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Hochschulrahmengesetz 7. Kapitel — Änderung von Bundesgesetzen, Schlußvorschriften

§§ 77 bis 80–§ 83 · 4 Paragrafen

Aufbereitung einer amtlichen Quellfassung. Spätere Änderungen oder Aufhebungen sind möglicherweise nicht berücksichtigt; maßgeblich ist die amtliche Fassung. · Amtlichen Text lesen ↗

Verträge mit den Kirchen

§ 81

Die Verträge mit den Kirchen werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

Zum Volltext: Hochschulrahmengesetz

Die Paragrafen auf dieser Seite sind wortgetreu aus den amtlichen offenen Daten übernommen. Die Quelle finden Sie in der Quellenangabe unten.

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