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Gesetz

Filmförderungsgesetz

Abkürzung
FFG
Ausfertigungsdatum
23. Dezember 2024
Paragrafen
152
§ 1Filmförderungsanstalt

(1) Die Filmförderungsanstalt fördert als bundesweit tätige Filmförderungseinrichtung die Struktur der deutschen Filmwirtschaft und die kreativ-künstlerische Qualität des deutschen Films als Voraussetzung für seinen Erfolg im Inland und im Ausland. Sie ist eine bundesunmittelbare rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts.

(2) Die Filmförderungsanstalt kann ihren Namen durch Regelung in der Satzung ändern.

(3) Die Filmförderungsanstalt hat ihren Sitz in Berlin.

§ 2Aufgaben der Filmförderungsanstalt

123456789Maßnahmen zur Förderung des deutschen Films und zur Verbesserung der Struktur der deutschen Film- und Kinowirtschaft durchzuführen;die gesamtwirtschaftlichen Belange der Film- und Kinowirtschaft in Deutschland zu unterstützen, insbesondere durch Maßnahmen zur Marktforschung einschließlich der Auswertung von Daten, zur Bekämpfung der Verletzung von Urheber- und Leistungsschutzrechten und zur Filmbildung junger Menschen;die Digitalisierung zum Zweck des Erhalts und der Zugänglichmachung des deutschen Filmerbes zu unterstützen;die internationale Orientierung des deutschen Filmschaffens und die Grundlagen für die Verbreitung und marktgerechte Auswertung des deutschen Films im Inland und seine wirtschaftliche und kulturelle Ausstrahlung im Ausland zu verbessern;deutsch-ausländische Gemeinschaftsproduktionen zu unterstützen;die Zusammenarbeit zwischen der Filmwirtschaft und den Fernsehveranstaltern zur Stärkung des deutschen Kinofilms zu unterstützen;die Bundesregierung in zentralen Fragen der Belange des deutschen Films zu beraten, insbesondere im Hinblick auf die Unterstützung der Film- und Kinowirtschaft, technologische Entwicklungen mit Auswirkungen auf die Film- und Kinowirtschaft einschließlich der Entwicklungen im Bereich Künstliche Intelligenz und die Harmonisierung der Maßnahmen auf dem Gebiet des Filmwesens innerhalb der Europäischen Union;auf eine Abstimmung und Koordinierung der Filmförderung des Bundes und der Länder hinzuwirken unddarauf hinzuwirken, dass in der Film- und Kinowirtschaft eingesetztes Personal zu sozialverträglichen und angemessenen Bedingungen beschäftigt wird.Die Filmförderungsanstalt hat die Aufgabe,

§ 3Aufgabenerfüllung

(1) Die Filmförderungsanstalt gewährt Förderhilfen nach Maßgabe des Teils 3 Kapitel 1 bis 4.

(2) Die Filmförderungsanstalt kann zudem für die Erfüllung ihrer allgemeinen Aufgaben nach § 2 Förderhilfen gewähren, soweit diese nicht die Gewährung von Förderhilfen nach Maßgabe des Teils 3 Kapitel 1 bis 4 betreffen. Soweit Förderhilfen nach § 2 Nummer 3 gewährt werden sollen, muss dies nach Maßgabe des § 121 erfolgen.

(3) Die Filmförderungsanstalt darf sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben an anderen Einrichtungen beteiligen, wenn die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde dem zustimmt. Sie beteiligt sich insbesondere an der German Films Service + Marketing GmbH und der Vision Kino gGmbH.

(4) Die Filmförderungsanstalt darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben zwei- und mehrseitige Kooperationsvereinbarungen mit den für die Filmförderung zuständigen Stellen anderer Staaten und mit den Filmfördereinrichtungen der Länder abschließen, um deutsch-ausländische Filmprojekte zu unterstützen.

§ 4Dienstleistungen für andere Einrichtungen

(1) Die Filmförderungsanstalt soll gegen Erstattung der Kosten Aufgaben der Film- und Medienförderung für die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde übernehmen.

(2) Sie darf gegen Erstattung der Kosten Maßnahmen der Film- und Medienförderung für weitere Behörden und öffentlich-rechtliche Stellen, für andere Filmfördereinrichtungen sowie für sonstige branchennahe Einrichtungen durchführen. Dies gilt auch für Maßnahmen auf dem Gebiet des Filmwesens, die sich aus der Mitgliedschaft der Bundesrepublik Deutschland in internationalen und supranationalen Organisationen ergeben.

§ 5Organe der Filmförderungsanstalt

123der Verwaltungsrat,das Präsidium undder Vorstand.Organe der Filmförderungsanstalt sind

§ 6Zusammensetzung

1234567891011121314151617181920drei Mitglieder durch den Deutschen Bundestag,zwei Mitglieder durch den Bundesrat,zwei Mitglieder durch die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde,drei Mitglieder durch den HDF Kino e. V.,a)b)die Arbeitsgemeinschaft Kino – Gilde Deutscher Filmkunsttheater e. V. undden Bundesverband kommunale Filmarbeit e. V.,je ein Mitglied durchzwei Mitglieder durch den AllScreens Verband Filmverleih und Audiovisuelle Medien e. V.,ein Mitglied durch die AG Verleih – Verband unabhängiger Filmverleiher e. V.,drei Mitglieder durch den Bitkom e. V., wobei ein Mitglied gemeinsam mit dem eco – Verband der Internetwirtschaft e. V. und dem ANGA Der Breitbandverband e. V. zu benennen ist,a)b)die Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland unddie Anstalt des öffentlichen Rechts „Zweites Deutsches Fernsehen“,je ein Mitglied durchzwei Mitglieder durch den VAUNET – Verband Privater Medien e. V.,drei Mitglieder durch die Allianz Deutscher Produzenten – Film & Fernsehen e. V.,ein Mitglied durch den Produzentenverband e. V.,a)b)die Arbeitsgemeinschaft Dokumentarfilm e. V. unddie AG Kurzfilm e. V.,je ein Mitglied durcha)b)den Bundesverband Regie e. V. undden Deutschen Drehbuchverband e. V.,je ein Mitglied durchein Mitglied durch den Verband Technischer Betriebe für Film und Fernsehen e. V.,ein Mitglied gemeinsam durch die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft ver.di und den Deutschen Journalistenverband e. V.,ein Mitglied durch den Verband Deutscher Filmexporteure e. V.,ein Mitglied durch die Deutsche Filmakademie e. V.,ein Mitglied durch die AG Filmfestival,ein Mitglied gemeinsam durch die evangelische und die katholische Kirche.(1) Der Verwaltungsrat besteht aus 36 Mitgliedern. Die Mitglieder werden wie folgt benannt:Löst sich eine benennungsberechtigte Organisation auf, geht das Recht der Benennung auf die rechtsnachfolgende Organisation über. Gibt es keine rechtsnachfolgende Organisation, reduziert sich die Anzahl der Mitglieder des Verwaltungsrats entsprechend.

123die Organisationen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 und 7,die Organisationen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 11 und 12 unddie Organisationen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 15 bis 17.(2) Die nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 3 bis 5, 8 bis 10, 13 und 14 benennungsberechtigten Organisationen müssen bei der Auswahl der Personen jeweils eine geschlechtergerechte Besetzung sicherstellen. Eine geschlechtergerechte Besetzung ist bei der Auswahl der Personen nach Absatz 1 von den folgenden benennungsberechtigten Organisationen jeweils gemeinsam sicherzustellen:

(3) Für jedes Mitglied wird ein stellvertretendes Mitglied benannt.

(4) Die Filmförderungsanstalt kann in der Satzung Ausnahmen zu den Vorgaben in Absatz 2 zulassen, wenn hierdurch in der Gesamtschau eine Besetzung des Verwaltungsrats erreicht werden kann, die dem Ziel der Geschlechtergerechtigkeit noch näher kommt.

(5) Die benennungsberechtigten Organisationen und Verfassungsorgane können bei Vorliegen eines wichtigen Grundes die Benennung widerrufen und ein anderes Mitglied benennen. Die Benennung eines von mehreren Organisationen gemeinsam benannten Mitglieds kann nur von den zuständigen Organisationen gemeinsam widerrufen werden. Scheidet ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied vorzeitig aus, so wird für den Rest der Amtszeit eine Nachfolge benannt.

§ 7Berufung, Amtszeit, Unabhängigkeit

(1) Die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde beruft die Mitglieder des Verwaltungsrats und die stellvertretenden Mitglieder.

(2) Die Amtszeit der Mitglieder und der stellvertretenden Mitglieder beginnt mit der konstituierenden Sitzung des Verwaltungsrats nach Inkrafttreten dieses Gesetzes und endet mit Ablauf des 31. Dezember 2029. Die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde beruft die Nachfolge eines ausgeschiedenen Mitglieds oder stellvertretenden Mitglieds des Verwaltungsrats für den Rest der Amtszeit.

(3) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Verwaltungsrats sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.

§ 8Vorsitz

Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte eine Person, die den Vorsitz innehat, und eine Person, die den stellvertretenden Vorsitz innehat. Der Vorsitz und die Stellvertretung müssen insgesamt geschlechtergerecht besetzt sein.

§ 9Beschlussfähigkeit, Verfahren, Geschäftsordnung

(1) Der Verwaltungsrat entscheidet durch Beschlussfassung der Mitglieder in einer Sitzung. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens 19 Mitglieder teilnehmen.

(2) Der Verwaltungsrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der teilnehmenden Mitglieder, soweit in diesem Gesetz nichts Abweichendes geregelt ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Person, die den Vorsitz innehat.

(3) Bei der Berufung der Sitzung kann vorgesehen werden, dass die Mitglieder auch ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation an der Verwaltungsratssitzung teilnehmen können (hybride Sitzung) oder nur im Wege der elektronischen Kommunikation teilnehmen und andere Mitgliederrechte ausüben können (virtuelle Sitzung).

(4) Eine Beschlussfassung ist auch im Umlaufverfahren in Textform zulässig, wenn nicht mindestens zwei Mitglieder innerhalb der vom Vorsitz mit der Einleitung des Umlaufverfahrens gesetzten angemessenen Frist dieser Art der Beschlussfassung widersprechen. Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 gelten entsprechend.

(5) Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung. Sie bedarf der Genehmigung durch die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde.

§ 10Aufgaben

(1) Der Verwaltungsrat beschließt über alle grundsätzlichen Fragen, die zum Aufgabenbereich der Filmförderungsanstalt gehören, verabschiedet den Haushalt der Filmförderungsanstalt und beschließt Richtlinien nach diesem Gesetz sowie die Satzung der Filmförderungsanstalt.

(2) Der Verwaltungsrat entscheidet auf Vorschlag des Vorstands über Förderhilfen gemäß § 3 Absatz 2, soweit nicht der Vorstand nach § 23 Absatz 1 Satz 1 hierfür zuständig ist.

(3) Der Verwaltungsrat beschließt in den ersten sechs Monaten jedes Wirtschaftsjahres über die Entlastung des Vorstands und des Präsidiums. § 109 Absatz 3 der Bundeshaushaltsordnung findet keine Anwendung. Die Mitglieder des Präsidiums sind bei der Abstimmung über die Entlastung des Präsidiums nicht stimmberechtigt. Die Entlastung enthält keinen Verzicht auf Ersatzansprüche.

§ 11Richtlinien

123456Anforderungen an die Anträge nach diesem Gesetz und die ihnen beizufügenden Unterlagen,Antragsfristen,Voraussetzungen für die Auszahlung und Rückzahlung von Förderhilfen,Anforderungen an Zeitpunkt, Art und Form der Verwendungsnachweise,Anforderungen an die jeweils in der Förderung anerkennungsfähigen Kosten und die Tilgungsbestimmungen sowiezusätzliche Fördervoraussetzungen, die der Erfüllung der Aufgaben nach § 2 und der damit verbundenen Ziele dienen.(1) Der Verwaltungsrat kann Regelungen durch Richtlinien nach Maßgabe dieses Gesetzes treffen. Dies betrifft insbesondereDabei ist sicherzustellen, dass den Grundsätzen sparsamer Wirtschaftsführung Rechnung getragen wird.

(2) Der Verwaltungsrat beschließt Richtlinien nach diesem Gesetz mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen, mindestens aber mit der Mehrheit seiner Mitglieder.

(3) Die Richtlinien und deren Änderungen bedürfen der Genehmigung durch die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde.

§ 12Ausschüsse

(1) Der Verwaltungsrat kann Ausschüsse bilden, wenn dem eine Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder zustimmt.

(2) Die Ausschüsse bereiten die Beschlüsse des Verwaltungsrats im jeweiligen Aufgabenbereich vor. Sie berichten dem Verwaltungsrat regelmäßig.

(3) Näheres regelt der Verwaltungsrat in seiner Geschäftsordnung nach § 9 Absatz 5.

§ 13Förderkommissionen

(1) Der Verwaltungsrat kann für Entscheidungen über Förderhilfen nach § 3 Absatz 2 Förderkommissionen einsetzen, wenn dem eine Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder zustimmt. Wenn Förderkommissionen für die Umsetzung von zwei- oder mehrseitigen zwischenstaatlichen Abkommen der Bundesrepublik Deutschland über die Gemeinschaftsproduktion von Filmen eingesetzt werden sollen, sind etwaige Vorgaben zur Besetzung der Kommissionen einzuhalten. In Fällen von Satz 2 hat die Einsetzung der Kommissionen und ihre Besetzung im Einvernehmen mit der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde zu erfolgen.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 delegiert der Verwaltungsrat seine Entscheidungskompetenz nach § 10 Absatz 2 auf die entsprechende Förderkommission.

(3) Die Filmförderungsanstalt kann für Entscheidungen nach § 136 Absatz 2 Satz 1 eine Förderkommission einsetzen. In diesem Fall delegiert die Filmförderungsanstalt ihre Entscheidungskompetenz auf die entsprechende Förderkommission.

(4) Die Amtszeit der Mitglieder der Förderkommissionen endet jeweils spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2029.

(5) Sollen im Rahmen der Förderung nach § 3 Absatz 2 Förderhilfen für die Herstellung von Filmen vergeben werden, stellt der Verwaltungsrat durch Richtlinie nach § 11 sicher, dass die geförderten Filme den Allgemeinen Bestimmungen in Teil 3 Kapitel 1 entsprechen.

§ 14Befangenheit

(1) Steht ein Mitglied des Verwaltungsrats zu einem Dritten in einem persönlichen Näheverhältnis oder in vertraglichen oder organschaftlichen Beziehungen, die geeignet sind, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen, so darf dieses Mitglied nicht an Beschlüssen mitwirken, insbesondere nicht an Beschlüssen über die Gewährung von Förderhilfen, die den Dritten begünstigen können. § 20 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt.

(2) Beschlüsse, an denen ein Mitglied des Verwaltungsrats entgegen Absatz 1 mitgewirkt hat, sind unwirksam, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Stimme dieses Mitglieds den Ausschlag gegeben hat.

§ 15Zusammensetzung

12345der Person, die den Vorsitz des Verwaltungsrats innehat,einem vom Deutschen Bundestag benannten Mitglied des Verwaltungsrats,einem von der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde benannten Mitglied des Verwaltungsrats,a)b)c)d)e)f)von den Verbänden der Filmhersteller,von den Verbänden der Filmverleiher,von den Verbänden der Kinos,von den Verbänden der Videowirtschaft,von den Verbänden der privaten Fernsehveranstalter undvon den Verbänden der öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalter,je einem vom Verwaltungsrat mit der Mehrheit der Stimmen gewählten Mitglied oder stellvertretenden Mitglied des Verwaltungsrats, das benannt worden isteinem vom Verwaltungsrat mit der Mehrheit der Stimmen gewählten Mitglied aus dem Kreis der von der Arbeitsgemeinschaft Dokumentarfilm e. V., dem Bundesverband Regie e. V., der AG Kurzfilm e. V. und dem Deutschen Drehbuchverband e. V. für den Verwaltungsrat benannten Personen auf gemeinsamen Vorschlag dieser Organisationen.(1) Das Präsidium setzt sich aus den folgenden zehn Personen zusammen:

(2) Die nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 benannten Personen müssen unterschiedliche Geschlechter haben. Die Mitglieder nach Absatz 1 Nummer 4 und 5 sind so zu wählen, dass eine geschlechtergerechte Besetzung des Präsidiums gewährleistet ist.

(3) Für jedes Mitglied wird ein stellvertretendes Mitglied benannt oder gewählt. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.

§ 16Amtszeit

Die Präsidiumsmitglieder werden jeweils für die Dauer ihrer Mitgliedschaft im Verwaltungsrat benannt oder gewählt.

§ 17Vorsitz

Den Vorsitz des Präsidiums führt die Person, die den Vorsitz des Verwaltungsrats innehat. Das Präsidium wählt aus seiner Mitte eine Person, die den stellvertretenden Vorsitz innehat.

§ 18Beschlussfähigkeit, Verfahren, Geschäftsordnung

(1) Das Präsidium entscheidet durch Beschlussfassung der Mitglieder in einer Sitzung. Es ist beschlussfähig, wenn mindestens sechs Mitglieder teilnehmen.

(2) Das Präsidium fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der teilnehmenden Mitglieder, mindestens aber mit vier Stimmen, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Person, die den Vorsitz innehat.

(3) Ein Mitglied des Präsidiums, das verhindert ist, an einer Sitzung teilzunehmen, kann ein anderes Mitglied des Präsidiums schriftlich oder elektronisch zur Stimmabgabe bevollmächtigen. Jedes Mitglied kann nur ein abwesendes Mitglied vertreten.

(4) Bei der Berufung der Sitzung kann vorgesehen werden, dass die Mitglieder auch ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation an der Präsidiumssitzung teilnehmen können (hybride Sitzung) oder nur im Wege der elektronischen Kommunikation teilnehmen und andere Mitgliederrechte ausüben können (virtuelle Sitzung).

(5) Eine Beschlussfassung ist auch im Umlaufverfahren in Textform zulässig, wenn nicht mindestens zwei Mitglieder innerhalb der vom Vorsitz mit der Einleitung des Umlaufverfahrens gesetzten angemessenen Frist dieser Art der Beschlussfassung widersprechen. Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 gelten entsprechend.

(6) Das Präsidium gibt sich eine Geschäftsordnung. Sie bedarf der Genehmigung durch die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde.

§ 19Aufgaben, Rechte

(1) Das Präsidium überwacht die Tätigkeit des Vorstands. Dies gilt auch für das Handeln des Vorstands bei Beteiligungen nach § 3 Absatz 3.

(2) Das Präsidium trifft Beschlüsse über die Dienstverträge mit der zum Vorstand und der zur Stellvertretung bestellten Person. Die Person, die den Vorsitz des Präsidiums innehat, vertritt die Filmförderungsanstalt beim Abschluss und bei der Beendigung der Dienstverträge, bei sonstigen Rechtsgeschäften mit dem Vorstand und bei Rechtsstreitigkeiten zwischen der Filmförderungsanstalt und dem Vorstand.

(3) Das Präsidium setzt die Frist für die Vorlage der Jahresrechnung.

§ 20Befangenheit

§ 14 gilt für die Mitglieder des Präsidiums entsprechend.

§ 21Bestellung, Stellvertretung, Amtszeit, Geschäftsordnung

(1) Der Vorstand besteht aus einer Person. Die Stellvertretung wird mit mindestens einer Person besetzt. Der Vorstand und die Stellvertretung müssen geschlechtergerecht besetzt sein.

(2) Der Verwaltungsrat bestellt den Vorstand und die zur Stellvertretung bestellte Person auf Vorschlag des Präsidiums für bis zu fünf Jahre. Wiederholte Bestellungen sind zulässig. Das Nähere zur Bestellung des Vorstands und der zur Stellvertretung bestellten Person regelt die Satzung.

(3) Der Vorstand und die zur Stellvertretung bestellte Person können vor Ablauf ihrer Amtszeit nur aus wichtigem Grund abberufen werden. Für die Abberufung ist ein Beschluss des Verwaltungsrats erforderlich, dem zwei Drittel seiner Mitglieder zugestimmt haben. Die betroffene Person ist vor der Entscheidung des Verwaltungsrats anzuhören.

(4) Der Vorstand, die zur Stellvertretung bestellte Person und die Beschäftigten der Filmförderungsanstalt dürfen in der Film-, Kino- und Medienwirtschaft kein Handelsgewerbe betreiben und keine Geschäfte für eigene oder fremde Rechnung tätigen. Sie dürfen sich nicht an einer Handelsgesellschaft beteiligen, die auf dem Gebiet der Film-, Kino- und Medienwirtschaft tätig ist.

(5) Das Präsidium beschließt eine Geschäftsordnung für den Vorstand. Sie bedarf der Genehmigung durch die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde.

§ 22Aufgaben, Rechte

(1) Der Vorstand führt die Geschäfte der Filmförderungsanstalt in eigener Verantwortung nach Maßgabe der Beschlüsse des Präsidiums und des Verwaltungsrats.

(2) Der Vorstand vertritt die Filmförderungsanstalt gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorstand darf Bevollmächtigte nur mit Zustimmung des Präsidiums bestellen.

(3) Der Vorstand ist mit der Zustimmung des Verwaltungsrats berechtigt, Kooperationsvereinbarungen gemäß § 3 Absatz 4 für die Filmförderungsanstalt zu schließen.

(4) Das Nähere zu Aufgaben und Rechten des Vorstands einschließlich der Einräumung von Vertretungsrechten und Entscheidungsbefugnissen an andere Personen regelt die Geschäftsordnung.

(5) Der Vorstand und die zur Stellvertretung bestellte Person sind berechtigt, ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Verwaltungsrats und seiner Ausschüsse sowie an den Sitzungen der Förderkommissionen und des Präsidiums teilzunehmen. Der Vorstand und die zur Stellvertretung bestellte Person müssen auf Verlangen jederzeit angehört werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn persönliche Angelegenheiten des Vorstands oder der zur Stellvertretung bestellten Person betroffen sind.

§ 23Förderentscheidungen

(1) Der Vorstand entscheidet, soweit in diesem Gesetz nichts Abweichendes geregelt ist, über Förderhilfen für die Erfüllung der allgemeinen Aufgaben der Filmförderungsanstalt gemäß § 3 Absatz 2 bis zu einem Betrag von 150 000 Euro. Der Verwaltungsrat kann den Betrag durch Beschluss mit einfacher Mehrheit erhöhen.

123über das Vorliegen der allgemeinen Bestimmungen nach Teil 3 Kapitel 1 Abschnitt 1,über nicht bewertende Entscheidungen im Rahmen der Förderung nach Kooperationsvereinbarungen gemäß § 3 Absatz 4 undüber Maßnahmen im Rahmen der Förderung der Digitalisierung des deutschen Filmerbes gemäß Teil 3 Kapitel 5, soweit eine aufgrund des § 121 Absatz 1 erlassene Richtlinie nichts Abweichendes vorsieht.(2) Der Vorstand entscheidet, soweit in diesem Gesetz nichts Abweichendes geregelt ist,

12es aufgrund höherer Gewalt der Förderempfängerin oder dem Förderempfänger nicht möglich oder nicht zumutbar ist, diese Voraussetzungen zu erfüllen, unddie Gesamtwürdigung des Vorhabens und die Gesamtumstände dies rechtfertigen.(3) Bei bereits bewilligten Vorhaben kann der Vorstand im Einzelfall auf Antrag des Förderempfängers oder der Förderempfängerin Ausnahmen von einzelnen allgemeinen Bestimmungen nach Teil 3 Kapitel 1 Abschnitt 1 und Ausnahmen von einzelnen in Teil 3 Kapitel 2 bis 4 geregelten Auszahlungsvoraussetzungen zulassen, wennAusnahmen von den Bestimmungen zu nicht förderfähigen Filmen nach § 45 sind nicht zulässig. Die Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen bedarf der Zustimmung der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde.

§ 24Entscheidungen zu Sperrfristen

(1) Der Vorstand entscheidet über Anträge zu Sperrfristen nach den §§ 55 bis 58.

(2) Der Vorstand soll bei grundsätzlichen Fragen zur Anwendung der Sperrfristenregelungen vor seiner Entscheidung den Verwaltungsrat befassen.

§ 25Befangenheit

§ 14 gilt für den Vorstand und die zur Stellvertretung bestellte Person entsprechend.

§ 26

(weggefallen)

§ 27

(weggefallen)

§ 28

(weggefallen)

§ 29

(weggefallen)

§ 30

(weggefallen)

§ 31

(weggefallen)

§ 32Satzung

12345678die Aufstellung und Ausführung des Wirtschaftsplans,das Rechnungswesen,die Rechnungslegung,die Prüfung der Rechnung der Filmförderungsanstalt,das Verfahren zur Wahl der Mitglieder des Präsidiums nach § 15 Absatz 1 Nummer 4 und 5,die Ausgestaltung und das Verfahren zur Einsetzung der Förderkommissionen nach § 13,die Zuständigkeiten innerhalb der Filmförderungsanstalt bei Widersprüchen gegen die Entscheidungen der Organe und Förderkommissionen unddie Ausgestaltung des Compliance-Management-Systems nach § 38 Absatz 2 und die Umsetzung der entsprechenden Anforderungen.(1) Die Satzung der Filmförderungsanstalt regelt, soweit dieses Gesetz keine Bestimmung trifft und die haushaltsrechtlichen Vorschriften des Bundes nicht entgegenstehen, das Nähere insbesondere über

(2) Der Verwaltungsrat beschließt die Satzung und deren Änderungen mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen, mindestens aber mit der Mehrheit seiner Mitglieder.

(3) Die Satzung und deren Änderungen bedürfen der Genehmigung durch die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde.

§ 33Wirtschaftsplan

(1) Der Verwaltungsrat stellt jährlich vor Beginn des Wirtschaftsjahres einen Wirtschaftsplan nach den Grundsätzen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit fest. Darin sind, getrennt nach Zweckbestimmung und Ansatz, alle voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben der Filmförderungsanstalt im kommenden Wirtschaftsjahr zu veranschlagen. Der Wirtschaftsplan muss in Einnahmen und Ausgaben ausgeglichen sein. Der Wirtschaftsplan bedarf der Genehmigung durch die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde.

(2) Der Vorstand hat dem Verwaltungsrat den Entwurf des Wirtschaftsplans rechtzeitig vor Beginn des Wirtschaftsjahres vorzulegen.

(3) Bei Bedarf kann ein Nachtragshaushalt aufgestellt werden. Absatz 1 gilt entsprechend.

(4) Das Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr. Ist bis zum Schluss eines Wirtschaftsjahres der Wirtschaftsplan für das folgende Jahr noch nicht festgestellt, so bedürfen Ausgaben der Zustimmung des Verwaltungsrats.

§ 34Haushalts- und Wirtschaftsführung

(1) Der Wirtschaftsplan ist nach den Grundsätzen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit auszuführen.

12die Filmförderungsanstalt zu den Ausgaben unmittelbar kraft Gesetzes verpflichtet ist oder die Ausgaben der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Filmförderungsanstalt dienen undfür die Ausgaben ein unvorhergesehenes und unabweisbares Bedürfnis vorliegt.(2) Im Wirtschaftsplan nicht veranschlagte Ausgaben bedürfen der Zustimmung des Verwaltungsrats. Die Zustimmung darf nur dann erteilt werden, wenn

§ 35Rücklagen

(1) Zur Sicherung ihrer Haushaltswirtschaft und zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann die Filmförderungsanstalt Rücklagen bilden. Von den bei der Erstellung des Wirtschaftsplans zu erwartenden Einnahmen aus der Filmabgabe dürfen nicht mehr als 10 Prozent der Rücklage zugeführt werden. Die Beschränkung nach Satz 2 gilt nicht für Rücklagen, die aufgrund von gegen die Abgabebescheide eingelegten Rechtsmitteln gebildet werden.

(2) Zuführungen und Entnahmen bei den Rücklagen sind im Wirtschaftsplan zu veranschlagen.

(3) Über die Bildung sowie Auflösung und Verwendung von Rücklagen beschließt der Verwaltungsrat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen, mindestens aber mit der Mehrheit seiner Mitglieder.

§ 36Stundung, Niederschlagung und Erlass von Ansprüchen

(1) Für die Stundung, die Niederschlagung und den Erlass von Ansprüchen der Filmförderungsanstalt gilt, soweit in diesem Gesetz nichts Abweichendes geregelt ist, § 59 Absatz 1 der Bundeshaushaltsordnung entsprechend. § 59 Absatz 2 der Bundeshaushaltsordnung findet keine Anwendung.

(2) Die Niederschlagung und der Erlass von Ansprüchen bedürfen der Zustimmung des Verwaltungsrats. Abweichend von Satz 1 kann in der Satzung geregelt werden, dass der Vorstand Ansprüche von nicht erheblicher finanzieller Bedeutung niederschlagen kann.

§ 37Rechnungslegung und Prüfung der Jahresrechnung

(1) Die Filmförderungsanstalt hat über alle Einnahmen und Ausgaben sowie über das Vermögen und die Schulden der Filmförderungsanstalt im abgelaufenen Wirtschaftsjahr Rechnung zu legen. Satz 1 gilt auch für Veränderungen an den in Satz 1 genannten Positionen. Die Jahresrechnung ist der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde vorzulegen.

(2) Das Rechnungswesen der Filmförderungsanstalt hat den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung zu entsprechen. Die Jahresrechnung umfasst eine Bilanz, eine Gewinn-und-Verlust-Rechnung, einen Anhang sowie einen Lagebericht und ist entsprechend den Regelungen des Handelsgesetzbuches für große Kapitalgesellschaften aufzustellen.

(3) Die Jahresrechnung wird auf Kosten der Filmförderungsanstalt durch Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften geprüft. Die Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften bestellt der Verwaltungsrat auf Vorschlag des Vorstands.

(4) Die Prüfung der Jahresrechnung ist nach den vom Institut der Wirtschaftsprüfer entwickelten Prüfungsstandards durchzuführen. Der Prüfbericht ist dem Verwaltungsrat, der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde und dem Bundesrechnungshof vorzulegen. § 109 Absatz 2 der Bundeshaushaltsordnung findet keine Anwendung.

§ 38Transparenz

(1) Die Filmförderungsanstalt veröffentlicht die für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Bezüge des Vorstands sowie der zur Stellvertretung bestellten Person. Dies gilt auch für nicht unerhebliche Vergütungen für Nebentätigkeiten der genannten Personen.

(2) Die Filmförderungsanstalt hat ein wirksames Compliance-Management-System nach anerkannten Standards einzurichten, das dazu dient, die Einhaltung geltender Regeln und Gesetze zu gewährleisten. Das System ist an den aktuellen Stand anzupassen. Die Filmförderungsanstalt hat dafür eine in Ausübung der Tätigkeit unabhängige Compliance-Person zu beauftragen, die regelmäßig an das Präsidium berichtet. Soweit ein anderes Gremium unmittelbar berührt ist, ist auch an dieses zu berichten.

§ 39Aufsicht

(1) Die Filmförderungsanstalt untersteht der Rechtsaufsicht der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde. Die Aufsichtsbehörde ist befugt, Anordnungen zu treffen, um den Geschäftsbetrieb der Filmförderungsanstalt mit dem geltenden Recht in Einklang zu halten.

(2) Die Filmförderungsanstalt ist verpflichtet, der Aufsichtsbehörde jederzeit Auskunft über ihre Tätigkeit zu erteilen.

(3) Kommt die Filmförderungsanstalt ihren Verpflichtungen nach diesem Gesetz nicht nach, so ist die Aufsichtsbehörde befugt, die Aufgaben durch einen besonderen Beauftragten durchführen zu lassen oder sie selbst durchzuführen.

§ 40Begriffsbestimmungen

(1) Ein Film ist programmfüllend, wenn er eine Vorführdauer von mindestens 79 Minuten, bei Kinderfilmen von mindestens 59 Minuten hat. Maßgeblich ist die Vorführdauer des Films einschließlich des Vor- und Abspanns.

(2) Ein Kinderfilm ist ein Film, der eine Freigabe und Kennzeichnung nach § 14 Absatz 2 Nummer 1 oder 2 des Jugendschutzgesetzes erhalten hat und sich insbesondere durch sein Thema, seine Handlung und seine Gestaltung an Kinder richtet und für Kinder geeignet ist.

(3) Ein Kurzfilm ist ein Film mit einer Vorführdauer von höchstens 30 Minuten. Maßgeblich ist die Vorführdauer des Films einschließlich des Vor- und Abspanns. Werbe- und Imagefilme sowie Musikvideos sind keine Kurzfilme im Sinne dieses Gesetzes.

(4) Ein Referenzfilm ist ein Film, für dessen Erfolg Referenzpunkte nach Maßgabe dieses Gesetzes vergeben werden.

(5) Hersteller im Sinne dieses Gesetzes ist, wer die Verantwortung für die Durchführung des Filmvorhabens trägt.

(6) Ein Kino ist ein in der Regel öffentlich zugänglicher Ort, der dem Hauptzweck dient, gegen Entgelt Filme auf mindestens einer zentralen Leinwand einem Publikum vorzuführen. Es ist unerheblich, ob der Ort zu Zeiten, in denen dort keine Filme vorgeführt werden, zu anderen Zwecken genutzt wird.

(7) Eine reguläre Erstaufführung im Sinne dieses Gesetzes ist gegeben, wenn ein Film erstmalig an mindestens sieben aufeinanderfolgenden Tagen in einem kinogeeigneten technischen Format in einem Kino mit regelmäßigem Spielbetrieb im Inland gegen ein marktübliches Entgelt vorgeführt wurde. Für Dokumentarfilme können durch Richtlinie gemäß § 11 abweichende Regelungen getroffen werden.

(8) Eine barrierefreie Fassung eines Films ist eine Endfassung des Films in jeweils einer Version mit deutschen Untertiteln für Menschen mit Hörbehinderungen und mit deutscher Audiodeskription für Menschen mit Sehbehinderungen in marktgerechter und für die jeweilige Auswertungsstufe geeigneter Qualität.

(9) Ein Videoabrufdienst ist ein elektronischer Informations- oder Kommunikationsdienst, bei dem einzelne Filme für den Empfang zu einem von den Nutzerinnen und Nutzern gewählten Zeitpunkt auf deren individuellen Abruf hin bereitgestellt werden. Unerheblich ist, ob ein etwaiges Entgelt für die Nutzung des einzelnen Films oder die Nutzbarkeit des gesamten Dienstes zu zahlen ist.

(10) Bezahlfernsehen gegen individuelles Entgelt ist ein linearer Dienst, bei dem Filme innerhalb eines festgelegten Programmangebots gegen ein für den einzelnen Film zu entrichtendes Entgelt angeboten werden.

(11) Bezahlfernsehen gegen pauschales Entgelt ist ein linearer Dienst, bei dem Filme innerhalb eines festgelegten Programmangebots gegen ein unabhängig von der Nutzung des einzelnen Films zu zahlendes Entgelt angeboten werden.

(12) Programmvermarkter sind Anbieter, die Bündel mit linearen Programmangeboten bestehend aus Kinofilmen und anderen audiovisuellen Inhalten gegen pauschales Entgelt an Endverbraucherinnen und Endverbraucher vermarkten.

§ 41Förderfähigkeit von Filmproduktionen; Verordnungsermächtigung

1234567der Hersteller seinen Wohnsitz oder Sitz im Inland hat oder, sofern der Hersteller seinen Wohnsitz oder Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz hat, eine Niederlassung im Inland zum Zeitpunkt der Auszahlung hat;zumindest eine Endfassung des Films mit einer kinotauglichen, deutschen Untertitelung versehen ist oder, abgesehen von Dialogstellen, für die nach dem Drehbuch eine andere Sprache vorgesehen ist, in deutscher Sprache gedreht oder synchronisiert hergestellt ist;für Studioaufnahmen Studios und für die Produktionstechnik sowie die Postproduktion technische Dienstleistungsfirmen genutzt wurden, die ihren Sitz im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz haben;die regieführende Person Deutsche gemäß Artikel 116 des Grundgesetzes ist oder dem deutschen Kulturbereich angehört oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz besitzt;der Film kulturelle, historische oder gesellschaftliche Fragen zum Thema hat;der Film in deutscher Sprache oder mit einer kinotauglichen, deutschen Untertitelung im Inland oder als deutscher Beitrag im Hauptwettbewerb oder in einer Nebenreihe auf einem Festival welturaufgeführt wird unda)b)c)d)e)f)g)h)das Originaldrehbuch, auf dem der Film basiert, verwendet überwiegend deutsche Drehorte oder Drehorte in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz;die Handlung oder die Stoffvorlage ist aus dem Inland, aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, aus einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder aus der Schweiz;der Film verwendet deutsche Motive oder solche aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, aus einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder aus der Schweiz;die Handlung oder die Stoffvorlage beruht auf einer literarischen Vorlage oder entstammt traditionellen Märchen oder Sagen;die Handlung oder die Stoffvorlage befasst sich mit den Lebensrealitäten von gesellschaftlichen Minderheiten, wissenschaftlichen Themen oder natürlichen Phänomenen;die Handlung oder die Stoffvorlage setzt sich mit sozialen, politischen oder religiösen Fragen des gesellschaftlichen Zusammenlebens oder der Lebenswirklichkeit von Kindern auseinander;die Handlung oder die Stoffvorlage befasst sich mit kunstschaffenden Personen oder Kunstgattungen;der Film eignet sich in besonderer Weise für die Film- und Medienbildung von Kindern und Jugendlichen.mindestens zwei der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:(1) Förderhilfen werden nach Maßgabe dieses Gesetzes für die Herstellung, den Absatz und die Digitalisierung von Filmen gewährt, wenn

(2) Sind aus thematischen Gründen Außenaufnahmen in einem anderen als den in Absatz 1 Nummer 3 genannten Ländern erforderlich, so dürfen höchstens 30 Prozent der Studioaufnahmen im Gebiet dieses Landes gedreht werden. Wird der größere Teil eines Films an Originalschauplätzen in einem anderen Land gedreht, so können auch für mehr als 30 Prozent der Studioaufnahmen Studios dieses Landes benutzt werden, wenn und soweit die Filmförderungsanstalt dies aus Kostengründen für erforderlich hält. Die Grundlage für die Bemessung des Anteils der Studioaufnahmen nach den Sätzen 1 und 2 ist die Drehzeit.

(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass Förderhilfen für die Filmproduktion unter der Auflage gewährt werden, dass bis zu 160 Prozent des im Rahmen dieses Gesetzes für die Filmproduktion gewährten Förderbetrags im Inland ausgegeben werden. Hierbei darf die territoriale Bindung 80 Prozent des gesamten Produktionsbudgets nicht übersteigen.

(4) Liegen die Voraussetzungen von Absatz 1 Nummer 4 nicht vor, können Förderhilfen gewährt werden, wenn, abgesehen von der drehbuchschreibenden Person oder von bis zu zwei Personen in einer Hauptrolle, alle übrigen Filmschaffenden Deutsche gemäß Artikel 116 des Grundgesetzes sind oder dem deutschen Kulturbereich oder einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz angehören.

(5) Die Filmförderungsanstalt kann Ausnahmen von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 und 6 sowie des Absatzes 2 zulassen, wenn die Gesamtwürdigung des Films dies rechtfertigt.

§ 42Förderfähigkeit internationaler Koproduktionen

123als Gemeinschaftsproduktion im Sinne des Europäischen Übereinkommens über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen in der jeweils geltenden im Bundesgesetzblatt verkündeten Fassung anerkannt sind,den Vorschriften über die Gemeinschaftsproduktion von Filmen eines auf den jeweiligen Film anwendbaren, die Bundesrepublik Deutschland bindenden zwei- oder mehrseitigen zwischenstaatlichen Abkommens entsprechen oder,a)b)die eine im Verhältnis zu der ausländischen Beteiligung erhebliche finanzielle Beteiligung des Herstellers gemäß § 41 Absatz 1 Nummer 1 sowie eine dieser angemessene künstlerische und technische Beteiligung von jeweils 30 Prozent von Mitwirkenden aufweisen, die Deutsche gemäß Artikel 116 des Grundgesetzes sind oder dem deutschen Kulturbereich angehören oder Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz sind, und,wenn es sich um majoritär deutsche Beteiligungen handelt, die in deutscher Sprache im Inland oder auf einem Festival als deutscher Beitrag uraufgeführt werden.wenn ein Abkommen im Sinne der Nummer 2 nicht vorliegt oder auf die Gemeinschaftsproduktion nicht anwendbar ist,(1) Förderhilfen werden nach Maßgabe dieses Gesetzes auch für die Herstellung, den Absatz und die Digitalisierung von Filmen gewährt, die unter den Voraussetzungen des § 41 Absatz 1 Nummer 1 und 2 gemeinsam mit mindestens einem Hersteller mit Sitz oder Wohnsitz außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes hergestellt werden oder worden sind und

123eine Person in einer Hauptrolle und eine Person in einer Nebenrolle oder, wenn dies nicht möglich ist, zwei Personen in wichtigen Rollen,eine Regieassistenz oder eine andere künstlerische oder technische Stabskraft undentweder eine drehbuchschreibende oder eine den Dialog bearbeitende Person.(2) Bei der künstlerischen und technischen Beteiligung sollen mindestens folgende Personen Deutsche gemäß Artikel 116 des Grundgesetzes sein oder dem deutschen Kulturbereich angehören oder Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz sein:

12den Anforderungen des § 41 Absatz 1 Nummer 7 entspricht odera)b)c)d)e)f)g)die Handlung oder die Stoffvorlage vermittelt Eindrücke von anderen Kulturen;die Handlung oder die Stoffvorlage bezieht sich auf kunstschaffende Personen oder auf eine Kunstgattung;an dem Film wirkt eine zeitgenössische kunstschaffende Person aus anderen Bereichen als dem der Filmkunst maßgeblich mit;die Handlung oder die Stoffvorlage bezieht sich auf eine Persönlichkeit der Zeit- oder Weltgeschichte oder eine fiktionale Figur der Kulturgeschichte;die Handlung oder die Stoffvorlage bezieht sich auf ein historisches Ereignis der Weltgeschichte oder ein vergleichbares fiktionales Ereignis;die Handlung oder die Stoffvorlage befasst sich mit Fragen religiöser oder philosophischer Weltanschauung;die Handlung oder die Stoffvorlage befasst sich mit wissenschaftlichen Themen oder natürlichen Phänomenen.mindestens zwei der folgenden Voraussetzungen erfüllt:(3) Förderhilfen für Filme nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 werden nur gewährt, wenn die Voraussetzung des § 41 Absatz 1 Nummer 5 vorliegt und der Film

§ 43Förderfähigkeit internationaler Kofinanzierungen

(1) Filme, die mit mindestens einem Hersteller mit Wohnsitz oder Sitz außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes hergestellt werden oder worden sind und zu deren Herstellung der Hersteller gemäß § 41 Absatz 1 Nummer 1 nur einen finanziellen Beitrag geleistet hat (internationale Kofinanzierung), sind von der Produktions- und Verleihförderung der Kapitel 2 und 3 dieses Teils ausgeschlossen.

123die Voraussetzungen des § 41 Absatz 1 Nummer 1 und 2 und des § 42 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 erfüllt sind,ein auf den jeweiligen Film anwendbares, die Bundesrepublik Deutschland bindendes zwei- oder mehrseitiges zwischenstaatliches Abkommen eine solche Beteiligung vorsieht und soweit und solange die Gegenseitigkeit mit den Staaten, in denen die anderen Beteiligten ihren Wohnsitz oder Sitz haben, verbürgt ist undder Beitrag des Herstellers gemäß § 41 Absatz 1 Nummer 1 dem in dem jeweiligen Abkommen nach Nummer 2 festgelegten Mindestanteil entspricht.(2) Förderhilfen nach Maßgabe anderer Vorschriften dieses Gesetzes können für die Herstellung von internationalen Kofinanzierungen nur gewährt werden, wenn

§ 44Besondere Fördervoraussetzungen bei internationalen Koproduktionen und Kofinanzierungen

12in Fällen, in denen es sich bei dem neuen Film um eine internationale Koproduktion mit einer Beteiligung eines Herstellers aus einem außereuropäischen Land handelt, innerhalb von fünf Jahren vor Antragstellung allein oder als Koproduzent mit Mehrheitsbeteiligung einen programmfüllenden Spielfilm im Inland, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz hergestellt hat,a)b)in Fällen des § 42 Absatz 1 Nummer 1 und 2 und des § 43 mindestens 20 Prozent,in Fällen des § 42 Absatz 1 Nummer 3 mindestens 30 Prozent.zu den gesamten Herstellungskosten des Films die nachfolgenden Anteile beiträgt:(1) Für internationale Koproduktionen gemäß § 42 oder internationale Kofinanzierungen gemäß § 43 werden Förderhilfen nur gewährt, wenn der Hersteller gemäß § 41 Absatz 1 Nummer 1

(2) Die Filmförderungsanstalt kann in Ausnahmefällen von der Voraussetzung des Absatzes 1 Nummer 1 absehen, wenn die fachliche Eignung der antragstellenden Person als Hersteller außer Zweifel steht und wenn die Gesamtwürdigung des Films die Ausnahme rechtfertigt.

12der Hersteller gemäß § 41 Absatz 1 Nummer 1 zu den gesamten Herstellungskosten des Films mindestens 5 Prozent beiträgt undein zwei- oder mehrseitiges Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz die Möglichkeit der Förderung von internationalen Koproduktionen oder internationalen Kofinanzierungen eröffnet und sicherstellt, dass die finanziellen, künstlerischen und technischen Beiträge in einem gegenseitigen und ausgewogenen Verhältnis zueinander stehen.(3) Abweichend von Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a kann die Filmförderungsanstalt in Ausnahmefällen Förderhilfen für internationale Koproduktionen gemäß § 42 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 oder internationale Kofinanzierungen gemäß § 43 gewähren, wennArtikel 10 des Europäischen Übereinkommens über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen in der jeweils geltenden im Bundesgesetzblatt verkündeten Fassung gilt entsprechend. Filme nach Satz 1 sind von der Produktions- und Verleihförderung der Kapitel 2 und 3 dieses Teils ausgeschlossen.

(4) Die Förderhilfen dürfen in keinem Fall den finanziellen Beitrag des Herstellers gemäß § 41 Absatz 1 Nummer 1 überschreiten.

§ 45Nicht förderfähige Filme

Referenzfilme, neue Filme oder Filmvorhaben sind nicht förderfähig, wenn sie verfassungsfeindliche oder gesetzwidrige Inhalte enthalten, einen pornographischen oder gewaltverherrlichenden Schwerpunkt haben oder offenkundig religiöse Gefühle tiefgreifend und unangemessen verletzen.

§ 46Barrierefreie Fassung

(1) Förderhilfen für die Herstellung von Filmen dürfen nur gewährt werden, wenn alle Endfassungen des Films in barrierefreier Fassung hergestellt werden und der Film bis zur jeweiligen Erstauswertung auf allen Verwertungsstufen im Inland auch in der barrierefreien Fassung zugänglich gemacht wird. Die Pflichten zur Herstellung und Zugänglichmachung von barrierefreien Fassungen nach Satz 1 gelten bei Förderhilfen für den Verleih von Filmen entsprechend mit der Maßgabe, dass sie nur für die Verwertungsstufen zu erfüllen sind, für welche das Verleihunternehmen die Auswertungsrechte hat. Förderhilfen für die Digitalisierung von Filmen dürfen nur gewährt werden, wenn bis zur Erstaufführung in einem Kino wenigstens eine Endfassung des Films als barrierefreie Fassung hergestellt wird.

(2) Im Kino können die unterstützenden Elemente zur barrierefreien Nutzung des Films auch über eine digitale Anwendung zur kinounabhängigen Wiedergabe barrierefreier Fassungen auf Nutzerendgeräten plattform- und betriebssystemunabhängig zugänglich gemacht werden. Die digitale Anwendung muss barrierefrei gemäß § 4 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467, 1468), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 23. Mai 2022 (BGBl. I S. 760) geändert worden ist, und der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung vom 12. September 2011 (BGBl. I S. 1843), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 286) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung sein.

(3) Die Filmförderungsanstalt kann Ausnahmen von den in Absatz 1 genannten Voraussetzungen zulassen, wenn die Gesamtwürdigung des Vorhabens dies rechtfertigt.

§ 47Beihilfeintensität; Unionsrechtskonformität

(1) Förderhilfen nach diesem Gesetz dürfen die jeweils zulässige Beihilfehöchstintensität von Förderhilfen gemäß Artikel 53 Absatz 6 bis 9, Artikel 54 Absatz 6 bis 8 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1; L 283 vom 27.9.2014, S. 65) in der jeweils geltenden Fassung nicht überschreiten. Bei der Kumulierung von staatlichen Beihilfen ist Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zu beachten.

(2) Bei Änderung oder Ersetzung der Freistellungsbestimmungen der in Absatz 1 genannten Verordnung kann die Filmförderungsanstalt durch Richtlinie gemäß § 11 die zur Sicherstellung der Unionsrechtskonformität erforderlichen Anpassungen an die dann geltenden Regelungen vornehmen.

§ 48Ausschluss von der Förderung

(1) Förderhilfen dürfen nicht gewährt werden, sofern die antragstellende Person von der Förderung ausgeschlossen ist.

123Personen, die bei einer Förderung nach diesem Gesetz die Grundsätze sparsamer Wirtschaftsführung verletzt haben,Personen, die bei einer Förderung nach diesem Gesetz vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Angaben über wesentliche Förder- oder Auszahlungsvoraussetzungen gemacht haben, undPersonen, die bei der Erteilung von Auskünften nach § 144 vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Angaben über für die Höhe der Filmabgabe relevante Informationen gemacht haben.(2) Folgende natürliche oder juristische Personen können für bis zu fünf Jahre von der Förderung ausgeschlossen werden:Gleiches gilt für eine juristische Person, die mit einer juristischen Person nach Satz 1 gesellschaftsrechtlich verbunden ist.

(3) Von der Förderung ausgeschlossen sind juristische Personen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind.

§ 49Archivierung

(1) Der Hersteller gemäß § 41 Absatz 1 Nummer 1 oder der Verleiher eines nach diesem Gesetz geförderten Films oder eines Referenzfilms ist verpflichtet, der Bundesrepublik Deutschland eine technisch einwandfreie analoge oder unkomprimierte digitale Kopie des Films in einem archivfähigen Format unentgeltlich zu übereignen, sofern diese Verpflichtung nicht schon anderweitig begründet oder erfüllt ist. Soweit der Hersteller gemäß § 41 Absatz 1 Nummer 1 oder der Verleiher nach Maßgabe dieses Gesetzes zur Herstellung einer barrierefreien Fassung des Films verpflichtet ist, gilt Satz 1 auch für die barrierefreie Fassung. Näheres regeln die Bestimmungen des Bundesarchivs.

(2) Die Kopien werden vom Bundesarchiv für Zwecke der Filmförderung im Sinne dieses Gesetzes verwahrt. Sie können für filmwissenschaftliche und filmbildnerische Zwecke zur Verfügung gestellt werden.

§ 50Bescheinigung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle

(1) Auf Antrag des Herstellers gemäß § 41 Absatz 1 Nummer 1 stellt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle eine Bescheinigung darüber aus, dass ein Film den Vorschriften des § 41, der §§ 42 und 44 oder der §§ 43 und 44 entspricht. Zur Prüfung der Voraussetzungen nach § 41 Absatz 1 Nummer 5 und 7 oder nach § 42 Absatz 3 in Verbindung mit § 41 Absatz 1 Nummer 5 und 7 hat die Filmförderungsanstalt für das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle auf dessen Anforderung eine gutachterliche Stellungnahme zu erstellen. In dem Antrag ist nachzuweisen, dass der Film entsprechend § 41 Absatz 1 Nummer 6 in deutscher Sprache im Inland oder als deutscher Beitrag im Hauptwettbewerb oder in einer Nebenreihe auf einem Festival welturaufgeführt worden ist.

(2) Der Antrag ist rechtzeitig, bei internationalen Koproduktionen oder bei internationalen Kofinanzierungen spätestens zwei Monate vor Drehbeginn zu stellen.

(3) Die Bescheinigung enthält keine Aussage über die Förderfähigkeit des Films.

152 Paragrafen

Dieses Gesetz zitieren

Filmförderungsgesetz (gesetze-im-internet.de). Abgerufen über LawPlayer, https://lawplayer.com/de/act/gii-ffg_2025

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