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IslPrävG – Gesetz zur Verstetigung von Beratung und Maßnahmen zur Islamismusprävention

IslPrävG – Gesetz zur Verstetigung von Beratung und Maßnahmen zur Islamismusprävention

IslPrävG · Gesetz · Ausgefertigt am 2024-10-25 · 2 Paragrafen

Daten mit Stand vom 2026-09-12 · Aufbereitung einer amtlichen Quellfassung. Spätere Änderungen oder Aufhebungen sind möglicherweise nicht berücksichtigt; maßgeblich ist die amtliche Fassung. · Amtlichen Text lesen ↗

Beratungsstelle Radikalisierung

§ 1

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unterhält eine Beratungsstelle Radikalisierung als erste Anlaufstelle für Angehörige und das soziale Umfeld von sich islamistisch radikalisierenden Personen, um den Ratsuchenden Fragen zum Thema Islamismus und islamistischer Radikalisierung zu beantworten. Bei Bedarf vermittelt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Ratsuchenden an die zuständigen kooperierenden Beratungsstellen der Länder.

Bundesweite Koordinierung

§ 2

Das Bundesministerium des Innern und für Heimat und das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge koordinieren einen bundesweiten Austausch zwischen Wissenschaft, zivilgesellschaftlicher Praxis und Behörden zur Weiterentwicklung von Präventionsmaßnahmen.

Weitere Vorschriften derselben Art

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