Sofortige Vollziehbarkeit
§ 29
Ein Widerspruch ist ausgeschlossen. Die Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach diesem Gesetz und den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen hat keine aufschiebende Wirkung.
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Sofortige Vollziehbarkeit
Ein Widerspruch ist ausgeschlossen. Die Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach diesem Gesetz und den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen hat keine aufschiebende Wirkung.
Rechtsweg
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet im ersten und letzten Rechtszug über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nicht verfassungsrechtlicher Art nach diesem Gesetz. Im Übrigen bleibt die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte unberührt. Dabei entscheidet der Bundesgerichtshof in erster und letzter Instanz.
Wirtschaftsplan des WirtschaftsstabilisierungsfondsAbschnitt 2 Teil 3: Abfederung der Folgen der Energiekrise
(Fundstelle: BGBl. I 2022, 1906 — 1908) Veranschlagt sind die Einnahmen und Ausgaben des Bundes aus den Maßnahmen zur Abfederung der Folgen der Energiekrise im Zusammenhang mit dem russischen Krieg gegen die Ukraine beim Bezug von Strom und Gas in Deutschland gemäß § 16 Absatz 4 und § 26a des Stabilisierungsfondsgesetzes. Aus dem Wirtschaftsplan können Maßnahmen nach § 26a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 finanziert werden. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz bewirtschaftet Teil 3 des Sondervermögens und stellt den Beauftragten für den Haushalt gemäß § 9 in Verbindung mit § 113 der Bundeshaushaltsordnung. Überblick zur Anlage Soll 2022 1 000 € Soll 2021 1 000 € Veränderung gegenüber 2021 1 000 € Ausgabereste 2021 1 000 € Ist 2020 1 000 € Einnahmen Verwaltungseinnahmen .......... Übrige Einnahmen .......... Gesamteinnahmen .......... Ausgaben Schuldendienst .......... Zuweisungen und Zuschüsse (ohne Investitionen) .......... Ausgaben für Investitionen .......... Besondere Finanzierungsausgaben .......... Gesamtausgaben .......... davon nicht flexibilisiert .......... Verpflichtungsermächtigung im Haushalt 2022 Verpflichtungsermächtigung .......... davon fällig: im Haushaltsjahr 20XX bis zu .......... Titel Funktion Zweckbestimmung Soll 2022 1 000 € Soll 2021 1 000 € Ist 2020 1 000 € Einnahmen Haushaltsvermerk: Mehreinnahmen dienen zur Leistung von Mehrausgaben. Verwaltungseinnahmen 119 99 -860 Vermischte Einnahmen – – Übrige Einnahmen 325 01 -830 Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt 200 000 000 – 359 01 -850 Entnahme aus Rücklage – – Ausgaben Haushaltsvermerk: 1. Die Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen bei Titel 671 01, 683 02, 683 03, 683 04 und 831 01, 861 01, 862 01 sind gesperrt. Die Aufhebung der Sperren bedarf jeweils der Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages. Voraussetzung für die Aufhebung ist jeweils eine konkrete Darlegung der beabsichtigten Maßnahmen. 2. Die Ausgaben sind übertragbar. § 45 Absatz 3 BHO ist nicht anzuwenden. 3. Die Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen sind gegenseitig deckungsfähig. 4. Mehrausgaben dürfen bis zur Höhe der Mehreinnahmen geleistet werden. 5. Rückzahlungen (auch aus Vorjahren) fließen den Ausgaben zu. 6. Für die Maßnahmen nach § 26a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 StFG ist eine Erfolgskontrolle durchzuführen. Näheres bestimmt ein Maßgabebeschluss des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages. Erläuterungen: Projektträger- und Beratungskosten sowie sonstige Umsetzungskosten für die Durchführung der Maßnahmen können nach Maßgabe des Haushaltsführungs-Rundschreibens aus den jeweiligen Programmausgaben geleistet werden. Schuldendienst 575 01 -830 Zinsen für Kreditaufnahmen am Geld- und Kapitalmarkt – – Zuweisungen und Zuschüsse (ohne Investitionen) 671 01 -649 Maßnahmen für aufgrund des Krieges in Schwierigkeiten geratene und für die Marktstabilität relevante Gasimporteure – – Verpflichtungsermächtigung in künftigen Haushaltsjahren bis zu .......... 50 000 000 T€ 683 02 -649 Finanzierung der Gaspreisbremse – – Verpflichtungsermächtigung in künftigen Haushaltsjahren bis zu .......... T€ 683 03 -649 Liquidität und Zuschüsse für die Strompreisbremse – – Verpflichtungsermächtigung in künftigen Haushaltsjahren bis zu .......... T€ 683 04 -649 Finanzierung weiterer Stützungsmaßnahmen (u. a. Liquiditäts- und Eigenkapitalhilfen sowie Härtefallhilfen) – – Verpflichtungsermächtigung in künftigen Haushaltsjahren bis zu .......... T€ Ausgaben für Investitionen 831 01 -649 Beteiligungserwerb – – 861 01 -649 Darlehen an öffentliche Unternehmen und Einrichtungen – – 862 01 -649 Darlehen an private Unternehmen – – Besondere Finanzierungsausgaben 919 01 -850 Zuführung an Rücklage 200 000 000 –
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