Übrigen ist nur Vertretung durch den jeweiligen nach § 3 Absatz 4 Satz 5 berufenen Vertreter möglich.

Sitzungen des Verwaltungsrats

§ 6

(1) Der Verwaltungsrat tritt nach Bedarf zusammen, jedoch mindestens einmal jährlich. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. (2) Die Sitzungen des Verwaltungsrats werden vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter einberufen. Der Verwaltungsrat ist einzuberufen, wenn das Bundesministerium, das Direktorium oder mindestens drei Mitglieder des Verwaltungsrats es beantragen. (3) An der Sitzung des Verwaltungsrats nehmen der Präsident oder die Präsidentin und die Exekutivdirektoren und Exekutivdirektorinnen grundsätzlich teil. Im Verhinderungsfall werden der Präsident oder die Präsidentin durch den Vizepräsidenten oder die Vizepräsidentin, sofern als ständiger Vertreter oder ständige Vertreterin des Präsidenten oder der Präsidentin ernannt, ansonsten durch einen Exekutivdirektor oder eine Exekutivdirektorin und die Exekutivdirektoren und Exekutivdirektorinnen jeweils durch einen Abteilungsleiter aus ihrem Geschäftsbereich vertreten. Unbeschadet der Regelung in Satz 5 haben der Vorsitzende oder die Vorsitzende des Personalrats, im Verhinderungsfall der Stellvertreter, sowie ein Vertreter der Bundesbank das Recht, an den Sitzungen teilzunehmen. Zu den Sitzungen können vom Vorsitzenden weitere Beschäftigte der Bundesanstalt, externe Sachverständige und Auskunftspersonen hinzugezogen werden, wenn deren Teilnahme sachdienlich ist. Die Teilnahme von Beschäftigten der Bundesanstalt und Dritten kann für einzelne Tagesordnungspunkte ausgeschlossen werden. (4) Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist, unter denen mindestens ein Abgeordneter des Bundestages und mindestens eine der in § 7 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes genannten Personen sein muss. Beschlüsse des Verwaltungsrats bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden oder dessen Stellvertreters den Ausschlag. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung. Sie soll insbesondere Bestimmungen enthalten über die Einberufung des Verwaltungsrats, die Durchführung der Beratungen und die abschließende Feststellung der Beschlüsse. (5) Nicht stimmberechtigt ist ein Mitglied, wenn der zur Abstimmung stehende Beschluss unmittelbar die Interessen eines Unternehmens berührt, zu dem dieses Mitglied in einer Rechtsbeziehung der in § 3 Absatz 2 Satz 2 genannten Art steht. In Zweifelsfällen berät und entscheidet der Verwaltungsrat unter Ausschluss des betreffenden Mitglieds, ob ein solcher Fall vorliegt. (6) Über das Ergebnis der Sitzung und den Verlauf der Beratungen ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter zu unterzeichnen ist. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung. (7) Im Fall des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 hat der Verwaltungsrat binnen zwei Monaten nach Vorlage zu beschließen. Ergeht innerhalb der Frist kein Beschluss, gilt der vom Direktorium vorgelegte Haushaltsplan als festgestellt.

Verfahren

§ 7

Eine Beschlussfassung des Verwaltungsrats im schriftlichen Verfahren oder in Verfahren der Telekommunikation ist zulässig. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.

(weggefallen)

§ 8

(weggefallen)

Verbraucherbeirat

§ 8a

(1) Die zwölf Mitglieder des Verbraucherbeirats werden von der Bundesanstalt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium und im Benehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz aus den in § 8a Absatz 2 Satz 3 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes genannten Gruppen bestellt. Die Mitglieder sollen über besondere berufliche Erfahrung und Kenntnisse auf dem Gebiet des finanziellen Verbraucherschutzes verfügen, jedoch nicht der Bundesanstalt angehören. Eine gleichzeitige Mitgliedschaft in anderen Beiräten der Bundesanstalt ist möglich. (2) Der Präsident oder die Präsidentin der Bundesanstalt unterrichtet den Verbraucherbeirat regelmäßig, mindestens einmal jährlich, in einem Bericht über aktuelle Themen des Verbraucher- und Anlegerschutzes bei Finanzdienstleistungen. (3) Der Verbraucherbeirat kann auf Antrag des oder der Beauftragten für den Anleger- und Verbraucherschutz, eines Mitglieds des Direktoriums, des Bundesministeriums der Finanzen oder mindestens eines Viertels seiner Mitglieder in Angelegenheiten des Verbraucher- oder Anlegerschutzes Empfehlungen an die Bundesanstalt aussprechen. Hierzu ist es erforderlich, dass mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verbraucherbeirats diese Empfehlung unterstützt. (4) Der Verbraucherbeirat bringt seine Expertise zu Grundsatzfragen des Verbraucherschutzes ebenso ein wie zu neuen Entwicklungen mit absehbaren Auswirkungen auf Verbraucherinnen und Verbraucher. Dazu informiert die Bundesanstalt den Beirat regelmäßig und möglichst frühzeitig unter anderem auch über Marktuntersuchungen und Maßnahmen mit Verbraucherbezug. Der Verbraucherbeirat wird nach Bedarf, im Regelfall mindestens jedoch dreimal jährlich, von seiner oder seinem Vorsitzenden oder bei Verhinderung von einem Stellvertreter oder einer Stellvertreterin einberufen. Falls beide verhindert oder noch nicht gewählt sind, wird der Verbraucherbeirat vom Präsidenten oder von der Präsidentin einberufen. Der Verbraucherbeirat ist einzuberufen, wenn das Bundesministerium oder der Präsident oder die Präsidentin dies beantragen. Er ist ferner auf Verlangen eines Viertels seiner Mitglieder einzuberufen. Bei der Vorbereitung dieser Sitzungen und der Erarbeitung gegebenenfalls erforderlicher Unterlagen, zum Beispiel von Empfehlungen oder Stellungnahmen an die Bundesanstalt, wird der Verbraucherbeirat durch ein von der Bundesanstalt zu stellendes Sekretariat unterstützt. (5) Der Verbraucherbeirat wählt aus dem Kreis seiner Mitglieder einen Vorsitzenden und gibt sich zur Durchführung seiner Sitzungen eine Geschäftsordnung. Jedes Mitglied des Verbraucherbeirats hat das Recht, Beratungsvorschläge einzubringen. Diese sind den Verbraucherbeiratsmitgliedern vor der Entscheidung über die Tagesordnung zur Kenntnis zu geben und zu beraten, wenn vier Beiratsmitglieder dies unterstützen. Der Präsident oder die Präsidentin, die Exekutivdirektoren und Exekutivdirektorinnen, der oder die Beauftragte für den Anleger- und Verbraucherschutz und ein Vertreter des Bundesministeriums nehmen an den Sitzungen des Verbraucherbeirats teil. Für die Vertretung des Präsidenten oder der Präsidentin und der Exekutivdirektoren und Exekutivdirektorinnen gilt § 6 Absatz 3 Satz 2 entsprechend. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Der Vorsitzende des Verbraucherbeirats kann externe Berater zu den Sitzungen hinzuziehen. (6) Die Mitglieder des Verbraucherbeirates werden auf die Dauer von fünf Jahren bestellt; ihre Wiederbestellung ist möglich. Für die Mitglieder des Verbraucherbeirats gelten die Vorschriften des § 3 Absatz 3, Absatz 4 Satz 7 und Absatz 5 entsprechend. Im Fall der Verhinderung können Mitglieder Stellvertreter benennen. Dies ist der Bundesanstalt und dem Beiratsvorsitzenden vor der Sitzung anzuzeigen. (7) Der Präsident oder die Präsidentin oder bei Verhinderung der Stellvertreter verpflichtet die Beiratsmitglieder und deren Vertreter sowie externe Berater mündlich zu gewissenhafter Durchführung ihrer Aufgaben und zu Verschwiegenheit. Über die Verpflichtung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Bei Wiederberufung genügt die Verweisung auf die frühere Verpflichtung. (8) Über das Ergebnis der Sitzung und über den Verlauf der Beratungen ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem oder der Vorsitzenden oder vom Stellvertreter zu unterzeichnen ist. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.

Zum Volltext: Satzung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

Die Paragrafen auf dieser Seite sind wortgetreu aus den amtlichen offenen Daten übernommen. Die Quelle finden Sie in der Quellenangabe unten.

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