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Verordnung

Legehennenbetriebsregisterverordnung

Abkürzung
LegRegV
Ausfertigungsdatum
6. Oktober 2003
Paragrafen
6

Anlagen & Schlussformeln

Eingangsformel

Auf Grund des § 8 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 4 des Legehennenbetriebsregistergesetzes vom 12. September 2003 (BGBl. I S. 1894) verordnet das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft:

§ 1Freiwillige Registrierung

(1) Ein nach § 1 Abs. 2 des Legehennenbetriebsregistergesetzes nicht registrierungspflichtiger Betrieb kann sich auf Antrag registrieren lassen. In diesem Fall gelten das Legehennenbetriebsregistergesetz mit Ausnahme von § 6 und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften für einen nach Satz 1 registrierten Betrieb.

(2) Ein nach Absatz 1 Satz 1 registrierter Betrieb ist auf Antrag zum Ende des auf den Antrag folgenden Kalendermonats aus dem Register zu löschen. Die diesen Betrieb betreffenden Daten sind für die Dauer von drei Jahren aufzubewahren.

§ 2Betriebsnummer, Stallnummer

01 = Schleswig-Holstein02 = Hamburg03 = Niedersachsen04 = Bremen05 = Nordrhein-Westfalen06 = Hessen07 = Rheinland-Pfalz08 = Baden-Württemberg09 = Bayern10 = Saarland11 = Berlin12 = Brandenburg13 = Mecklenburg-Vorpommern14 = Sachsen15 = Sachsen-Anhalt16 = Thüringen.(1) Die Betriebsnummer besteht aus sechs Stellen. Die ersten beiden Stellen der Betriebsnummer bestimmen sich nach der Kennung des Landes, in dem der Betrieb liegt. Die Landeskennung lautet wie folgt:

(2) Die Stallnummer besteht aus einer Stelle, die fortlaufend, beginnend mit der Nummer 1, zu vergeben ist.

(3) Hat ein Betrieb mehr als zehn Ställe, ist ihm eine zweite Betriebsnummer nach Absatz 1 zuzuteilen. Die zweite Betriebsnummer soll fortlaufend zur ersten Betriebsnummer erteilt werden. Für die Stallnummer gilt Absatz 2.

§ 3Kennnummer

123456erste Stelle: Art des Haltungssystems entsprechend der Nummer 2.1 des Anhangs der Richtlinie 2002/4/EG der Kommission vom 30. Januar 2002 über die Registrierung von Legehennenbetrieben gemäß der Richtlinie 1999/74/EG des Rates (ABl. EG Nr. L 30 S. 44) in der jeweils geltenden Fassung;zweite Stelle: durch einen Bindestrich gekennzeichnete Leerstelle;dritte und vierte Stelle: Kennung für die Bundesrepublik Deutschland entsprechend der Nummer 2.2 des Anhangs der Richtlinie 2002/4/EG;fünfte Stelle: durch einen Bindestrich gekennzeichnete Leerstelle;sechste bis elfte Stelle: Betriebsnummer nach § 2 Abs. 1;zwölfte Stelle: Stallnummer nach § 2 Abs. 2.Die nach § 4 des Legehennenbetriebsregistergesetzes zu vergebende Kennnummer hat zwölf Stellen. Die Stellen der Kennnummer sind wie folgt zu verwenden:

§ 4Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Schlussformel

Der Bundesrat hat zugestimmt.

6 Paragrafen

Dieses Gesetz zitieren

Legehennenbetriebsregisterverordnung (gesetze-im-internet.de). Abgerufen über LawPlayer, https://lawplayer.com/de/act/gii-legregv

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